Ebay Kleinanzeigen, FB-Verkaufsgruppen etc. wann Kaufvertrag geschlossen?

_killy_ schrieb:
... Du hast ein Angebot auf Kleinanzeigen eingestellt - also deine Willenserklärung dass du verkaufen möchtest und er hat dir den Kauf zugesagt. ...

Genau das ist eben nicht passiert. Eine Anzeige oder ähnliches ist kein Angebot! Es ist die Aufforderung an einen Käufer, ein Angebot abzugeben (z.B. in der geforderten Summe oder weniger), welches dann erst vom Verkäufer angenommen wird. Aber die Anzeige bei Ebay ist kein Angebot.

https://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots

Ich kann auf Ebay Kleinanzeigen hunderte Anzeigen schalten ohne einmal meinen Willen zu erklären. Ich habe sogar aktuell ein und das selbe Gerät 3x drin, weil ich gerne oben in der Liste stehe :)
 
_killy_ schrieb:
...Du brauchst weder was schriftliches noch mündliches ... es reicht konkludentes Handeln. Sprich, ich geh zum Bäcker, zeig auf ein Brötchen, lege 0,50€ auf den Tresen und bekomme das Brötchen. Da ist weder schriftlich noch mündlich irgendwas abgemacht wurden. Allein durch die Handlung ergibt sich der Kaufvertrag!

dein Vergleich hinkt. Auch in diesem Fall kommt der Kaufvertrag nicht mit deinem Fingerzeig auf das Brötchen zustande, sondern erst mit der Übereignung durch den Verkäufer. Erst dann gibt es zwei Willenserklärungen und konkludentes Verhalten.
Der TE hat laut dem Wortlaut eben NICHT dem kauf zugestimmt. Nur weil der Käufer mit seinem Text meint das Geschäft nun verbindlich machen zu müssen heist das nicht, dass es so ist.
 
Droitteur schrieb:
Und auch das ist, bloß weil es häufig so gemacht wird, noch lange nicht wirksam.

Schon klar, aber du hast nicht zufällig eine Quelle für die Unwirksamkeit genau solcher Klauseln zur Hand, oder ?

Geldfluss bedarf keines Kaufvertrag und ich wüsste auch nicht warum dies so sein sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit wollte ich dich auch nicht bloßstellen; ich ging eigentlich davon aus, dass dir das klar ist. Sry :) Das war wirklich mehr als Ergänzung gedacht.

Ich kann dir - zumindest einen Weg - spontan so konstruieren:

Kaufvertrag besteht ja aus zwei Willenserklärungen. Der Inhalt der Erklärung (und ob überhaupt eine Willenserklärung oder zB die berühmte invitatio ad offerendum vorliegt) muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei kommt es - äußerst knapp gesagt - nach herrschender Meinung auf den objektivierten Empfängerhorizont an. Die Erklärung gilt demnach so, wie sie fairerweise von einem objektiven Erklärungsempfänger verstanden werden durfte.

Die Aufforderung des Händlers schließlich, den Gegenstand zu bezahlen, "darf" als Annahme verstanden werden. Entgegenstehende AGB sind, weil unfair, unwirksam oder werden, weil überraschend, nicht einmal Vertragsbestandteil. Auch wenn es darauf schon gar nicht mehr ankommt, soweit die Klausel dem eigenen Erklärungsinhalt, so wie er verstanden werden "durfte", widerspricht. Man kann dazu noch mehr schreiben; fraglich ist zB inwieweit die AGB überhaupt für einen Vertragsschluss relevant werden können, wenn sie konsequenterweise noch gar nicht Bestandteil des Vertrages sein können, welcher nach dem Willen des AGB-Verwenders ja noch gar nicht bestehe.

Ich will übrigens nicht ausschließen, dass Gerichte das doch mal anders sehen: wenn der entgegenstehende Wille erkennbar sei, dann komme halt kein Vertrag zustande. Kennt man bis jetzt bei fehlerhaften Shops; bei der Flugbuchung soll ein Name eingetragen werden, der auch später nicht mehr geändert werden dürfte. Wenn man dann einfach "Wird Nachgetragen" einträgt und der Shop den "Trick" nicht bemerkt, kann sich der Buchende trotzdem nicht darauf berufen.

