de la Cruz schrieb:
MSI […] Garantieansprüche
→ Ich kann nur wiederholen, dass wir mit der Herstellergarantie rechtlich rein gar nichts zu tun haben und es für uns per se unerheblich ist, was Hersteller in ihren Garantieversprechen so schreiben. Wenn wir Ware an die Hersteller weiterleiten, dann ist das stets eine Kulanzhandlung in unserem eigenen Ermessen und das machen wir auch immer, wenn wir darum gebeten werden. Die von MSI gebotene Abwicklungsmöglichkeit ihrer freiwilligen Garantieleistung existiert somit also und damit ist die Praxis von MSI rechtssicher. Wir müssen davon abgesehen in keiner Form auf Garantieleistungen Dritter und deren Ausgestaltung hinweisen. Jedem Produkt liegt eine Garantieerklärung bei, in der auch die jeweiligen Abwicklungsmodalitäten erklärt sind, die von uns nicht geprüft werden. Ein Hersteller kann auch schreiben "Bei einem defekten Produkt muss der Händler Caseking jedem Kunden 500 Euro schenken!", was für uns natürlich trotzdem keine Relevanz hat.
de la Cruz schrieb:
Was hätte der TE denn in Bezug auf einen Garantiefall aus dieser Aussage entnehmen sollen ?
→ Wurde bereits erklärt und ist doch naheliegend: Ausdrücklich um eine Garantiereparatur über den Hersteller bitten, wobei er dafür die Ware eigentlich auf eigene Kosten hätte einschicken müssen, aber das übernehmen wir hier aus Kulanz.
de la Cruz schrieb:
Er wird hierbei völlig in die Irre geführt; denn erstens müsste Casekiong ja als Händler wissen, dass MSI Grafikkarten im Garantiefall überhaupt nicht direkt an den Hersteller gehen dürfen; das wurde nicht nur verschwiegen, sondern es wurde das Gegenteil behauptet:
→ Ähm what? Der Kunde hat hier eine Gewährleistungsreklamation initiiert und irrtümlicherweise gedacht, er müsse die Grafikkarte an den Hersteller schicken, was ich direkt in meiner ersten Antwort allgemeingültig aufgeklärt habe. O_o Ich habe sogar extra "sofern möglich" in Klammern hinter die Variante Garantiereparatur geschrieben, um zu signalisieren, dass das eben nicht bei jedem Hersteller möglich ist. Wie du also darauf kommst, ich hätte das verheimlicht, ist mir völlig unklar.
de la Cruz schrieb:
Die Abwicklung kann nicht, wie wir ja inzwischen aus anderen Quellen wissen und wie Caseking auch im weiteren, nicht direkt über MSI abgewickelt werden; also muss sie doch "zwangsweise" über den Händler erfolgen !
→ Du scheinst hier die Worte "Vorlieferant", "Distributor" und "Händler" nicht zu verstehen. Ich habe hier anschließend einfach die vom Threadersteller auf der MSI-Webseite entdeckte allgemeine Information erläutert, die einfach nur darlegt, dass für uns als Händler(!) prinzipiell die Möglichkeit besteht, defekte Produkte wie Grafikkarten direkt mit MSI abzuwickeln, anstatt über unsere(!) eventuellen Vorlieferanten und Distributoren. Mit der Vorgehensweise der Endkunden hat das gar nichts zu tun und die Aussage hat auch gar keinen Zusammenhang mit meiner vorherigen Erklärung der Unterschiede zwischen Garantie- und Gewährleistungsabwicklung aus Sicht des Kunden.
de la Cruz schrieb:
Stattdessen verstieg sich Caseking in die massiv falsche Behauptung, die Gewährleistung wäre schon deshalb ausgeschlossen, weil das Sigel gebrochen war.
→ Falsch, ich wiederhole mich und vll solltest du es einfach mal lesen:
"Es geht hier nicht allein um den Bruch von Garantiesiegeln, sondern um den daraus resultierenden begründeten Verdacht auf eigenmächtig durchgeführte Modifikationen am Gerät. Diese wurden durch den Käufer auch bestätigt. Ein Siegelbruch ist nur dann hinnehmbar, wenn eine nachweislich fachmännisch(!) durchgeführte Reparatur an einem nur zu diesem Zweck geöffneten Gerät durchgeführt wird, nicht jedoch bei ohne Notwendigkeit selbst herbeigeführten Modifikationen am Gerät.
Der bewusste Eingriff, durch den das vom Produkthersteller als adäquat erachtete Kühlsystem der sensiblen Elektronik komplett entfernt wurde, birgt eine hohe Gefahr, durch statische Entladungen, oder Bauteile von Drittanbietern bzw. der Montage dieser Bauteile herbeigeführte Kurzschlüsse und physische Beschädigungen, unzureichende Kühlung von GPU, RAM oder VRMs, anschließende Inbetriebnahme außerhalb der Spezifikationen (z.B. Übertaktungen) oder durch ggf. ausgetretene Feuchtigkeit den Sachmangel verursacht zu haben. (Genau mit diesen Schadensursachen haben wir im allgemeinen leider sehr häufig bei unrechtmäßig reklamierten Grafikkarten zu tun.)
Da es sich hier nachweislich um nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch handelt, ist damit ein Anscheinsbeweis erbracht, genau wie bei einer Autoreparatur durch nicht zertifizierte Mechaniker. Der Mangel des Gerätes ist dementsprechend mit der gesetzlichen Vermutung der Beweislastumkehr unvereinbar und somit tritt der Gläubiger (Käufer) die Beweislast dafür an, den Mangel nicht durch seine eigenmächtigen Modifikationen fahrlässig oder mutwillig herbeigeführt zu haben."
de la Cruz schrieb:
→ Einige deiner Aussagen nehmen verleumderischen Charakter an und da ich dich bereits in meiner letzten Antwort darum gebeten habe, dich zurückzuhalten, kündige ich hiermit an, deine nächsten Beitrage zu moderieren. Das wäre übrigens das erste Mal in diesem Forum überhaupt.
Du äußerst hier ständig deine von starkem Wunschdenken geprägten Ansichten mit lauter wirren Mutmaßungen und Verwechslungen. Für uns ist es Zeitverschwendung, darauf ständig antworten zu müssen, zumal es damit offenbar auch nicht besser wird. Wenn du selber einen konkreten Problemfall hast, dann mach einen eigenen Thread auf.