Wattwanderer schrieb:
Das wird die notwendige Diskussion anstoßen aber andererseits, was soll Merkel machen? Einen Auslieferungsgesuch mit der Bitte man möge doch Obama nach Deutschland schicken, senden?
Eine heftige Protestnote verfassen die dann umgehend im Mülleimer vom Oval Office landet?
Die Streischrift muß dann aber wirklich
gesalzen sein – per Einschreiben, eigenhändig!
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Wie erwähnt, muß Range überhaupt nicht erfinderisch werden, um legitim und
rechtens dem Gesuch einer strafrechtlichen Verfolgung jener Aktivitäten einen abschlägigen Bescheid zu erteilen.
Er ist auch hier weisungsgebunden (vgl. §153d, StPO).
… und wie einige meiner Vorredner schon so treffend zu konstatieren wußten, obliegt ihm die Abwägung gegebener Möglichkeiten, die exakt solche Ausnahmeregelungen wie im Abs. 1 benennen.
Ferner würde die Inbetrachtziehung jenen Sachverhaltes nicht nur
evident einen – zumindest außenpolitisch – „schweren Nachteil“ für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen.
Im Falle einer Verfolgung stünden dem Kontext ohne Frage „überwiegende öffentliche Interessen“ entgegen.
Somit bleibt ihm gar nichts Anderes übrig, als von einer Klageerhebung abzusehen.
Merke:
Sofern es scheinbar (
sic!) Rechtsmittel gibt, die eine moralisch integere Lösung unterstützen, stehen dem unweigerlich Ausnahmeregelungen entgegen, die
mindestens um den Faktor ² höher liegen, als die Anzahl der in der Öffentlichkeit vertretenden Befürworter!
Lektüre:
dejure.org – §153d, Öffentliche Klage, Strafprozeßordnung
In diesem Sinne
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