Ribery88 schrieb:
Man kann den Händler nicht auf Schadenersatz verklagen, wenn die Nacherfüllung erfolgreich durchgeführt wurde, macht für mich auch keinen Sinn, der Händler behebt den Mangel wegen der Gewährleistung und dann kann der Kunde noch Schadensersatz verlangen?! Der Händler muss nur in den ersten sechs Monaten: Transportkosten bezahlen, danach tritt ja die Bweislast auf den Kunde zu
Auch wenn man nichts von rechtlichen Zusammenhängen versteht, wie Ribery 88, dann müßte schon der gesunde Menschenverstand sagen, dass es nicht sein kann, dass ich, wenn ich meine mangelhafte Sache dem Händler zur Reparatur bringe und mir dafür beispielsweise Fahrtkosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Fahrtkosten nur dann haben soll, wenn der Händler die Sache nicht nachbessern kann, wenn er aber reparieren kann , bekäme ich meine Fahrkosten nicht ersetzt !
In beiden Fällen habe ich einen Schaden aufgrund des Mangels und warum sollte ich den Schaden denn in dem Falle tragen müssen, wenn die Reparatur erfolgreich ist , im anderen Falle nicht ? Wenn man sich diesen Sachverhalt einmal durch den Kopf gehen ließe, könnten ja überhaupt keine Unklarheiten darüber mehr bestehen, was rechtens ist.
Auch die expliziten Rechtsgrundlagen geben nirgends etwas für Riberys unzutreffende Behauptungen her; hier nochmal der Hinweis darauf:
§ 280 bis § 284 BGB
Darin und auch sonst nirgends außer bei Ribery88 gibt es keinerlei Grundlage dafür, dass der Schadenersatz nur dann zusteht, wenn der Händler seine Pflichten aus dem Mangel verletzt.
Hierzu hättem man sich auch beispielsweise bei Wikipedia einmal schlauer machen können, bevor man hier mit dem Brustton der Überzeugung Falsches behauptet; im Endefekt beruft Ribery sich nun auf Informationen aus der Rechtsabteilung seines Arbeitgebers, bei denen er wohl irgendetwas in den falschen Hals bekommen hat, wahrscheinlich nämlich den Unterschied zwischen dem Schadenersatzanspruch statt der Leistung und dem neben der Leistung, vom Schadenersatzanspruch als Mangelfolge einmal ganz abgesehen.
Wikipedia:
Der Schadensersatz bei mangelhafter Leistung
Der Käufer einer mangelhaften Ware kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (vgl. §§ 437, 440, 280, 281, 283, 284), und zwar einmal Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280, und zum anderen Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gem. § 281.
Schadensersatz neben der Leistung
Diese Art der Schadensersatzhaftung des Verkäufers neben der Leistung (also neben dem „eigentlichen Mangelschaden") wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Hierin allein liegt die entscheidende Änderung gegenüber dem alten Recht. Aus § 280 Absatz 1 ergibt sich ein Anspruch des Käufers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache aus § 433 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat. Nach § 280 Abs. 1 sind die über das Erfüllungsinteresse des Käufers hinausgehenden Vermögensnachteile des Käufers auszugleichen.
Es geht um den Ersatz solcher Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst eingetreten sind (Körperschäden, Vermögensschäden). Beispiele:
Lieferung einer mangelhaften Maschine, deretwegen sich die Inbetriebnahme verzögert. Der Betriebsausfallschaden ist unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des Verzugs unmittelbar nach § 280 Abs. 1 zu ersetzen.
Kosten für einen Mietwagens während der Nachbesserung des KFZ.
