Beginnender Schimmelbefall unterhalb Fensterbank

K

knoxxi

Gast
Hallo,

es geht nicht um irgendeine "Beratung" sondern um eine Meinungsaustausch, auch aus Mieter und Vermieter Sicht.

Es geht um ein Fachwerkhaus, das an 1 Familie vermietet ist.

Die Mieterin nach einigen Monaten in einen Raum innerhalb des Hauses mit Ihrem Schlafzimmer umgezogen, der nie dafür gedacht war. Der Raum hat ein großes doppelverglastes Fenster (ca. 2000x1500mm) und kann nicht gekippt werden. Früher war es ein Geschäftshaus und der Raum wurde immer als Lagerraum genutzt.

Nun nach einigen Monaten bildet sich unterhalb der Fensterbank ein leichter Schimmelbefall, vermutlich (!!) ursächlich durch Kondensat vom Schlafen von 2 Personen (Lebensgefährte ist jedes Wochenende anwesend). Da der Raum an das Wohnzimmer angrenzt ist mehr oder minder permanent die Tür geschlossen (eine Art Falttür) oder nur teil geöffnet.

Wir haben nun angeboten den Raum mit Luftentfeuchtern auszustatten (stromlos) und die Situation zu beobachten.

Sie drängt darauf, das der Raum ein Fenster bekommen muss, das Kippbar ist um weiteren Befall zu verhindern. Was wir erstmals abgelehnt haben. Denn da es sich um ein Denkmal geschütztes fast 300 Jahre altes Gebäude handelt, gibt es hier einfach gewisse Hürden.

Nun Ihr, was wäre Euer vorgehen?

Gruß knoxxi
 
Als Vermieter würde ich ein Fenster installieren, das kippbar ist.

Wenn die baulichen Gegebenheiten der Wohnung es verursachen, dass ein Raum nicht normal - im Rahmen einer Anmietung zum Wohnen - genutzt werden kann, sollte man dafür Sorge tragen, dass es als Wohnung genutzt werden kann. In einem solchen Raum zu schlafen, stellt eine normale Nutzung der Mietsache dar.

Die Wohnung wurde ja sicherlich nicht beworben als „Wohnung mit Lagerraum“.
 
Abe81 schrieb:
Die Wohnung wurde ja sicherlich nicht beworben als „Wohnung mit Lagerraum“.
Nein aber mit Abstellkammer. Was dieser Raum auch ist und im Mietvertrag auch so definiert wurde.

Das eigentliche Schlafzimmer im 1. OG (was natürlich über ein öffenbares Fenster verfügt) wurde geräumt und als zusätzliches Spielzimmer für die Kinder zu nutzen.
 
Der Raum ist explizit als Lagerraum definiert?

Dann hätte ich meinen Mieter sofort bei Bekanntwerden der Umzugspläne schriftlich aufgefordert, dort kein Schlafzimmer einzufügen.


Pragmatische Lösung: Ist es trotz Denkmalschutz möglich einen (durch Luftfeuchte) gesteuerten Lüfter zu installieren? Also mit Kernbohrung?
 
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Idon schrieb:
Der Raum ist explizit als Lagerraum definiert?
Als Abstellkammer, ja.


Idon schrieb:
sofort bei Bekanntwerden der Umzugspläne
Da war es schon lange durch, bis wir davon erfahren haben.


Idon schrieb:
Ist es trotz Denkmalschutz möglich einen (durch Luftfeuchte) gesteuerten Lüfter zu installieren? Also mit Kernbohrung?
Gute Frage, ich weiß es nicht. Fürchte aber nicht, weil es direkt zur Straße ist und die Änderung offen einsehbar ist. Zum Hof hin würde es vermutlich nicht auffallen.
 
Gehört die Abstellkammer im Mietvertrag zur „Wohnfläche“?

Die Deklarierung als Abstellkammer sagt erstmal nicht viel aus - man nutzt ja auch ein als Kinderzimmer deklariertes Zimmer nicht als solches, wenn man keine Kinder hat.


Siehe hier Paragraph 2:
https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html

Ist aber nur ein educated guess, bin kein Volljurist.

Da es keine Rechtsberatung ist, sondern Meinungsaustausch: Ich würde es einem Mieter ermöglichen, nach seiner Vorstellung zu leben, zumal es für den Vermieter der Einbau eines kippbaren Fensters sogar eine Aufwertung der Wohnung wäre. Aber das ist nur meine Ansicht, da ich es generell falsch finde, dass Menschen ein solches Grundbedürfnis marktförmig vermittelt befriedigen müssen.
 
