Einschätzung Lizenzaufkleber und echte Lizenz

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Terrier schrieb:
Du kapierts es einfach nicht.
Es geht nicht darum ob und wann du deine Lizenz verlierst.
Es geht um verkaufen und kaufen
Na klar verkaufst du auch keine Win7 Lizenz wenn deine original DVD im Müll gelandet ist.

Nein, Du kapierst es nicht!
Lies das Urteil und lerne!
Der Verkauf von gebrauchten Keys ist legal, nur darf man eben keine selbst erstellten Datenträger dazu als Ersatz liefern und muss auf dem eigenen Rechner sämtliche Software zu diesem Key löschen!




Terrier schrieb:
Ware die vom Lkw gefallen ist oder kauf eines Kfz.

Was bitte hat Hehlerware oder Plagiate mit legal erworbenen und/oder unbenutzen Lizenzen zu tun?
Langsam wird es kindisch...
 
Zuletzt bearbeitet:
weil man gar keine Lizenz erworben hat ohne original DVD.
lies doch deine Links selbst
http://winfuture.de/news,94415.html
Demnach ist der Verkauf gebrauchter Software rechtens, aber nur wenn der Originaldatenträger mit verkauft wird.
und irgendwelche Haarspaltereien kannst du dann selbst vor Gericht austragen, genau wie die Letten da oder der andere Ebay Händler der nur Keys verkauft hat aber Lizenzen in seiner Artikelbeschreibung reingeschrieben hat, das Urteil habe ich vor etlichen Post schon gebracht.
Er hat eine auf den Sack bekommen weil er Lizenzen verkauft hat.
Er hätte nur Aktivierungs- Keys scheiben brauchen, genau wie die Email Key Händler es jetzt auch machen.
Du als Käufer bekommst aber nun mal keine Lizenz selbst wenn man den Key aktivieren kann.
Du kaufst Zahlen und Buchstaben, genau wie man sie auch mit einen Key Generator erzeugen kann.
https://www.telemedicus.info/urteil...erletzung-durch-Verkauf-von-Product-Keys.html
Die Klägerin hat die Beklagten wegen des behaupteten Verkaufs gefälschter Vervielfältigungsstücke ihrer Computerprogramme zusammen mit verfälschten Echtheitszertifikaten sowie des behaupteten Angebots und Vertriebs ihrer Computerprogramme als „Downloadversionen“ ohne ihre Einwilligung und der Übermittlung reiner Product Keys als „Lizenzen“ für diese Computerprogramme erfolglos abgemahnt
https://www.recht-freundlich.de/urt...eys-ohne-software-ist-urheberrechtsverletzung
https://shop.heise.de/katalog/ausgebastelt
https://www.heise.de/ct/hotline/Hinweise-zum-Kauf-gebrauchter-Microsoft-Lizenzen-2251841.html
Zu einer gültigen Windows-7-Lizenz gehören mindestens der Aufkleber mit dem Schlüssel und eine Setup-DVD. Die Bestandteile der Lizenz müssen außerdem seit der Erstauslieferung zusammengehören und können nicht im Nachhinein kombiniert werden. OEM-Lizenzen, also solche, die zu Software gehören, die auf einem PC vorinstalliert ist, können mit Einverständnis von Microsoft erneut verkauft werden. Händler, die einen entsprechenden Vertrag mit Microsoft haben, verkaufen dann sogenannte MAR-Lizenzen (Microsoft Authorized Refurbisher).
https://www.recht-freundlich.de/urt...eys-ohne-software-ist-urheberrechtsverletzung
Diese Rechtsprechung betrifft insbesondere den bei eBay stark anzutreffenden Verkauf von Microsoft Product Keys oder Produktschlüssel. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verkäufer Product Keys eines Computerprogrammpaketes angeboten und verkauft. Die eigentliche Software war aber nicht an den Kunden übermittelt worden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du verstehst es nicht, weil Du es nicht verstehen willst!
Dabei ist es wenig hilfreich, wenn Du die Aussagen aus dem Kontext reißt!

