Amazon verweigert die gesetzliche Gewährleistung , als zweitkäufer...

Easy1991

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Hey ich hab über Kleinanzeigen letzten Monat eine ssd gekauft, die ist heute ausgefallen, habe auch den kaufbeleg, der ist von 24.01.2024, nun hab ich bei Amazon angerufen und die sagen mir das ich als zweit Käufer kein Gewährleistung recht habe 🤔, was mich sehr verwundert da andere Shops mir immer minimum die Gewährleistung bieten, hab ich da Möglichkeiten? Die ist doch Gesetzlich vorgeschrieben
 
Wenn der Verkäufer im schriftlichen Kaufvertrag nicht das Recht der Sachmangelhaftung des Verkäufers an dich abgetreten hat, dann nicht.
 
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Der Verkäufer wütende das tun. Er würde auch die rma machen, nur wohnen wir 100 km auseinander
 
Amazon handelt da rechtssicher.
Es gibt da viel Infos im Internet zu.
Als Beispiele:
https://www.gelbeseiten.de/ratgeber/rf/wie-sieht-es-bei-kaeufen-aus-zweiter-hand-aus

Gewährleistungsrechte: Gibt es sie beim Second Hand-Kauf?​

Ob Kinderwagen, Haushaltsgeräte oder Smartphones: Ware aus zweiter Hand lässt sich besser verkaufen, wenn sie sich noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befindet. Möchten Sie später Gewährleistungsrechte geltend machen, hilft Ihnen der Original-Kaufbeleg recht wenig. Sie als Zweitbesitzer haben keinen Anspruch darauf, zu reklamieren. Die Gewährleistungsansprüche bei einem Kaufvertrag bestehen grundsätzlich nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Ware. Ein Zweitkäufer hat nur einen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler, wenn der Händler mit dem Erstkäufer eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen hat. Dies sind dann aber keine gesetzlichen Ansprüche, sondern vertragliche. Eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag könnte beispielsweise lauten: „Veräußert der Käufer die Kaufsache an einen Dritten, darf er ihm die Gewährleistungsrechte abtreten“. Dann müssen Sie als Zweitkäufer aber auch eine entsprechende Abtretungserklärung vom Erstkäufer vorweisen können.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Ue...gsansprueche-auf-neuen-Erwerber--f245316.html


Zusammenfassung

Hat ein Zweitkäufer ohne Kaufvertrag mit dem Händler gegen diesen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Sache?


Nein, grundsätzlich hat ein Zweitkäufer keine direkten gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den ursprünglichen Händler, da das Gewährleistungsrecht aus dem Kaufvertrag nur zwischen den Vertragsparteien, also dem Händler und dem Erstkäufer, besteht. Lediglich wenn der Händler dem Zweitkäufer gegenüber beispielsweise eine Garantie übernommen oder andere vertragliche Vereinbarungen mit ihm getroffen hat, können Ansprüche entstehen. Ansonsten müsste der Zweitkäufer Schadenersatzansprüche wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverletzung des Händlers geltend machen oder sich die Gewährleistungsrechte vom Erstkäufer abtreten lassen.
 
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Es gibt mehrere Wege. Einen davon hat knoxxi genannt, und das wäre wohl rechtlich der einfachste. Praktisch wiederum wäre es wohl leichter, wenn er auch die rma durchführt, sofern du, wie die meisten Menschen, keine Lust darauf hast, deine Ansprüche gegen den Willen deines Anspruchsgegners durchzusetzen.
 
Easy1991 schrieb:
Er würde auch die rma machen, nur wohnen wir 100 km auseinander
Dann einigt euch (z.B. dass du die Versandkosten für den Versand an ihn übernimmst, o.ä.)
 
Oder soweit der Verkäufer ohnehin auch selbst für die Kaufsache einstehen muss, kann er auch gleich alles bezahlen (und gern von Amazon wiederholen). Aber ein fairer Kompromiss mag es sein.

Übrigens kann man selbst im Kaufbeleg bereits ein Indiz für die gewollte Abtretung sehen.
 
cbkk schrieb:
Übrigens kann man selbst im Kaufbeleg bereits ein Indiz für die gewollte Abtretung sehen.
Das müsste aber dann ein Gericht als dieses würdigen, wenn nicht hast du mit Zitronen gehandelt.
 
