Amazon verweigert Umtausch

Da stellt sich mir zuletzt dann noch die Frage:

Wie sollte ich das nächste mal reagieren?

Bei der Garantie war ich mir sicher. So was lasse ich mir nicht aufschwätzen. Die passende Formulierung im Gesetz habe ich ja auch schon gefunden und der Dame am Telefon auch so vorgelesen. Das fand sie dann zwar nicht mehr so toll. Es folgte die Formulierung "Wir sind keine Rechtsauskunft". Was auch immer das bedeutet. Schließlich habe ich aus meiner Sicht nur Tatsachen vorgelesen und nicht um eine Einschätzung gebeten. Jedenfalls verwies sie mich dann an die Fachabteilung. Hätte ich aus Zeitdruck jetzt nicht erstmal klein bei gegeben, hätte ich dann wohl der sogenannten "Fachabteilung" eine Mail geschrieben.

Mal angenommen ich hätte dann als Antwort auf meiner Mail mit Verweis auf die entsprechende Rechtslage, nur eine Standardmail bekommen mit dem sinngemäßen Inhalt: "Vielen Dank für Ihre Antwort. Wir reparieren nur. Hier der Link dazu wie Sie das Anfordern". Was hätte ich dann noch tun können?

Ich möchte nicht Klischeehaft mit dem Anwalt drohen, jedoch fällt mir dazu nix mehr ein wenn ein Unternehmen mir schlichtweg "nö" mitteilt, obwohls doch eigentlich klar ist? Welche reale Chancen habe ich, wenn sich so ein Unternehmen einfach weigert?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hägar Horrible schrieb:
Zu den Rechten des Käufers habe ich, netterweise auf deiner eigenen, verlinkten Seite folgendes gefunden:

Und inwiefern wäre eine Reparatur für dich unzumutbar gewesen?



Du trollst die Leute ja ganz schön hier, in dem du das Ganze umdrehst. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung muss für den Verkäufer unzumutbar sein, um sie zu verweigern. Nicht für den Käufer. Der Käufer muss nichts verweigern, sondern darf frei wählen. Das Gesetz ist da eindeutig.
 
@ tiga05

Was du tun kannst und sollst kann ich dir natürlich nicht sagen. Ich halte es so: Ich teile der Gegenseite mit, was ich will (das vergessen viele, gerade bei Vergleichsversuchen!). Zusätzlich setze ich der Gegenseite eine angemessene Frist, das sind meistens so 2 Wochen, bis zu der ich das, was ich möchte, umgesetzt oder zumindest ernsthaft in die Wege geleitet sehe.

Bei Zeitdruck argumentiere ich vielleicht auch mal am Telefon - oder weiß einfach, dass es innerhalb einer Woche nicht klappen wird. Auf sowas wie "Wir sind nicht die Rechtsauskunft" antworte ich entsprechend deutlich, aber höflich.



Letztlich ist die Durchsetzung von Ansprüchen das, was Zeit, Strategie und Durchsetzungsvermögen braucht. Sofern die Gegenseite nicht unterwegs einknickt. Und das tun sie praktisch alle. Egal ob Versanddienstleister wie DHL, Möbelläden wie Ikea oder XXXL, Mobilfunkanbieter wie Vodafone oder O2 oder Versicherungen wie AXA.
Gerade der Elektronikhandel ist da aber recht hartnäckig. Einen Preisfehler habe ich gegenüber Saturn erst in direktem Kontakt mit der Geschäftsführung durchgesetzt, Alternate hat es darauf ankommen lassen.

Einen pauschalen Königsweg gibt es nicht. Oft hilft es an die Geschäftsführung zu schreiben, nachdem man sich brav die Namen und Daten der Hotlineleute notiert hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
uincom schrieb:
Du trollst die Leute ja ganz schön hier, in dem du das Ganze umdrehst. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung muss für den Verkäufer unzumutbar sein, um sie zu verweigern. Nicht für den Käufer. Der Käufer muss nichts verweigern, sondern darf frei wählen. Das Gesetz ist da eindeutig.

Na wenn du das sagst.
 