Lies den gesamten Text und sie ihn im Kontext!
Es geht darum, dass man keine "selbstgebrannten Ersatzmedien" mit dem Lizenzcode anbieten darf. Entweder den Originaldatenträger oder der Käufer soll sich die Software selbst runter laden.

Das ist keine Haarspalterei, sondern gängige Rechtsprechung, die Du scheinbar immer noch fehlinterpretierst!

"In diesem Fall ging es vor allem um die Frage, ob man auch eine Sicherungskopie anstatt des Originals liefern kann. Nein, sagten die EU-Richter nun. Das gilt auch dann, wenn ein Verkäufer den ursprünglichen Datenträger nicht länger hat. Ob dieser beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle, so der Europäische Gerichtshof (via Legal Tribune Online).

Wenn der Datenträger beschädigt ist, dann könne sich der Käufer der gebrauchten Software die dazugehörige Software auch im Internet herunterladen, so der EuGH.
"

Kapier endlich, dass Du falsch liegst in Deiner Rechtsauffassung einer legalen Weitergabe von Software...


In Deinem zweiten Zitat geht es um gefälschte Lizenzen, nicht um die Frage, ob eine Lizenz mit oder ohne DVD verkauft werden muss/darf!

Aber Du kannst weiter versuchen, es so zu drehen, wie Du es für richtig hältst. Das ändert nichts daran, dass Du da etwas rein interpretierst, was es so nicht gibt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu einer gültigen Windows-7-Lizenz gehören mindestens der Aufkleber mit dem Schlüssel und eine Setup-DVD.

da steht doch mindestens

Fakt ist dem TE sein PC/Laptop hat wohl Win7 Pro OEM aufkleber wohl drauf? Dazu ein Win10 Home vorinstalliert mit Key aufkleber?
Der Win7 Key wird auch von MS nicht gesperrt man kann ihn immer noch nutzten alles steht hier Beschrieben

https://www.computerbase.de/2015-05...se/#abschnitt_hardwarebindung_von_oemlizenzen

Die Hardwarebindung von OEM-Lizenzen gilt in Deutschland nicht

Zitat ausm Text

Besitzer einer Vollversion von Windows 7 oder Windows 8/8.1 werden folglich auch nach dem kostenlosen Upgrade auf Windows 10 weiterhin alle Rechte haben und die Lizenz auf einen anderen Rechner übertragen und das System automatisch aktivieren können.

Downgraderecht für die Pro-Version

Wer ein Gerät mit vorinstalliertem Windows 10 Pro oder eine Download-Lizenz von Windows 10 Pro erwirbt, hat darüber hinaus das Recht, stattdessen Windows 7 Professional oder Windows 8.1 Pro zu nutzen, solange diese durch Microsoft unterstützt werden. Ein Wechsel zurück zu Windows 10 Pro ist aber auch vorher jederzeit möglich. Der Passus zu den Downgraderechten findet sich in der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung unter Ziffer 7.

Bla bla ... bla bla Post #23 hat RECHT ende im Gelände :p

Fakt ist TE kann mit dem Win7 Key auch Win10 Installieren & Aktivieren oder seinen direkten Win10 key nehmen...
 
Sound-Fuzzy schrieb:
Stimmt nicht!
Wenn mir die DVD kaputt geht, weil ich mich drauf setze oder das Laufwerk sie schreddert, bedeutet das doch nicht den Verlust der Lizenz!
Doch! Dinge gehen kaputt. Du kannst deswegen nicht die Sicherungskopie weiterverkaufen. Wenn dir eine Audio-CD kaputt geht, kannst du auch nicht deine Privatkopie davon weiterkaufen. Das steht übrgeins auch im verlinkten Artikel der Legal Tribune:
Auch wenn der Original-Datenträger verloren oder kaputt gegangen ist, stelle der Weiterverkauf einer Sicherungskopie einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Herstellers dar. Denn Sicherungskopien dürften ausschließlich von dem rechtmäßigen Erwerber zu dem Zweck hergestellt werden, die weitere Benutzung der Software zu ermöglichen – nicht aber, um die Software weiterverkaufen zu können.
Ergänzung ()

