Hallo Miteinander,
ich war bisher immer nach IGM Tarifvertrag BW angestellt. Jetzt habe ich ein Angebot für einen AT Vertrag aus einem tarifgebundenen Unternehmen bekommen und würde gerne wissen wie das einzuschätzen ist. Ich hab leider noch keine Erfahrung worauf es bei solchen AT Verträgen ankommt, was drin stehen sollte, was nicht drin stehen sollte, ...
Ich hoffe ihr könnt mir da ein bisschen weiterhelfen. Es geht um die Tätigkeit als Teamleiter.
Arbeitsvertrag
für außertarifliche Angestellte
Arbeitsvertrag
zwischen
xxxxxxxx
— nachfolgend „Firma" genannt—
und
xxxxxxxx
— nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt—
ich war bisher immer nach IGM Tarifvertrag BW angestellt. Jetzt habe ich ein Angebot für einen AT Vertrag aus einem tarifgebundenen Unternehmen bekommen und würde gerne wissen wie das einzuschätzen ist. Ich hab leider noch keine Erfahrung worauf es bei solchen AT Verträgen ankommt, was drin stehen sollte, was nicht drin stehen sollte, ...
Ich hoffe ihr könnt mir da ein bisschen weiterhelfen. Es geht um die Tätigkeit als Teamleiter.
Arbeitsvertrag
für außertarifliche Angestellte
Arbeitsvertrag
zwischen
xxxxxxxx
— nachfolgend „Firma" genannt—
und
xxxxxxxx
— nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt—
(1) Der Mitarbeiter wird als Gruppenleiter xxxxxxxxxx in der xxxxxxxx eingestellt
(außertariflicher Angestellter).
(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine volle Arbeitsleistung und seine Fähigkeiten nach
besten Kräften der Firma zu widmen und die ihm durch Gesetz und Vertrag übertragenen
Pflichten und Obliegenheiten umfassend und eigenständig zu erfüllen. Soweit dies
erforderlich ist, wird der Mitarbeiter auch über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus für
die Firma tätig werden. Reisen im ln- und Ausland sind Bestandteil der Tätigkeit.
(3) Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens bei materieller
Besitzstandswahrung eine andere auch geringer wertige Funktion oder Tätigkeit zu
übertragen (Versetzung). Eine Versetzung wird nicht durch eine lange währende
Verwendung auf demselben Arbeitsplatz ausgeschlossen. Sie kann überdies die
Veränderung des Arbeitsortes sowie den Wechsel von der Führungslaufbahn in die
Fachlaufbahn und umgekehrt zum Gegenstand haben.
(außertariflicher Angestellter).
(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine volle Arbeitsleistung und seine Fähigkeiten nach
besten Kräften der Firma zu widmen und die ihm durch Gesetz und Vertrag übertragenen
Pflichten und Obliegenheiten umfassend und eigenständig zu erfüllen. Soweit dies
erforderlich ist, wird der Mitarbeiter auch über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus für
die Firma tätig werden. Reisen im ln- und Ausland sind Bestandteil der Tätigkeit.
(3) Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens bei materieller
Besitzstandswahrung eine andere auch geringer wertige Funktion oder Tätigkeit zu
übertragen (Versetzung). Eine Versetzung wird nicht durch eine lange währende
Verwendung auf demselben Arbeitsplatz ausgeschlossen. Sie kann überdies die
Veränderung des Arbeitsortes sowie den Wechsel von der Führungslaufbahn in die
Fachlaufbahn und umgekehrt zum Gegenstand haben.
(1) Das außertarifliche Arbeitsverhältnis beginnt am
(2) Die ersten sechs Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann
mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Vertragsverhältnis gekündigt
werden.
(3) Nach Ende der Probezeit richtet sich die gegenseitige Kündigungsfrist nach $ 622 BGB,
mindestens jedoch drei Monate zum Monatsende.
(4) Eine ordentliche Kündigung muss unter Wahrung der Schriftform erfolgen.
