Arlt verkauft gebrachte Ware als neu - Geld zurück?

Gallen schrieb:
Das ist so nicht richtig; da Garantie eine freiwillige Leistung ist, liegt Garantie bei dem, der sie gegeben hat; ein Händler kann genauso eine Garantie geben wie ein Hersteller. Es ist allerdings richtig, dass bei Markengeräten eine Herstellergarantie heute das Übliche ist; dennoch kann ein Händler eine mHersteller-Garantie auch noch erweitern oder zusätzlich geben, z.B. Umtauschgarantie etc. etc oder was immer !
Ja zumeist ist es halt eine Hersteller Garantie und diese läuft meist direkt nach dem ersten kauf bzw. der ersten Nutzung (Prüfung ist ja nichts anderes). Somit erhält man ja unter Umständen ein Gerät welches angeblich 1 Jahr Hersteller Garantie hat, aber schlussendlich hat man nur 11Monate, da es vor einem Monat schon mal verkauft wurde.
Ich bezweifle ja, dass die Händler das mit dem Hersteller jeweils expliziert klären oder doch?

Zumindest laut dem von Humptidumpti geposteten Link ist es ja kein "gebrauchter" Artikel, wenn aber nicht die volle Garantie vorhanden ist ist es auch kein neuer Artikel.
 
Wenn und so weit die Rechtsprechung die zurückgegebenen Artikel als neuwertig ansieht (was ich eigentlich anders sehe und wozu es offenbar auch noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt), dann gilt auch für die Garantie das Kaufdatum des letzten Käufers; ob das der Hersteller so akzeptiert, wird dann möglicherweise weiterer gerichtlicher Klärungsprozesse bedürfen.

Der Fall ist ja aber eher theoretischer Natur !

Erstens ist es höchst unwahrscheinlich, dass die vorangegangenen Erwerber dieses Artikels, wenn Sie den Artikel nur gestestet haben, dennnoch registrieren,

und zweitens kommt es ja dann darauf an, dass der letzte Erwerber auch tatsächlich seine Garantie in der Endphase der Laufzeit erst wahrnehmen müsste, die ihm fehlen würde, wenn eine Registrierung durch einen vorangegangenen Kunden vorläge; meist geht Elektronik aber ziemlich gleich nach dem Erwerb und dem Nutzungsbeginn kaputt oder sie hält fast ewig, so dass bei der üblichen zweijährigen oder dreijährigen Garantie die Zeitspanne meist ausreicht, sollte in jenem unwahrscheinlichen Falle, dass Vorkäufer das Produkt registriert hätten und der Hersteller den nachfolgenden Erwerb nicht als Neukauf anerkennen würde, überhaupt ein Schden auftreten und dann auch noch die Restgarantiezeit nicht ausreichen !
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Humptidumpti: Es ist immer noch ein Unterschied gebraucht oder neu. Wenn mir der Händler einen Artikel als Neu verkauft und ich merke er war gebraucht (wie auch immer), dann habe ich einen Anspruch auf einen neuen Artikel. Eine Prüfung ist durchaus möglich, mehr aber nicht. Auch das nur Zubehör fehlt, bedeutet nicht zwingend das der Artikel benutzt wurde, gibt genug Alternativen, wieso das Zubehör fehlen könnte.

Das mit dem Arbeitszeitausfall/Lohnausfall würde ich doch genauer erklärt bekommen, denn das höre ich auch zum ersten mal, das der Händler zu zahlen hat. Besonders dann wenn es um das beweisen geht wird interessant.

Nutzungsausfall, kenne ich nur bei gewerblichen Kunden.
 
Wie gesagt, grundsätzlich steht jederman für jeden durch den Mangel verursachten Schaden Ersatz zu, welcher Schaden auch immer ensteht.

Dass ein Privatnutzer in der Regel keinen (nachweisbaren) Nutzenausfall hat im Gegensatz zum Gewerbetreibend und es auch bei ähnlichen Fällen für Gewerbetreibende einfacher sein kann einen Schaden anzumelden, ändert aber am Grundsatz nichts.

Es ist aber durchaus Nutzenaufall auch im Privatbereich denkbar, beispielsweise man setzt seinen Rechner zum Steuern der Haussicherheit ein und muss sich während der Ausfallzeit ein Leihgerät besorgen o.ä.


Und auch einen privaten Computer kann man beispielsweise beruflich nutzen und Lohnausfall haben, wenn man sich darum kümmern muss, dass daran ein Mangel beseitigt wird.