PsychoPC schrieb:
Die Hardwarebindung von OEM-Lizenzen gilt in Deutschland nicht
So absolut ist das nicht richtig. Das betrifft nur die OEM-DSP-Lizenzen für kleine PC-Hersteller, da die als Produkt im Handel gekauft werden können. De-Facto gilt die Hardwarebindung für alle Geräte, bei denen der Key im BIOS/UEFI eingetragen ist.
Ergänzung ()

Sound-Fuzzy schrieb:
Wenn der Datenträger beschädigt ist, dann könne sich der Käufer der gebrauchten Software die dazugehörige Software auch im Internet herunterladen, so der EuGH.[/I]
Das ist der Punkt, den du nicht verstehst: Es ist hier gemeint, dass der beschädigte Datenträger mitverkauft wird. Der Zweitkäufer kann sich dann die passende Software herunterladen.
Nach wie vor gilt: Lizenzen lassen sich nicht in Einzelbestandteilen weiterverkaufen. Eine Windows-Lizenz besteht niemals nur aus dem Key, es gibt immer noch die Software. Entweder
  • als Datenträger mitgeliefert
  • auf Festplatte vorinstalliert
  • als Download ausgeliefert
Diese muss in der gleichen Form weiterverkauft werden. Der Zweitkäufer kann sich dann aber, wenn die Ursprungsform bei Kauf beschädigt war, jeder anderen Form bedienen, um die Software nutzen zu können.
 
Evil E-Lex schrieb:
Das ist der Punkt, den du nicht verstehst: Es ist hier gemeint, dass der beschädigte Datenträger mitverkauft wird. Der Zweitkäufer kann sich dann die passende Software herunterladen.
Nach wie vor gilt: Lizenzen lassen sich nicht in Einzelbestandteilen weiterverkaufen. Eine Windows-Lizenz besteht niemals nur aus dem Key, es gibt immer noch die Software. Entweder
  • als Datenträger mitgeliefert
  • auf Festplatte vorinstalliert
  • als Download ausgeliefert
Diese muss in der gleichen Form weiterverkauft werden. Der Zweitkäufer kann sich dann aber, wenn die Ursprungsform bei Kauf beschädigt war, jeder anderen Form bedienen, um die Software nutzen zu können.

Nein, Du verstehst es nicht (oder willst es nicht verstehen...). Daher nochmal für Dich:

"Das gilt auch dann, wenn ein Verkäufer den ursprünglichen Datenträger nicht länger hat. Ob dieser beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle, so der Europäische Gerichtshof"
 
du berufst dich da ständig auf den einen Artikel wo das steht.
http://winfuture.de/news,94415.html
und das ist nur eine kleine Zusammenfassung des Urteils von winfuture wo nicht alles genau im Detail stimmen muss oder wo eine persönliche Einschätzing erfolgt.
Genau wie du oder ich es ja auch machen.
zumindest steht da doch auch ganz klar:
Der EuGH kam zum Schluss, dass eine Software nur dann "gebraucht" an Dritte weitergegeben werden darf, wenn es sich dabei in allen Belangen um die Original-"Ausstattung" handelt. Das bedeutet, dass natürlich der ursprüngliche Lizenzschlüssel geliefert werden muss, aber auch der Datenträger. Anders gesagt: Der Verkäufer muss eine Software bzw. Installation auch bei sich löschen.
"Das gilt auch dann, wenn ein Verkäufer den ursprünglichen Datenträger nicht länger hat. Ob dieser beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle, so der Europäische Gerichtshof"
das mit "beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle," kannst du ja dann meinetwegen selbst ausführlich vor Gericht klären.
Ein Freibrief sehe ich aus diesem Text nicht und winfuture wird auch nicht dafür haften wenn Microsoft mir als Ebay Händler eine Abmahnung schickt von zig tausend Euro.