Es gibt ganz sicher noch weitere Wege. Wenn ich heute Abend Zeit habe, suche ich mal einen Aufsatz heraus, der sich mit dem prinzipiell verständlichen Wunsch von Unternehmern beschäftigt, die eigene Vertragsbindung so weit wie möglich hinauszuzögern.

Zu deinem Nachtrag: Genau, das wäre ein systematisches Argument. Es gäbe in dem Moment, in dem der Händler mich in der Pflicht sehen will, zu zahlen, noch gar nicht mal einen Rechtsgrund für die Zahlung. Es gibt aber Autoren, die solche Verträge doch zumindest theoretisch verteidigen: das liefe dann unter dem Stichwort "Realkontrakt". Mehr oder weniger kennt man das auch noch bei Schenkungen, welche ohne notarielle Form erst wirksam werden, wenn die Sache tatsächlich übergeben wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
TheManneken schrieb:
Guten Morgen und vielen Dank schon mal!

Der genaue Wortlaut lief ungefähr so ab:

Interessent: Hallo, ist Ihr Notebook noch da? Falls ja, würde ich ihn gerne kaufen.

Ich: ja, ist noch da. Wann könnten Sie denn vorbeikommen?

Interessent: Super, ich schreibe Ihnen heute oder morgen, wann ich vorbeikommen kann. (Und jetzt kommts) Betrachte also unseren Deal als gemacht! Melde mich.

3 Tage später (So): Würde ihnen Donnerstag passen?

Ein Kaufvertrag entsteht durch Antrag und Annahme. Das alleine das Einstellen einer Anzeige noch kein Antrag ist, wurde ja schon hinlänglich erläutert.

Der Streitpunkt ist halt dein "ja, ist noch da. Wann könnten Sie denn vorbeikommen?". Das könnte als Annahme interpretiert werden. Warum hast du denn dem "Betrachte also unseren Deal als gemacht!" nicht widersprochen? Damit ist es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch wenn das Ausbleiben einen Widerspruchs natürlich alleine keinen Kaufvertrag begründet! Wie gesagt, muss man das im Zusammenhang mit dem Satz vorher sehen.

Man könnte halt das Ganze so interpretieren, dass eben ein Kaufvertrag zustande kam. Und dass es dir einfach zu lange gedauert hat und du deswegen einen Rückzieher ob der nicht zu 100% wasserdichten Vertragssituation gemacht hast.

Befürchten muss man da aber vermutlich nichts ^^

Scruffy2008 schrieb:
dein Vergleich hinkt. Auch in diesem Fall kommt der Kaufvertrag nicht mit deinem Fingerzeig auf das Brötchen zustande, sondern erst mit der Übereignung durch den Verkäufer.
Äh, verstehe ich nicht. Ohne Kaufvertrag gibt es weder einen "Verkäufer", noch einen Eigentumsübergang, noch eine Verpflichtung zur Besitzübertragung. Der Antrag erfolgt durch den Kunden indem er sagt was er haben will. Die Annahme durch den Bäcker erfolgt konkludent und zwar i. d. R. dadurch, dass er die Ware aus der Auslage nimmt und vielleicht in ein Tütchen packt. Damit ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

Man könnte tatsächlich auch argumentieren, dass das Zeigen auf das Brötchen bereits den Kaufvertrag beschließt. Nämlich dann, wenn man die Auslage als Antrag betrachtet. Wie so oft in der Juristerei kann man da halt für so einige Varianten Argumente finden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke nochmals!

Auf das "Betrachte unseren Deal als gemacht" habe ich aufgrund des "Sage Ihnen heute oder morgen noch Bescheid" nicht geantwortet. Hätte er "Bescheid" gesagt, wäre auch alles gut gewesen, dann hätte er das Gerät haben können. Dadurch, dass am 3. Tag aber noch keine Antwort da war, ein weiterer Interessent dafür noch am selben Tag vorbeikommen wollte, hab ich stattdessen diesem zugesagt. Der 1. Interessent wollte ja auch was von mir - selbst wenn ich mich bei diesem nochmal erkundigt hätte, wie es denn aussieht, wer weiß, wann da eine Antwort gekommen wäre. Interessierte mich letztlich aber auch ehrlich gesagt nicht, da ich mich in keinerlei Verpflichtung ihm gegenüber sah.

