Fernabsatz / Widerrufsrecht: Ersatz der Wertminderung

Nero Atreides

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Bin gerade über etwas Interessantes gestolpert. Hintergrund: man kann innerhalb zwei Wochen bei Fernabsatzgeschäften Widerspruch einlegen und kriegt den vollen Kaufpreis zurück, muss aber ggf. Wertersatz für Wertminderungen leisten.

Der BGH hat heute geurteilt:

Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [alte Fassung, jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist", so der BGH.
-Quelle: golem
-Update mit mehr Details: heise

Bedeutet: wenn ich eine CPU oder eine andere Komponente prüfen will, muss ich sie wohl in Betrieb nehmen, weil ich sonst die Funktionsfähigkeit nicht prüfen kann. Wenn dadurch eine Wertminderung verursacht wird (z.B. Spuren des CPU-Kühlers auf dem Heatspreader etc.) dann bekommt man trotzdem den vollen Kaufpreis zurück.

Dürfte auch für jede Menge anderer Geräte gelten, z.B. Spuren an den PCIe-Kontakten von Grakas, den polierten Unterseiten von CPU-Kühlern, PC-Gehäusen etc. pp.


Eigentlich ist man ja mittlerweile bescheuert, wenn man noch was im Laden kauft, obwohl ich ehrlich gesagt die Fernabsatzregelungen in D fast schon skurril händlerfeindlich finde. Ich habe in über 10 Jahren aktivem eCommerce EINMAL einen Monitor zurückgeschickt - wegen 3 Subpixelfehlern...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein "schönes", weil klares Urteil zur Streitfrage, was alles als Prüfung durch den Kunden akzeptiert werden muss (konkret hier Inbetriebnahme)!

Natürlich wird sich dies auf die supergünstigen Online-Schnäppchenpreise auswirken, aber doch nach Warengruppen getrennt. Den stationären Handel wird es freuen, den Onlinehändler nicht - so ist das Leben.

Es bringt nichts, sich jetzt über das Urteil aufzuregen, sondern das Ergebnis zu akzeptieren und umzusetzen.
 
So einfach ist es auch nicht.
Eine CPU, Steckkarten und Drucker kannst du auch im Ladengeschäft nicht prüfen. Hier gibt es auch Verbrauchsmaterial, welches unweigerlich verbraucht wird.

Wenn du nun eine CPU testest und damit die Wärmeleitpaste verbrauchst, ist die gesamte Ware unabhängig, ob genutzt oder geprüft nicht mehr neu. Das gleiche gilt für Drucker und alle Produkte mit Verbrauchsmmaterial, die du im Geschäft auch nicht prüfen kannst.

Beim Wasserbett, gut ich kenne mich nicht mit Betten aus, verbrauchst du auch kein Material.
Das Bett kann man aus Hyienegründen nicht mehr als neu verkaufen, weil es ein Hygenieartikel ist. Betten kannst du im Geschäft auch nur zur Probe liegen. Drei Nächte lang schlafen ist aber keine Prüfung mehr. Eine Prüfung ist immer soweit möglich, wie es im Geschäft möglich wäre.

Hier lese ich aber nichts von drei Tagen Nutzung.

Beim Wasserbett hat der Händler etwas über reagiert. Der Verbraucher aber auch.
Das Gerichtsbarkeit kann man mit diesem Urteil aber stark anzweifeln, solange eine drei Tage Nutzung als Prüfdauer möglich ist.

Vieles geht über Kulanz und die Ware wird beim Onlineverkuf entsprechend kalkuliert.
 
Typisches Beispiel vom Nachbar, dass man die Konsequenz aus diesem Urteil nicht versteht.

Es kommt nicht darauf an, was man im Falle eines Ladenkaufes für Prüfmöglichkeiten hätte haben oder nicht haben können, sondern das der Gesetzgeber und die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, EuGH) dem Käufer nach Fernabsatzgesetz eine solche kostenfreie Prüfmöglichkeit einräumt!

Es kommt auch nicht darauf an, dass die Ware nach Prüfung nicht mehr neu ist und
.. wohl auch nicht, wenn zum Zwecke der Prüfung Material verbraucht wird (in Deinem Bsp. die Wärmeleitpaste)!
 
So ist es und das liest i.Ü. auch der Laie recht einfach aus den entsprechenden Bestimmungen, vgl. hierzu 357 III 3 BGB.
 
Trotzdem ist es m.E. grotesk, dass man beim Fernabsatz so weitreichende Möglichkeiten hat und vor Ort de facto nicht.

