Eine Frage an die Rechtsexperten

Trackballfan

Vice Admiral
Registriert
Mai 2007
Beiträge
6.415
Hallo Gemeinde,

kann man mit einer Generalvollmacht bei einer Bank eine Bürgschaft auf den Namen eines Angehörigen machen?

Ist soetwas Rechtlich zulässig oder geht soetwas nicht?

Danke im vorraus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur, wenn die Generalvollmacht bereits außer dem Willen, für fremde Schulden einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält. Dies widerspricht jedoch in der Praxis dem Wesen einer Generalvollmacht. Deshalb muß die Antwort eher nein lauten, da eine Generalvollmacht kaum die Angaben enthalten wird, die dem Formerfordernis entsprechen.

Grundlage ist die folgende Entscheidung:
OLG Düsseldorf 6. Zivilsenat ; Urteil vom 31.07.2003
Aktenzeichen: I-6 U 54/03, 6 U 54/03

Der Leitsatz lautet:
[Übernimmt ein Nichtkaufmann eine Bürgschaft durch einen Vertreter, genügt eine Bürgschaftsurkunde in Verbindung allein mit einer notariell beurkundeten Generalvollmacht dem Formerfordernis des § 766 BGB nicht (in Fortführung von BGH, 29. Februar 1996, IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 ff.).

Der Kern der Begründung hier:
Bei formbedürftigen Bürgschaften ist es gerechtfertigt, die Vollmacht zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung der Schriftform zu unterwerfen, weil anderenfalls der Zweck der Schutzvorschrift des § 766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, ausgehöhlt würde. Dabei ist die Schriftform wegen des genannten Schutzzweckes nur gewahrt, wenn die betreffende Urkunde außer dem Willen, für fremde T einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält (BGHZ 132, 119/122 bis 128; BGH NJW 2000, S. 1179/1180; dem folgend: MK-Habersack, BGB, 3. Aufl. 1997, § 766 Rdnr. 21; Erman-Seiler, BGB, 10. Aufl. 2000, § 766 Rdnr. 2 und 6).

Edit: Mit dem Wissen von Wikepedia kommt man hier leider nicht weiter. Das Formerfordernis ist nicht direkt aus dem BGB ablesbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Herzlichen Dank für die Info.
 
Zurück
Oben