Die Einführung eines Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung bei einem Sachmangel verlangt eine Sanktion, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verzögert und dies von ihm zu vertreten ist. Der Käufer muss lediglich die Pflichtverletzung, das ist hier die Lieferung einer mangelhaften Sache, beweisen. Gelingt der Beweis, so steht fest, dass der Verkäufer seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht so nachgekommen ist, wie es das Schuldverhältnis von ihm verlangt. Das rechtfertigt es, in diesem Fall von dem Verkäufer zu verlangen, sich zu entlasten, wenn es um die Frage geht, ob er diese objektiv festgestellte Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Der Verkäufer ist es, der den Anforderungen aus dem Schuldverhältnis nicht nachkommt. Er ist deshalb auch sehr viel eher in der Lage, die Ursachen für die Pflichtverletzung darzulegen.
Schadensersatz statt der Leistung
Hier geht es um die Fälle, in denen der Käufer die mangelhafte Ware z. B. wegen Rücktritts zurückgegeben hat, sodass der Anspruch auf Schadensersatz an die Stelle des Anspruchs auf die Leistung tritt. Häufig wird sich der Käufer die Ware anderswo besorgen müssen; auch lässt sich ein auf Geld gerichteter Schadensersatzanspruch regelmäßig leichter vollstrecken als der Anspruch auf eine bestimmte Ware.
Andererseits aber kann der Übergang zum Schadensersatzanspruch den Verkäufer belasten: Dieser mag schon erhebliche Anstrengungen gemacht haben, die nun nutzlos werden. Zudem kann der Schadensersatzanspruch lästiger sein als der Anspruch auf die Primärleistung. Daher wird der Übergang auf den Schadensersatzanspruch an besondere Voraussetzungen geknüpft. Einzige Voraussetzung für den Schadensersatz ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Verkäufer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 281 Abs. 1).
Die Frist muss so lang sein, dass der Verkäufer die Leistung tatsächlich auch erbringen kann. Allerdings muss sie dem Verkäufer, der noch nichts zur Erbringung der Leistung unternommen hat, nicht ermöglichen, die Leistung erst anzufangen und zu erbringen (BGH, NJW 1995, 323, 857; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 951). Da der Verkäufer seiner ursprünglichen Leistungspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, können von ihm allerdings jetzt auch größere Anstrengungen und damit schnelleres Handeln erwartet werden. Erweist sich die Frist als unangemessen kurz, so ist sie damit nicht völlig unwirksam. Vielmehr setzt sie die angemessene Frist in Lauf, wenn nicht der Käufer deutlich gemacht hat, dass es ihm gerade auf die Kürze der Frist ankommt.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Käufer statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. Verlangt der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Verkäufer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Auch im Fall des § 281 gilt die Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1 Satz 2. Nach dieser Vorschrift muss der Verkäufer darlegen und ggf. beweisen, dass er die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache nicht zu vertreten hat.
Hat der Verkäufer die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Bei einem unerheblichen Mangel kann der Käufer, wie oben dargestellt, nur Minderung oder Nachbesserung verlangen. Als unerheblicher Mangel wäre z. B. ein kleiner Lackfehler am Seitenteil eines neuen KFZ anzusehen.
Ribery88 versteht einfach die rechtlichen Zusammenhänge nicht oder will sie rechthaberisch nicht verstehen, ohne dass er Ahnung von der Materie hat, pickt sich dazu einzelne Paragraphen aus dem Gesetzestext im Internet heraus, die er im Brustton der Überzeugung dann nach seinem gusto für seine Annahmen zitiiert und zurechtzubiegen versucht, ohne dass aus diesen Bestimmungen auch nur im Ansatz hervorginge, dass er Recht hätte.
Auch in dem zuletzt von ihm zitierten § 440 BGB ergibt sich kein Hinweis für die Rechtmässigkeit seiner falschen Behauptungen.
Im Interesse aller, die um eine sachliche Aufklärung und Information über das komplexe und komplizierte Thema Rechts- und Sachmängelhaftung bemüht sind, kann man nur hoffen, dass Rivery88 nun endlich damit aufhört, seine unqualifizierten Äußerungen einzustellen.