Allerdings in der Praxis ist es ja meist so, dass es zu Schadenersatzforderungen meist gar nicht kommt, weil das Durchsetzen solcher Forderungen und Beweisfagen unter Umständen auch wiederum erheblichen Aufwand bedeuten kann und der Kunde andererseits froh ist, wenn er schnell und problemlos seinen Mangel beseitigt bekommt.

Aber nochmals. die grundsätzlichen Schadenersatzansprüche werden dadurch nicht aufgehoben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gallen schrieb:
Unsinn !

Einfach im Gesetz nachlesen: Dort wird Schadenersatz zugesprochen und Schadenersatz ist für den Schaden, der bedingt durch den Mangel eingetreten ist; da wrid nix ausgeschlossen im Gesetz oder auf sechs Monate begrenzt oder sonst irgendwie beschränkt !

Das empfehle ich dir, bevor du dein Halbwissen und noch dazu mit einer großen Klappe äußerst...denn im Zuge der Nacherfüllung §439 trägt der Verkäufer:
"(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
(Arbeitskosten sind in dem Fall für die Beseitigung des Mangel sprich Techniker oä.)

Von was du sprichst mit dem Schadensersatz (Rücktritt vom Kaufvertrag) ist zum Beispiel im §440 BGB zu lesen, was ich dir empfehle....denn dein Halbwissen ist sehr gefährlich...

Da der Kunde in den meisten Fälle nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann, kann er auch keinen Schadensersatz verlangen, weil dies wie gesagt im Zuge der Nacherfüllung zwecks Gewährleistung nicht gegeben ist.

Scheitert die Nacherfüllung aus irgendwelchen Gründen, dann kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und eventuell Schadenersatz geltend machen.....
Ergänzung ()

Gallen schrieb:
Wenn und so weit die Rechtsprechung die zurückgegebenen Artikel als neuwertig ansieht (was ich eigentlich anders sehe und wozu es offenbar auch noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt), dann gilt auch für die Garantie das Kaufdatum des letzten Käufers; ob das der Hersteller so akzeptiert, wird dann möglicherweise weiterer gerichtlicher Klärungsprozesse bedürfen.

Der Fall ist ja aber eher theoretischer Natur !

Erstens ist es höchst unwahrscheinlich, dass die vorangegangenen Erwerber dieses Artikels, wenn Sie den Artikel nur gestestet haben, dennnoch registrieren,

Das wird ja immer lustiger mit dir.....

Grundsätzlich beginnt die Garantie beim Erstkäufer, denn sonst hätte man ja eine Lebenslange Garantie ( Zurücknehmen und immer wieder neu verkaufen...)
Das muss auch nicht höchstrichterlich entschieden werden, denn die Herstellergarantie ist eine freiwillige Sache des Herstellers und man stimmt die Garantiebedingungen des Herstellers mit dem Kauf des Produktes ein.
Diese besagen in den meisten Fällen, dass die Garantie ab Kaufdatum beim Erst-Käufer beginnt.


Manche Artikel müssen vorher registriert werden um diese erst benutzen zu können Beispiel Apple.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Von was du sprichst mit dem Schadensersatz (Rücktritt vom Kaufvertrag) ist zum Beispiel im §440 BGB zu lesen, was ich dir empfehle....denn dein Halbwissen ist sehr gefährlich...

Falsch, der Kunde hat tatsächlich dann ein Recht auf Schadensersatz wenn der Verkäufer diesen zu Verschulden hat. Damit zeigst du auch dein Halbwissen Ribery88.

Und auch einen privaten Computer kann man beispielsweise beruflich nutzen und Lohnausfall haben, wenn man sich darum kümmern muss, dass daran ein Mangel beseitigt wird.

halte ich für etwas weit hergeholt. Müsste wohl aber ein Gericht dann entscheiden. Besonders dann wenn der Computer privat gekauft wird und gewerblich genutzt wird, wäre es interessant wie die Richter das anerkennen würden.
 
Xyn schrieb:
Falsch, der Kunde hat tatsächlich dann ein Recht auf Schadensersatz wenn der Verkäufer diesen zu Verschulden hat. Damit zeigst du auch dein Halbwissen Ribery88.

Verstehe deinen Satz nicht?


Zeig doch den Gesetzesauszug....von was du sprichst....in der Nacherfüllung besteht kein Schadenersatz!

Nur beim Rücktritt vom Kaufvertrag.....