Ich finde es sehr interessant, dass KEINER der sogenannten Juristen erwähnt, dass der TE sich rechtlich nicht korrekt verhalten hat.
Er hat am Telefon eine Ersatzlieferung gefordert und diese Bedingungen abhängig gemacht, überhaupt das Gerät einzuschicken.
Dies ist nicht rechtens. Man muss schon die Ware zu Prüfung zu Verfügung stellen.

Sollte der Händler die Ware reparieren und nicht austauschen, steht es jedem frei zu diesen dann zu verklagen....


Das Amazon in diesem Fall kulant gehandelt hat, ist sehr positiv, trotzdem sollte man sich mit den Gesetzen auskennen.
Auch finde ich die Begründung der Kanzlei amüsant, wenn man das Gerät beruflich nutzt......eine gewerbliche Nutzung hat andere Gewährleistungsansprüche....

Auch finde es immer wieder interessant, die Begründung des TE, wir fahren in den Urlaub und ein Handy wäre von Vorteil...jetzt mal ehrlich, du hast kein zweites Handy zu Haus rumliegen?
Ergänzung ()

uincom schrieb:
Nacherfüllung muss für den Verkäufer unzumutbar sein, um sie zu verweigern. Nicht für den Käufer. Der Käufer muss nichts verweigern, sondern darf frei wählen. Das Gesetz ist da eindeutig.

Du hast auch den Gesetzestext nicht verstanden und trollst hier rum...
Sowohl der Händler muss die Unzumutbarkeit ( bei einer Ersatzlieferung) nachweisen, gleiches gilt für den Vebraucher auch, wenn er zum Beispiel die Reparatur als unzutmutbar ansieht
Dies muss der Verbraucher dementsprechend darlegen....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das hast du im anderen Thread bereits behauptet, so klar ist das aber nicht. Zumindest geht dies, im Gegensatz zum Rest, nicht eindeutig aus dem Gesetzestext und der entsprechenden BT-Drs. hervor.

Der Schutz des Verbrauchers wird hier ganz klar deutlich über den Schutz des Händlers gestellt, das wirtschaftliche Interesse des Händlers sogar nahezu ausgeblendet. Für die Einschlägigkeit des § 439 III BGB muss ein grobes wirtschaftliches Missverhältnis vorliegen, regelmäßig sogar eine Unmöglichkeit.


Weiterhin ist der Käufer dazu verpflichtet dem Verkäufer explizit mitzuteilen, welche der beiden zur Verfügung stehenden Alternativen er wünscht. Dass er Klarheit über zumindest die grobe Richtung bzw. ein grundsätzliches Bekenntnis des Verkäufers zum gesetzestreuen Verhalten haben möchte wird man ihm kaum vorhalten können.

Gerade diese Ansicht, dass der Verkäufer erstmal Unrecht begehen darf, der Käufer könne sich ja nachträglich wehren, ist gerade nicht Sinn und Zweck des deutschen Verbraucherschutzes. Es kann völlig zurecht nicht sein, dass die deutlich unterlegene Partei vollständig in Vorleistung gehen muss, um dann auch noch ihrem Recht mit der Vorstreckung eigener Mittel hinterherzulaufen.


Warum sollte der TE ein zweites Handy daheim herumliegen haben? Um die Gesetzesverstöße seines Verkäufers abzufangen?



Der User @uincom ist meines Wissens nach Jurist. Ihm hier vorzuwerfen, er würde einfachste Gesetzestexte nicht verstehen, nur weil sie nicht in die eigene Randgruppenmeinung - die auch noch beruflich geprägt ist! - passt, geht völlig an der Sache vorbei. Die Beweislast liegt hier selbstverständlich bei der Partei, die sich von der Vorgabe des Gesetzes exkulpieren möchte. Nicht etwa bei der Partei, die eben gerade dadurch geschützt werden soll, da sie regelmäßig fachlich und wirtschaftlich deutlich unterlegen ist.
 
Oh man du wirfst wieder Sachen durcheinander die hier keiner gesagt hat

Um es kürzer zu machen
Wenn das prüfen der Ware mit der Forderung, dass der Händler eine Ersatzlieferung vorher zustimmen muss, gekoppelt wird ist dies nicht rechtens...

Wo verstößt der Händler gegen Gesetze wenn er sein Recht auf Prüfung der Ware durchführt ? Wo liegt das Problem in solchen Fällen sein zweites Handy in dieser Zeit zu benutzen ?

