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Die Sachmängelhaftung bzw. die Gewährleistung sieht pauschal kein Erlöschen dieses Anspruchs wegen Eigenverschulden vor. Der Händler muss schon glaubhaft beweisen können, dass z.B. ein Fallschaden vorliegt und zwar zunächst mal auf seine Kosten durch ein Sachverständigengutachten, da der Kauf vom 21.07.2022 noch innerhalb der 1-jährigen Beweislastumkehr liegt.TheManneken schrieb:Und falls du auf Gewährleistung hinaus willst: aus interner (!) Erfahrung kann ich dir sagen, dass hier zu 99% auf Grund von "Fremdverschulden" jegliche Gewährleistung abgelehnt wird.
Und wenn es kein Fallschaden bzw. Eigenverschulden war, dann greift die Beweislastumkehr sowieso auf jeden Fall bzw. kann man als Käufer eine Ersatzlieferung verlangen, was dann zumeist in einem Neugerät mündet, oder aber wenn das Gerät nicht mehr verfügbar sein sollte, in ein gleichwertiges Ersatzgerät.