PS: Was hat das mit Halbwissen zu tun.....? Ach ja wieder nur provozieren....aber....ein typischer XYN Post...viel Blubb Blubb aber nichts inhaltliches dahinter...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ach kleines, fühl dich nicht sofort provoziert. Du hast in dem selben Ton Gallen geantwortet wie ich dir.

BGB 437 hier kannst du nachlesen was ich mein. Besonders Absatz 3 ist damit gemeint.
 
Und wo war jetzt mein Halbwissen?
Ich poste genau, dass was richtig ist...

In diesem Thread geht es doch um die Gewährleistung/Sachmängelhaftung, folglich habe ich den passenden §440 gepostet....
Hier nochmal mein Post"
"Von was du sprichst mit dem Schadensersatz (Rücktritt vom Kaufvertrag) ist zum Beispiel im §440 BGB zu lesen"

Wie du siehst hat der Absatz 3 beim §437 viele Bestimmungen, somit macht es mit unter keinen Sinn all diese zu posten, da ich mit meinem Satz :"Scheitert die Nacherfüllung aus irgendwelchen Gründen, dann kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und eventuell Schadenersatz geltend machen" Diese Bestimmungen im §437 allgemein auch damit meine....

PS: Erstens hat Gallen provoziert mit der fetten Schrift "Unsinn"
Zweitens verwechselt Gallen einige Sachen....und dann kann man schon von Halbwissen sprechen...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich sage nur es muss nicht zwingend der Rücktritt vom Kaufvertrag sein um Schadensersatz zu fordern.

Beispiel: du kaufst Ersatzteil A für dein Elektrogerät. Das Ersatzteil A ist aber defekt und zerstört dir dein Elektrogerät, du kannst dann Schadensersatz fordern.

Ich glaube wir reden wieder aneinander vorbei.
 
Klar aber das ist doch eine andere Baustelle Xyn.....hat nichts mit dem Thread zu tun....bzgl. Nacherfüllung und darauf habe ich mein Post bezogen, das Schadenersatz nicht im Zuge der Nacherfüllung geltend gemacht werden kann....:-)
 
@ Ribery

Lies einfach einmal den Gesetzestext richtig:

§ 437 bestimmt:

" Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, ........

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern

und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."


>>>> das heißt: der Käufer kann

1. Nacherfüllung verlangen

2. vom Kaufvertrag zurücktreten

und

3. Schadenersatz verlangen !


Es heißt expressis verbis und nicht "oder"

und alles andere macht auch keinen Sinn !!!!!

Vielleicht solltest Du doch erst einmal einschlägigen Rat von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherorganisation einholen, bevor Du Dich hier mit zusammenphantasiertem Unsinn so weit aus dem Fenster lehnst !

Übrigens vielen Dank an Xyn für die Unterstützung, allerdings das Beispiel, das er oben gebracht hat, muss man korrigieren:

Der Schaden beim Sachmängelrecht muss dem Käufer unmittelbar aufgrund des Sachmangels entstehen, das in seinem Beispiel aufgrund eines Sachmangels an einem Ersatzteil zerstörte Elektrogerät wird nicht vom Sachmängelrecht abgedeckt, sondern dabei handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der das Produkthaftpflichtrecht betrifft und kann noch viele Jahre (bis zu 30 !) nach Erwerb des mangelhaften Gute entstehen und geltend gemacht werden, während der Sachmangel selbst beim Verkauf der Ware bereits vorgelegen haben also bereits eingetreten sein muss - das ist also eine ganz andere Sache und eine weitere Ausführung würde den den Rahmen hier sprengen.

Jedenfalls sollte Ribery88 einfach erkennen oder sich darüber schlau machen, dass Schadenersatz aus Sachmängelrecht immer zusteht, sobald ein Sachmangel vorliegt und dem Käufer unmittelbar ein Schaden entsteht, unabhängig davon, auf welche Weise und ob überhaupt der Sachmangel in der Folge beseitigt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gallen schrieb:
@ Ribery
Jedenfalls sollte Ribery88 einfach erkennen oder sich darüber schlau machen, dass Schadenersatz aus Sachmängelrecht immer zusteht, sobald ein Sachmangel vorliegt und dem Käufer unmittelbar ein Schaden entsteht, unabhängig davon, auf welche Weise und ob überhaupt der Sachmangel in der Folge beseitigt wird.