(5) Nach Ausspruch der Kündigung ist die Firma berechtigt, den Mitarbeiter bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner Bezüge und unter Anrechnung restlicher
Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freizustellen.
(6) Das Arbeitsverhältnis endet auch ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, zu dem der
Mitarbeiter eine gesetzliche Altersrente ohne Kürzung beanspruchen kann oder
tatsächlich eine gesetzliche Rente wegen Alters bezieht.
(7) Vor seinem Ausscheiden gibt der Mitarbeiter alle noch in seinem Besitz befindlichen
Unterlagen über Angelegenheiten der Firma zurück. Die Verpflichtung bezieht sich auch
auf Schriftstücke, die an ihn persönlich, jedoch als Angehöriger der Firma, gerichtet
worden sind, und auf Durchschriften von Schriftstücken, die er persönlich, jedoch in
dieser Eigenschaft, Dritten hat zugehen lassen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in jedem
Fall ausgeschlossen.
(8) Nimmt der Mitarbeiter schuldhaft seine Tätigkeit für die Firma nicht auf oder beendet der
Mitarbeiter seine Tätigkeit ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist, so kann die Firma unbeschadet ihrer sonstigen Rechte eine
Vertragsstrafe in Höhe zweier Monatsgehälter verlangen.
(2) Die ersten sechs Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann
mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Vertragsverhältnis gekündigt
werden.
(3) Nach Ende der Probezeit richtet sich die gegenseitige Kündigungsfrist nach $ 622 BGB,
mindestens jedoch drei Monate zum Monatsende.
(4) Eine ordentliche Kündigung muss unter Wahrung der Schriftform erfolgen.
(5) Nach Ausspruch der Kündigung ist die Firma berechtigt, den Mitarbeiter bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner Bezüge und unter Anrechnung restlicher
Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freizustellen.
(6) Das Arbeitsverhältnis endet auch ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, zu dem der
Mitarbeiter eine gesetzliche Altersrente ohne Kürzung beanspruchen kann oder
tatsächlich eine gesetzliche Rente wegen Alters bezieht.
(7) Vor seinem Ausscheiden gibt der Mitarbeiter alle noch in seinem Besitz befindlichen
Unterlagen über Angelegenheiten der Firma zurück. Die Verpflichtung bezieht sich auch
auf Schriftstücke, die an ihn persönlich, jedoch als Angehöriger der Firma, gerichtet
worden sind, und auf Durchschriften von Schriftstücken, die er persönlich, jedoch in
dieser Eigenschaft, Dritten hat zugehen lassen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in jedem
Fall ausgeschlossen.
(8) Nimmt der Mitarbeiter schuldhaft seine Tätigkeit für die Firma nicht auf oder beendet der
Mitarbeiter seine Tätigkeit ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist, so kann die Firma unbeschadet ihrer sonstigen Rechte eine
Vertragsstrafe in Höhe zweier Monatsgehälter verlangen.
(1) Der Mitarbeiter erhält ein jährliches Gehalt in Höhe von xxxxxxxx EUR (in Worten:
xxxxxxxx) das jeweils am Monatsende zu einem zwölftel, bargeldlos auf
ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto ausbezahlt wird.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt xx Stunden.
(3) Aufgrund der Stellung des Mitarbeiters gilt Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.
(4) Es steht im freien Ermessen der Firma weitere Zuwendungen aller Art (sonstige
Gratifikationen, Tantiemen und ähnliches) zu zahlen. Eine Zahlung erfolgt jeweils
freiwillig und ohne Anspruch auf die Zukunft, auch wenn sie mehrfach erfolgt und ohne
ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit.
(5) Die Abtretung und Verpfändung von Dienstbezügen an Dritte bedarf der vorherigen
Genehmigung der Firma, in jedem Fall wird 1% des einzubehaltenden Betrags,
mindestens aber 25 EUR als Bearbeitungsgebühr dem Mitarbeiter abgezogen.
