Defekt während der Gewährleistung, Ebay Verkäufer handelt nicht!

Ein Gewährleistungsfall bedeutet, dass der Händler entweder nachliefern oder nachbessern muss. Der Kunde muss ledeglich die Ware zur Verfügung stellen - wie ist nicht eindeutig geregelt.
Dem Kunden ist zuzumuten das er die Ware zurücksendet, sofern das vom Händler gewünscht und bezahlt bzw. in die Wege geleitet wird.

Ich sehe es eigentlich schon so, dass der Händler den Auftrag für die Rücksendung geben muss und im Endeffekt auch das Verlustrisiko tragen muss, falls er entsprechende Versandarten wählt.
Im Endeffekt kann er die Ware ja auch vor Ort besichtigen, für alles andere ist der Händler zuständig und der Kunde muss nur mitwirken, aber nichts selber entscheiden oder gar ein Risiko übernehmen.

So interpretiere ich zumindest die Gesetzeslage, Urteile darüber würden mich auch interessieren :)

PS: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein Mangel vorhanden war, kann der Kunde für die Kosten belangt werden, sofern er im Vorraus(!) darauf hingewiesen wurde (AGB sind angeblich nicht ausreichend).

https://www.ra-rehfeldt.de/2016/01/19/transport-und-versandkosten-bei-m%C3%A4ngeln-wer-muss-zahlen/
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Ersatzanspruch würde etwa dann bestehen, wenn der Verbraucher (grob) fahrlässig verkannt hat, dass er selbst für den Defekt verantwortlich ist. Auch habe ich es ebenso in Erinnerung, dass Händler für die Rücksendekosten in Vorleistung zu gehen haben. Kosten, wie sie Thomas beschreibt, welch also aus einer besonderen vom Käufer gewählten Art der Versendung resultieren, sind im Rahmen eines Widerrufs vom Käufer zu tragen; bei Gewährleistung kenne ich einen solchen Grundsatz nicht, ist aber ein interessanter Gedanke.
 
ThomasK_7 schrieb:
Nach herrschender Rechtsauffassung ist ein gewerblicher Verkäufer nicht verpflichtet, bei Rücksendungen im Gewährleistungsfall zusätzliche Kosten zu erstatten, die dem Verbraucher dadurch entstanden sind, dass er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Des weiteren ist nach herrschender Rechtsauffassung ein gewerblicher Verkäufer nicht verpflichtet, für die Rücksendekosten generell in Vorkasse zu gehen.

Wer anderweitige aktuelle Urteile hierzu hat, bitte her damit!

@TE
Ich bin kein gewerblicher Internethändler.

Ich wollte zwar keine Vorkasse vom Verkäufer, sondern nur den versicherten Versand, da der Verkäufer ein leichtes ist, sonst zu behauptet, das er den Artikel nicht bekommen hat.

Aber es gibt Fälle wo ein Verkäufer für die Transportkosten in Vorschussleistung gehen muss.

Siehe auch hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/gewährleistungsrecht-vorschusspflicht-verkauefer-transportkosten.html


@Doitteur
Bei mir geht es um Gewährleistung und da greift §439 (2)
Hierbei sind vom Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten zu tragen, vgl. § 439 II BGB.

Für mich bedeutet es klar und deutlich, da ich ein Nachweis benötige das ich den Defekten Artikel versendet habe, ist zwingend erforderlich, das die Sendung nachverfolgbar ist!
Und der §439 II sagt das klar und deutlich "erforderlichen Aufwendungen" sind vom Verkäufer zu tragen.
Im §439 II steht nicht, die billigste Versandart (Unversichert)!

Aber da der Hersteller mir einen neuen USB-Stick jetzt zuschickt, hat sich der Fall für mich erledigt.


Ich bin auf jeden Fall schlauer, und meide diesen Ebay Händler, es gibt noch wenige Händler wo Kundenservice noch groß geschrieben wird. Da brauch ich mir dies nicht mehr antun.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für das sehr aktuelle und wohl auch erstmalige BGH-Urteil vom Juli 2017 in vergleichbarer Sache!
Damit kann ich meinen Wissensstand wieder up to date bringen.

Immerhin hatten alle Vorinstanzen bislang einen solchen Anspruch verneint.

Ob ein versicherter Versand erforderlich ist, wenn der Verkäufer keinen solchen verlangt, bedarf vielleicht noch einer gerichtlichen Klarstellung. Aber ob wegen der geringen Kosten es ein solches Verfahren geben wird?
 
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