Ab sofort würde ich auf eine Anwort wie "Sage Ihnen Bescheid" aber besser mit "Okay, ich reserviere das Gerät für Sie bis morgen 18 Uhr. Andernfalls bekommt der nächste Interessent die Chance." reagieren.
 
Kann man machen um es vollkommen klar zu machen. Da dein 1. Interessent aber sich in seinem selbst gesetzten Zeitrahmen nicht gemeldet hat, war es völlig legitim und auch nachvollziehbar, dass du davon ausgegangen bist, dass er kein Interesse mehr hatet. Den das ist in der Tat konkludentes Handeln, wen ich kein Interesse habe, dann melde ich mich auch nicht mehr.
 
Das passiert, wenn man Kindern keine Entscheidungskraft für das Erwachsenenalter mit gibt. Es wird gepokert, statt klar zu entscheiden, was man eigentlich will.

Vielleicht, wahrscheinlich, bin mir nicht sicher, habe den Finger gerade tief in der Nase auf der Suche nach schwarzen Gold und bin gerade überhaupt anderweitig beschäftigt.
Was war eigentlich die Kernfrage?

Selbst mündliche Kaufverträge sind recht einfach wie ein Handschlag und einzig unvorhergesehene Ereignisse höherer Gewalt können Kaufverträge aufheben oder aufschieben.

Ich hatte einen Sterbefall in der Familie und habe daher eine Bestellung stornieren müssen und wäre es eine Krankheit mit teuren Behandlungskosten, so wiegt das schwerer als ein Konsumartikel und da würde ich selbst als Händler von Käufern nicht auf eine Vertragserfüllung bestehen, wenn auch den Kunden ein 14 tätiges, gesetzliches Widerrufsrecht im Onlinegeschäft ohne Angabe von Gründen zusteht. Dann gibt es halt zwei Tage eben kein Fleisch auf dem Teller und keine 10 Paar neue Socken. Am Ende habe ich trotzdem beim gleichen Händler mehrfach eingekauft und bin ein Kunde.

Angebote sind in ihrem angebotenen Zeitraum an die entsprechende Käuferschicht immer bewusst verbindlich, wenn man nicht an der eigenen Willensentscheidung bewusst krankt und damit nicht voll geschäftsfähig ist. Das hat auch was mit Willenskraft des Händlers zu tun und wenn man etwas zum Verkauf anpreist, dann weil man es auch verkaufen will und sogar aus einer Not heraus muss. Sonst bräuchte man ja nicht Handel betreiben und trotzdem würde ich keinem Menschen aus seiner Not heraus den Ehering für ein Brot abkaufen, sondern teilen. Handel beruht immer auf Zwischenmenschlichkeit der Gegenseitigkeit und Würdeerhaltung.

Ein Einbruch ist ja auch kein unverbindliches Angebot einer Willensantrages an den Eigentümer und Besitzer seiner Sachen, sondern eine sichtbare, einseitig getroffene und ausgeführte Willensentscheidung. Willenskraft scheint bei Gewalt noch heute besser zu funktionieren als gegenseitiges Vertragsrecht.

Der Mangel der Kunden bei den Willensentscheidungen sieht man dann im Kassenbereich. Würde da nicht ständig aufgeräumt, wäre ein Teil des Sortimentes zwischen Kaugummi, Zeitungen und Zigaretten hingeworfen, die Kunden würden über die Waren klagend über den eigesn gemachten Müll steigen und wer schon nicht seine klare Kaufentscheidung treffen kann, was er für sein grundlegendes Hungerbedürfnis in seinen Einkaufskorb legt, dem mangelt es an der klaren Entscheidungsfähigkeit bei vielen anderen Bedürfnisbefriedigungen des täglichen Lebens und er steht wie eine nackte Frau im vollen, begehbaren Kleiderschrank und weiss nichts anzuziehen.