Bist du wirklich ein Jurist ?
Vor Gericht muss sowohl der Händler die Unzutmutbarkeit nachweisen aber auch der Verbraucher muss darlegen können warum eine Reparatur für ihn unzumutbar wäre
Denn schlussendlich ist es für den Richter wichtig dass der Verbraucher ein mangelfreies Gerät hat
Also nach deiner Meinung nach muss ein Verbraucher vor Gericht überhaupt nicht darlegen warum er mit einer Reparatur nicht einverstanden ist, richtig ?
 
Woher nimmst du, dass es nicht rechtens sei, die grundsätzliche Bereitschaft des Verkäufers zu erfragen?

Warum ein Verkäufer nicht in jedem Falle irgendein Recht auf Prüfung hat, schon gar nicht stets ein umfangreiches Recht, habe ich im anderen Thread erschöpfend ausgeführt.

Manche Leute, ich z. B., haben kein Zweithandy. Selbst wenn ein Zweithandy vorliegen sollte, dann wird dies üblicherweise nicht dieselbe Beschaffenheit aufweisen.


Vor Gericht ist die Sache einfach: Der Käufer erhebt Klage auf Nachlieferung. Der Verkäufer wird üblicherweise eine Klageerwiderung einreichen. Darin hat er zu begründen, warum nur eine Reparatur in Frage kommt. Der Käufer wird aufgrund dieser Argumentation reagieren - und nicht etwa bereits in der Klage selbst. Er wird sich hier auch keine neuen Punkte ausdenken (müssen). Es reicht den Verkäufer hinreichend zu widerlegen.

Der Richter hat Recht zu sprechen. Dieses Recht ergibt sich grundsätzlich aus Normen. Sind diese erschöpft wird er Gesetzesvorlagen, Rechtsprechung und Literatur zu Rate ziehen. Da der § 439 BGB einfach gefasst ist und klar dem Verbraucher die Wahlmöglichkeit lässt, wird der Richter nur dann abweichend vom Verbraucherwunsch urteilen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.



Aufgrund deiner damaligen und heutigen Argumentationsposition ist die Frage, ob ich wirklich Jurist bin, höchst lächerlich. Deine Annahmen und Ausführungen gehen regelmäßig an dem vorbei, was bereits in den ersten Vorlesungen, spätestens aber in den ersten Semestern gelehrt wird. Entsprechend ermüdend sind deine wiederkehrenden Behauptungen - als ob durch diese Wiederholungen plötzlich Tatsachen daraus würden.
Der Händler befindet sich, vom Gesetzgeber explizit so gewollt, bei Gewährleistungsfällen in einer deutlich nachteiligen Position und muss (erheblich) in Vorleistung gehen. Auch wenn dir das nicht passt (und ich das in dieser Absolutheit auch nicht fair finde, aber meine eigene Meinung ist juristisch - zumindest im Kontext dieser Diskussion - unerheblich).
 
Ribery88 schrieb:
Ich finde es sehr interessant, dass KEINER der sogenannten Juristen erwähnt, dass der TE sich rechtlich nicht korrekt verhalten hat.
Er hat am Telefon eine Ersatzlieferung gefordert und diese Bedingungen abhängig gemacht, überhaupt das Gerät einzuschicken.
Dies ist nicht rechtens. Man muss schon die Ware zu Prüfung zu Verfügung stellen.

Sollte der Händler die Ware reparieren und nicht austauschen, steht es jedem frei zu diesen dann zu verklagen....

Hast du den ersten Beitrag genau gelesen?
Amazon hat den Sachmangel überhaupt nicht bestritten und wollte ihn nicht prüfen, sondern direkt reparieren.



Ribery88 schrieb:
Du hast auch den Gesetzestext nicht verstanden und trollst hier rum...
Sowohl der Händler muss die Unzumutbarkeit ( bei einer Ersatzlieferung) nachweisen, gleiches gilt für den Vebraucher auch, wenn er zum Beispiel die Reparatur als unzutmutbar ansieht
Dies muss der Verbraucher dementsprechend darlegen....


Dann lies halt selbst:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.

Wie soll bitte der Verbraucher die kostenmäßige "Unzumutbarkeit" für den Verkäufer nachweisen? Er hat absolut keinen Einblick in die internen Kalkulationen und Details.
 
