Angeblich privater Händler auf Amazon

Ex0r

Commander
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Hallo zusammen,

ich habe einen Mediaplayer aus dem Amazon Warehouse erstanden. Gerät war als "neu" markiert. Vermerk war "OVP geöffnet". Das Gerät kam dann. Zubehör war zwar wie neu, aber auf der FB war ein Sticker (unten auf dem Gerät auch). Außerdem war das Garantie Siegel zerstört. In der FB waren ausserdem schon Batterien.

Meine Vermutung: das Gerät war ein Ausstellungsstück und hat schon was weiß ich wie viele Stunden runter. "Neu" ist hier schon mal der erste Betrug. Ich will gar nicht mal mehr wissen warum das Gerät schon einmal geöffnet wurde.

Nun kommt der Hammer: Ich will das Ding zurückschicken und auf der Amazon Händler Seite steht, dass es sich um einen Privatverkauf handelt. Der Verkäufer bietet mir jetzt an den Schaden zu überprüfen und ein neues Gerät zu schicken.

Und genau das verrät ihn meiner Meinung nach. Der nette Herr ist also Privat Händler. OK. Aber das Gewerbeamt sieht eigentlich jeden als Gewerbe an, der mehrere gleichartige Artikel vertreibt. Daher werde ich morgen erst mal schön bei der Gewerbeaufsicht anrufen.

Hattet ihr schon mal den Fall? Private Händler auf Amazon? Was würdet ihr in dem Fall tun?
 
Wenn ich zur Überzeugung käme, dass es sich um einen Unternehmer handelt, würde ich ihn im Zweifel als solchen behandeln.

Vorliegend wäre mir aber so oder so wichtiger der Nachweis, dass die gelieferte Sacbe nicht der vereinbarten entspricht, wobei es da natürlich Raum für Argumentation gibt.
 
Und genau darauf habe ich keine Lust, da mir ja das 14 Tägige Umtauschrecht zusteht. Ich habe eben gerade auch seinen Amazon Shop gefunden :) Diverse Artikel und davon auch mehrere auf Lager. Bingo!
 
Du hast vermutlich etwas über den Amazon Marketplace und nicht bei den Warehouse Deals gekauft. Letzteres ist nämlich eine Eigenmarke von Amazon unter der das Unternehmen seine Versandrückläufer etc. billiger veräußert. Der Marketplace ist, wie der Name schon sagt, eine Verkaufsplattform für jedermann - also auch für private Verkäufer. Nicht jeder dort betreibt ein Gewerbe!

Achso, und wenn jemand etwas privat verkauft, hast Du kein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz. Außer ihr hättet etwas entsprechendes gesondert vereinbart.
 
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Du haust da wohl etwas durcheinander.

Amazon Warehouse Deals sind immer von Amazon. Sowohl verkauft, als auch versendet. Und Warehouse Deals sind immer B Ware und niemals neu.

Du hast bei einem Marketplace Verkäufer etwas gekauft. Und da gilt es, genau zu schauen, was er in der Artikelbeschreibung geschrieben hat.

Im Zweifel kannst Du Dich auch an Amazon wenden. Wenn man Amazon als Verkaufsplattform nutzt, dann muss man sich an gewisse Standards halten. Das gilt auch für Privat Verkäufer. Wohinter sich viele ja gerne verstecken wollen. Was bei Amazon aber nicht geht.
 
Ah danke für die Info. Dann frag ich auch mal bei Amazon nach. @

@diRAM: In dem Fall offensichtlich schon. Auf meiner Rechnung steht übrigens "Neu unbenutzt, geöffnete OVP". Gekauft im Amazon Marketplace.
 
In diesem Fall ist für mich erst einmal gar nichts offensichtlich. Auch der Inhaber eines Amazon Shops im Marketplace - also ein gewerblicher Verkäufer - kann privat über dieselbe Plattform, aber nicht den gleichen Shop, Dinge veräußern. Z.B. den privat beschafften Mediaplayer, der doch nicht den eigenen Wünschen entspricht. Und genau in diesem Fall hättest Du dann kein Widerrufsrecht.