Ich hab mich vor ein paar Wochen heftig mit einem Bekannten angelegt, der bei Amazon 4 Smartphones bestellt hat mit der Intention, drei davon wieder zurück zu schicken. Das ist einfach nur asozial. (Letztlich hat er ALLE wieder zurückgeschickt und sich ein iPhone gekauft...).
 
Ich kann mich Nero Atreides nur anschließen: Viele der Wendungen, die dem Fernabsatzrecht in den letzten Jahren widerfahren sind, sind wirklich nur noch grotesk und solltem dem Gerechtigkeitsgefühl neutraler Personen bitter aufstoßen.

Langfristig wird sich zeigen, wer der Verlierer dieser schon absurden Regelungen ist: Der ehrliche Verbraucher. Denn es wird ein Preisanstieg zu beobachten sein, der massiv ausfallen wird. Zudem wird es zu einem Sterben kleinerer online-Händler und kleinerer Händler im ortsansässigen Bereich geben -> massenhafter Arbeitsplatzabbau.

Das Anspruchsdenken der Verbraucher wird sich (was ja heute bereits zu beobachten ist) verschieben, und zwar zu völlig inakzeptablen Denkweisen.

Hier ein Bsp (bereits heute tausendfach zu beobachten):
Ich kaufe mir eine neue CPU. Diese möchte ich gerne übertakten. Während es früher noch dem Zufall unterlag, wie gut sich diese für OC eignete, kann ich nun so lange bestellen, bis mir das Ergebnis zusagt. Mittels des Internets finde ich heraus, welche Taktraten die Spitzenmodelle bieten. Diese Leistung will ich natürlich auch. Alle OC-Interessierten wollen das. Also die erste, zweite, dritte, ... CPU bestellt und benutzt. Dabei schön die üblichen Verbrauchsspuren hinterlassen.
Was interessiert mich der blöde Händler? Was interessiert es mich, dass er die zurückerhaltene CPU unter Einkaufspreis verkaufen muss, weil ihm sonst niemand die Ware abnimmt? Ist doch sein Problem. Ausserdem ist das doch mein gutes Recht... .

Wer so denkt, dessen Verhalten finde ich einfach nur widerlich, abstoßend und asozial. Und noch widerlicher ist das Rechtssystem, das solchem Verhalten noch Vorschub leistet.


Faktum ist, dass eine Rückgabe unter gewissen Umständen einen Schaden verursacht. Und zwar dann, wenn die Ware nach der Rückgabe nicht mehr zu dem zuvor vorgesehenen Preis verkauft werden kann. Verantwortlich für den Eintritt dieses Schadens ist einzig und allein der Rücksender. Ihn sollte daher unbedingt auch die Verantwortung dafür treffen.

Auch kann mir beileibe niemand erzählen, dass der Verbraucher auf diesen übermächtigen Schutz angewiesen sei. Jeder kann sich vor Ort und über das Netz vorab ausreichend über das gewünschte Produkt informieren. In Zeiten, als es noch keinen Onlinehandel gab, hat das auch bestens funktioniert. Zudem könnte "Probeware" zu Zwecken der Begutachtung und des Ausprobierens von den Händlern verschickt werden (in Bereichen, in denen die Art des Produktes dies zulässt). Dies für den Kunden kostenlos mit Ausnahme der Portokosten. Viele Händler wären sicherlich bereit, bereits vorab eine Erklärung abzugeben, dass diese Portokosten im Falle eines Kaufs dem Kunden gutgeschrieben werden.

Es gibt also andere Möglichkeiten, den Verbraucher zu schützen.



Auf der anderen Seite ist unverständlich, weshalb zum einen der Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen immer weiter gestärkt wird, auf der anderen Seite aber in Gewährleistungsfällen (für die der Verbraucher nichts kann) derart eingeschränkt ist.

Gemeint ist die Beweislastumkehr nach 6 Monaten:
Wie zur Hölle soll ein Verbraucher bitte nachweisen, dass ein Sachmangel, der nach Ablauf von 6 Monaten zu Tage tritt, bereits bei Übergabe vorgelegen hat? Und vor allem: Warum soll er das tun?

Ich bin der Ansicht, dass von Herstellern durchaus verlangt werden kann, eine Haltbarkeit ihres Produktes für volle zwei Jahre zu gewährleisten. Schrottprodukte, für die dies in einer Vielzahl von Fällen nicht gewährleitet werden kann, haben amS im Handel nichts verloren.