Wichtige Willensentscheidungen reduzieren sich daher auf die tatsächliche Mangelerscheinungen eines leeren Kleiderschrankes oder Kühlschrankes. Oder weil man über keinen Laptop verfügt und tatsächlich einen für sich oder jemanden im Bekanntenkreis sucht, weil es als Werkzeug benötigt wird. Dann wird man auch bei der Vorauswahl ordentliche Entscheidungen treffen und diese einhalten.

Ich muss mir als Beispiel wieder öfters selbst in den eigenen Hintern treten in Themen ordentlich an mich zitierte Kommentare gerichtet auch mal zu beantworten und nicht wie Frau Merkel getroffene Verantwortung in den eigens getroffenen Aussagen auszusitzen und immer noch planlos von: "Wir schaffen das", zu reden.

Wenn der Gesetzgeber schon bei der eigenen Willenskraft unschlüssig ist, sind es auch seine Gesetze und das fördert nicht gerade gute Entscheidungen und Verantwortung im Volk.
 
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Das magst du so sehen, die Rechtslage ist aber eine andere. Und die ist entscheidend.

Ansonsten sehe ich nicht, was dieser Rundumschlag an Vorwürfen in irgendeiner Weise etwas zum Thema beiträgt.
 
Der Nachbar schrieb:
...Angebote sind in ihrem angebotenen Zeitraum an die entsprechende Käuferschicht immer bewusst verbindlich, wenn man nicht an der eigenen Willensentscheidung bewusst krankt und damit nicht voll geschäftsfähig ist. Das hat auch was mit Willenskraft des Händlers zu tun und wenn man etwas zum Verkauf anpreist, dann weil man es auch verkaufen will und sogar aus einer Not heraus muss. ....

Falsch! Soll ich es laut herausrufen? FALSCH!

Der Händler macht keine Angebote, seine Warenauslage, sein Schaufenster, sein Katalog, seine Webseite, sein Lächeln sind alles keine Angebote, sondern Einladungen/Aufforderungen an einen geneigten Käufer, ein Angebot abzugeben.

Der Händler macht Vorschläge - der Käufer macht das erste Angebot, der Händler kann dann das Angebot annehmen. Er könnte dem Kunden aber auch sagen "tut mir leid, das Produkt ist unverkäuflich, ich verkaufe es ihnen nicht, ich lehne ihr Angebot ab".

Schon die Aussage "an die entsprechende Käuferschicht" belegt, dass es kein Angebot ist, weil sich ein Angebot immer an einen konkreten Käufer richtet, nicht an eine Gruppe von möglichen Käufern.

Die Willenskraft der Händlers kommt erst zu Geltung, nachdem der Käufer sein Angebot gemacht hat. Siehe den Link in #22.
 
Das folgt aber nicht aus dem luftleeren Raum oder ohne Weiteres aus einem Gesetz, sondern allein durch Auslegung. Daher kann es auch mal anders sein; weiter verbreitet ist das noch in Österreich. Aber auch hier: zB bei Ebay.

Dort findet man ebenfalls ein Beispiel dafür, dass sich Angebote nicht an einen konkreten Vertragspartner richten müssen. Im Fall Ebay kommt es etwa vor, dass man sein Angebot an jeden richtet, der bereit ist, regelkonform bei Ebay mitzubieten.

Auch im Supermarkt herrscht keine Einigkeit darüber, von wem das Angebot ausgeht.
 
@TE
So einen fall hatte ich auch . zumindest so einen Ähnlichen.
Ich hatte einen Couch umsonst abzugeben , da haben ungelogen 2 Personen angerufen und mir hoch und heilig versprochen das sie es am nächsten Tag abholen aber Pustekuchen , die haben nicht mal ne mail oder sonstiges geschrieben das sie es sich anders überlegt haben und es nicht mehr haben wollen.

Ignorier diesen Vollidiot , ich habe mich über die zwei menschen geärgert , weil ich nicht das haus verlassen konnte ,weil die ja diesen Couch abholen wollten
 
Droitteur schrieb:
Das folgt aber nicht aus dem luftleeren Raum oder ohne Weiteres aus einem Gesetz, sondern allein durch Auslegung. ...