Das ich mir als Privatmann Windows downloaden kann wenn mein Datenträger defekt ist und ich dann auch nicht die Lizenz verliere so wie du es ursprünglich mal gesagt hast, ist na klar eine andere Sache.

Schau dir die ganzen anderen Urteile und Beurteilungen an die ich gepostet habe.
Ansonsten musst du persönlich mir schon eine Garantie geben und für alles Kosten aufkommen wenn Microsoft mich als Verkäufer vor Gericht zerrt.

Ich verkaufe keine, Lizenzen von Dell, Acer, Medion ohne original zum Key gehörende DVD.
Wenn ich ohne DVD verkaufe würde , dann halt nur einen Aktivierungs-Key, was mir dann hoffentlich vor Gericht nicht als Lizenzverkauf ausgelegt wird.

Aber das Risiko ist mir einfach zu groß da ich kein Geld für Abmahnungen und Gerichte habe.
Deswegen stelle ich mich hier auch nicht hin und behaupte, dass man ganz beruhigt Win7 Keys als Lizenz ohne DVD verkaufen kann.
Man kann einen Key verkaufen, als Aktivierungs-Key aber das ist keine Lizenz.
"Verkaufe einen Lizenz Key" sollte man in seinem Angebot nicht mehr schreiben.
Das war es hier in den Thread endgültig für mich. Kannst jetzt gerne alleine einen Kreis machen.
Punkt aus Ende!
 
Zuletzt bearbeitet:
Sound-Fuzzy schrieb:
Das gilt auch dann, wenn ein Verkäufer den ursprünglichen Datenträger nicht länger hat. Ob dieser beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle, so der Europäische Gerichtshof
Man kann nicht etwas verkaufen, was man nicht mehr hat. Man verkauft schließlich die Software und nicht eine Lizenz.

Edit: Ich sehe gerade, der Artikel von WinFuture ist doch korrekt, du lässt bei deinem Zitat nur den wichtigen Teil weg, damit es zu deiner Meinung passt. Vollständig lautet der Absatz so:
In diesem Fall ging es vor allem um die Frage, ob man auch eine Sicherungskopie anstatt des Originals liefern kann. Nein, sagten die EU-Richter nun. Das gilt auch dann, wenn ein Verkäufer den ursprünglichen Datenträger nicht länger hat. Ob dieser beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle, so der Europäische Gerichtshof
 
Zuletzt bearbeitet:
Voll die Kindergarten Diskussion hier kann mal Adok hier Closen ist ja schlimm hier :freak:
 
Und ich werde nicht gefragt? :D

Aber von mir aus kann der Streit beendet werden da auf meine Feinheiten nicht eingegangen wird.

Etwa der simplen Frage was ursprünglich verkauft wurde. Beim Leasing bleibt das beim Verkäufer..! War also die Lizenz geleast; warum überhaupt der Aufkleber falls der Leasingnehmer einen Volumenkey haben mag?
Gehörte zum Rechner eine Lizenz? Anzunehmen durch den Key.
Wurde diese zurückgehalten? Annahme nein, sonst sollte man den Key sichern.
Also klebt (böses Wort) die 7er noch am Rechner und man verkauft ihn mit 10-Home.
2 Lizenzen? Oder immerhin das recht mit 7-Pro 10-Home aufzumöbeln? Ich habe das gekauft, und es kam wie es kam.

Ich kann immerhin so dumm sein im verkauften Auto einen Schwung Parkgroschen liegen zu lassen, die natürlich nicht im Kaufvertrag «gekauft wie besehen» stehen. Ist ein Zubehör wie das Ersatzrad oder der Spoiler.

CN8
 
Terrier schrieb:
das mit "beschädigt oder verloren gegangen ist, spielt keine Rolle," kannst du ja dann meinetwegen selbst ausführlich vor Gericht klären.