Da liegst du Falsch, nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder eine Leistung nicht erbracht wird, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

Liest dir doch einfach mal den §440 durch, warte ich poste das für dich
http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html

"§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Man kann den Händler nicht auf Schadenersatz verklagen, wenn die Nacherfüllung erfolgreich durchgeführt wurde, macht für mich auch keinen Sinn, der Händler behebt den Mangel wegen der Gewährleistung und dann kann der Kunde noch Schadensersatz verlangen?! Der Händler muss nur in den ersten sechs Monaten: Transportkosten bezahlen, danach tritt ja die Bweislast auf den Kunde zu

By the Way ich muss mich nicht schlau machen, diese Info habe ich, von der Rechtsabteilung meines Arbeitgebers.....

Du interpretierst es einfach Falsch....die Gesetzeslage.....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Entspannt euch doch mal, Girls.

Da es dem Fragesteller nicht auf den Ersatz eines Schadens ankommt, ist es müßig darüber (hier) zu diskutieren.

Zur Frage wurde eigentlich alles schon geschrieben, der Verkäufer schuldet beim Verkauf im Ladengeschäft grds. eine neue Sache und damit ist die Lieferung einer gebrauchten mangelhaft.

Der Käufer kann deshalb nach Nachlieferung einer mangelfreien (also neuen) Sache verlangen.

Auch Schadensersatz wäre hier grds. denkbar, da es schwer vorstellbar ist, dass sich der Verkäufer hier hinsichtlich des Vertreten-müssens entlasten kann.
 
Klar aber das ist doch eine andere Baustelle Xyn.....hat nichts mit dem Thread zu tun....bzgl. Nacherfüllung und darauf habe ich mein Post bezogen, das Schadenersatz nicht im Zuge der Nacherfüllung geltend gemacht werden kann....:-)

Sorry ist die selbe Baustelle immer noch.

Man kann den Händler nicht auf Schadenersatz verklagen, wenn die Nacherfüllung erfolgreich durchgeführt wurde, macht für mich auch keinen Sinn, der Händler behebt den Mangel wegen der Gewährleistung und dann kann der Kunde noch Schadensersatz verlangen?!

doch genau das ist der Punkt. Wenn dir ein Schaden dadurch ensteht, kannst du diesen dir eben ersetzen lassen.
 
Ist eine andere Baustelle mit dem Ersatzteil....aber....ich klinke mich hier raus....:-)
 
Ribery88 schrieb:
Man kann den Händler nicht auf Schadenersatz verklagen, wenn die Nacherfüllung erfolgreich durchgeführt wurde, macht für mich auch keinen Sinn, der Händler behebt den Mangel wegen der Gewährleistung und dann kann der Kunde noch Schadensersatz verlangen?! Der Händler muss nur in den ersten sechs Monaten: Transportkosten bezahlen, danach tritt ja die Bweislast auf den Kunde zu

Auch wenn man nichts von rechtlichen Zusammenhängen versteht, wie Ribery 88, dann müßte schon der gesunde Menschenverstand sagen, dass es nicht sein kann, dass ich, wenn ich meine mangelhafte Sache dem Händler zur Reparatur bringe und mir dafür beispielsweise Fahrtkosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Fahrtkosten nur dann haben soll, wenn der Händler die Sache nicht nachbessern kann, wenn er aber reparieren kann , bekäme ich meine Fahrkosten nicht ersetzt !

In beiden Fällen habe ich einen Schaden aufgrund des Mangels und warum sollte ich den Schaden denn in dem Falle tragen müssen, wenn die Reparatur erfolgreich ist , im anderen Falle nicht ? Wenn man sich diesen Sachverhalt einmal durch den Kopf gehen ließe, könnten ja überhaupt keine Unklarheiten darüber mehr bestehen, was rechtens ist.

Auch die expliziten Rechtsgrundlagen geben nirgends etwas für Riberys unzutreffende Behauptungen her; hier nochmal der Hinweis darauf:

§ 280 bis § 284 BGB

Darin und auch sonst nirgends außer bei Ribery88 gibt es keinerlei Grundlage dafür, dass der Schadenersatz nur dann zusteht, wenn der Händler seine Pflichten aus dem Mangel verletzt.

Hierzu hättem man sich auch beispielsweise bei Wikipedia einmal schlauer machen können, bevor man hier mit dem Brustton der Überzeugung Falsches behauptet; im Endefekt beruft Ribery sich nun auf Informationen aus der Rechtsabteilung seines Arbeitgebers, bei denen er wohl irgendetwas in den falschen Hals bekommen hat, wahrscheinlich nämlich den Unterschied zwischen dem Schadenersatzanspruch statt der Leistung und dem neben der Leistung, vom Schadenersatzanspruch als Mangelfolge einmal ganz abgesehen.

