Artikel bestellt und Defekt festgestellt, Geld zurück?

estre

Commander
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Hallo zusammen,

ich habe bei Amazon folgenden Artikel gekauft:
http://www.amazon.de/gp/product/B007K36D7O/ref=oh_details_o03_s00_i00

Als ich das Steichsystem das erste Mal benutzen wollte habe ich direkt festgestellt, dass ein Plastikteil (das zur Halterung des Schlauches dient) abgebrochen ist.
"Ist ja nicht so schlimm" dachte ich mir zunächst. Als ich das GErät in Betrieb nahm habe ich abermals festgestellt, dass die Pumpe die eigentlich die Farbe durch den SChlauch zu Farbrolle befördern soll, entweder defekt ist, oder einfach nur so schwach ist, dass dies garnicht funktionieren kann.
Jedenfalls wurden nur ca. 1m (con insgesamt ca. 2,5m) der SChlauches mit Farbe gefüllt, weiter kam die Pumpe leider nicht.


Das Problem ist nun -und deswegen auch der Thread- dass ich den Artikel gerne zurückschicken möchte, erstens weil er scheinbar defekt ist und zweitens weil das ganze Streichsystem einfach nur totaler Müll ist (schlecht verarbeitet, billige China-Produktion).
Tatsache ist aber, dass ich das GErät natürlich schon benutzt habe und es teilweise mit Farbe verschmutzt ist.

Nun meine Frage: Gilt jetzt noch die 14-tägige Rückgabefrist und ich kann den benutzten, defekten Artikel zurückschicken, oder hat der Händler das Recht mir ein Ersatzgerät zu liefern und ich muss den Kram behalten (das wäre ziemlich blöd) ?

Danke für Eure Ratschläge

Grüße
 
Eigentlich ist Amazon ziemlich kulant (so zumindest meine Erfahrung), du kannst den Artikel mit den Hinweis auf einen Defekt zurückschicken und mitteilen, dass du das Geld gerne zurückerstattet haben möchtest - sollte eigentlich ohne weiteres möglich sein. Setze dich aber voher mit Amazon in Verbindung und teile denen mit, dass der Artikel einen Defekt hat und kläre dann die weitere Vorgehensweise mit Amazon ab.
 
Amazon oder Amazon Marketplace Verkäufer? Wie Catfan schon sagt Amazon ist da recht kulant. Auch gehe ich davon aus das wenn du das Gerät einschickst weil Mangel es eh nur ausgetauscht wird und du ein neues bekommst, das könntest du dann eben zurück schicken.
 
Man darf die Ware auspacken und soweit testen wie es in einem Ladengeschäft möglich/üblich wäre. Ich denke darüber bist du weit hinaus gegangen. Daher könnte der Händler auf eine Ersatzlieferung bestehen. Du kannst aber ggf. auf Kulanz hoffen. Ein rechtlicher Anspruch auf Widerruf steht dir glaube nicht zu.
Ich gehe aber auch von einem Defekt aus, da ein Gerät der Marke Bosch zumindest vom Prinzip her funktionsfähig sein sollte, vorausgesetzt du hast alles richtig gemacht. ;)
 
Hey,

danke für eure Beiträge.
Gekauft habe ich bei einem Marketplace-Händler.
Kulanz ist natürlich immer gut, allerdings würde ich gerne wissen wie es rein rechtlich aussieht.

@Green Mamba
Das war auch meine Vermutung, dass ich keinen Anspruch auf Widerruf habe. WEnn er mir ein Ersatzgerät liefert ist allerdigns die Frage ob dann wieder die 14 tägige Rückgabefrist gilt und ich das Ersatzgerät zurückschicken kann ...
 
Meines Wissens sollte das gehen, soweit das innerhalb der 14 Tage klappt. Bin aber auch kein Experte auf dem Gebiet. :)
 
Das Widerrufsrecht wird durch die Ingebrauchnahme nicht berührt, allerdings kann der Verkäufer hier wohl einen Nutzungsersatz verlangen.