Nicht nötig, denn das Urteil sagt doch auch folgendes:
Wenn es dem Käufer erlaubt ist bzw. im Falle nicht oder nicht mehr vorhandener Datenträger sogar von ihm erwartet wird, dass er sich die Software runter lädt, dann bedeutet das doch im Umkehrschluss auch, dass ein Kauf und Verkauf auch ohne Datenträger rechtens ist! Denn anderweitig wäre es auch nicht erlaubt, die Software ohne Datenträger zu kaufen, was aber im Urteil nicht gesagt wird.
Wichtig eben nur: Ist der Datenträger vorhanden, dann muss er original mitgeschickt werden. Wird kein originaler Datenträger verkauft, darf auch kein anderer verkauft werden.

Evil E-Lex schrieb:
Ich sehe gerade, der Artikel von WinFuture ist doch korrekt, du lässt bei deinem Zitat nur den wichtigen Teil weg, damit es zu deiner Meinung passt.

Nein, denn Ihr reißt die Urteile aus dem Zusammenhang, s.o..




@ cumulonimbus8
Ich sehe es genau wie in Deinem Beispiel mit dem Auto. Bietet das Auto ein Ausstattungsmerkmal, das nicht explizit im Kaufvertrag drin steht, so gehört es doch zum Auto, vor allen Dingen wenn dort z.B. "gekauft wie besichtigt" vereinbahrt wurde.
Wenn der Win7-Key (wie hier oft propagiert) wirklich an MS übermittelt und gesperrt ist, dann wirst Du das spätestens bei der Aktivierung merken. Aktiviert MS den Key, dann ist er auch legal!
 
cumulonimbus8 schrieb:
Etwa der simplen Frage was ursprünglich verkauft wurde. Beim Leasing bleibt das beim Verkäufer..! War also die Lizenz geleast; warum überhaupt der Aufkleber falls der Leasingnehmer einen Volumenkey haben mag?
Gehörte zum Rechner eine Lizenz? Anzunehmen durch den Key.
Es ist immer wieder krass wie viele Missverständnisse es zum Thema Lizenzierung gibt. Ichs versuche trotzdem Mal:
1. Die OEM-Lizenzen werden überlicherweise mit dem Gerät verkauft, daher verbleibt beim Weiterverkauf nichts beim Erstkäufer.
2. Volumenlizenzen für Clientsbetriebssysteme sind immer Upgrade-Versionen. Die vorinstallierte OEM-Version ist hier zwingende Vorrausetzung für die korrekte Lizenzierung.
3. Die OEM-Lizenzen sind zwar für die korrekte Lizenzierung erforderlich, werden aber wegen der vorhandenen Volumenlizenz nie genutzt. Sprich: Die Recovery-Partition der Festplatte wird gelöscht, da mit einem firmeneigenen Betriebssystem-Image direkt die Volumenlizenz-Version verwendet wird. Eventuell vorhandene Recovery-DVDs wandern ins Lager.
4. Die OEM-Lizenzen müssen vollständig weiterverkauft werden und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Lizenzen nirgends mehr installiert sind und beim Erstkäufer keine Datenträger mehr vorhanden sind. Wenn die Geräte vom Erstkäufer weiterverkauft werden bzw. das Leasing abgelaufen ist, werden in aller Regel nur die Festplatten gelöscht und die Geräte weggegeben.
Aus Punkt 4 ergeben sich hier die Probleme für den Wiederverkäufer (nicht für den zweitkäufer!). Es ist einigermaßen unmöglich diesen Aufwand zu betreiben, daher tut man als Wiederkäufer so, als wären die Rechner ohne Lizenz aufgekauft worden und stattet diese Rechner für den Wiederverkauf mit neuen Winodws-Lizenzen aus.
Wurde diese zurückgehalten? Annahme nein, sonst sollte man den Key sichern.
Der Key ist für ursprünglichen Käufer nicht von Belang, da er eine Volumenlizenz nutzt. Er benötigt nur die Rechnung vom Gerät, wo die OEM-Version aufgelistet ist, und den Key-Aufkleber, um die korrekte Lizenzierung beim Audit nachzuweisen. Für die Aktvierung wird ein Volumenlizenzschlüssel oder ein KMS-Server genutzt.
Also klebt (böses Wort) die 7er noch am Rechner und man verkauft ihn mit 10-Home.
2 Lizenzen? Oder immerhin das recht mit 7-Pro 10-Home aufzumöbeln? Ich habe das gekauft, und es kam wie es kam.
Was steht denn in der Rechnung? Ich nehme an, nur Windows 10 Home. Heißt:
Du hast eine Lizenz für Windows 10 Home und einen wertlosen Lizenzschlüssel für Windows 7 Pro gekauft.
Der Wiederverkäufer hätte uns diesen Thread erspart, wenn er den 7er-Key vom Gerät entfernt hätte.

