dienstliches W-Lan - private Nutzung - wer haftet?

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Gast
Guten Tag,

ich habe eine rechtliche Frage. Wenn ein Arbeitgeber ein dienstliches W-Lan zur Verfügung stellt und sich zu einer privaten Nutzung nicht äußert ist das private Nutzen dieses Angebot ja vom Arbeitgeber untersagt (soviel hab ich schon beim googlen herausgefunden ;)). Der Arbeitgeber kann natürlich auch direkt darauf hinweisen dass eine private Nutzung nicht erlaubt ist.

Wenn nun ein Mitarbeiter trotzdem das W-Lan privat nutzt und außerdem illegale Inhalte herunterlädt, wer ist dann haftbar? Der bereitsteller des W-Lans also der Arbeitgeber oder aber der Nutzer?

Gruß
 
Der AG haftet gegenüber dem, der als externer an den Anschlussinhaber herantritt. Der AG wird dann aber versuchen rauszufinden wie das passiert sein kann und ggf. auf den Verursacher stoßen und das dann weiterreichen.
 
Also ist im ersten Moment der Arbeitgeber haftbar, welcher dann aber auf den entsprechenden Mitarbeiter hinweisen kann.
 
Nach meiner spontanen bescheidenen Einschätzung ist der AG in strafrechtlicher Hinsicht schon mal gar nicht und in zivilrechtlicher Hinsicht kaum haftbar - in letzterem Fall ebenfalls nicht, wenn er seine Mitarbeiter dazu auffordert, nichts illegales zu tun. Ich bin nicht mal sicher, ob das nötig ist: Kinder muss man dazu auffordern und ist dann aus der Haftung schon weitgehend raus; Erwachsene dagegen sollten dies auch ohne Belehrung wissen.
 
Wenn es so wäre, wäre das doch super... man verursacht als Firma durch z.B. illegale Downloads einen Schaden, dann kommt der Geschädigte auf die Firma zu und die sagt dann einfach "Ich wars nicht und ich weiß nicht wers war" und ist aus dem Schneider? Ein Traum :D

Edit:
Google sagt:

http://www.e-recht24.de/artikel/arbeitsrecht/214.html schrieb:
Tauschbörsen am Arbeitsplatz– wer haftet?

Nicht nur privat, sondern auch in Unternehmen ist die Nutzung von Tauschbörsen - das so genannte filesharing - beliebt. Hier können über bestimmte Seiten und Dienste zahllose Musikdateien oder Filme herunter geladen werden. Gerade bei Unternehmen, in denen die Mitarbeiter beruflich einen Großteil der Zeit vor dem Rechner verbringen, ist die Versuchung groß, nebenbei die eigene Musiksammlung zu komplettieren oder die neuesten Hollywood-Blockbuster aus dem Netz zu saugen. Das Problem ist jedoch, dass die Nutzung von Tauschbörsen in vielen Fällen gegen die Urheberrechte der Künstler oder die Verwertungsrechte der Platten- oder Filmfirmen verstößt. Hier haftet für Urheberrechtsverstöße zunächst der Arbeitnehmer, da dieser schließlich gehandelt hat.

Die Rechteinhaber, die illegale Tauschbörsen durch Ihre Anwälte verfolgen lassen, erfahren jedoch in der Regel nicht, ob Arbeitnehmer Herr Meyer diese Tauschbörsen genutzt hat. Ermittelt wird hier die so genannte IP-Adresse, die egal ob dynamisch oder statisch, dem Arbeitgeber als Anschlussinhaber zugeordnet wird. Der Arbeitgeber haftet dann über die so genannte Störerhaftung auch für Verstöße seiner Mitarbeiter.

Hintergründen zum Thema Haftung für Tauschbörsen finden Sie in dem Beitrag Klage der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsen-Nutzer
 
Zuletzt bearbeitet:
Aus deinem Link: "In diesen Fällen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob der Arbeitgeber Prüfpflichten verletzt hat, etwa weil er seinen Mitarbeitern die Nutzung von illegalen Tauschbörsen nicht ausdrücklich untersagt hat."

Und ruck, zuck war es das mit der Störerhaftung.

Und dein "wenn es so wäre" kann tatsächlich so vorkommen. Man muss nicht wissen, wer etwas getan hat, nur um nachzuweisen, dass man es nicht selbst getan hat.
 
Nicht viel anderes habe ich auch in meiner Antwort (wie du sie nennst und also doch bestätigst: "wenn es so wäre") geschrieben: er haftet jedenfalls dann nicht, wenn er seiner Hinweispflicht nachgeht. Im anderen Fall spreche ich selbst davon, dass die Haftung nicht nicht, sondern kaum gegeben ist - das liegt daran, dass die Störerhaftung nach und nach immer weiter zurückgedrängt wird; mit gutem Grund.

Ich kann mir auch heute nicht mehr vorstellen, dass ein Abmahner noch ernsthaft an seiner Abmahnung festhält, sobald ein Arbeitgeber das einschlägige Diskutieren anfängt - eben wegen der bröckelnden Störerhaftung. Da wendet sich der Abmahner lieber an die einfachen Fälle.
 
Droitteur schrieb:
....
Ich kann mir auch heute nicht mehr vorstellen, dass ein Abmahner noch ernsthaft an seiner Abmahnung festhält, sobald ein Arbeitgeber das einschlägige Diskutieren anfängt - eben wegen der bröckelnden Störerhaftung. Da wendet sich der Abmahner lieber an die einfachen Fälle.

Was bedeutet das nun, deiner Meinung nach? Abmahnung kommt, AG sagt "ja Moment mal ...diskutier diskutier...", Abmahner sagt "Das wird mir nun zu blöd, vergessen wir´s!", Fall erledigt. AN hat einen Freibrief zum Saugen über das Firmen WLAN?
Oder AG diskutiert und Abmahner geht direkt weiter zum AN. AN ist fällig?
 
Das ist natürlich kein Freibrief. Man wird sehen müssen, welche Anforderungen an den AG zu stellen sind, der feststellt, dass AN weiterhin saugen. Da wird er möglicherweise Sicherungen einbauen müssen.

Zu deiner Frage nach der Bedeutung: "Der Abmahner" geht ja nicht iwo hin, hält sich dort auf und geht dann zum nächsten. Statt dessen mahnt er massenhaft ab und kümmert sich dann um die erfolgversprechenden Fälle. Der AG erscheint mir nicht erfolgversprechend. Der wird auch nicht lang und breit diskutieren, sondern schlicht behaupten, nicht der einzige Anschlussnutzer zu sein und im Übrigen seinen Prüfpflichten Genüge zu tun. Warum sollte ein Abmahner sich da weiter reinhängen, aufwendig über die konkrete Ausgestaltung der Pflicht und dann die tatsächlichen Vorgänge im Betrieb feilschen, wenn er seine Kohle anderswo billiger bekommt?

Wenn er unbedingt will, kann er sich schließlich an die AG immer noch dann wieder wenden, sobald er mit den einfachen Fällen fertig ist - aber das wird wohl noch eine Weile dauern.
 
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