Deutsche Glasfaser will trotz Kündigung 3 Monate weiter abkassieren...?

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Mr.Blacksmith

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Kann das wirklich rechtens sein? Gelernt hab ich in der kfm. Ausbildung, dass das, was in den AGBs bei wem auch immer steht, irgendwie Konform gehen muss mit gesetzlichen Vorgaben.

Auf diese AGBs beruft sich die Deutsche Glasfaser und will trotz der Tatsache, das an der neuen Wohnadresse kein Glasfaseranschluss möglich ist, weitere drei Monate Kohlen abkassieren...90 Euro im Monat für nix..??

Rechtzeitig gekündigt hatte ich, wurde "abgelehnt" mit dem Hinweis, ich müsse die Ummeldebestätigung beifügen. Amt sagte seinerzeit: Ummeldung erst, wenn auch dort gewohnt wird! Was so auch der Deutschen Glasfaser mitgeteilt wurde.

Derzeit muss ich wohl das Geld erst mal zurück buchen...denn meine Anfragen an die Deutsche Glasfaser blieben bisher unbeantwortet...auf keinen Fall aber zahle ich 270 Euro ohne was davon zu haben!
 
Meiner Wissens ist das vollkommen normal, dass man 3 Monate länger zahlt, wenn bei Umzug die Leistung nicht erbracht werden kann.

Kannst du die gesetzlichen Vorgaben denn zitieren, auf die du dich berufst?
 
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Ja, das mit den 3 Monaten war dann früher. Und mittlerweile dürfte auch keine "Übergangsphase" für Altverträge mehr da sein.

Wobei wir jetzt nicht eine konkrete Angabe gehört haben...
  • wann wurde gekündigt?
  • wann kam die Ablehnung?
  • wann ist der Auszug/Umzug?
  • wann ist die Ummeldung?
  • wann soll der Vertrag denn nun laut Provider enden?

Ergänzung ()

Mr.Blacksmith schrieb:
Rechtzeitig gekündigt hatte ich, wurde "abgelehnt" mit dem Hinweis, ich müsse die Ummeldebestätigung beifügen.
Naja, ich kann den Provider da verstehen, dass die eine Bestätigung haben wollen. Dennoch sollte es eigentlich dann mit Nachreichen möglich sein, dass das korrekt abläuft.

Hast du denn mal mit denen telefoniert?
Edit: Auch wenn telefonisch immer schwerer ist was Nachweisbarkeit angeht, ist der direkte Kontakt häufig zielführender. Idealerweise eben darum bitten, alles gleich schriftlich via Mail bestätigt zu bekommen dann.
 
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Gibt es einen Nachmieter? Kannst mit dem reden ob der für dich die 3 Monate das Internet nutzen mag und dir die 90 Euro ausgleicht.
 
@Suxxess
Ob der neue Mieter bereit ist satte 270 euro zu zahlen ist fraglich. Bei nem DSL Neunschluss kann man damit gut und gerne mal über nen 1 Jahr internet bekommen.

Wenn man nicht weiter kommt kann man ggf. auch mal bei der Verbraucherzentrale anfragen.
 
Gibs denn an der neuen Adresse Glasfaser von denen, wo die die Leistung theoretisch weiterhin erbringen können? Dann würde die Weigerung sich ja erklären.
 
Mr.Blacksmith schrieb:
Derzeit muss ich wohl das Geld erst mal zurück buchen...denn meine Anfragen an die Deutsche Glasfaser blieben bisher unbeantwortet...auf keinen Fall aber zahle ich 270 Euro ohne was davon zu haben!
Du solltest nur zurückbuchen lassen, wenn Du zu 100% sicher bist, das Du im Recht bist. Sonst bist Du im Zahlungsverzug und der Anbieter darf die alle damit verbundenen Kosten (Rücklastschrift, Mahngebühren, etc) später in Rechnung stellen.
Ob der Anbieter auf eine Meldebestätigung als Nachweis bestehen kann, oder er auch andere glaubhafte Nachweise (neuer Mietvertrag, Kündigungsbestätigung des bisherigen Vermieters, usw) akzeptieren muss, können auch nur Experten beantworten.
 