Idon schrieb:
Woher nimmst du, dass es nicht rechtens sei, die grundsätzliche Bereitschaft des Verkäufers zu erfragen?
Habe ich nie behauptet! Lies doch genau was ich schreibe!
"Im entschiedenen Fall habe der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er habe eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt."
http://www.it-recht-kanzlei.de/sachmängelhaftung-kauf-untersuchung-ermöglichen.html

Idon schrieb:
Warum ein Verkäufer nicht in jedem Falle irgendein Recht auf Prüfung hat, schon gar nicht stets ein umfangreiches Recht, habe ich im anderen Thread erschöpfend ausgeführt.

Ohne auch dies belegen zu können.
Dagegen habe ich dich widerlegt
Siege gierzu
http://www.it-recht-kanzlei.de/sachmängelhaftung-kauf-untersuchung-ermöglichen.html

Idon schrieb:
Manche Leute, ich z. B., haben kein Zweithandy. Selbst wenn ein Zweithandy vorliegen sollte, dann wird dies üblicherweise nicht dieselbe Beschaffenheit aufweisen.

Oh du Armer, damit hat dein Leben kein Sinn mehr, weil du für 7-14 Tage ein Handy benutzt was nicht dieselbe Beschaffenheit hat.....starten wir eine Spendenaktion für dich....
Die Arroganz, Gier und Verwöhntheit wird uns in DE noch erheblichen Schaden zufügen

Idon schrieb:
Vor Gericht ist die Sache einfach: Der Käufer erhebt Klage auf Nachlieferung. Der Verkäufer wird üblicherweise eine Klageerwiderung einreichen. Darin hat er zu begründen, warum nur eine Reparatur in Frage kommt. Der Käufer wird aufgrund dieser Argumentation reagieren - und nicht etwa bereits in der Klage selbst. Er wird sich hier auch keine neuen Punkte ausdenken (müssen). Es reicht den Verkäufer hinreichend zu widerlegen.

Der Richter hat Recht zu sprechen. Dieses Recht ergibt sich grundsätzlich aus Normen. Sind diese erschöpft wird er Gesetzesvorlagen, Rechtsprechung und Literatur zu Rate ziehen. Da der § 439 BGB einfach gefasst ist und klar dem Verbraucher die Wahlmöglichkeit lässt, wird der Richter nur dann abweichend vom Verbraucherwunsch urteilen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Also das was ich geschrieben habe.
Slebstverständlich werden vor der Klage, die beiden Parteein Schriftverkehr haben und Ihre Argumente niederschreiben.
Diese Argumente werden dann vorm Gericht nochmal dargelegt
Ich hatte schon in meinen mehr als 10 Jahren Berufserfahrung genügend solche Schreiben und finde es lächerlich wie laienhaft du als Jurist argumentiest...


uincom schrieb:
Hast du den ersten Beitrag genau gelesen?
Amazon hat den Sachmangel überhaupt nicht bestritten und wollte ihn nicht prüfen, sondern direkt reparieren.

Hat das Amazon gesagt? Warst du dabei?
Solche Gespräche haben in der Regel den gleichen Werdegang.
Käufer : Handy ist Defekt, fordere Austausch...
Verkäufer: Handy muss eingeschickt werden und ja wenn Amazon hier direkt vion Reparatur gesprochen hat, denn war dies schlichtweg nicht rechtens aber auch laienhaft...aber trotzdem ist das Verhalten vom TE auch nicht rechtlich korrekt....



uincom schrieb:
Dann lies halt selbst:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.

Wie soll bitte der Verbraucher die kostenmäßige "Unzumutbarkeit" für den Verkäufer nachweisen? Er hat absolut keinen Einblick in die internen Kalkulationen und Details.

Das habe ich auch nicht geschrieben.
Nochmal liest doch meine Texte genauer durch...
Als erstes wird der Verkäufer, seine Beweggründe für die Ablehnung mitteilen und dann muss der Käufer damit argumentieren...
Aber zu sagen, der Käufer muss nichts argumentieren und nachweisen ist völliger Schwachsinn...
 
