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Mustis
Gast
UNd was wäre daran, je nach VErtrag falsch/unrechtens?IT Influencer schrieb:Überstunden werden auch nicht bezahlt und sind VORAUSSETZUNG.
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UNd was wäre daran, je nach VErtrag falsch/unrechtens?IT Influencer schrieb:Überstunden werden auch nicht bezahlt und sind VORAUSSETZUNG.
In einer Ausbildung..? Nicht dein ernst die Frage..... Das ist alles ganz klar gesetzlich geregelt, wie Azubis arbeiten dürfen und wie nicht.Mustis schrieb:UNd was wäre daran, je nach VErtrag falsch/unrechtens?
Mustis schrieb:Wäre mir neu, dass ein duales Studium mal so, mal so gewichtet ist. Normal hat beides ca. den selben Stellenwert...
Wir reden nicht von der Ausbildung?Fuchiii schrieb:In einer Ausbildung..?
Das ist komplett irrelevant... Andere bekommen auch mehr Gehalt etc. pp.BuzzAMK schrieb:Auch scheint es bei anderen Betrieben/Firmen auch zu klappen.
JA, dass ist aber generell so, dass heißt nicht, dass der Praxis Teil weniger relevant ist.BuzzAMK schrieb:Der Praxisteil gibt „nur“ 60 (3x 20) ECTS, während der Theorieteil 150 gibt
"Das Berufsbildungsgesetz, dass auch für Azubis im dualen Studium [...]"Mustis schrieb:Wir reden nicht von der Ausbildung?
Ach herr je, ergibt sich das nicht wenn ich schreibe, je nach dem was im Vertrag steht, dass ich mich auf normale ARbeitsverträge beziehe, die IT Influencer ebenso ansprach:Fuchiii schrieb:"Das Berufsbildungsgesetz, dass auch für Azubis im dualen Studium [...]"
Wie kommt man also drauf, dass ich azubis meine und nicht weiß, dass das dort nicht gilt?IT Influencer schrieb:oder was auch immer,
nebulein schrieb:als welche Noten hatte der im Studium, das mag vielleicht noch für den ersten Betrieb danach interessant sein, spätestens beim 2. oder 3. wirds irgendwann irrelevant.
Das bezieht sich auf die Tage an denen Klausuren geschrieben werden. Diese finden oft außerhalb der Theorieblocks statt. Würde der AG hier nicht freistellen, könnte man nur mit einem Urlaubstag an der Klausur teilnehmen, ergo seine Prüfungsleistung erbringen.Fuchiii schrieb:die Erbringung von Prüfungsleistungen der Theoriephase, die außerhalb der Theoriephasen stattfinden, ohne Anrechnung auf den Urlaubsanspruch in vollem Umfang freizustellen;
Dies wiederum sehe ich als Hinweis, dass man auch freizustellen hat, wenn während der festgelegten Theorieblocks Tage existieren, an denen kein Vorlesung stattfindet. Ich kenne es jedenfalls so, dass die Theorieblocks in aller Regel Zeiten beinhalten, die für Selbststudium vorgesehen sind, also Vorlesung frei sind und an diesen darf der AG eben nicht auf den Trichter kommen, dass man da arbeiten kommen könnte, da "nichts" zu tun sein. Das ist auch der Grund, warum der Theorieteil im dualen Studium mehr Stunden vor sieht als der Praxis teil. Für mich erschließt sich das anhand des ; vor dem letzten Teilsatz, der diesen inhaltlich weitgehend von dem Teil davor löst und ihn nicht im direkten inhaltichen folgendne zusammenhang zu diesem setzt. Sie sind beide also als gleichrangig zu verstehen.Fuchiii schrieb:dies gilt auch an Tagen, an denen keine Lehrveranstaltung stattfindet, da diese für das Selbststudium vorgesehen sind; "
Mustis schrieb:Bin mir nicht 100% sicher, aber ist bei einem dualen Studium nicht eine Art Plan vorhanden, wann Studium ist und wann Arbeit? Wenn du nun zusätzlich zum Studiumsblock (wo du ja von der Arbeit freigestellt bist) Zeit benötigst, spürich während des Arbeitsblockes, ist es da nicht so, dass das eben deine Freizeit/dein Urlaub ist und das was du eingangs zitiert hast eben mit den Studienblöcken abgegolten ist?
Die Frage von Mustis ist für mich eine sehr wichtige. Die DHBW hat doch mWn das System mit 3 Monate Studium – 3 Monate Arbeit etc. Für mich klingt das jetzt danach, dass du Studienleistungen außerhalb der Studienphase erbringen sollst, richtig?BuzzAMK schrieb:Laut DHBW
BuzzAMK schrieb:PFLICHTEN DER AUSBILDUNGSSTÄTTE Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich,
Freistellung; Studium ...
... - der / dem Studierenden ausreichend Gelegenheit zur Anfertigung von Prüfungsleistungen der Praxismodule, insbesondere Projektarbeiten und der Bachelorarbeit in dem in den „Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium“ festgelegten Umfang einzuräumen;
Und der wird wie oder wodurch definiert? Steht da dabei, dass du dann vollumfänglich die komplette Bearbeitungszeit über freizustellen bist?BuzzAMK schrieb:im angemessenen Umfang