(6) Das Bruttomonatsgrundgehalt wird ab dem jährlich zum Zeitpunkt der
Tariferhöhung auf Basis der EG und einer tariflichen Leistungszulage von % der
Tarife der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden angepasst.
xxxxxxxx) das jeweils am Monatsende zu einem zwölftel, bargeldlos auf
ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto ausbezahlt wird.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt xx Stunden.
(3) Aufgrund der Stellung des Mitarbeiters gilt Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.
(4) Es steht im freien Ermessen der Firma weitere Zuwendungen aller Art (sonstige
Gratifikationen, Tantiemen und ähnliches) zu zahlen. Eine Zahlung erfolgt jeweils
freiwillig und ohne Anspruch auf die Zukunft, auch wenn sie mehrfach erfolgt und ohne
ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit.
(5) Die Abtretung und Verpfändung von Dienstbezügen an Dritte bedarf der vorherigen
Genehmigung der Firma, in jedem Fall wird 1% des einzubehaltenden Betrags,
mindestens aber 25 EUR als Bearbeitungsgebühr dem Mitarbeiter abgezogen.
(6) Das Bruttomonatsgrundgehalt wird ab dem jährlich zum Zeitpunkt der
Tariferhöhung auf Basis der EG und einer tariflichen Leistungszulage von % der
Tarife der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden angepasst.
(l) Der Jahresurlaub des Mitarbeiters beträgt 30 Arbeitstage. Seine Inanspruchnahme ist
rechtzeitig mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen.
(2) Nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub verfällt am 31.03. des Folgejahres, es sei
denn, einer vorherigen Urlaubsgewährung standen dringende betriebliche Belange
entgegen.
(3) Wird das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres beendet, wird Urlaub zeitanteilig
für jeden vollendeten Kalendermonat gewährt.
rechtzeitig mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen.
(2) Nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub verfällt am 31.03. des Folgejahres, es sei
denn, einer vorherigen Urlaubsgewährung standen dringende betriebliche Belange
entgegen.
(3) Wird das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres beendet, wird Urlaub zeitanteilig
für jeden vollendeten Kalendermonat gewährt.
(l) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche
Dauer zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Firma mitzuteilen. Im Fall der
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des dritten Arbeitstages nach Eintritt der Krankheit
vorzulegen.
(2) Während der gesetzlichen Entgeltfortzahlung zahlt die Firma die Vergütung in voller
Höhe.
(3) Beim Tode des Beschäftigten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt
die Firma an unterhaltsberechtigte Angehörige eine Unterstützung in Höhe des
Lohnes/Gehaltes für die Dauer von 1,5 Monaten, nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit
für die Dauer von 2 Monaten, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 3
Monaten, gerechnet vom Todestage an. Bei mehreren unterhaltsberechtigten
Angehörigen kann die Firma mit befreiender Wirkung an einen der
Anspruchsberechtigten zahlen.
Dauer zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Firma mitzuteilen. Im Fall der
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des dritten Arbeitstages nach Eintritt der Krankheit
vorzulegen.
(2) Während der gesetzlichen Entgeltfortzahlung zahlt die Firma die Vergütung in voller
Höhe.
(3) Beim Tode des Beschäftigten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt
die Firma an unterhaltsberechtigte Angehörige eine Unterstützung in Höhe des
Lohnes/Gehaltes für die Dauer von 1,5 Monaten, nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit
für die Dauer von 2 Monaten, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 3
Monaten, gerechnet vom Todestage an. Bei mehreren unterhaltsberechtigten
Angehörigen kann die Firma mit befreiender Wirkung an einen der
Anspruchsberechtigten zahlen.
(l) Nebentätigkeiten, die nicht ausschließlich der Wahrnehmung der Interessen der Firma
dienen, bedürfen vor ihrer Übernahme der schriftlichen Genehmigung der
Unternehmensleitung der Firma. Die Genehmigung ist zu erteilen, falls die Firma kein
berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Nebentätigkeit hat.