Ribery88 schrieb:
Oh du Armer, damit hat dein Leben kein Sinn mehr, weil du für 7-14 Tage ein Handy benutzt was nicht dieselbe Beschaffenheit hat.....starten wir eine Spendenaktion für dich....
Die Arroganz, Gier und Verwöhntheit wird uns in DE noch erheblichen Schaden zufügen

um nur ein Zitat zu nutzen. Dein Problem ist, dass du deine persönlichen Eigenschaften und Preferenzen über die von Anderen sowie dem Gesetz stellst. Es steht außer Diskussion, ob man x Tage mit einem anderen Handy klar kommt oder nicht. Hier mit solchen mimimi Aussagen rumzutrollen hilft niemanden. Es geht hier nicht um subjektive Empfindungen, Moral oder der Gleichen. Du bist auch nicht der Welt- oder Deutschlandretter mit deiner Aussage! Es geht darum, was rechtens ist. Und nur darum
 
Die rechtliche Schiene habe ich bereits erläutert und auch entsprechend belegt.
Im Gegensatz zu den Laien hier im Forum habe ich genügend Urteile miterlebt und weiß ganz genau
wie das Gesetz funktioniert.
Du kannst gerne mitdiskutieren ( sofern rechtliches Wissen vorhanden!) dann bring bitte auch auch stichhaltige Argumente.
 
Du hast doch behauptet der TE hätte sich rechtswidrig verhalten und alle anderen hätten das übersehen. Ist aber logisch, dass wir es übersehen, wenn du dir Sachen dazu denkst. Wenn er sich in deiner Phantasie falsch verhalten hat, dann ist das keine Diskussionsgrundlage.

Nirgends wurde erwähnt, dass Amazon das Smartphone überprüfen wollte.
Gesetze scheinst du leider auch nicht lesen zu wollen oder zu können. Dein Verweis auf irgendwelche Urteile ist sinnlos, ohne Aktenzeichen oder Links.


Ribery88 schrieb:
Das habe ich auch nicht geschrieben.
Nochmal liest doch meine Texte genauer durch...
Als erstes wird der Verkäufer, seine Beweggründe für die Ablehnung mitteilen und dann muss der Käufer damit argumentieren...
Aber zu sagen, der Käufer muss nichts argumentieren und nachweisen ist völliger Schwachsinn...


und ist das hier geschehen? Hat Amazon Gründe für die Ablehnung mitgeteilt? Anscheinend nicht. Also hör auf dir Sachen auszudenken.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast echt ein Problem des Lesen und Verstehen
Denn ich beziehe mich um deine und Idon Kernaussage dass der Käufer die Unzumutbarkeit nicht darlegen muss, vor dem Richter...
Diese Aussage ist schlichtweg falsch, denn der Käufer muss ja die Argumentation des Verkäufers entkräften....

Das Aktenzeichen zu den verlinkten Urteil kannst du ja als angeblicher Jurist selber raussuchen....
Aber für dich hier https://openjur.de/u/69973.html
VIII ZR 310/08
Da steht so einiges dass die Aussagen von Idon und deiner Wenigkeit entkräften...
Sowohl der TE und auch Amazon haben sich rechtlich falsch verhalten...
Tu doch uns allen einen Gefallen, selbiges gilt auch für Idon hört auf Sachen zu pauschalisieren die so nicht im
Gesetzestext stehen
Wirklich Sinn mit euch zu diskutieren macht es nicht da ihr beide eure Aussagen mit der Begründung ihr seid Juristen begründet
Erst neulich musste ich wieder hier im Forum schmunzeln als der Idon wieder eine Aussage pauschal zum
Thema Sachmängelhaftung und Schadensersatz gemacht hat
Ergänzung ()

Idon schrieb:
Ja, bei PKW ist das im Verhältnis öfter der Fall als bei anderen Sachen, die eben gerade nicht so viel kosten, keine so lange Lieferzeit haben, regelmäßig nicht so individuell produziert werden und vor allem oft auch einfach im Verhältnis viel stärkere ins Gewicht fallende Mängel aufweisen.

Aber nur, weil es bei Flugreisen einen pauschalen Schadensersatz gibt ziehe ich die doch nicht dann als Beispiel heran, wenn mein Fahrradhotel die Zimmer überbucht hat.

