Ribery88 schrieb:
Habe ich nie behauptet! Lies doch genau was ich schreibe!
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Du hast dem TE absprechen wollen, dass er sich über den weiteren Verlauf möglichst verbindlich informieren möchte. Da hilft auch kein Link auf eine externe Internetseite mit einem völlig anders gelagerten Fall.
Siehe deinen Beitrag #25.
Ribery88 schrieb:
PKW-Beispiele sind stets unangebracht. Das ergibt sich aus dem außergewöhnlich hohen Wert und der entsprechenden Sonderstellung in Schrifftum und Rechtsprechung.
Ribery88 schrieb:
Oh du Armer, damit hat dein Leben kein Sinn mehr, weil du für 7-14 Tage ein Handy benutzt was nicht dieselbe Beschaffenheit hat.....starten wir eine Spendenaktion für dich....
Die Arroganz, Gier und Verwöhntheit wird uns in DE noch erheblichen Schaden zufügen
Ich muss für einen Mangel, der mir nicht zuzurechnen ist, keinen Nachteil hinnehmen.
Du bist es doch hier der ständig herumheult. Komme deinen Gewährleistungsverpflichtungen nach - und wenn du das nicht kannst oder willst, weil es dich wirtschaftlich überfordert, dann mach deine Butze zu.
Ribery88 schrieb:
Also das was ich geschrieben habe.
Slebstverständlich werden vor der Klage, die beiden Parteein Schriftverkehr haben und Ihre Argumente niederschreiben.
Diese Argumente werden dann vorm Gericht nochmal dargelegt
Ich hatte schon in meinen mehr als 10 Jahren Berufserfahrung genügend solche Schreiben und finde es lächerlich wie laienhaft du als Jurist argumentiest...
Du hast das hier geschrieben:
Ribery88 schrieb:
Vor Gericht muss sowohl der Händler die Unzutmutbarkeit nachweisen aber auch der Verbraucher muss darlegen können warum eine Reparatur für ihn unzumutbar wäre
Wenn du hier schon auf großen Juristen machst, dann sei präzise. Der Verbraucher muss erstmal gar nichts weiter darlegen, denn seine Ansicht steht bereits im Gesetz.
Ribery88 schrieb:
Hat das Amazon gesagt? Warst du dabei?
Solche Gespräche haben in der Regel den gleichen Werdegang.
Käufer : Handy ist Defekt, fordere Austausch...
Verkäufer: Handy muss eingeschickt werden und ja wenn Amazon hier direkt vion Reparatur gesprochen hat, denn war dies schlichtweg nicht rechtens aber auch laienhaft...aber trotzdem ist das Verhalten vom TE auch nicht rechtlich korrekt....
Warst du dabei und weißt, dass es anders war? Das Verhalten der Call Center-Mitarbeiter bei Amazon ist natürlich genauso laienhaft wie deine Ausführungen hier. Weder du noch diese Leute sind Juristen. Im Gegensatz zu dir hält man sich aber wohl dort mit juristischen Einschätzungen im Hintergrund.
Ribery88 schrieb:
Die rechtliche Schiene habe ich bereits erläutert und auch entsprechend belegt.
Im Gegensatz zu den Laien hier im Forum habe ich genügend Urteile miterlebt und weiß ganz genau
wie das Gesetz funktioniert.
Du kannst gerne mitdiskutieren ( sofern rechtliches Wissen vorhanden!) dann bring bitte auch auch stichhaltige Argumente.
Welche Urteile hast du denn miterlebt? Gericht, Aktenzeichen?
Ich habe hier bereits auf den MüKo verwiesen, der ganz klar die Regelmäßigkeit der Ersatzlieferung ausdrückt.
https://www.computerbase.de/forum/t...-bei-media-markt.1683307/page-3#post-20102600
Ribery88 schrieb:
Das habe ich auch nicht geschrieben.
Nochmal liest doch meine Texte genauer durch...
Als erstes wird der Verkäufer, seine Beweggründe für die Ablehnung mitteilen und dann muss der Käufer damit argumentieren...
Aber zu sagen, der Käufer muss nichts argumentieren und nachweisen ist völliger Schwachsinn...
Der Verbraucher muss hier zuerst mal lediglich die Ausführungen des Verkäufers bestreiten. Regelmäßig wird es dem Verkäufer nicht gelingen sich zu exkulpieren.
Ribery88 schrieb:
[...]
Da steht so einiges dass die Aussagen von Idon und deiner Wenigkeit entkräften...
Was denn so?
Ribery88 schrieb:
Tu doch uns allen einen Gefallen, selbiges gilt auch für Idon hört auf Sachen zu pauschalisieren die so nicht im
Gesetzestext stehen
Wirklich Sinn mit euch zu diskutieren macht es nicht da ihr beide eure Aussagen mit der Begründung ihr seid Juristen begründet
Erst neulich musste ich wieder hier im Forum schmunzeln als der Idon wieder eine Aussage pauschal zum
Thema Sachmängelhaftung und Schadensersatz gemacht hat
Du interpretierst Gesetzestexte offensichtlich falsch und bist völlig damit überfordert Schrifttum, BT-Drs. etc. zu Rate zu ziehen.
