Anspruch falsche Nebenkostenabrechnung

DerNiemand

Lt. Commander
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Moin,

Mal eine hypothetische Frage: man nehme an, dass man im Januar 2021 aus einer Wohnung ausgezogen ist. Man hatte Ende 2020 eine Nebenkostenabrechnung von 2020 bekommen, wo eine Nachzahlung vermerkt war. Diese Nachzahlung wurde beglichen. Für die letzten beiden Monate im Jahr 2020 und für Januar 2021 wurde eine weitere Abrechnung erstellt, die mit der Kaution verrechnet wurde und der überzählige Betrag ausgezahlt wurde.

Nun meldet sich der Vermieter nach über einem Jahr, dass dieser bei der Nebenkostenabrechnung von 2020 und den letzten Mietmonaten einige Dinge vergessen hatte und verlangt nun einen dreistelligen Betrag.
Ist dies nach solch einer Zeit noch rechtens?
 
Wenn ich es richtig weiß, dann besteht eine dreijährige Verjährungsfrist auf solche Ansprüche, allerdings sollte hinterfragt werden, welche Dinge er vergessen hat, denn gerade bei Nebenkostenabrechnungen wird viel reingeschrieben, was nicht berechnet werden darf.
 
Solche Dinge kann man beim Mieterschutzbund hinterfragen, meist gegen kleines Geld.
 
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Danke euch schonmal.

Ich habe das hier gefunden:
https://www.promietrecht.de/kalte-B...ter-spaeteraendern-Kosten-vergessen-E2412.htm

Da steht
Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung - Änderung nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nur ausnahmsweise kann der Vermieter rückwirkend, also nach Ablauf der Abrechnungsfrist, eine übersandte Betriebskostenabrechnung ändern, nämlich dann, wenn ihm selbst Kosten erst später bekannt geworden sind, er kein Verschulden an der Verspätung hat.

Also sind vergessene Kabelanschlussgebühren nicht erlaubt nachzuerheben. Werde aber auch Mal die Verbraucherzentrale fragen.
 
Die Abrechnung für 2020 mit Rückzahlung der Kaution ist auf den 8.03.21 datiert. Die Nachforderung ist auf den 22.04.22 datiert. Der Abrechnungszeitraum um den es fiktiv geht, ist der 1.1.2020 bis 31.12.2020.
Also über 12 Monate her und somit verfallen, korrekt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber nicht die für Januar 2021.

Wie schon gesagt, Mieterbund und gut ist. Mietrecht ist jetzt kein einfaches Rrchtsgebiet und die laufende Rechtssprechung weicht oft weit von dem ab was man rein aus dem Gesetz erwarten würde...
 
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Es geht ja darum, dass für 2020 etwas nacherhoben wurde.

Ich rufe Mal meinen Anwalt an
 
Anwalt meint auch, dass seit 1.1.2022 der Anspruch auf die Nacherhehung des Abrechnungszeitraums 2020 erloschen ist. Was ich ihn aber vergessen habe zu fragen:

Der Vermieter möchte für Januar 2021 noch Heizkosten nacherheben. Da der fiktive Mieter ja am 20.01.21 die Wohnung übergeben hat, müsste somit doch auch die Abrechnung der Nebenkosten von Januar 2021 laut 553 Abs 3 BGB am 21.01.2022 verjährt sein, oder?
 
DerNiemand schrieb:
Der Vermieter möchte für Januar 2021 noch Heizkosten nacherheben. Da der fiktive Mieter ja am 20.01.21 die Wohnung übergeben hat, müsste somit doch auch die Abrechnung der Nebenkosten von Januar 2021 laut 553 Abs 3 BGB am 21.01.2022 verjährt sein, oder?
Hä? Was willst du denn mit dem Paragraphen hier????

Der Abrechnungszeitraum ist normal vom 01.0-31.12 eines Jahres und erst danach kann die Abrechnung vollständig erfolgen. Du hast ja z.b. den Verbrauchsunanhängigen Kostenanteil der Heiz- und Warmwasserkosten..

Und der Vermieter hat genau 1 Jahr Zeit diese Abrechnung zu erstellen. Als für 2021 muss er die Abrechnung innerhalb 2022 machen. Erst 2023 kann er keine Forderung mehr an dich stellen du aber an ihn falls überzahlt.
 
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Meinte natürlich 556.

Okay, also Heizkosten von Januar 2021 ist in Ordnung, Kabelfernsehen für 2020 nachzuerheben jedoch nicht.
 
DerNiemand schrieb:
Mal eine hypothetische Frage
DerNiemand schrieb:
Man hatte Ende 2020 eine Nebenkostenabrechnung von 2020 bekommen, wo eine Nachzahlung vermerkt war.
DerNiemand schrieb:
Für die letzten beiden Monate im Jahr 2020 und für Januar 2021 wurde eine weitere Abrechnung erstellt
Alleine schon die Abrechnung auf erstmal nur 10 Monate bzw. generell noch im laufenden Kalenderjahr abzurechnen ist völlig praxisfremd.

DerNiemand schrieb:
Kabelfernsehen für 2020 nachzuerheben jedoch nicht.
Für die letzten beiden Monate aus 2020 wäre das okay. Diese wurden ja noch nicht abgerechnet.
 
@h00bi wie kommst du darauf, dass für November und Dezember 2020 Kabelfernsehen noch nacherhoben werden darf? Der Abrechnungszeitraum endet am 31.12.2020 und es gab für 1.1.2020-31.12.2020 eine Abrechnung, die am 08.03.2021 ausgestellt wurde. Somit hätte laut 556 Abs. 3 BGB die Nacherhebung spätestens am 31.12.2021 erfolgen müssen. Das ist aber nicht geschehen.

da hatte ich mich falsch ausgedrückt im Startpost
 
Zuletzt bearbeitet:
DerNiemand schrieb:
Ist dies nach solch einer Zeit noch rechtens?
Normal verjährt die Frist zur Geltendmachung im Folgejahr nach dem 31.12. Verjährungsfrist auch hier drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres des Anspruchs.

Wie kann denn der Vermieter unter dem Jahr irgendwas abrechnen? Da liegen doch noch gar keine Zahlen vor was er nun alles auf die Mieter wie hoch umlegen kann? Ich bin mal im September umgezogen und erhielt im folgenden Jahr die Abrechnung des alten Vermieters bis August.

Hier ein Link zu genau deiner Fragestellung. Da wurde dann unterschieden ob der Abrechnungsfehler für den Mieter offensichtlich war oder nicht.
https://www.advogarant.de/rechtsanw...recht/nebenkostenabrechnung/abrechnungsfehler
 
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