Mglw. kann der Käufer hier aber zurücktreten, weil eine Nacherfüllung der Schilderung nach unmöglich ist. In diesem Fall dürfte der Verkäufer wohl leer ausgehen.
 
wenn du das gerät als Defekt zurück schickst und du dann in 3-4 Wochen nen Neues bekommst, dann gelten die 14 Tage ja weiterhin, denn du konntest das gerät ja noch nicht 14 Tage lang überprüfen.

dann wäre der weg: als Defekt zurück schicken, Neues bekommen, Widerrufen
daher wird der Händler vermutlich auch den weg: "als Defekt Widerrufen" akzeptieren.

sollte ich totalen Blödsinn erzählt haben, dann klärt mich auf (ja ich mein Doc Foster ;))
 
Ich habe mal eine Tastatur gekauft (neudefekt) und eine Grafikkarte (Lüfter zu laut), in beiden Fällen hatte ich die Kohle schnell wieder zurück, allerdings immer über Amazon direkt. Beide Artikel wurden ein paar Tage nach Erhalt/Lieferung reklamiert.

Mh wofür brauchst du das überhaupt? Habe das in meiner 3 jährigen Malerzeit nie gesehen, so ein Teil, das kann doch nichts werden :D
 
Da gab es mal so ein Wasserbett-Urteil, nachdem das Befüllen eines bestellten Wasserbetts noch zur Prüfung der Ware gehört, keine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme darstellt und daher auch keinen Wertersatz des Käufers rechtfertig, womit der Verkäufer dann auf einer eventuell eingetreteten Wertminderung sitzen bleibt. Inwiefern sich das jetzt auf dein Gerät übertragen lässt, musst du selbst entscheiden. Sieht der Händler das dann anders, musst du dich damit entweder abfinden oder klagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann der Kunde Wertersatz für seine nicht verbrauchte Farbe verlangen? Immerhin war das Gerät defekt und seine 50€ für die Alkalina-Power-Super-Sensational-White (Name der Redaktion bekannt) sind nun für die Katz.

Ich würde die auch anschreiben, Amazon ist ansich immer kulant ,wenn die minden wollen würde ich halt schreiben, dass es schon ärgerlich ist wenn man da so teure Farbe reinkippt und das Ding dann net geht. Ebenso sind ja Tage vergangen, musste man sich in der Zeit also auch nomales Zeug zum streichen kaufen.

Das Einzige was man dir vorwerfen könnte ist das beschädigte Plastikteil, welches du ja ansich so akzeptiert hast. Hätte ich als erstes Reklamiert, wenn das son kleines Ding ist hätten die dir das vielleicht auch so geschickt, wenn das mit dem anderen Quark in einem Guss ist hätten ses komplett austauschen müssen.
 
Wenn du einen Vertrag widerrufst, kannst du (der Verkäufer) daraus auch keine Rechte (hier Neulieferung) mehr geltend machen, denn der Vertrag wird rückwirken als unwirksam erklärt.

Also heißt es den Ursprung wieder herstellen durch Geld zurück und Ware zurück.
Hierin liegt jetzt aber das Problem, denn die Ware ist nicht mehr im Ursprungszustand.
Sie ist defekt und verschmutzt. Die Funktion hättest du auch mit Wasser rückstandslos testen können?
Demnach dürfte hier mind. ein Teilbetrag fällig werden.

Es ist nonsens, dass sich die Widerrufsfrist durch Neulieferung oder Nachbesserung verlängert, da wie schon geschrieben, dies Rechte aus dem Vertrag sind, der für 14 Tage schwebend unwirksam ist. Die Frist beginnt zu laufen, sobald du die Belehrung erhalten hast. Also entweder du entscheidest dich den Vertrag zu behalten und daraus das Recht der Neulieferung geltend zu machen oder du Widerrufst und bestellst (evtl. was anderes) neu. Auch wenn es tatsächlich das Selbe ist, ist es rechtlich ein Unterschied. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn du einen Vertrag widerrufst, kannst du (der Verkäufer) daraus auch keine Rechte (hier Neulieferung) mehr geltend machen

Danach wurde ja hier auch gar nicht gefragt und i.Ü. stimmt die Aussage so pauschal nicht, denn der Vertrag wird nach den 346 ff. rückabgewickelt und in diesen Vorschriften sind sehr wohl Ansprüche geregelt.

aus dem Vertrag sind, der für 14 Tage schwebend unwirksam ist.

Der Vertrag ist nicht schwebend unwirksam, sondern schwebend wirksam.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald du die Belehrung erhalten hast.

Aber nicht vor Erhalt der Ware.

