Vielen Dank für deine Aufklärung Skudrinka. Ich will jetzt echt nicht besserwisserisch klingen, doch deine Argumentation kann-muss aber nicht 100% richtig sein. Grundsätzlich hast du recht (Ein Rechtsgeschäft kommt zustande, wenn zwei gültige Willenserklährungen innerhalb einer Frist vorliegen....). Jedoch gibt es noch weitere Dinge zu beachten, um ein richtiges Urteil fällen zu können.
1.)
BGB § 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, [...], die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Quelle:
http://lexetius.com/BGB/138
2.)
Sollte die Unternehmung schon keine Anstrengungen in Richtung Kullanz gehen, oder sogar auf eine Konfrontation hinarbeiten, wäre es schlecht für den erarbeiteten "Namen" (bzw. Image) der betreffende Firma, wenn dann ein Rechtsgeschäft dieser Art publik gemacht werden würde. ("Firma XY bescheisst seine Kunden..." ). Der einmalige Zugewinn durch so ein "Zufalls"- Geschäfts würde in keinem Verhältnis zu den Folgeverlusten stehen. --> *Spekulation*, trotzdem denkbar.
Also ganz so einfach ists dann auch wieder ned beim abzocken