Auch hier noch ein Bsp:
Ein Schüler, Student, Arbeitsloser oder jemand mit geringem Einkommen spart sich eine potente Grafikkarte vom Munde ab, um seinen Interessen nachgehen zu können. Nach sieben Monaten gibt das Gerät bereits seinen Geist auf. (Sonder-)Garantien bestehen keine. -> Na dann viel Spaß... . Es gibt keinen Ersatz. Ein Nachweis des Bestehens des Sachmangels bereits bei Übergabe ist schlichtweg unmöglich. Und unmöglich ist damit auch die Benutzung des gesamten PCs. Gerade Personen wie oben beschrieben werden sich nicht auf die Schnelle einen Ersatz anschaffen können. Pech gehabt. Und das soll (ge-) Recht sein?

Armes Deutschland, quo vadis...?


MfG,
Dominion.
 
@ThomasK_7
Ich würde damit ein wenig vorsichtiger sein.

Das Gesetz bestimmt, dass für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme Wertersatz zu leisten ist, soweit diese nicht auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Es gibt durchaus Tendenzen, dies eng auszulegen. Vor dem Hintergrund des Fernabsatzes dient die Vorschrift dazu, fehlende Prüfmöglichkeiten des Käufers im Fernabsatz auszugleichen, d.h. die Vorschrift (und die Fernabsatzrichtlinie der EG) zielt darauf ab, den strukturellen Nachteil für den Käufer auszugleichen.

Nimmt man aber eine Prüfmöglichkeit über das Maß im gewöhnlichen Handel hinaus an, wird über dieses Ziel hinausgeschossen. Ob man dies wirklich in der Form aufrecht erhalten möchte, halte ich für fragwürdig.

Das dient aber nur, um das Problem zu skizzieren (Weitere Felder wären die gespaltene Auslegung, der Maßstab beim innergemeinschaftlichen Erwerb und die Frage, ob wirklich eine Reduktion notwendig ist oder der Gesetzgeber eine überschießende Umsetzung wünschte) Abzuwarten bleibt die Begründung des BGH, inwieweit dieses Problem angeschnitten wird. Zu entscheiden war es jedenfalls nicht, weil die Prüfung eines befüllten Wasserbettes im Laden regelmäßig möglich ist, sodass die im Einzelfall vorgenommene Prüfung sich im Rahmen des Zwecks bewegt.
 
@Dominion:

Gemeint ist die Beweislastumkehr nach 6 Monaten:

Du verkennst einen entscheidenden Punkt:

Im Zivilprozessrecht muss nach der Konstruktion des deutschen Kaufrechts grds. immer der Anspruchsteller das Bestehen seines Anspruches belegen.
Die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf tritt also zu Gunsten des Verbrauchers bei einem Verbrauchsgüterkauf ein.
Das deutsche Recht hat schlicht keine Haltbarkeitsgarantie gesetzlich fixieren wollen, sondern stellt nur auf den Zeitpunkt des Kaufes ab.
Alles was darüber hinausgeht, überlässt man dem Markt.
Darüber mag man rechtspolitisch streiten, aber es ist zur Zeit geltende Rechtslage und bisher eher selten Ziel von Kritik gewesen.

Wo ich dir sicherlich zustimme, ist die doch sehr starke Verschiebung von Lasten auf den Unternehmer, welcher im Fernabsatz tätig ist.
Aber selbst wenn man darin einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Eigentums- und Berufsfreiheit sehen wollte, so steht doch einfaches EU-Recht über dem Grundgesetz, mit der Folge, dass die entsprechenden Umsetzungen im BGB nicht unwirksam sein dürften.

@Jurchris:

Es gibt durchaus Tendenzen, dies eng auszulegen.