Wikipedia:

Der Schadensersatz bei mangelhafter Leistung

Der Käufer einer mangelhaften Ware kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (vgl. §§ 437, 440, 280, 281, 283, 284), und zwar einmal Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280, und zum anderen Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gem. § 281.

Schadensersatz neben der Leistung

Diese Art der Schadensersatzhaftung des Verkäufers neben der Leistung (also neben dem „eigentlichen Mangelschaden") wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Hierin allein liegt die entscheidende Änderung gegenüber dem alten Recht. Aus § 280 Absatz 1 ergibt sich ein Anspruch des Käufers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache aus § 433 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat. Nach § 280 Abs. 1 sind die über das Erfüllungsinteresse des Käufers hinausgehenden Vermögensnachteile des Käufers auszugleichen.

Es geht um den Ersatz solcher Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst eingetreten sind (Körperschäden, Vermögensschäden). Beispiele:

Lieferung einer mangelhaften Maschine, deretwegen sich die Inbetriebnahme verzögert. Der Betriebsausfallschaden ist unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des Verzugs unmittelbar nach § 280 Abs. 1 zu ersetzen.
Kosten für einen Mietwagens während der Nachbesserung des KFZ.

Die Einführung eines Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung bei einem Sachmangel verlangt eine Sanktion, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verzögert und dies von ihm zu vertreten ist. Der Käufer muss lediglich die Pflichtverletzung, das ist hier die Lieferung einer mangelhaften Sache, beweisen. Gelingt der Beweis, so steht fest, dass der Verkäufer seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht so nachgekommen ist, wie es das Schuldverhältnis von ihm verlangt. Das rechtfertigt es, in diesem Fall von dem Verkäufer zu verlangen, sich zu entlasten, wenn es um die Frage geht, ob er diese objektiv festgestellte Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Der Verkäufer ist es, der den Anforderungen aus dem Schuldverhältnis nicht nachkommt. Er ist deshalb auch sehr viel eher in der Lage, die Ursachen für die Pflichtverletzung darzulegen.

Schadensersatz statt der Leistung

Hier geht es um die Fälle, in denen der Käufer die mangelhafte Ware z. B. wegen Rücktritts zurückgegeben hat, sodass der Anspruch auf Schadensersatz an die Stelle des Anspruchs auf die Leistung tritt. Häufig wird sich der Käufer die Ware anderswo besorgen müssen; auch lässt sich ein auf Geld gerichteter Schadensersatzanspruch regelmäßig leichter vollstrecken als der Anspruch auf eine bestimmte Ware.

Andererseits aber kann der Übergang zum Schadensersatzanspruch den Verkäufer belasten: Dieser mag schon erhebliche Anstrengungen gemacht haben, die nun nutzlos werden. Zudem kann der Schadensersatzanspruch lästiger sein als der Anspruch auf die Primärleistung. Daher wird der Übergang auf den Schadensersatzanspruch an besondere Voraussetzungen geknüpft. Einzige Voraussetzung für den Schadensersatz ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Verkäufer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 281 Abs. 1).

Die Frist muss so lang sein, dass der Verkäufer die Leistung tatsächlich auch erbringen kann. Allerdings muss sie dem Verkäufer, der noch nichts zur Erbringung der Leistung unternommen hat, nicht ermöglichen, die Leistung erst anzufangen und zu erbringen (BGH, NJW 1995, 323, 857; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 951). Da der Verkäufer seiner ursprünglichen Leistungspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, können von ihm allerdings jetzt auch größere Anstrengungen und damit schnelleres Handeln erwartet werden. Erweist sich die Frist als unangemessen kurz, so ist sie damit nicht völlig unwirksam. Vielmehr setzt sie die angemessene Frist in Lauf, wenn nicht der Käufer deutlich gemacht hat, dass es ihm gerade auf die Kürze der Frist ankommt.

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Käufer statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. Verlangt der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Verkäufer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Auch im Fall des § 281 gilt die Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1 Satz 2. Nach dieser Vorschrift muss der Verkäufer darlegen und ggf. beweisen, dass er die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache nicht zu vertreten hat.