Also entweder du entscheidest dich den Vertrag zu behalten und daraus das Recht der Neulieferung geltend zu machen

Wenn du schon auf die richtigen Begrifflichkeiten bestehst (wogegen grds. nichts einzuwenden ist), dann heißt es hier korrekt Nachlieferung, denn eine "Neulieferung" würde ja genau das Gegenteil vom dem implizieren, was du offensichtlich gemeint hast.
 
Die Funktion hättest du auch mit Wasser rückstandslos testen können?
Demnach dürfte hier mind. ein Teilbetrag fällig werden.

War das ein Witz? Demnach kannst du ja ne Tischkreissäge auch mit nem Blatt Papier überprüfen....
Oder eine Waschmaschine mit drei Socken (eine wird ja generell immer gefressen).

Das ist ein Farbroller, da muss etwas viskoseres (ob der Begriff so stimmt als Adjektiv?) rein als Wasser.
 
Aus meiner Sicht ist dies hier keine Rechtsberatung mit Anspruch auf Richtigkeit, denn dafür werden andere bezahlt, aber wenn es deinen Ansprüchen dienlich ist, kann ich diesen Passus gerne in meine Signatur aufleben lassen? :rolleyes:

Doc Foster schrieb:
Wenn du einen Vertrag widerrufst, kannst du (der Verkäufer) daraus auch keine Rechte (hier Neulieferung) mehr geltend machen
Danach wurde ja hier auch gar nicht gefragt und i.Ü. stimmt die Aussage so pauschal nicht, denn der Vertrag wird nach den 346 ff. rückabgewickelt und in diesen Vorschriften sind sehr wohl Ansprüche geregelt.

Doch wurde es, siehe Post #1 fett markierter Satz, Zitat:

Nun meine Frage: Gilt jetzt noch die 14-tägige Rückgabefrist und ich kann den benutzten, defekten Artikel zurückschicken, oder hat der Händler das Recht mir ein Ersatzgerät zu liefern und ich muss den Kram behalten (das wäre ziemlich blöd) ?

Und ja, es gibt Vorschriften für die Rückabwicklung, aber diese standen hier nun nicht wirklich zur Debatte und würden das Ganze nur noch weiter aufblähen. Ich bezog mich immer noch auf die fett markierte Frage mit dem Inhalt der "Nachlieferung" 439 BGB aus dem 433 BGB, ohne es noch komplizierter machen zu wollen. Ohen einen 433 kannst du auch neue 439 geltend machen. Wie gesagt, keine Rechtsberatung!


Für den Rest, danke für deine Mühe der Richtigstellung.




@Onkelhitman

Nein kein Witz, das genügt vollkommen um die Funktion zu testen.
Ob es deinen Anprüchen nach Farbauftrag o.ä. genügt spielt keine Rolle, ebenso wenig wie der Viskusitätsunterschied. Zur Reinigung wird dieses Gerät eh an einen Wasserhahn angeschlossen und Wasser durch den Kreislauf gepumpt... Siehe Bedienungsanleitung auf der Bosch Webseite...

Bei der Tischkreisesäge reicht es auch, wenn man sie andrehen lässt, dann ist die Funktion gegeben. Für das durchtrennen der Materiealien sind die Sägeblätter entscheidend, nicht unbedingt die Säge selbst. Oder wird dir zugesichert, dass du mit Holzblatt auf der Säge auch 20 mm V2A durchsägen kannst? Bestimmt nicht.
 
Nein aber der Motor muss eine Drehzahl, einen Drehmoment und daher eine Kraft/Leistung haben. Ein Leerlaufgeprüfter Kreissägenmotor ist genauso unsinnig wie ein Wassergeprüfter Farbroller mit Pumpe....

Immerhin kaufst du die Geräte für eine bestimmte Funktion.
 
Onkelhitman schrieb:
Kann der Kunde Wertersatz für seine nicht verbrauchte Farbe verlangen? Immerhin war das Gerät defekt und seine 50€ für die Alkalina-Power-Super-Sensational-White (Name der Redaktion bekannt) sind nun für die Katz.

Wenn überhaupt kann der Käufer Schadenersatz ( Nicht Wertersatz!) verlangen, allerdings muss auch ein bezifferter Schaden vorliegen und noch dazu ein Verschulden vom Händler, der diesen Schaden verursacht hat!

In dem Fall sind meines Erachtens keine Schadensansprüche möglich.
 
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