An diesem Post merkt man dass der Idon keine Ahnung hat von der Sachmängelhaftung.
Die Sachmängelhaftung macht keinen Unterschied zwischen einem Auto und einem Handy.
In BEIDEN Fällen muss der Verkäufer stichhaltig, nach der Überprüung des Mangels, begründen warum er die Ersatzlieferung ablehnt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Gut, dass wir dabei immer den Einzelfall betrachten und keine pauschalen Vergleiche zwischen renitenten Autokäufern, die gleich mit Schadensersatz ankommen, und Leuten die einfach nur ein mangelfreies Handy bekommen möchten, anstellen.
 
Ribery88 schrieb:
Habe ich nie behauptet! Lies doch genau was ich schreibe!
[...][/url]

Du hast dem TE absprechen wollen, dass er sich über den weiteren Verlauf möglichst verbindlich informieren möchte. Da hilft auch kein Link auf eine externe Internetseite mit einem völlig anders gelagerten Fall.
Siehe deinen Beitrag #25.

Ribery88 schrieb:
Ohne auch dies belegen zu können.
Dagegen habe ich dich widerlegt
Siege gierzu
http://www.it-recht-kanzlei.de/sachmängelhaftung-kauf-untersuchung-ermöglichen.html

PKW-Beispiele sind stets unangebracht. Das ergibt sich aus dem außergewöhnlich hohen Wert und der entsprechenden Sonderstellung in Schrifftum und Rechtsprechung.

Ribery88 schrieb:
Oh du Armer, damit hat dein Leben kein Sinn mehr, weil du für 7-14 Tage ein Handy benutzt was nicht dieselbe Beschaffenheit hat.....starten wir eine Spendenaktion für dich....
Die Arroganz, Gier und Verwöhntheit wird uns in DE noch erheblichen Schaden zufügen

Ich muss für einen Mangel, der mir nicht zuzurechnen ist, keinen Nachteil hinnehmen.

Du bist es doch hier der ständig herumheult. Komme deinen Gewährleistungsverpflichtungen nach - und wenn du das nicht kannst oder willst, weil es dich wirtschaftlich überfordert, dann mach deine Butze zu.


Ribery88 schrieb:
Also das was ich geschrieben habe.
Slebstverständlich werden vor der Klage, die beiden Parteein Schriftverkehr haben und Ihre Argumente niederschreiben.
Diese Argumente werden dann vorm Gericht nochmal dargelegt
Ich hatte schon in meinen mehr als 10 Jahren Berufserfahrung genügend solche Schreiben und finde es lächerlich wie laienhaft du als Jurist argumentiest...

Du hast das hier geschrieben:
Ribery88 schrieb:
Vor Gericht muss sowohl der Händler die Unzutmutbarkeit nachweisen aber auch der Verbraucher muss darlegen können warum eine Reparatur für ihn unzumutbar wäre

Wenn du hier schon auf großen Juristen machst, dann sei präzise. Der Verbraucher muss erstmal gar nichts weiter darlegen, denn seine Ansicht steht bereits im Gesetz.

Ribery88 schrieb:
Hat das Amazon gesagt? Warst du dabei?
Solche Gespräche haben in der Regel den gleichen Werdegang.
Käufer : Handy ist Defekt, fordere Austausch...
Verkäufer: Handy muss eingeschickt werden und ja wenn Amazon hier direkt vion Reparatur gesprochen hat, denn war dies schlichtweg nicht rechtens aber auch laienhaft...aber trotzdem ist das Verhalten vom TE auch nicht rechtlich korrekt....

Warst du dabei und weißt, dass es anders war? Das Verhalten der Call Center-Mitarbeiter bei Amazon ist natürlich genauso laienhaft wie deine Ausführungen hier. Weder du noch diese Leute sind Juristen. Im Gegensatz zu dir hält man sich aber wohl dort mit juristischen Einschätzungen im Hintergrund.

Ribery88 schrieb:
Die rechtliche Schiene habe ich bereits erläutert und auch entsprechend belegt.
Im Gegensatz zu den Laien hier im Forum habe ich genügend Urteile miterlebt und weiß ganz genau
wie das Gesetz funktioniert.
Du kannst gerne mitdiskutieren ( sofern rechtliches Wissen vorhanden!) dann bring bitte auch auch stichhaltige Argumente.

Welche Urteile hast du denn miterlebt? Gericht, Aktenzeichen?