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Abe81 schrieb:
Ich würde es einem Mieter ermöglichen, nach seiner Vorstellung zu leben, zumal es für den Vermieter der Einbau eines kippbaren Fensters sogar eine Aufwertung der Wohnung wäre.
Für mich ist das die Frage, was man unter "Denn da es sich um ein Denkmal geschütztes fast 300 Jahre altes Gebäude handelt, gibt es hier einfach gewisse Hürden." verstehen muss.

Ist der Umbau nicht möglich (weil man bei so einem Genbäude ja oft staatlich in der Nutzung massivst eingesckränkt ist) oder ist es nur mit Aufwand/höheren Kosten verbunden.

Dazu kommt dann die Frage, wie der Raum gemäß Mietvertrag juristisch zu bewerten ist.

Kann das vorhandene Fenster eigentlich nur nicht gekippt werden oder ist das Fenster garnicht zu öffnen? Was sprint sonst dagegen, dass die Mieterin "normal" lüftet anstatt, energetisch sowieso höchst fraglich, per gekipptem Fenster zu lüften?
 
Wir haben in unserer Wohnung trotz normalem Heizverhalten und regelmäßiger/täglicher Lüftung auch Schimmelbildung an den Fensterrahmen in zwei Wohnräumen. Wir entfernen den Schimmel einfach regelmäßig, so lange er noch oberflächlich ist, da die Vermieterin - aus welchen Gründen auch immer -
nichts dagegen unternimmt. Vielleicht ließe sich also auch eine Lösung finden, ohne gleich denkmalschutzgerecht ein zu öffnendes Fenster für eine Myriade Euro installieren zu müssen.

Für die eine Partei ist es ihr alltäglicher Lebensraum, also ein zentraler Aspekt ihres Lebens, für die andere Partei eine Einnahmequelle…
 
Ich muss auch ehrlich gesagt mal eine Lanze für dich brechen. Das Schlafzimmer in ein Zimmer zu verfrachten, in dem sich die Fenster baulich bedingt nicht öffnen lassen, finde ich total merkwürdig. Da hätte ich, wenn ich es so dringend bräuchte, vorab mit dir geklärt, ob sich die Fenster Situation ändern lässt.
 
Wenn der Raum schon zweckentfremdet wird, soll die Mieterin die Umbaukosten doch selbst tragen oder sich zumindest beteiligen.
 
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Sie hat die Wohnung besichtigt und danach den Mietvertrag unterschrieben. Es ist auch vorhersehbar, dass man in das Zimmer nicht ohne weiteres ein Schlafzimmer einrichten kann. Wenn man jetzt obendrein nicht in der Lage ist sich finanziell an Umbaumaßnahmen zu beteiligen, dann hat man ganz einfach Pech gehabt und muss wieder wo anders schlafen (oder umziehen).
 
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Wenn das nun ein Schlafzimmer bzw. ein Zimmer ist in dem geschlafen wird ist... Wie schaut es mit dem Rauchwarnmelder aus? Der wäre dann ja notwendig...
Ergänzung ()

FuTur3d schrieb:
Es ist auch vorhersehbar, dass man in das Zimmer nicht ohne weiteres ein Schlafzimmer einrichten kann.

Auch wenn die deutsche Rechtssprechung recht krude ist aber ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendwo geschrieben steht, dass ein Mieter den Verwendungszweck eines Raumes NICHT selbst bestimmen kann. (Gewerbliche Sachen außen vor gelassen)
 
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Die waren vorher schon in jedem Raum, Flur montiert. Natürlich außerhalb von Küche und dem Bad und dem Gästebad.
 
strempe schrieb:
Auch wenn die deutsche Rechtssprechung recht krude ist aber ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendwo geschrieben steht, dass ein Mieter den Verwendungszweck eines Raumes NICHT selbst bestimmen kann. (Gewerbliche Sachen außen vor gelassen)
Schon sind wir wieder bei einer der Fragen vom Anfang. Wenn das Zimmer explizit als Abstellkammer im Mietvertrag definiert wurde, u.U. sogar mit entsprechend geringerer Anrechnung der Fläche auf die Miete, dann kann m.M.n. der Mieter nicht einfach eine Umwidmung vornehmen und vom Vermieter dafür auch noch den sachgerechten Umbau des Zimmers fordern.

Miete ich eine Garage, dann darf ich die auch nicht einfach als allgemeinen Abstell- oder Wohnraum umwidmen und vom Vermieter die nötigen Umbaukosten dafür verlangen. Genauso wenig kann ich vom Vermieter verlangen, dass er in ein Kellerbateil ohne ausreichende Lüftungsmöglichkeiten eine Lüftung einbaut, weil ich dort gerne eine Pflanzenzucht betreiben möchte.

