Hi
eigentlich bedarf eine krankheitsbedingte Kündigung drei bis vier grundlegende Voraussetzungen.
Eine davon ist eine negative Zukunftsprognose und eine erhebliche Mehrbelastung durch deine
Krankheit. Von einer erheblichen Mehrbelastung gehen Richter bei mehr Entgeltfortzahlungstage
im Kalenderjahr als die Entgeltfortzahlungsfrist selbst aus (6 Wochen). Ob man bei einem Auszubildenden
von einer erheblichen Mehrbelastung durch die entstanden Personalkosten überhaupt sprechen kann
stelle ich mal grundsätzlich in Frage. Zusätzlich erhalten Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl die Entgeltfortzahlung
über die U1 von der Krankenkasse zum Teil erstattet.
Ich glaube nicht, das das möglicherweise nichterreichen des Ausbildungszieles (Abschlußprüfung bestehen)
eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen würde. Dafür gibt es die Möglichkeit der Nachprüfung und Ausbildungsverlängerung.
Kannst ja noch über Google versuchen über "Voraussetzungen einer Krankheitsbedingten Kündigung".
Vorstellen kann ich mir das nur bei "Gefahr in Verzug". Wenn z.B. nen Azubi durch die Krankheit andere
Mitarbeiter/Kunden/Patienten oder im Zoo/Tierarzt usw. evtl. Tiere durch Ansteckung gefärden würde und die Krankheit selbst nicht heilbar wäre.
Arbeitnehmer fallen, sofern sie 6 Wochen Entgeltfortzahlung überschritten sind, erst in das
Betriebliche Eingliederungsmanagement. Da werden fragen zu den Arbeitsbedingungen gestellt,
um Einlußfaktoren die vom Unternehmen ausgehen könnten zu erkennen und evtl. abstellen zu können.
Zählen noch ein paar andere Dinge dazu.
Glaub Unternehmen in Deutschland sind seit 2008 oder 2010 dazu verpflichtet ein BEM vorzuhalten (§ 84 Abs. 2 SGB IX).
Auch das wäre eine zweite Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung.
Glaube, kein BEM, keine krankheitsbedingte Kündigung. Sicher bin ich mir da aber nicht.
Kannst ja mal über Google nach BEM-Betriebliches Eingliederungsmanagement suchen.
Die erste Maßnahme eines Arbeitgebers wären mit Sicherheit die Vorlage der AU vom
ersten Krankheitstag an, nicht erst ab dem dritten Entgeltforzahlungstag. §5 Entgeltfortzahlungsgesetz = http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
Mußt mal schauen, ob im Ausbildungsvertrag/Tarif/Betriebsvereinbarung des AG/BBiG der Arbeitgeber schon ab dem ersten Tag eine AU haben möchte.
Eigentlich kommen die Folgeschritte erst danach.
Cu
eigentlich bedarf eine krankheitsbedingte Kündigung drei bis vier grundlegende Voraussetzungen.
Eine davon ist eine negative Zukunftsprognose und eine erhebliche Mehrbelastung durch deine
Krankheit. Von einer erheblichen Mehrbelastung gehen Richter bei mehr Entgeltfortzahlungstage
im Kalenderjahr als die Entgeltfortzahlungsfrist selbst aus (6 Wochen). Ob man bei einem Auszubildenden
von einer erheblichen Mehrbelastung durch die entstanden Personalkosten überhaupt sprechen kann
stelle ich mal grundsätzlich in Frage. Zusätzlich erhalten Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl die Entgeltfortzahlung
über die U1 von der Krankenkasse zum Teil erstattet.
Ich glaube nicht, das das möglicherweise nichterreichen des Ausbildungszieles (Abschlußprüfung bestehen)
eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen würde. Dafür gibt es die Möglichkeit der Nachprüfung und Ausbildungsverlängerung.
Kannst ja noch über Google versuchen über "Voraussetzungen einer Krankheitsbedingten Kündigung".
Vorstellen kann ich mir das nur bei "Gefahr in Verzug". Wenn z.B. nen Azubi durch die Krankheit andere
Mitarbeiter/Kunden/Patienten oder im Zoo/Tierarzt usw. evtl. Tiere durch Ansteckung gefärden würde und die Krankheit selbst nicht heilbar wäre.
Arbeitnehmer fallen, sofern sie 6 Wochen Entgeltfortzahlung überschritten sind, erst in das
Betriebliche Eingliederungsmanagement. Da werden fragen zu den Arbeitsbedingungen gestellt,
um Einlußfaktoren die vom Unternehmen ausgehen könnten zu erkennen und evtl. abstellen zu können.
Zählen noch ein paar andere Dinge dazu.
Glaub Unternehmen in Deutschland sind seit 2008 oder 2010 dazu verpflichtet ein BEM vorzuhalten (§ 84 Abs. 2 SGB IX).
Auch das wäre eine zweite Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung.
Glaube, kein BEM, keine krankheitsbedingte Kündigung. Sicher bin ich mir da aber nicht.
Kannst ja mal über Google nach BEM-Betriebliches Eingliederungsmanagement suchen.
Die erste Maßnahme eines Arbeitgebers wären mit Sicherheit die Vorlage der AU vom
ersten Krankheitstag an, nicht erst ab dem dritten Entgeltforzahlungstag. §5 Entgeltfortzahlungsgesetz = http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
Mußt mal schauen, ob im Ausbildungsvertrag/Tarif/Betriebsvereinbarung des AG/BBiG der Arbeitgeber schon ab dem ersten Tag eine AU haben möchte.
Eigentlich kommen die Folgeschritte erst danach.
Cu