Mietvertrag würde mir als Provider ehrlich gesagt nicht reichen - habe ich auch drüber nachgedacht. Aber ich kann auch mehr als nur eine Wohnung mieten...
 
Ich würde nochmal nett schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene TGK-Novelle ist meine Sonderkündigung unter Einhaltung der einmonatigen Frist zum 30.04.2023 rechtswirksam. Gerne werde ich, sobald ich umgemeldet bin, ihnen diese Bestätigung vom Einwohnermeldeamt zukommen lassen.

Vorsorglich entziehe ich Ihnen hiermit die Lastschrifterlaubnis für mein Konto. Sollten denoch weiterhin Lastschriften erfolgen, werde ich diese zurückgehen lassen und Ihnen diese Kosten in Rechnug stellen.

Bitte lassen sie mir eine Sonderkündigungsbestätigung zum 30.04.2023 zukommen.
 
tollertyp schrieb:
Mietvertrag würde mir als Provider ehrlich gesagt nicht reichen - habe ich auch drüber nachgedacht. Aber ich kann auch mehr als nur eine Wohnung mieten...
Und was ändert die Meldebestätigung daran?
 
tollertyp schrieb:
@AGB-Leser: Steht im Eröffungspost und nicht in den AGB ;-)
Asche auf mein Haupt, zweimal gelesen und trotzdem übersehen. Ja, dann ist das leider eine hundertprozentige Sauerei. Eigentlich sollte das ja problemlos möglich sein, zu kündigen
 
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neues TKG regelt hier eindeutig die einmonatige Kündigungsfrist bei Umzug! Natürlich muss der Umzug ja irgendwie nachgewiesen werden, sonst könnte ja jeder sagen, er sei sonst de wohin umgezogen. Mietvertrag wird bei vielen vorübergehend akzeptiert, aber in der Regel verlangen alle eine Meldebestätigung und fertig!

Hier auch nachzulesen: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html
 
TomH22 schrieb:
Und was ändert die Meldebestätigung daran?
Sie beweist, dass ich meinen Hauptwohnsitz dahin verlagere, und die Wohnung nicht z.B. für mein studierendes Kind gemietet habe.
 
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Ja, aber die Meldebehörde überprüft das ja nicht wirklich. Vor allem überprüft sie nicht, ob die alte Wohnung wirklich aufgegeben wurde.

Jemand der in betrügerischer Absicht einen Wohnsitzwechsel vortäuschen will, um aus einem teuren Vertrag zu kommen, würde auch nicht vor einer pro-forma Ummeldung zurückschrecken.

Da es in manchen Städten (wie zur Zeit in Berlin) mehrere Monate dauern kann, bis man einen Termin für die Ummeldung beim Amt bekommt, würde ein Bestehen auf die Meldebescheinigung effektiv die 1 Monat Kündigungsfrist durch das TKG aushebeln.

Aus meiner Sicht darf daher die Erbringung der Meldebescheinigung nicht die Kündigungsfrist beeinträchtigen. Allenfalls könnte der Provider die Kündigung unter Vorbehalt das Nachweises akzeptieren und den Vertrag z.B. ruhen lassen, bis die Bescheinigung eingereicht wird.

Das ist aber alles nur Spekulation, erster Anlaufstelle wäre sicher die Vebraucherzentrale, um zu klären ob die Vorgehensweise von DG rechtmässig ist.
 
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TomH22 schrieb:
Jemand der in betrügerischer Absicht einen Wohnsitzwechsel vortäuschen will, um aus einem teuren Vertrag zu kommen, würde auch nicht vor einer pro-forma Ummeldung zurückschrecken.