Aktivierung und Lizenzierung sind zwei unterschiedliche Dinge. Eine korrekte Aktivierung heißt nicht, dass eine gültige Lizenz vorliegt. Wobei man hier sagen muss, dass es für den privaten Käufer reichlich egal ist. Der wird mangels Nachverfolgbarkeit hier keine Probleme bekommen.
Ergänzung ()

Sound-Fuzzy schrieb:
Nicht nötig, denn das Urteil sagt doch auch folgendes:
Wenn es dem Käufer erlaubt ist bzw. im Falle nicht oder nicht mehr vorhandener Datenträger sogar von ihm erwartet wird, dass er sich die Software runter lädt, dann bedeutet das doch im Umkehrschluss auch, dass ein Kauf und Verkauf auch ohne Datenträger rechtens ist! Denn anderweitig wäre es auch nicht erlaubt, die Software ohne Datenträger zu kaufen, was aber im Urteil nicht gesagt wird.
Schau doch einmal in die Zusammenfassung des Urteils:
Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
Wenn ich nur eine Key verkaufe, wo ist dann die Kopie des Computerprogramms die ich weiterkaufen möchte? In irgendeiner Form muss ich diese Kopie ja erworben haben.
Und nur um das klarzustellen: Der Weiterverkauf einer Kopie eines Computerprogramms die ich in elektronischer Form (als Dowload) erworben habe, ist legal.
Der Urheberrechtsinhaber (in diesem Fall MS) bestimmt, wie die Kopie des Computerprogramms in den Verkauf gelangt. Hält man sich beim Weiterverkauf nicht daran, ist das ein Verstoß gegen das Markenrecht. Das ist für dich als Käufer völlig wurscht (und als privater Verkäufer vermutlich auch), kann aber den gewerblichen Wiederverkäufer in Teufels Küche bringen.
Wichtig eben nur: Ist der Datenträger vorhanden, dann muss er original mitgeschickt werden. Wird kein originaler Datenträger verkauft, darf auch kein anderer verkauft werden.
Korrekt. Selbst wenn der Datenträger beschädigt ist, muss er mitgeschickt werden. Es spräche nichts dagegen, dies beim Verkauf direkt zu erwähnen und dem Käufer einen Link auf den offiziellen Download beim Hersteller zu schicken. Wobei man da jetzt streiten könnte, ob der Download-Link nicht eine Sicherungskopie darstellt und dann wieder der Genehmigung des Rechteinhabers bedarf.
 
Es ist immer wieder krass wie viele Missverständnisse es zum Thema Lizenzierung gibt. Ichs versuche trotzdem Mal:
Mal sehen wie krass meinen (Er)Kenntnissen nach deine Missverständnisse sind.

1. Die OEM-Lizenzen werden überlicherweise mit dem Gerät verkauft, daher verbleibt beim Weiterverkauf nichts beim Erstkäufer.
Schon dumm diese Aussage wenn es hier klar darum geht, dass nichts vekkauft wurde.