Das glaube ich nicht. Ein Angebot ist rechtlich so definiert, das ein Vertragspartner bestimmt ist (neben anderen Bedingungen wie Gültigkeitsdauer/-Datum, Menge, Preis). Liegt die Ware aus oder setze ich eine Anzeige bei Ebay Kleinanzeigen rein, dann ist noch kein Vertragspartner bestimmt. Erst wenn sich ein potentieller Käufer meldet, und dieser sein Angebot abgibt, dann kann ein Vertrag zustande kommen - sollte der Verkäufer diesem zustimmen.

Ich sehe da keine Möglichkeit der Auslegung: Ware wird angepriesen ohne einen Käufer direkt anzusprechen, ohne Mengen oder die Gültigkeit festzulegen, das ist kein Angebot, auch nicht im Supermarkt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Dann empfehle ich mal die Rechtsprechung zum Thema Vertragsschluss bei EBay (nicht Kleinanzeigen)
Das einstelle des Angebotes ist eine schwebend wirksame Willenserklärung an einen zu dem Zeitpunkt unbekannten dritten zu verkaufen.
Im Finanzbereich müsste dies genau so sein, es wird erklärt was zu welchem Preis und das System sucht dir deinen Handelspartner und führt Transaktionen aus.
 
Es gibt kein Gesetz, das bestimmt, dass Händler immer nur Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten machen oder dass immer der Käufer das Angebot abgebe.

Gerade erreicht mich die Benachrichtigung der Pandora; dann brauche ich mich dem nur noch anzuschließen :D Richtig, es gibt noch mehr Beispiele.
 
Pandora schrieb:
Dann empfehle ich mal die Rechtsprechung zum Thema Vertragsschluss bei EBay (nicht Kleinanzeigen)
Das einstelle des Angebotes ist eine schwebend wirksame Willenserklärung an einen zu dem Zeitpunkt unbekannten dritten zu verkaufen.
Im Finanzbereich müsste dies genau so sein, es wird erklärt was zu welchem Preis und das System sucht dir deinen Handelspartner und führt Transaktionen aus.

Dort geht es aber um eine Aktion, wo technisch auch nur eine Person das höchste Gebot haben kann.

Bei einer Kleinanzeige handelt es sich nicht um das selbe, gebauso dürfte auch ein Prospekt nicht verbindlich sein. Und bevor jetzt jemand kommt, dass man dann ja jeden Preis rein schreiben könnte, um Kunden zu bekommen, nein darf man nicht, dafür gibts aber Wettbewerbsgesetzte.
 
Es geht bei dem Beispiel nur um einen Beleg dafür, dass eben doch immer auf Besonderheiten des Einzelfalls geschaut werden muss, um zu beurteilen, wer das Angebot abgibt.

Wenn es um die Technik allein geht, ist es einem Onlineshop ohne Weiteres möglich, genauso Grenzen zu setzen, wie dies bei Ebay geschieht - dann darf man eben nicht mehr Bestellungen zulassen, als gewollt. Das prinzipielle Problem, dass Fehler passieren können, besteht bei Ebay genauso.

Genauso ist das Auktionsargument, bei dem ja nur einer das höchste Gebot abgeben kann, nicht alleinentscheidend. Schau dir mal eine Versteigerung vor Ort an: da gewinnt auch nicht automatisch der mit dem höchsten Gebot.
 
Pandora schrieb:
Dann empfehle ich mal die Rechtsprechung zum Thema Vertragsschluss bei EBay (nicht Kleinanzeigen)....

Für dieses Beispiel stimme ich dir zu: es gibt am Ende genau einen Gewinner, namentlich bekannt.

Aber für Kleinanzeigen und Supermärkte gilt das nicht. Und der Thread sagt "Ebay Kleinanzeigen" ;).
 
Bezog sich ja nicht auf das, was der Thread sagte, sondern auf das, was du sagtest ;) Und ein wesentlicher Punkt bei Ebay ist nicht, dass es am Ende genau einen namentlich bekannten Gewinner gibt, sondern dass das Angebot des Händlers schon vorher verbindlich ist, gerade ohne dass bereits genau ein namentlich bekannter Käufer existiert.

Wie erwähnt herrscht auch bei Supermärkten mitnichten Einigkeit. Es wird sowohl vertreten, dass der Kunde das Angebot macht, indem er die Ware auf das Band legt, als auch, dass der Händler bereits das Angebot macht, indem er die Ware ins Regal legt.
 
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