Das wäre ja auch illegal. Sowas wird in der Gesetzgebung nicht berücksichtigt.
Außerdem geht eine pro-forma Ummeldung nur wenn der Eigentümer/Wohnungsgeber mitspielt. Denn du brauchst eine Wohnungsgeberbestätigung dafür. Wer macht sich denn mitschuldig an Meldebetrug, damit du ein paar Euro sparen kannst? Und bei der Rückmeldung zum alten Wohnsitz brauchst du dann ebenfalls wieder eine Wohnungsgeberbestätigung.
TomH22 schrieb:
würde ein Bestehen auf die Meldebescheinigung effektiv die 1 Monat Kündigungsfrist durch das TKG aushebeln.
Das ist aber nun wirklich nicht das Problem des Internetanbieters.
Du als Kunde hast dich ebenfalls für 24 Monate verpflichtet, vermutlich aus finanziellen Gründen, auch wenn es mittlerweile Angebote mit kürzerer Laufzeit gibt und sich Verträge nur noch um einen Monat verlängern.

Die Meldebescheinigung ist nunmal der offizielle Nachweis für einen Umzug.

Man zieht ja auch nicht von heute auf morgen um.
Man könnte sich ja frühzeitig um einen Termin auf dem Meldeamt kümmern.
 
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cru5h3r schrieb:
Mietvertrag wird bei vielen vorübergehend akzeptiert, aber in der Regel verlangen alle eine Meldebestätigung und fertig!
Diese Vorgehensweise wäre ja ok. Der Anbieter muss ja nur der Vorgabe des TKG nachkommen, das Sonderkündigungsrecht des Anschlussinhabers fristgerecht umzusetzen.
Das TKG legt die genaue Ausgestaltung, wie das zu geschehen hat, nicht fest. Das ist ja dann Aufgabe der Rechtspraxis, z.B. durch Gerichtsurteile, zu definieren ist, was noch ok ist, und was nicht.

Ich habe gerade den §60 des TKG noch mal nachgelesen:
Dort wird explizit vom Wohnsitz gesprochen.

Anderseits lautet Absatz 2:
(2) 1Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. 2DieKündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

Mit „Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges“, interpretiere ich so, das man, einen Monat vor Auszug, die Kündigung erklären muss, um fristgerecht zum Zeitpunkt des Auszuges aus dem Vertrag zu kommen. Kann man das nicht (weil man vielleicht zu dem Zeitpunkt noch nicht weiß, das die Fortführung am neuen Wohnort nicht möglich ist) dann verschiebt sich die Wirkung eben im Verhältnis nach hinten. In diesem Fall muss man im Kauf nehmen, das man für diese Übergangszeit noch zahlt obwohl man schon ausgezogen ist.

Da scheinbar eine Ummeldung nur rückwirkend (sprich nach tatsächlichem Umzug) möglich ist, kann die Kündigung mit „Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges“ nicht von der Meldebescheinigung abhängen. Es wäre aber sicher eine vorbehaltliche Kündigung denkbar, sprich die Kündigung wird nur firstgemäß vollzogen, wenn die Bescheinigung nachgereicht wird.

In Asbatz (4) behält sich die BNetzA übrigens vor, die „Einzelheiten des Verfahrens“ festzulegen. Interessant wäre, ob das schon geschehen ist…
 
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TomH22 schrieb:
Diese Vorgehensweise wäre ja ok. Der Anbieter muss ja nur der Vorgabe des TKG nachkommen, das Sonderkündigungsrecht des Anschlussinhabers fristgerecht umzusetzen.
Das TKG legt die genaue Ausgestaltung, wie das zu geschehen hat, nicht fest. Das ist ja dann Aufgabe der Rechtspraxis, z.B. durch Gerichtsurteile, zu definieren ist, was noch ok ist, und was nicht.
Da es nicht im Gesetz steht und so weit ich weiß (arbeite in dieser Branche) hat die BNetzA auch keine wirkliche Vorgaben gemacht, wird in der Regel immer die Meldebestätigung angefordert. Wir verlangen je nach Fall die Kündigung des Mietvertrages und den neuen. Ist aber auch immer wieder Einzelfallabhängig. Aber die Meldebestätigung ist in der Regel Pflicht bei allen Anbietern.
 
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