2. Volumenlizenzen für Clientsbetriebssysteme sind immer Upgrade-Versionen. Die vorinstallierte OEM-Version ist hier zwingende Vorrausetzung für die korrekte Lizenzierung.
Volumelizenz = Upgradeversion. Interessant.

3. Die OEM-Lizenzen sind zwar für die korrekte Lizenzierung erforderlich, werden aber wegen der vorhandenen Volumenlizenz nie genutzt. […]
Aua. Ich kann eine nacktes Gerät, splitternackt, kaufen und mit meiner Volumenlizenz benutzen. Da braucht es nicht, kein Fünkchen, von OEM.
Warum nur hat mein Teil den 7er-Aufkleber..?

4. Die OEM-Lizenzen müssen vollständig weiterverkauft werden und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Lizenzen nirgends mehr installiert sind und beim Erstkäufer keine Datenträger mehr vorhanden sind.
Ach… Mit meiner privaten OEM-Lizenz kann ich genauso viel machen wie es jede Firm dürftge wenn sie denn OEM nun keine Volumenlizenz nutzt!

Vielleicht gehts in mache Leute Köpfchen mal rein, das eine Lizenr eine Lizenz eine Lizenz ist und OEM nur ein Vertriebsmodell demnach ein Hersteller vergünstigte Lizenzen kauft und selbst für das (damit) lizenzierte Betriebssystem Support leisten muss.
As er mitden Lizenzen anstellt steht in seinem vertrag mit MS - und jeder Köufer sit daran nicht gebunden! Außer ich kaufe etwas nicht sonder lizenziere es beim OEM selbst - etwa Leasing.


Aus Punkt 4 ergeben sich hier die Probleme für den Wiederverkäufer (nicht für den zweitkäufer!).
Was ist ein Zweitkäufer?

Es ist einigermaßen unmöglich diesen Aufwand zu betreiben, daher tut man als Wiederkäufer so, als wären die Rechner ohne Lizenz aufgekauft worden und stattet diese Rechner für den Wiederverkauf mit neuen Winodws-Lizenzen aus.
Und was ist nun schon wider ein Widerkäufer? Wiedertäufer kenne ich…


Wurde diese zurückgehalten? Annahme nein, sonst sollte man den Key sichern.
Der Key ist für ursprünglichen Käufer nicht von Belang,
Wer wiederum ist der ursprüngliche Käufer? Der der das Teil im Leasing anbietet?

…da er eine Volumenlizenz nutzt.
Woher weißt du das? Es nütze einem Auto-Leaser nicht viel dass der Leasinggeber eine Führerschein hat, er brauch auch einen. Eher bräuchte der Leasinggeber keinen…
2 Fälle: lch lese mit Lizenz am Gerät oder ich lese mit meiner Volumenlizenz.
(Einen Aufkäufer wie mich muss das wiederum nicht interessieren.)

Er benötigt nur die Rechnung vom Gerät, wo die OEM-Version aufgelistet ist, und den Key-Aufkleber, um die korrekte Lizenzierung beim Audit nachzuweisen.
Ich frage mich wer «er» ist. Weder der der verleast noch der der least wäre hierauf angewiesen.
Wenn der Hersteller (OEM) nur mit für Leasinggeber und -nehmer nutzlosen Lizenzen verkauft ist es am Ende am Leasingnehmer ob der die nutzt oder einen Voluimenkey nutzt. Es gibt keine Grund, dass die Lizenz vom OEM sich in Wohlgefallen auflöst.

«Was ich nicht weiß macht mich nicht heiß»
Wenn so ein offensichtlich als OEM mit Lizenz gekauftes Gerät nach Rücklauf weiterverkauft wird und eine weitere Lizenz hinzukommt und nirgends definiert ist, dass die erste entnommen wurde - dann muss sie noch gültig und verfügbar sein.
Wenigstens sagt das einfache Logik.

