BGH-Urteil: Google muss Sucheinträge nicht vorab prüfen

Michael Schäfer
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BGH-Urteil: Google muss Sucheinträge nicht vorab prüfen
Bild: Alexas_Fotos | CC0 1.0

Laut dem Bundesgerichtshof kann Google nicht verpflichtet werden, in seiner Suchmaschine Einträge vorab auf Rechtsverstöße zu prüfen. Geklagt hatte ein Ehepaar, welches von dem US-amerikanischen Unternehmen verlangte, an sie gerichtete massiv beleidigende Inhalte aus dem Index zu löschen.

Gang durch die Instanzen

Dem kam das Landgericht Köln im August 2015 zunächst nach und bestätigte zudem eine Störerhaftung der Suchmaschine (28 O 14/14) und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Das Urteil wurde jedoch zweitinstanzlich vom Oberlandgericht rund ein Jahr später wieder aufgehoben (15 U 173/15). Ende 2016 gelangte das Oberlandgericht in Karlsruhe in einer ähnlichen Sache zu einem gleichen Urteil, bei dem zwei Kläger ebenfalls Sucheinträge gelöscht sehen wollten. Im Gegensatz zum Fall in Köln wurde hier von den Richtern eine Revision vor dem BGH nicht zugelassen.

Kontrolle nicht durchführbar

Jetzt hat der Bundesgerichtshof in dritter Instanz entschieden, dass eine Vorabkontrolle und eine allgemeine Kontrollpflicht praktisch nicht umsetzbar wäre und dem Suchmaschinenbetreiber nicht zuzumuten sei, „dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht‟ (VI ZR 489/16). Laut den Richtern des 6. Zivilsenates würde durch diese Pflicht das Geschäftsmodell einer Suchmaschine massiv in Frage gestellt. Eine Rolle bei dem jetzt erfolgten Urteil spielt auch, dass Google keine eigenen Inhalte verbreitet, sondern lediglich zu diesen verlinkt.

Nur bei Kenntnis von Verstößen verpflichtet

Dem BGH zufolge muss Google erst dann handeln, wenn das Unternehmen durch „konkrete Hinweise Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt‟. Dies sei laut dem Gericht im verhandelten Rechtsstreit jedoch nicht der Fall gewesen.

Folgen für andere Anbieter

Auch wenn Google mit seiner Suchmaschine einen weltweiten Marktanteil von rund 90 Prozent besitzt, dürfte das Urteil auch Einfluss auf den Umgang bezüglich der beschriebenen Thematik bei anderen Anbietern besitzen.

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