Aber wie von BlubbsDE empfohlen: Wende dich an Amazon.
 
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Spielt aber keine Rolle bei Amazon. Das Rückgaberecht kann man als Verkäufer nicht verwehren. Auch nicht, wenn man sich Privat Verkäufer nennt. So einfach ist das bei Amazon.

Und natürlich darf man als Privat Verkäufer auch keinen Unsinn schreiben. Das was man beschreibt, das muss man auch liefern. Und das wiederum gilt überall. Egal wo man denn als Privat Verkäufer etwas verkauft.
 
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Privatverkäufe auf Amazon sind nicht dem deutschen Recht entsprechend gekennzeichnet. So war es vor ein paar Monate, so wird es jetzt sein. Deshalb konnte ich dem Händler das gewerbliche Recht aufzwingen. Also Widerruf und so weiter.
Das erklärt sich hauptsächlich daran, das die Seite auf der der Artikel beschrieben steht bei allen Händler ob Gewerblich oder Privat die diesen Artikel anbieten, jeweils 100% identisch ist. Und ohne Kennzeichnung von Privat ist es auf Amazon immer als gewerblich anzusehen.
 
Aus den Teilnahmebedingungen für Verkäufer im Amazon Marketplace:
5. Sofern der Verkäufer gewerblich tätig ist, steht dem Käufer das folgende Widerrufsrecht zu, sofern nicht Käufer und Verkäufer eine andere Vereinbarung hierüber treffen:
https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=3367031#Verkauf

Ohne je selbst den Marketplace als Verkäufer genutzt zu haben, ist diese Formulierung, ebenso wie das Fernabsatzgesetz, recht eindeutig. Natürlich gilt dabei die von Zhalom genannten Voraussetzung, der Kennzeichnung als Privatverkauf.

Ergänzung:
Amazon schreibt übrigens auch in den Kundeninformationen zu möglichen Rückgabefristen im Marketplace:
Falls der Verkäufer gewerblich tätig ist, steht Ihnen als Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sofern nicht Käufer und Verkäufer eine andere Vereinbarung hierüber treffen.
https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=886406
 
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So habe mit Amazon telefoniert. Erst war die Dame etwas skeptisch. Dann habe ich Sie auf den Amazon Shop von dem netten Herrn hingewiesen und da war sie auf einmal voll auf meiner Seite. Sie kümmert sich da jetzt drumm. Wenn in 3 Tagen nichts passiert ist soll ich mich nochmal melden. Der Artikel geht zurück und ich erhalte das Geld wieder.

Die Dame hat in dem Fall auch eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Es bleibt spannend!
 
Diese Abmachung (das es sich um einen Privatverkauf handelt) fehlt zumeist, eigentlich immer und ich kenne kein gegenteiliges Beispiel wo ein Artikel ausschliesslich als Privatverkauf eingestellt wurde.

Im übrigen fehlen die Widerrufsbelehrungen im großen Umfang bei Amazon Marketplaceteilnehmern, ob gewerblich oder privat. Manche Händler packen lediglich einen Hinweis auf die Widerrufsbelehrung in Ihre Händlerbeschreibung, die teilweise ausgegraut und abgeschnitten jeweils unterschiedlich in Erscheinung tritt. Da kann man sich sofern man informiert ist, ganz entspannt zurücklehnen was die Rückgabe angeht.
 
Jep. Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen verlängert sich das 14 tägige Rückgaberecht auf 2 Jahre wenn ich mich recht erinnere. Oder wars sogar unbegrenzt?
 
Nein, nicht wirklich. Es gilt dann eben einfach. Aber natürlich 14 Tage, keine 2 Jahre.