Es gibt keinen Grund, es darauf ankommen zu lassen, wenn es ohnehin noch nicht zu spät ist, keine Frage. Davon abgesehen ist das doch ein bloßes Totschlagargument. Man muss IMMER "hoffen", dass das Gericht von der eigenen Auffassung überzeugt ist.

@00Julius knoxxi hat ja oben die Möglichkeit angesprochen, dass Rechte abgetreten werden können. Und es sagt ja niemand, dass das nicht schon passiert ist.
 
cbkk schrieb:
Man muss IMMER "hoffen", dass das Gericht von der eigenen Auffassung überzeugt ist.
Das stimmt natürlich. Aber es würde ungemein beruhigen, wenn es gängige Rechtssprechung wäre, das eine Mitgabe der Rechnung ausreichend wäre. 🙂
 
Manchmal muss man auch einfach der Erste sein, der eine Entwicklung in Gang setzt :D

Nein, wie gesagt, es ist natürlich völlig unnötig, sich allein darauf zu stützen, wenn keine Not am Mann ist.
 
cbkk schrieb:
dass Rechte abgetreten werden können.
Aber das muss schon vom Erstverkäufer passieren!
Ein Zweitkäufer hat nur einen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler, wenn der Händler mit dem Erstkäufer eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen hat. Dies sind dann aber keine gesetzlichen Ansprüche, sondern vertragliche. Eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag könnte beispielsweise lauten: „Veräußert der Käufer die Kaufsache an einen Dritten, darf er ihm die Gewährleistungsrechte abtreten“.
Und wenn Amazon mit "Nein" antwortet, dann wird Amazon keine Genehmigung erteilt haben, dass die Gewährleistungsansprüche an Dritte abgetreten werden können.
 
Das muss nicht vom Erstverkäufer passieren. Das wurde auf der Seite falsch dargestellt. Der Anwalt dagegen, den du verlinkt hast, hat das, nachdem er diesen Punkt in seiner ersten Antwort mit einem einzigen Satz gewürdigt hat und dann zweimal nachgefragt wurde, besser dargestellt. Abtretungen passieren vom alten an den neuen Gläubiger. Das ist hier Erst- an Zweitkäufer.
 
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ich sehe das problem nicht. wenn der verkäufer ja bereit ist, dir die gewährleistungsrechte abzutreten, dann soll er dir einfach eine eigenhändig unterschriebene abtretungserklärung in zweifacher ausfertigung schicken (eine für dich, eine schickst du an amazon per einwurfeinschreiben. natürlich erst mal versuchen, ob sie per mail klein bei geben.)

edit: habe nachgeschlagen, entgegen dem etwas missverständlichen wortlaut ist wohl schriftform erforderlich.
 
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Wäre dann eine philosophische Frage. Die Abtretung selbst ist auch ohne Schriftform wirksam. Man hat nur freilich erst mal nicht ganz so viel davon, wenn der Schuldner trotzdem auf Vorlage einer schriftlichen Urkunde besteht.

Aber ehrlich, auch seitens Amazon wäre/ist das einfach nur Kinderkram. Wie gesagt, es gibt ja sogar noch weitere Wege, wie man das lösen könnte. Amazon kann sich am Ende rechtlich nicht dagegen wehren, seinen Pflichten nachkommen zu müssen. Das hier passiert höchstens, weil es so wohl irgendwie bequemer für Amazon ist, in der Mehrzahl der Fälle wenigstens – entweder um dem Rechtsinhaber die Durchsetzung zu verleiden, weil man sich dann komplett um die Erfüllung drücken kann, oder sei es auch nur, weil schlicht nicht im Workflow von Amazon vorgesehen.
 
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Der Verkäufer soll es einfach reklamieren und dir das Rücksendelabel weiterleiten.

Gibt's ja eh nur Gutschrift, Austausch hab ich bei Amazon noch nie erlebt.
Wie ihr die Kohle dann aufteilt könnt ihr ja klären.

Selbst wenn du eine Abtretung bekommst, du redest bei Amazon mit Textbausteinschleudern, die keine Ahnung haben was eine Abtretung der Sachmangelhaftung ist und nur ihre Standardprozesse abarbeiten dürfen. Da kannste dich auch mit ner Wand unterhalten.
 
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Wenn die SSD erst drei Monate alt ist, was ist mit der Garantie des Herstellers?
 

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