CN8
 
@ Evil E-Lex

Du willst es nicht verstehen, oder?
Nun das dritte und letzte mal für Dich. Wenn Du es dann noch nicht kapiert hast, ist Hopfen und Malz bei Dir verloren:

1. Wird eine Lizenz inkl. Datenträger verkauft, so muss dies der Originaldatenträger sein.
2. Eine Lizenz darf ohne Datenträger verkauft werden, z.B. aus folgenden Gründen:
2a: Der Datenträger ist defekt oder verloren.
2b: Es gab nie einen Datenträger (z.B. bei Online-Lizenzen).
3. Sicherungskopien der Originalsoftware müssen vor dem Verkauf vernichtet werden.
4. Wird eine Lizenz ohne Datenträger verkauft, dann kann und darf sich der Käufer die Software selbst runter laden.

Was bitte ist daran so schwer zu verstehen?
 
Was verstehst du nicht.
Du verbreitest dein persönliche Meinung und reitest andere User und Verkäufer damit rein wenn die auf dich hören.
Du übernimmst aber kein Garantie und haftest auch nicht wenn Microsoft mich Abmahnt oder vor Gericht zerrt.
Also besser nicht im Web und in den Foren verbreiten was andere die Existenz kosten kann.
Reicht dir das nicht von 2016 um die Klappe zu halten?
https://www.recht-freundlich.de/urt...eys-ohne-software-ist-urheberrechtsverletzung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Urteil vom 05.04.2016 (Az. 11 U 113/15) entschieden, dass der isolierte Onlineverkauf von Product Keys eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn nicht zeitgleich eine Weitergabe der Software erfolgt. Diese Rechtsprechung betrifft insbesondere den bei eBay stark anzutreffenden Verkauf von Microsoft Product Keys oder Produktschlüssel. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verkäufer Product Keys eines Computerprogrammpaketes angeboten und verkauft. Die eigentliche Software war aber nicht an den Kunden übermittelt worden.
oder gibst du mir die 250.000 € wieder?
https://www.telemedicus.info/urteil...erletzung-durch-Verkauf-von-Product-Keys.html
. ohne Einwilligung der Klägerin bloße Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) als Lizenzen für die Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;
auf deine persönliche Meinung und Auslegung kann ich verzichten solange du nicht mit deinen Klarnamen dafür einstehst.
Werde mal erwachsen und hafte für das was du verbreitest.
 
Zuletzt bearbeitet:
Terrier schrieb:
Was verstehst du nicht.
Du verbreitest dein persönliche Meinung und reitest andere User und Verkäufer damit rein wenn die auf dich hören.
Du übernimmst aber kein Garantie und haftest auch nicht wenn Microsoft mich Abmahnt oder vor Gericht zerrt.
Also besser nicht im Web und in den Foren verbreiten was andere die Existenz kosten kann.
Reicht dir das nicht von 2016 um die Klappe zu halten?
https://www.recht-freundlich.de/urt...eys-ohne-software-ist-urheberrechtsverletzung

Findest Du es nicht selbst inzwischen frech, immer wieder Aussagen aus dem Kontext zu reißen und dann auch noch andere User unangemessen anzugehen? ("Reicht dir das nicht von 2016 um die Klappe zu halten?")

Das von Dir verlinkte Urteil handelt von einem im Ausland abgeschlossenen Volumenlizenzvertrag und davon entnommenen Lizenzen, die dann unrechtmäßig in der EU verkauft wurden, obwohl sie nie dafür bestimmt waren!

"Es stellte sich dann später heraus, dass die betreffenden Lizenzen Teil einer Volumenlizenz waren, die aber nicht ordnungsgemäß und mit Zustimmung des Softwareherstellers in die EU eingeführt wurde. Insoweit fand der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung."

Du kannst also weiter versuchen, mit aus dem Kontext gerissenen Zitaten und Urteilen Deine Meinung zu rechtfertigen (denn meine Aussagen sind Fakten und im Gegensatz zu Deinen Aussagen keine persönliche Meinung!), richtiger wird sie dadurch auch nicht! :D
 
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