Vermutlich ist das aber ales nur die Sichtweise eines ehemaligen Mieters der sich bisher vorgenommen hat, niemals Vermierter werden zu müssen.
 
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Fragesätze enden mit einem ? und davon sehe ich im Eingangspost nur ein Stück ;).

Ich würde mir die Frage stellen, ob ein kippbares oder besser noch aufklappbares Fenster-Türen-Element den Wert des Hauses steigern würde. Wohn- statt Lagerfläche erhöht für gewöhnlich den Wert der Immobilie.
Falls ja, wären die Kosten für den Einbau sogar voll umlagefähige Modernisierungskosten mit 8% der Kosten (geschätzt 3000-5000€), was die Jahresmiete um 240 bis 400 € erhöhen würde. Das Jobcenter müsste diese Kosten sogar für die jetzigen Mieter übernehmen.

Lehnt der Denkmalschutz diese Änderung ab, wäre zu überlegen eine Zwangslüftung einzubauen (rd. 1000-2000€) oder die Nutzung als Wohnraum zu untersagen. Ein Schlafzimmer ohne Lüftung im ungedämmten Altbau führt stets zu Schimmelproblemen.
Generell ist denkmalgeschützter ungedämmter Altbau und Schlafzimmernutzung ein Problem, wenn nicht ausreichend gelüftet und/oder geheizt wird. Als allererste Maßnahme würde ich unterhalb des jetzigen Fensters einen Feuchtigkeitsmesser hinstellen, am besten einen fernauslesbaren und mitspeichernden. Dann bekommt man schon einen guten Eindruck der Feuchtigkeitsbelastungen in der Luft.

Würde ein solcher Umbau keine Werterhöhung mit sich bringen, dann ist es besser ihn zu unterlassen und den Mietern die Nutzung als Schlafzimmer schriftlich mit Begründung zu untersagen.
 
Als Vermieter:
den Mietern nahelegen vor dem schlafen zu lüften …. Kipp zum lüften ist der letzte Unfug und behebt das Problem einfach nicht.

Was ist bei Denkmalschutz Häusern den zulässig ? Zwangsbelüftung wäre eine Idee.
 
ThomasK_7 schrieb:
Ich würde mir die Frage stellen, ob ein kippbares oder besser noch aufklappbares Fenster-Türen-Element den Wert des Hauses steigern würde.
Ist für uns eigentlich irrelevant bzw nicht entscheidend.


ThomasK_7 schrieb:
Das Jobcenter müsste diese Kosten sogar für die jetzigen Mieter übernehmen.
Echt? Obwohl sie, laut Mietvertrag, schon knapp an der Grenze der Fläche ist, die übernommen wird? Würde der Raum anschließend als Wohnraum gesehen, läge sie noch weiter über dem angemessenen Rahmen. Und dann kommt die Frage vom Jobcenter ob es noch angemessen ist.


ThomasK_7 schrieb:
ungedämmten Altbau
Wie so fast alle Fachwerkhäuser vermute ich mal. Dafür sind die Wände halt gut 40 cm stark.


ThomasK_7 schrieb:
Als allererste Maßnahme würde ich unterhalb des jetzigen Fensters einen Feuchtigkeitsmesser hinstellen, am besten einen fernauslesbaren und mitspeichernden. Dann bekommt man schon einen guten Eindruck der Feuchtigkeitsbelastungen in der Luft.

werden wir uns mal angucken, danke. Mal sehen was es da so hübsches gibt. :)


Heelix schrieb:
Was ist bei Denkmalschutz Häusern den zulässig ?

Das ist noch die große Frage, habe eine entsprechende Anfrage an die Stadt gestellt. Mal gucken was da kommt.
 
Im Endeffekt bringt dir nur der Gang zum Anwalt Gewissheit.

Die genaue Formulierung und alles weitere was im Mietvertrag geregelt und vereinbart wurde ( über diesen Raum ) gibt Aufschluss, ob du im Recht bist oder nicht. Bzw ob deine Mieter/in darauf bestehen kann.

Bist du im Recht, sollte auch ein anwaltliches Schreiben mit einer Untersagung der Nutzung als Schlafraum aufgesetzt werden.

Ggf. Wäre zu prüfen ob eine Möglichkeit besteht wie schon erwähnt ( Zwangslüfter ) um sich friedlich zu einigen und dem Wunsch nachzukommen.
 
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