Ein Gewährleistungsfall bedeutet, dass der Händler entweder nachliefern oder nachbessern muss. Der Kunde muss ledeglich die Ware zur Verfügung stellen - wie ist nicht eindeutig geregelt.
Dem Kunden ist zuzumuten das er die Ware zurücksendet, sofern das vom Händler gewünscht und bezahlt bzw. in die Wege geleitet wird.
Ich sehe es eigentlich schon so, dass der Händler den Auftrag für die Rücksendung geben muss und im Endeffekt auch das Verlustrisiko tragen muss, falls er entsprechende Versandarten wählt.
Im Endeffekt kann er die Ware ja auch vor Ort besichtigen, für alles andere ist der Händler zuständig und der Kunde muss nur mitwirken, aber nichts selber entscheiden oder gar ein Risiko übernehmen.
So interpretiere ich zumindest die Gesetzeslage, Urteile darüber würden mich auch interessieren
PS: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein Mangel vorhanden war, kann der Kunde für die Kosten belangt werden, sofern er im Vorraus(!) darauf hingewiesen wurde (AGB sind angeblich nicht ausreichend).
https://www.ra-rehfeldt.de/2016/01/19/transport-und-versandkosten-bei-m%C3%A4ngeln-wer-muss-zahlen/
Dem Kunden ist zuzumuten das er die Ware zurücksendet, sofern das vom Händler gewünscht und bezahlt bzw. in die Wege geleitet wird.
Ich sehe es eigentlich schon so, dass der Händler den Auftrag für die Rücksendung geben muss und im Endeffekt auch das Verlustrisiko tragen muss, falls er entsprechende Versandarten wählt.
Im Endeffekt kann er die Ware ja auch vor Ort besichtigen, für alles andere ist der Händler zuständig und der Kunde muss nur mitwirken, aber nichts selber entscheiden oder gar ein Risiko übernehmen.
So interpretiere ich zumindest die Gesetzeslage, Urteile darüber würden mich auch interessieren
PS: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein Mangel vorhanden war, kann der Kunde für die Kosten belangt werden, sofern er im Vorraus(!) darauf hingewiesen wurde (AGB sind angeblich nicht ausreichend).
https://www.ra-rehfeldt.de/2016/01/19/transport-und-versandkosten-bei-m%C3%A4ngeln-wer-muss-zahlen/
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