Ermittlungen gegen Urheber des Games "Second Life" - Virtuelle Kinderpornografie?

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Thommy_78 schrieb:
ich scheiß erlich gesagt auf die ethik... ich würde in der virtuellen welt ein bordell aufmachen oder am liebsten gleich mehrere...
Solange du dort keine Kinder einstellst, hat hier doch auch niemand was dagegen!? :confused_alt:
 
Sty!a schrieb:
Ich halte davon wenig das die Entwickler überhaupt diese Möglichkeit zugelassen haben. Es ist unverantwortlich und deren Spiel könnte sich zum Treffpunkt Pedophiler entwickeln. Wie ich finde haben die Entwickler unverantwortlich gehandelt und verstossen aus meiner Sicht gegen das Gesetz. Denn es ist verboten Medien dieser Form zu verbreiten - egal auf welcher Basis.

Das Leben gehört verboten. Es ermöglicht den sexuellen Missbrauch von Kindern, deswegen ist von Seiten des Gerichtes bei allen Beteiligten einzuziehen. Vollstreckung erfolgt sofort.


Das ist doch total unsinnig: man kann nicht den Erfinder/Hersteller von etwas verknacken, was die Möglichkeit einer strafbaren Handlung schafft. Man kann auch nen Esel mit reifen Feigen totwerfen.

Allerdings sind die Täter - also die Vollzieher der kinderpornografischen Handlung - nach meinem Verständnis der Rechtslage durchaus zu belangen (nach meinem persönlichen Rechtsverständnis u. U. dagegen nicht, dazu später mehr). Auch wenn es sich nur um die Darstellung (noch nicht einmal fotografische) dieser handelt. In der Wikipedia habe ich im Artikel zur KiPo folgenden Satz gefunden:

Um den Opfern eine Zeugenaussage ersparen zu können, in der sie über den Missbrauch berichten müssten, wurde 1997 deswegen auch der Besitz von Kinderpornografie, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, verboten.

Der Punkt ist das "wirklichkeitsnahe Geschehen". Wenn da die animierten Figuren von einer Papa-Ameise mit einer Kinder-Ameise kopuliert hätten, wär das kein Problem. Da es sich aber um menschenähnliche Figuren handelt, ist das Geschehen aus meiner Sicht als wirklichkeistnah einzustufen. Ähnlich wie bei Anime- oder Comic-Pornografie, die aus demselben Grund einer Verbreitungseinschränkung unterliegt.

Soweit also die Rechtslage aus meiner Sicht. Nach meinem Rechtsverständnis ist das aber keine strafbare Handlung, solange

- beide Parteien einverstanden waren und
- beide Parteien im wahren Leben rechtlich nicht mehr als Kind gelten

Der zweite Punkt greift übrigens auch im wahren Leben, wo Kindern ein unbeeinflussbarer Wille abgesprochen wird - zu ihrem eigenen Schutz. Es ist nämlich häufig so, dass kinderpornografische Handlungen "mit Zustimmung" des Kindes unternommen werden. Das geschieht durch Beeinflussung (Versprechungen oder sonstiges).

Treffen beide Punkte zu so spricht für mich nichts gegen diese Handlung. Es gibt ja auch sexuelle Praktiken, wo sich die eine Partei als Kind ausgibt/verkleidet. Dies fällt auch nicht unter Kinderpornografie. Genauso wenig die Abbildung von kindlich wirkenden, aber volljährigen Akteuren.

Gruß
Morgoth
 
kindlich wirkenden, aber volljährigen Akteuren.
Eigentlich ein guter Ansatz für einen Juristen, man könnte ja argumentieren, dass es sich bei den kindlichen Avataren nicht um Abbildungen von Kindern handelt, sondern um virtuelle Figuren, die zwar kindlich wirken, aber von Volljährigen gesteuert werden. Es ist nämlich äußerst problematisch, bei interaktiven Figuren den Abbildungsparagraphen anzuwenden- schließlich ist auch ein als Kind verkleideter Erwachsener juristisch kein Kind, wieso sollte dann eine virtuelle Verkleidung plötzlich als Abbildung gelten?
 
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