Doc Foster
Fleet Admiral
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Der TE hätte also schon beim ersten "Fehler" eine Reperatur ablehnen können und ein identisches Gerät verlangen können (sofern verfügbar)?
Ja, allerdings mit der Einschränkung des 439 III BGB.
Also darf der Verkäufer keine "Nutzungsgebühr" verlangen
Wenn nachgeliefert wird nicht, im Falle des Rücktrittes vom Vertrag ja.
Wenn das entsprechende Modell nun nicht mehr lieferbar ist, würde da nicht eine Rückabwicklung des Kaufs stattfinden?
Grds. ist das möglich aber nicht zwingend, denn es wäre immer noch die Nachbesserung denkbar oder es liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, der nicht zum Rücktritt berechtigt.
Bzw auf den angesprochenen §275 BGB eine entsprechende "Gattungsschuld" bestehen?
Also Händler liefert vergleichbares Gerät http://de.wikipedia.org/wiki/Gattungsschuld
Aus meiner Sicht bezieht sich bei technischen Gegenständen die Gattungsschuld auf exakt das Modell, über welches der Kaufvertrag geschlossen wurde, der Verkäufer kann also nicht einfach ein anderes Modell nachliefern, welches er für vergleichbar hält.