Ich habe hier bereits auf den MüKo verwiesen, der ganz klar die Regelmäßigkeit der Ersatzlieferung ausdrückt.
https://www.computerbase.de/forum/t...-bei-media-markt.1683307/page-3#post-20102600


Ribery88 schrieb:
Das habe ich auch nicht geschrieben.
Nochmal liest doch meine Texte genauer durch...
Als erstes wird der Verkäufer, seine Beweggründe für die Ablehnung mitteilen und dann muss der Käufer damit argumentieren...
Aber zu sagen, der Käufer muss nichts argumentieren und nachweisen ist völliger Schwachsinn...

Der Verbraucher muss hier zuerst mal lediglich die Ausführungen des Verkäufers bestreiten. Regelmäßig wird es dem Verkäufer nicht gelingen sich zu exkulpieren.


Ribery88 schrieb:
[...]
Da steht so einiges dass die Aussagen von Idon und deiner Wenigkeit entkräften...

Was denn so?


Ribery88 schrieb:
Tu doch uns allen einen Gefallen, selbiges gilt auch für Idon hört auf Sachen zu pauschalisieren die so nicht im
Gesetzestext stehen
Wirklich Sinn mit euch zu diskutieren macht es nicht da ihr beide eure Aussagen mit der Begründung ihr seid Juristen begründet
Erst neulich musste ich wieder hier im Forum schmunzeln als der Idon wieder eine Aussage pauschal zum
Thema Sachmängelhaftung und Schadensersatz gemacht hat

Du interpretierst Gesetzestexte offensichtlich falsch und bist völlig damit überfordert Schrifttum, BT-Drs. etc. zu Rate zu ziehen.

Ribery88 schrieb:
An diesem Post merkt man dass der Idon keine Ahnung hat von der Sachmängelhaftung.
Die Sachmängelhaftung macht keinen Unterschied zwischen einem Auto und einem Handy.
In BEIDEN Fällen muss der Verkäufer stichhaltig, nach der Überprüung des Mangels, begründen warum er die Ersatzlieferung ablehnt.

§ 439 III BGB geht sogar explizit auf wirtschaftliche Abwägungen im Gesamtkontext der Sache ein. Natürlich hat dies handfeste Unterschiede zwischen PKW und Handy zur Folge.



Ich zitiere erneut aus Kommentaren.
"d) Beweislast
Da Abs. 3 eine Einrede darstellt [...], trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Norm den Verkäufer. Er muss also insbesondere darlegen und beweisen, welche Kosten ihm die verweigerte Art der Nacherfüllung verursachen würde. Beruft er sich auf relative Unverhältnismäßigkeit, muss er außerdem die Kosten der anderen Art der Nacherfüllung darlegen und beweisen. [...]"
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 58.


"Die teurere Art der Nacherfüllung kann keineswegs stets als unverhältnismäßig angesehen werden – dies wäre mit dem Wahlrecht des Käufers (Abs. 1) nicht vereinbar. Die Unverhältnismäßigkeit ist vielmehr auf Grund einer Abwägung zwischen dem Interesse des Verkäufers an der Minimierung seiner Kosten und dem Interesse des Käufers, gerade die gewählte (und nicht die andere) Art der Nacherfüllung zu erhalten, festzustellen. Abs. 3 S. 2 gibt beispielhaft („insbesondere“) [...] weitere drei Kriterien vor, die dabei zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien entsprechen denen, die die Verbrauchsgüterkauf-RL – freilich als abschließenden Katalog – in Art. 3 Abs. 3 S. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL vorgibt."
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 42.


"Das Interesse des Käufers gerade an der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung als Abwägungsgesichtspunkt darf nicht so verstanden werden, dass der Käufer uU verbleibende kleinere Mängel in Kauf nehmen muss. [...] Vielmehr geht es um Unannehmlichkeiten [...], die mit den beiden Arten der Nacherfüllung verbunden sind. Dazu gehört insbesondere die Dauer des Nutzungsausfalls, den der Käufer bei den unterschiedlichen Arten der Nacherfüllung hinnehmen muss und für den er allenfalls (§ 253) im Rahmen eines vom Vertretenmüssen abhängigen Schadensersatzanspruchs Kompensation erlangt."
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 44.