Wie es (fast) immer so ist. Gesetzliche Regelungen setzen dann ein, wenn Händlerregelungen fehlerhaft sind oder dem Gesetz nicht entsprechen. Aber natürlich gehen sie dann nicht über das Gesetz hinaus.
 
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@BlubbsDE: Wie über mir schon verlinkt: Doch tatsächlich unendlich ;) Ich hatte mal unterricht bei nem Anwalt für IT Recht. Der Kram ist irgendwie hängen geblieben. Zumindest war das bisher so. Was sich jetzt genau geändert hat weiß ich allerdings nicht. Jedoch hat man hier als Verbraucher mehr Rechte als viele wissen.

Rein rechtlich bin ich übrigens schon deshalb auf der sicheren Seite, da er seinen Teil des Kaufvertrags nicht erfüllt hat (falsche Artikelbeschreibung).

Aber die Laier von Recht haben und Recht bekommen kennt ihr ja...
 
Eben. Es gibt da keine verbindliche Regelung, die dann sagt, Du hast 14 Tage + 1 Jahr Rückgaberecht.

Da kommt es auf den Einzelfall an. Wenn der Händler seinen Teil korrekt erfüllt hat, dann gilt das zB nicht. Und wenn er seinen Teil nicht korrekt erfüllt hat, dann hat man so oder so noch andere Rechte.
 
"falsche Artikelbeschreibung" Du solltest mit deinen Deutungen nicht so vorschnell sein. Denn die kann eben falsch sein, und dir ne Menge Ärger einholen. Hol dir wenn du jemanden anschuldigst lieber einen Rechtsanwalt.
Wenn du jemanden einer falschen Sache beschuldist, und es versuchst rechtlich durchzusetzen, dann verursachst du bei deinem gegenüber Schaden den du am Ende ersetzen musst.

Bspw wenn du den Vertrag für nichtig erklärst wegen falscher Artikelbeschreibung, dann handelst du dir Ärger ein. Denn ich und andere hier wohl auch, gehen erstmal von einem gültigen Vertrag aus.
Selbst wenn es auf das gleiche wie ein Widerruf hinausläuft, bspw Erstattung des Kaufpreis. Deine Anschuldigung ist falsch, und die nötige Verteidigung des Verkäufer musst du bezahlen.
 
TE, ich kann verstehen, dass du keine Lust auf Stress hast, aber mir geht es um folgendes: Auch beim gewerblichen Händler können Rücksendekosten anfallen; allerdings wohl dann nicht, wenn die gelieferte Sache nicht der bestellten entspricht (so war es nach altem Recht; neues Recht mKn unsicher), somit wäre ein entsprechender Nachweis also doch relevant - und ist der erst mal erbracht, hilft derselbe Sress auch genauso gut gegenüber einem Privatverkäufer weiter. Will man widerrufen braucht es natürlich den Unternehmer als Gegner, aber obsolet wird dadurch das oben gesagte eher nicht.

Was die fehlende Widerrufsbelehrung betrifft: Früher wurde die Möglichkeit des ewigen Widerrufsrechts vielfach bejaht; eingegrenzt nur durch die sog. "Verwirkung". Nach neuem Recht gibt es durch den Gesetzgeber jedoch eine Grenze für fast alle Fälle: bereits erwähnt, ein Jahr und 14 Tage.
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Sry, hab jetzt erst gesehen, dass auch nach dem § gefragt wurde: § 356 Absatz 3 Satz 2 BGB.
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Oh, noch etwas Korrekturbedürftiges habe ich oben übersehen:

Gegenüber Privatverkäufern besteht von gesetzlicher Seite her kein Widerrufsrecht; sie machen auch weder dann einen Fehler, wenn sie nicht darüber belehren, noch dann, wenn sie nicht deutlich machen, privat zu handeln. Dass sie nicht folgenlos den Anschein eines gewerblichen Händlers erwecken dürfen, ist eine andere Frage.
 
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