Abgleich Finanzamt - Krankenkasse

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Eine Bekannte von mir arbeitet Halbtags als Angestellte.
1.000,- € Brutto.
Darüber ist sie dann auch natürlich selber Krankenversichert.

Jetzt hat die aber noch ein Nebengewerbe, bei dem sie 20.000 Euro im Jahr Umsatz und ca. 15.000 Euro Gewinn macht.

Eigentlich müsste sie dafür ja auch Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.
Es gibt aber keinen Abgleich vom Finanzamt mit der Krankenkasse.
Sie hat es deshalb der Krankenkasse nicht gemeldet.

Ist sie denn verpflichtet das zu melden?
Weiß jemand, wo das im Gesetz steht und was es so an Strafen gibt, wenn man es nicht meldet?
 
Sie schreibt der aktuellen Krankenkasse und bittet um schriftliche Feststellung, dass es sich beim Nebengewerbe eben auch um eine "nebenberuflich selbstständige Tätigkeit" handelt.

Wenn die KK ihr das bestätigt hat, ist sie fein raus. Dann reicht die gesetzliche KK über den "Erstjob".
Wenn die KK das nicht akzeptiert (wofür ich bei dem "Gewinn" keinen Grund sehe, Grenze aktuell bei 29.610€ pa.) wäre es vermutlich das günstigste in eine andere gesetztliche KK zu wechseln, die das als nebenberuflich selbstständige Tätigkeit anerkennt.
 
h00bi schrieb:
wofür ich bei dem "Gewinn" keinen Grund sehe, Grenze aktuell bei 29.610€ pa.)
Der Gewinn alleinig ist nicht alleiniger Faktor, so war es zumindest bei uns, die KK hat den Zeitaufwand höher gewertet als den Umsatz/Gewinn.
 
Gilt das echt als Nebengewerbe, wann man damit den Großteil seines Lebensunterhaltes verdient? wir reden von 12k Brutto Gehalt als Angestellte gegen 20.000 "Neben"gewerbe.
 
Ich denke auch, dass die Zeit eine Rolle spielen wird. Wenn du im Nebengewerbe nur 4 Wochenstunden im Schnitt arbeitest, aber z.B. einen großen Deal im Jahr machst und damit viel einnimmst, dann ist es trotzdem ein Nebengewerbe.

Einen Gewinn kann man desweiteren auch klein halten, durch Investitonen.
 
Soviel ich weiß und auch hier schon geschrieben wurde, gehts wohl um den Zeitaufwand.

Wenn der für das Gewerbe höher ist, als für den Angestellten Teil, muss Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden.
 
§ 5 SGB V regelt das man verpflichtet ist sich ordnungsgemäß kranken zu versichern.

Dass die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung nur anhand der Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen erfolgen kann, ergibt sich aus § 6 SGB V. Wenn also Einkommen verschwiegen wird und das raus kommt dürfen Beiträge + Zinsen nachgezahlt werden.

Die Krankenkasse prüft, ob anhand der Gesamtumstände die selbständige Erwerbstätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her den Schwerpunkt der Lebensführung darstellt. Daran wird bemessen ob die Selbständigkeit einen haupt- bzw. nebenberuflichen Charakter hat.
 
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