(2) Entsprechendes gilt für direkte oder indirekte Beteiligungen an fremden Unternehmen,
die Wettbewerber, Kunden oder Zulieferer der Firma sind, wenn der Mitarbeiter durch
seine Stellung oder Tätigkeit einen direkten Einfluss auf die Geschäftsbeziehung
zwischen der Firma und dem fremden Unternehmen ausüben kann.
(3) Veröffentlichungen und Vorträge des Mitarbeiters bedürfen ebenfalls der schriftlichen
Zustimmung der Firma, soweit dadurch wirtschaftliche oder ideelle Interessen der Firma
berührt werden.
dienen, bedürfen vor ihrer Übernahme der schriftlichen Genehmigung der
Unternehmensleitung der Firma. Die Genehmigung ist zu erteilen, falls die Firma kein
berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Nebentätigkeit hat.
(2) Entsprechendes gilt für direkte oder indirekte Beteiligungen an fremden Unternehmen,
die Wettbewerber, Kunden oder Zulieferer der Firma sind, wenn der Mitarbeiter durch
seine Stellung oder Tätigkeit einen direkten Einfluss auf die Geschäftsbeziehung
zwischen der Firma und dem fremden Unternehmen ausüben kann.
(3) Veröffentlichungen und Vorträge des Mitarbeiters bedürfen ebenfalls der schriftlichen
Zustimmung der Firma, soweit dadurch wirtschaftliche oder ideelle Interessen der Firma
berührt werden.
(1) Alle Erfindungen, die der Mitarbeiter während seines Arbeitsverhältnisses macht, hat er
unverzüglich schriftlich zu melden, wenn es Erfindungen sind, die aus seiner Tätigkeit im
Betrieb entstanden sind oder in Arbeitsbereichen der Firma verwendet werden können.
Diese Meldepflicht besteht sowohl für Diensterfindungen als auch für freie Erfindungen
im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957.
(2) Der Mitarbeiter darf Erfindungen erst dann verwerten oder anderen zur Verwertung
anbieten, wenn die Firma auf ihre Ansprüche schriftlich verzichtet hat oder die im Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen vorgesehenen Erklärungsfristen verstrichen sind (für
Diensterfindungen vier Monate seit der Meldung und für freie Erfindungen drei Monate
seit der Anbietung).
(3) An den unter das Urheberrecht fallenden Arbeitsergebnissen, soweit diese aus der
Tätigkeit des Mitarbeiters für die Firma entstehen oder maßgeblich auf Erfahrungen,
Arbeiten oder Unterlagen der Firma beruhen, erhält die Firma ein ausschließliches und
unbefristetes Nutzungsrecht. Die Einräumung des Nutzungsrechts behält auch nach dem
Ausscheiden des Mitarbeiters Gültigkeit und ist mit dem Gehalt gem. ä 3 abgegolten.
unverzüglich schriftlich zu melden, wenn es Erfindungen sind, die aus seiner Tätigkeit im
Betrieb entstanden sind oder in Arbeitsbereichen der Firma verwendet werden können.
Diese Meldepflicht besteht sowohl für Diensterfindungen als auch für freie Erfindungen
im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957.
(2) Der Mitarbeiter darf Erfindungen erst dann verwerten oder anderen zur Verwertung
anbieten, wenn die Firma auf ihre Ansprüche schriftlich verzichtet hat oder die im Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen vorgesehenen Erklärungsfristen verstrichen sind (für
Diensterfindungen vier Monate seit der Meldung und für freie Erfindungen drei Monate
seit der Anbietung).
(3) An den unter das Urheberrecht fallenden Arbeitsergebnissen, soweit diese aus der
Tätigkeit des Mitarbeiters für die Firma entstehen oder maßgeblich auf Erfahrungen,
Arbeiten oder Unterlagen der Firma beruhen, erhält die Firma ein ausschließliches und
unbefristetes Nutzungsrecht. Die Einräumung des Nutzungsrechts behält auch nach dem
Ausscheiden des Mitarbeiters Gültigkeit und ist mit dem Gehalt gem. ä 3 abgegolten.