Ribery88 schrieb:
An diesem Post merkt man dass der Idon keine Ahnung hat von der Sachmängelhaftung.
Die Sachmängelhaftung macht keinen Unterschied zwischen einem Auto und einem Handy.
In BEIDEN Fällen muss der Verkäufer stichhaltig, nach der Überprüung des Mangels, begründen warum er die Ersatzlieferung ablehnt.
§ 439 III BGB geht sogar explizit auf wirtschaftliche Abwägungen im Gesamtkontext der Sache ein. Natürlich hat dies handfeste Unterschiede zwischen PKW und Handy zur Folge.
Ich zitiere erneut aus Kommentaren.
"d) Beweislast
Da Abs. 3 eine Einrede darstellt [...],
trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Norm den Verkäufer. Er muss also insbesondere darlegen und beweisen, welche Kosten ihm die verweigerte Art der Nacherfüllung verursachen würde. Beruft er sich auf relative Unverhältnismäßigkeit, muss er außerdem die Kosten der anderen Art der Nacherfüllung darlegen und beweisen. [...]"
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 58.
"
Die teurere Art der Nacherfüllung kann keineswegs stets als unverhältnismäßig angesehen werden – dies wäre mit dem Wahlrecht des Käufers (Abs. 1) nicht vereinbar. Die Unverhältnismäßigkeit ist vielmehr auf Grund einer Abwägung zwischen dem Interesse des Verkäufers an der Minimierung seiner Kosten und dem Interesse des Käufers, gerade die gewählte (und nicht die andere) Art der Nacherfüllung zu erhalten, festzustellen. Abs. 3 S. 2 gibt beispielhaft („insbesondere“) [...] weitere drei Kriterien vor, die dabei zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien entsprechen denen, die die Verbrauchsgüterkauf-RL – freilich als abschließenden Katalog – in Art. 3 Abs. 3 S. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL vorgibt."
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 42.
"Das Interesse des Käufers gerade an der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung als Abwägungsgesichtspunkt darf nicht so verstanden werden, dass der Käufer uU verbleibende kleinere Mängel in Kauf nehmen muss. [...]
Vielmehr geht es um Unannehmlichkeiten [...],
die mit den beiden Arten der Nacherfüllung verbunden sind. Dazu gehört insbesondere die Dauer des Nutzungsausfalls, den der Käufer bei den unterschiedlichen Arten der Nacherfüllung hinnehmen muss und für den er allenfalls (§ 253) im Rahmen eines vom Vertretenmüssen abhängigen Schadensersatzanspruchs Kompensation erlangt."
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 44.
"Die Bedeutung der anderen beiden Abwägungskriterien – Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und Bedeutung des Mangels – bleibt eher dunkel. Beide können die Kosten des Verkäufers und das Interesse des Käufers gerade an der gewählten Art der Nacherfüllung beeinflussen; [...]
Je erheblicher ein Mangel war, umso weniger wird der Käufer gehalten sein, die – wenn auch reparierte – Sache zu behalten, und umso eher wird er Ersatzlieferung verlangen können."
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 45.
"Danach steht das Wahlrecht allein dem Käufer zu. [...] Der Verkäufer ist nur dann nicht zu der vom Käufer gewählten Form der Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Unverhältnismäßigkeit kann jedenfalls dann vorliegen, wenn die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung außer Verhältnis zu den Kosten der anderen Art der Nacherfüllung stehen,
soweit beide Arten der Nacherfüllung gleich effektiv sind [...]. Zur Berechnung sind insb die Kriterien des Abs 3 S 2 heranzuziehen. Ist danach die Unverhältnismäßigkeit zu bejahen, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung (Abs 3 S 3 Halbs 1). Maßgeblich für das Verweigerungsrecht ist aber stets eine umfassende Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit, wobei Abs 3 S 2 beispielhaft mehrere Kriterien nennt, die einen weiten Spielraum lassen [...]. So wird bei einem geringen Wert der Sache eine aufwendige Reparatur nicht in Betracht kommen. Ist der
Mangel hingegen unbedeutend und bedarf es nur weniger Handgriffe, um die Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, kann der Verkäufer eine Neulieferung verweigern."
Schulze/Saenger, 9. Aufl. 2017, BGB § 439 Rn. 5.
Eine Ansicht, die dein umfangreiches Recht zur Prüfung stützt, gibt es übrigens nicht. Der Verkäufer ist hier in der Pflicht u. U. im Nachhinein gegen den Käufer vorzugehen, er darf seine wirtschaftlichen Risiken jedenfalls nicht grundlos auf die schwächere Partei verlagern.
Jedenfalls wird es schwer sein die Ersatzlieferung eines Handys zu verweigern, wenn es bald darauf in den Urlaub geht und der Laden voller mangelfreier Handys desselben Typs ist. Insbesondere dann, wenn der Mangel nicht nur marginal ist (was bei Handys oft bedeutet, dass die Sache gar nicht mehr zu verwenden ist).