brand rhew
Cadet 3rd Year
- Registriert
- Feb. 2012
- Beiträge
- 60
Hallo,
kurz zum Fall von einer Freundin:
Sie hat bei einer mehr oder minder bekannten Elektronikkette ein LG Handy gekauft, das war Ende 2011. Anfang 2012 (innerhalb von 6 Monaten) das erste mal das Handy zur "Reperatur" gebracht, aufgrund von hängern, selbstständigem ein/aus schalten, usw. usw. , das Handy wurde insgesamt 3 mal "Repariert" man sagte ihr immer wieder aufs neue, dass die Elektronikkette nicht entscheiden könne ob repariert wird, oder sie ein neues Gerät bekommt, das müsse LG regeln oO, was in meinen Augen eine Lüge ist.
So jetzt war sie gestern nochmal dorten, da hieß es von einer Mitarbeiterin sie könne das nicht entscheiden, und ihr Chef der leider nicht vor Ort ist, kann das morgen (also heute^^) entscheiden.
Da sie sich bestimmt wieder bequatschen lässt geh ich jetzt heute mit, und wollte mich jetzt mal bei euch erkundigen,
laut §440 BGB hätte Sie nach der 2. Nachbesserung bereits das Recht zum Rücktritt vom Kauf gehabt, da wir jetzt vom Kauf zurück treten wollen, stellt sich mir die große frage, habe leider kein § gesehn, oder vielleicht zutreffende nicht kapiert
ob wir den vollen Kaufpreis von damals erstattet bekommen bzw. ob die uns mit einer Gutschrift (Gutschein für die Elektronikkette abspeisen DÜRFEN).
(Habe wie gesagt keinen Paragraphen gefunden, sondern nur eine Aussage der Verbraucherzentrale Bayern:
Wäre dankbar für eure Hilfe!
kurz zum Fall von einer Freundin:
Sie hat bei einer mehr oder minder bekannten Elektronikkette ein LG Handy gekauft, das war Ende 2011. Anfang 2012 (innerhalb von 6 Monaten) das erste mal das Handy zur "Reperatur" gebracht, aufgrund von hängern, selbstständigem ein/aus schalten, usw. usw. , das Handy wurde insgesamt 3 mal "Repariert" man sagte ihr immer wieder aufs neue, dass die Elektronikkette nicht entscheiden könne ob repariert wird, oder sie ein neues Gerät bekommt, das müsse LG regeln oO, was in meinen Augen eine Lüge ist.
So jetzt war sie gestern nochmal dorten, da hieß es von einer Mitarbeiterin sie könne das nicht entscheiden, und ihr Chef der leider nicht vor Ort ist, kann das morgen (also heute^^) entscheiden.
Da sie sich bestimmt wieder bequatschen lässt geh ich jetzt heute mit, und wollte mich jetzt mal bei euch erkundigen,
laut §440 BGB hätte Sie nach der 2. Nachbesserung bereits das Recht zum Rücktritt vom Kauf gehabt, da wir jetzt vom Kauf zurück treten wollen, stellt sich mir die große frage, habe leider kein § gesehn, oder vielleicht zutreffende nicht kapiert
![Lächeln :) :)](/forum/styles/smilies/smile.gif)
(Habe wie gesagt keinen Paragraphen gefunden, sondern nur eine Aussage der Verbraucherzentrale Bayern:
)Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, können Sie allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hier bleibt Ihnen, falls die Reparatur oder die Ersatzlieferung scheitern, letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts ist aber eine ganz seltene Ausnahme.
Wäre dankbar für eure Hilfe!