"Die Bedeutung der anderen beiden Abwägungskriterien – Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und Bedeutung des Mangels – bleibt eher dunkel. Beide können die Kosten des Verkäufers und das Interesse des Käufers gerade an der gewählten Art der Nacherfüllung beeinflussen; [...] Je erheblicher ein Mangel war, umso weniger wird der Käufer gehalten sein, die – wenn auch reparierte – Sache zu behalten, und umso eher wird er Ersatzlieferung verlangen können."
BeckOK BGB/Faust, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 439 Rn. 45.



"Danach steht das Wahlrecht allein dem Käufer zu. [...] Der Verkäufer ist nur dann nicht zu der vom Käufer gewählten Form der Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Unverhältnismäßigkeit kann jedenfalls dann vorliegen, wenn die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung außer Verhältnis zu den Kosten der anderen Art der Nacherfüllung stehen, soweit beide Arten der Nacherfüllung gleich effektiv sind [...]. Zur Berechnung sind insb die Kriterien des Abs 3 S 2 heranzuziehen. Ist danach die Unverhältnismäßigkeit zu bejahen, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung (Abs 3 S 3 Halbs 1). Maßgeblich für das Verweigerungsrecht ist aber stets eine umfassende Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit, wobei Abs 3 S 2 beispielhaft mehrere Kriterien nennt, die einen weiten Spielraum lassen [...]. So wird bei einem geringen Wert der Sache eine aufwendige Reparatur nicht in Betracht kommen. Ist der Mangel hingegen unbedeutend und bedarf es nur weniger Handgriffe, um die Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, kann der Verkäufer eine Neulieferung verweigern."
Schulze/Saenger, 9. Aufl. 2017, BGB § 439 Rn. 5.


Eine Ansicht, die dein umfangreiches Recht zur Prüfung stützt, gibt es übrigens nicht. Der Verkäufer ist hier in der Pflicht u. U. im Nachhinein gegen den Käufer vorzugehen, er darf seine wirtschaftlichen Risiken jedenfalls nicht grundlos auf die schwächere Partei verlagern.


Jedenfalls wird es schwer sein die Ersatzlieferung eines Handys zu verweigern, wenn es bald darauf in den Urlaub geht und der Laden voller mangelfreier Handys desselben Typs ist. Insbesondere dann, wenn der Mangel nicht nur marginal ist (was bei Handys oft bedeutet, dass die Sache gar nicht mehr zu verwenden ist).
 
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Abgesehen davon sind diese verklebten Handys nicht so ohne weiteres zu reparieren.
Ich habe mal mein Z3 reparieren lassen, das entsprach nach der fachgerecht durchgeführten Reparatur nicht mehr dem Originalzustand (deutlich fühlbare Kante zwischen Display und Rahmen). Laut Aussagen von Sony lässt sich dieser nach einen einmaligen Öffnen und neuen Verkleben des Gerätes auch nie mehr zu 100% herstellen, nur nahezu, da Menschen nicht so präzise arbeiten können, wie es die Fertigungsroboter üblicherweise tun.
Mir war es egal, das Display habe ich durch eigenes Verschulden kaputt gemacht, also musste ich halt in den sauren Apfel beißen.

Jedenfalls wäre das für mich im Falle einer Mängelrüge bei einem modernen, verklebten Smartphone definitiv ein triftiger Grund eine Reparatur abzulehnen. Als Kunde habe ich das Recht ein mangelfreies Werk zu erhalten. Warum sollte ich mich dann mit einer Reparatur von so einem Gerät zufrieden geben, wenn aufgrund der Produktcharakteristika (verklebte Unibody Gehäuse) der Originalzustand nicht mehr erreicht werden kann? Was soll das bitte für eine Art der Mängelbeseitigung sein? Da ist ein Umtausch ja wohl das einzige, was ein Händler im Falle eines Smartphones logischer und sinnvollerweise seinem Kunden anbieten kann und muss. Alles andere entspringt einer absurden Welt.
Davon ganz ab sind diese Reparaturen im Verhältnis zum Kaufpreis und zur Marge, die es auf die Smartphones gibt unverhältnismäßig hoch, warum sollte ein Händler eine Reparatur bevorzugen.

Oder machen die Händler da etwa einfach Garantiefälle beim Hersteller im Namen des Kunden daraus?
 
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