Hat der Verkäufer die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Bei einem unerheblichen Mangel kann der Käufer, wie oben dargestellt, nur Minderung oder Nachbesserung verlangen. Als unerheblicher Mangel wäre z. B. ein kleiner Lackfehler am Seitenteil eines neuen KFZ anzusehen.



Ribery88 versteht einfach die rechtlichen Zusammenhänge nicht oder will sie rechthaberisch nicht verstehen, ohne dass er Ahnung von der Materie hat, pickt sich dazu einzelne Paragraphen aus dem Gesetzestext im Internet heraus, die er im Brustton der Überzeugung dann nach seinem gusto für seine Annahmen zitiiert und zurechtzubiegen versucht, ohne dass aus diesen Bestimmungen auch nur im Ansatz hervorginge, dass er Recht hätte.

Auch in dem zuletzt von ihm zitierten § 440 BGB ergibt sich kein Hinweis für die Rechtmässigkeit seiner falschen Behauptungen.

Im Interesse aller, die um eine sachliche Aufklärung und Information über das komplexe und komplizierte Thema Rechts- und Sachmängelhaftung bemüht sind, kann man nur hoffen, dass Rivery88 nun endlich damit aufhört, seine unqualifizierten Äußerungen einzustellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gallen schrieb:
Auch wenn man nichts von rechtlichen Zusammenhängen versteht, wie Ribery 88, dann müßte schon der gesunde Menschenverstand sagen, dass es nicht sein kann, dass ich, wenn ich meine mangelhafte Sache dem Händler zur Reparatur bringe und mir dafür beispielsweise Fahrtkosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Fahrtkosten nur dann haben soll, wenn der Händler die Sache nicht nachbessern kann, wenn er aber reparieren kann , bekäme ich meine Fahrkosten nicht ersetzt !

Abgesehen davon, dass ich das nicht gesagt habe.
Im Bezug auf die Fahrtkosten habe ich in meinen vorherigen Posts dir bei diesem Punkt zu gestimmt.

Alles andere ist eine Auslegungssache und kann man nicht pauschal sagen und erst Recht nicht, sind die Schadensersatz in dem §439 geregelt, worauf ich dich in meinen ersten Post hinweißen wollte!!!

Bin jetzt aber raus, aus dem Thema...musste nur mal deine Unterstellung gerade rücken!!

Edit: In der Nacherfüllung können nur AUFWENDUNG die der Käufer gehabt geltend gemacht werden.
Schadensersatz zählt nicht als Aufwand und ist dementsprechend auch nicht unter dem Punkt Nacherfüllung zu finden, darauf hat sich mein Post bezogen, dass Gallen nicht alles in einem Topf schmeißen kann, natürlich kann man dann immer weiter neue Paragraphen posten, um sich dann im Recht zu fühlen, aber nicht einfach zu zugeben, dass es Falsch war alles in einem Topf zu schmeißen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ribery88 schrieb:
Abgesehen davon, dass ich das nicht gesagt habe.
Im Bezug auf die Fahrtkosten habe ich in meinen vorherigen Posts dir bei diesem Punkt zu gestimmt.

Alles andere ist eine Auslegungssache .....

Nun ja, das ist ja noch schlimmer, Du kannst das Nachkarten einfach nicht lassen !

Wo bitte soll denn im Gesetz eine Grundlage dafür sein, dass Schadenersatzanspruch auf Fahrkosten bestünde, auf andere Schäden wie beispielsweise Verpackungs-, Versand- und Transportkosten oder auf den Nutzenausfall nicht !

Der Schadenersatz besteht in jedem berechtigten Fall und kennt seine Grenzen nur in der Angemessenheit und vor dem Hintergrund einer Schadensminderungspflicht des Käufers !

Und klar ist das Gesetz immer eine Auslegungssache, aber die hier angesprochenen Dinge sind von der Rechtssprechung inzwischen längst und eindeutig ausgelegt !
 
Hallo Friccs,

erstmal großes sorry, dass dir eine solche Grafikkarte verkauft wurde. Ob die Karte jetzt tatsächlich gebraucht ist oder lediglich in der Filiale zur Ansicht ausgepackt wurde kann ich natürlich von hier jetzt nicht nachprüfen. Deinen Ärger kann ich aber absolut verstehen und ich denke wir werden eine schnelle Lösung finden.

kannst du mir bitte deine Kunden- und Artikelnummer per PN schicken (alternativ auch die Rechnungsnummer) sowie in welcher Filiale du eingekauft hast.

Grüße

ARLT-Support-Team
 
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