Leon schrieb:
Komisch nur, dass es sehr wohl drinne steht in den AGB's und man KLICKT, dass man sie gelesen hat. Ich sage es jetzt mal so, wer zu blöd ist, das Kleingedruckte zu lesen, oder Dinge bestätigt, die er nicht gelesen hat, ist selber schuld. Wer wegen so einer Lapalie vor Gericht zieht, der hat anscheinend keine anderen Probleme.
Mir isses wurscht. Für mich ist das Thema erledigt.
Hier nochmal ein paar Zitate zu dem Thema:
http://www.dsl-forum.de/ftopic10141.html
Alle Hobbyjuristen in diesem Thread (= scolopender,chk, jubo14 und Prinz 96) liegen leider komplett daneben:
Die hier zu beurteilenden DSL-Verträge von 1&1 sind keine Verträge iSv § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB, denen eine "sonstige Dienstleistung" zugrunde liegt, sondern schlichte Kaufverträge, bei denen das Widerrufsrecht gerade nicht erlischt, selbst wenn eine Teilleistung erfüllt sein sollte.
Das Amtsgericht Hamburg hat genau diese Rechtsauffassung in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 21. Juni 2007 klargestellt (Az. 6 C 177/07).
Die AGB von 1&1 entfalten daher insoweit keine Wirkung. Es kommt nicht darauf an, ob bereits irgendein Zugang freigeschaltet oder sonst eine Leistung erbracht wurde, sondern schlichtweg darauf, ob die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Und dies war sie im vorliegenden Fall zweifellos nicht. Es bleibt also dabei: Ab Zugang der Widerrufsbelehrung besteht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, egal was 1&1 in der Zwischenzeit geleistet hat.
Es wäre ja auch noch schöner, wenn sich 1&1 auf den Passus zurückziehen könnte, wonach es mit der "Ausführung der Leistung" bereits begonnen hätte und demnach leider kein Widerrufsrecht mehr bestünde. Wer würde sich keine sofortige Leistungserbringung erbeten? Kleiner Hinweis am Rande: Sinn und Zweck der §§ 312 ff. BGB ist ein wirksamer Verbraucherschutz (insbesondere vor unseriösen Drückerkolonnen im Fernabsatzhandel).
Fazit: Wenn der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist erklärt wurde, ist der Vertrag rückwirkend erloschen. § 312d BGB findet keine Anwendung!
Das AG Hamburg (Urt. v. 21.06.2007 - Az.: 6 C 177/07) hat entschieden, dass ein DSL-Vertrag fernabsatzrechtlich als Kaufvertrag einzuordnen ist.
Das Gericht hatte zu überprüfen, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht für seinen DSL-Vertrag zustand und musste dabei den rechtlichen Charakter des Vertrages einstufen:
"Vorliegend kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. wann eine Widerrufsfrist begonnen hat, zu laufen (...). Insoweit wird in § 312 d BGB eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen, ob sich das Rechtsgeschäft mit der Lieferung von Waren oder mit Dienstleistungen befaßt. (...)
Der Begriff des Telekommunikationsdienstes führt nicht zu einer zwingenden Bewertung von Telekommunikationsverträgen als Dienstleistungsverträge (...). Die telekommunikationsrechtlichen Begriffe „Dienst“ und „Dienstleistung“ werden synonym als Umschreibung dafür benutzt, daß eine Leistung, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer erbracht wird, ohne eine zivilrechtliche Bewertung des Vertragstyps zu bedeuten (...).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen Telekommunikationsverträge über Dienstleistungen wegen des Zuganges zum Internet unter funktionaler Betrachtung Verträge sui generis im Sinne bürgerlich rechtlichen Denkens dar, die ihren Schwerpunkt in der Lieferung von Waren haben und damit überwiegend kaufrechtlicher Struktur (...) folgen.
Der Vertragszweck wird nämlich lediglich nur erreicht, indem ein physisch faßbarer Anschluß vorhanden oder durch ein Anschlußprodukt hergestellt, notwendige Hard- und Software übertragen und entscheidungserheblich ein Handeln mit sonstigen Gegenständen bestehend aus Datentransfer und Datenaustausch eröffnet wird.
Die URL dieser Info lautet:
http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070830121332.html
Hier ein Ausführlicher guter Artikel zu dem Thema
http://www.heise.de/ct/tv/suche/?rm...ht;q=widerrufsrecht;url=/ct/tv/artikel/97746/