(1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma unverzüglich Änderungen seiner Person
anzuzeigen, die sich auf seine Arbeitsleistung oder sonst wie auf das Arbeitsverhältnis
auswirken könnten. Der Mitarbeiter hat beispielsweise Änderungen seiner Anschrift,
Familienstand, Kinder etc. unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Der Mitarbeiter muss die Firma insbesondere unverzüglich informieren, wenn er einen
Antrag auf Schwerbehinderung oder Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat. Die
Anerkennung oder Gleichstellung als Schwerbehinderter ist ebenfalls unverzüglich der
Firma bekannt zu geben.
anzuzeigen, die sich auf seine Arbeitsleistung oder sonst wie auf das Arbeitsverhältnis
auswirken könnten. Der Mitarbeiter hat beispielsweise Änderungen seiner Anschrift,
Familienstand, Kinder etc. unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Der Mitarbeiter muss die Firma insbesondere unverzüglich informieren, wenn er einen
Antrag auf Schwerbehinderung oder Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat. Die
Anerkennung oder Gleichstellung als Schwerbehinderter ist ebenfalls unverzüglich der
Firma bekannt zu geben.
(1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über Angelegenheiten der Firma, die ihm im Rahmen
seiner dienstlichen Tätigkeit oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Als Dritte gelten auch Werksangehörige, soweit
diese nicht durch ihre dienstliche Tätigkeit zur Entgegennahme derartiger Mitteilungen
befugt sind. Stillschweigen ist insbesondere zu bewahren im Hinblick auf Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Daten und Informationen sowie produkt- und
unternehmensbezogenes Know-how.
(2) Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist der Mitarbeiter nicht berechtigt, für seinen
persönlichen Bedarf betriebliche Schriftstücke oder sonstige Unterlagen an sich zu
nehmen, ebenso wenig Abschriften oder Ablichtungen auszufertigen. Bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche betrieblichen Unterlagen an den Arbeitgeber
zurückzugeben.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten ausdrücklich auch für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mitarbeiter, an die Firma eine
Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern zu zahlen. Die Geltendmachung eines
darüber hinaus entstehenden Schadens sowie das Recht auf fristlose Kündigung bleiben
davon unberührt.
seiner dienstlichen Tätigkeit oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Als Dritte gelten auch Werksangehörige, soweit
diese nicht durch ihre dienstliche Tätigkeit zur Entgegennahme derartiger Mitteilungen
befugt sind. Stillschweigen ist insbesondere zu bewahren im Hinblick auf Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Daten und Informationen sowie produkt- und
unternehmensbezogenes Know-how.
(2) Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist der Mitarbeiter nicht berechtigt, für seinen
persönlichen Bedarf betriebliche Schriftstücke oder sonstige Unterlagen an sich zu
nehmen, ebenso wenig Abschriften oder Ablichtungen auszufertigen. Bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche betrieblichen Unterlagen an den Arbeitgeber
zurückzugeben.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten ausdrücklich auch für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mitarbeiter, an die Firma eine
Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern zu zahlen. Die Geltendmachung eines
darüber hinaus entstehenden Schadens sowie das Recht auf fristlose Kündigung bleiben
davon unberührt.
Nach Beendigung des Vertrages verfallen alle wechselseitigen Ansprüche der Ver-
tragsparteien, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die andere Vertragspartei den
Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht hiermit einverstanden, so verfällt der Anspruch
ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
tragsparteien, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die andere Vertragspartei den
Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht hiermit einverstanden, so verfällt der Anspruch
ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
(1) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oderwerden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
(3) Dieser Vertrag ist streng vertraulich zu behandeln. Mit der Unterzeichnung bestätigt der
Mitarbeiter, dass er ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertrages erhalten hat.
(4) Der Mitarbeiter bestätigt, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags nicht
den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes unterfällt.
Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oderwerden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
(3) Dieser Vertrag ist streng vertraulich zu behandeln. Mit der Unterzeichnung bestätigt der
Mitarbeiter, dass er ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertrages erhalten hat.
(4) Der Mitarbeiter bestätigt, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags nicht
den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes unterfällt.
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