Kann ich mir gerade vor dem Hintergrund der EuGH Entscheidung zu diesem Thema eher nicht vorstellen, lasse mich aber durch Quellenangaben gerne eines besseren belehren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Wo ich dir sicherlich zustimme, ist die doch sehr starke Verschiebung von Lasten auf den Unternehmer, welcher im Fernabsatz tätig ist.
Auch hier gibt es Unterschiede. Deshalb bin ich mir nicht mal sicher ober das bestehende Fernabsatzgesetz von solchen Händlern wie Amazon sogar per Lobby verschärft wird.
1. Große Händler wie Amazon geben einen nicht unwesentlichen Teil der Retouren an den Hersteller zurück. Bleiben also keineswegs selbst auf der kaputten Ware sitzen. Auch hier sind kleine Hersteller wieder die Deppen.
2. Verschaffen die sich durch die verbraucherfreundlichen Urteile einen nicht unwesentlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem stationären Handel.
3. Werden kleinere Wettbewerber im Onlinehandel kaltgestellt, weil die eben nicht die Marktmacht haben um ihre Retouren beim Hersteller abzukippen und schließlich an den Kosten scheitern.
In meiner Branche ist es zumindest so. Große Händler packen jede Rücksendung durch den Kunden völlig ungeprüft dem Hersteller hin und fordern die komplette Gutschrift. Der kann dann prüfen, neu verpacken etc.
Die kleinen Händer bekommen diese "Dienstleistung" nicht.
Also alles hübsch auf Monopolisierung ausgelegt. Wieder ein "kundenfreundliches" Gesetz um die Globalisierung zu fördern.
 
Das sind aber ganz alltägliche Markterscheinungen, welche mit den Fernabsatz im Speziellen wenig zu tun haben.
 
Doc Foster schrieb:
Du verkennst einen entscheidenden Punkt:

Im Zivilprozessrecht muss nach der Konstruktion des deutschen Kaufrechts grds. immer der Anspruchsteller das Bestehen seines Anspruches belegen.
Die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf tritt also zu Gunsten des Verbrauchers bei einem Verbrauchsgüterkauf ein.
Das deutsche Recht hat schlicht keine Haltbarkeitsgarantie gesetzlich fixieren wollen, sondern stellt nur auf den Zeitpunkt des Kaufes ab.

Also verkannt habe ich diesen Punkt nicht; allerdings habe ich mich diesbezüglich etwas missverständlich ausgedrückt.

Der Tatsache, dass die Regelung der Beweislastumkehr (§ 476 BGB) eine Regelung ist, die zugunsten des Verbrauchers eingeführt wurde, ist mir durchaus bewusst. Ebenso die Tatsache, dass ein Sachmangel grds bei Übergabe vorhanden sein muss und § 476 hier lediglich zugunsten des Verbrauchers die Vermutung aufstellt, dass dieser bei Übergabe vorgelegen habe, wenn er sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt.

Dieser Schutz des Verbrauchers geht mir allerdings nicht weit genug und erlegt ihm Nachweispflichten auf, die er nicht erfüllen kann.

Mir ging es hier tatsächlich, das hast Du völlig richtig erkannt, um die (rechtspolitische) Forderung nach einer gesetzlich festgeschriebenen zweijährigen Haltbarkeitsgarantie seitens der Hersteller. Denn amS ist hier der Hersteller in Pflicht, nur solche Produkte auf den Markt zu bringen, die mindestens diese Zeitspanne überdauern.
Darüber hinaus hat nur der Hersteller die Möglichkeit, seinerseits einen Beweis hinsichtlich der Ursachen des Mangels zu führen, nicht der unkundige Verbraucher. So kann der Hersteller zB durch extreme Staubanhaftungen an einem Grafikkartenkühler nachweisen, dass eine sachgerechte Reinigung des PC-Gehäuses seitens des Verbrauchers nicht durchgeführt wurde; es gibt Möglichkeiten des Nachweises einer Übertaktung seitens des Verbrauchers; durch den Zustand der Kupplung bei einem Neuwagen (dann natürlich ein ehemaliger, sechs bis 24 Monate alter Wagen) kann eine unsachgerechte Fahrweise nachgewiesen werden; ... .

Zudem sehe ich die Gefahr, dass seitens der Hersteller besonders kostengünstige Produktionsweisen gewählt werden, um die Gewinnspanne zu erhöhen. So können zB minderwertige Materialien verwendet oder die Produktionsgeschwindigkeit für Produkte erhöht werden, wodurch eine Fehlerlosigkeit nicht mehr garantiert werden kann.
MaW: Der Hersteller kann so produzieren, dass sich zwar in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate kein Mangel zeigt, danach jedoch die Wahrscheinlichkeit der Fehleranfälligkeit steigt (-> Billigprodukte, siehe zB LC-Power-PSUs).

Ziel der Gesetzgebung sollte es amS sein, die Existenz derartiger Produkte bereits im Vorfeld zu verhindern. Zumal - wie ich oben mit einer gewissen (aber gewollten) Dramatik geschildert habe - Verbraucher mit geringem Einkommen auf eine gewisse Haltbarkeitsdauer zwingend angewiesen sind.


Dass diese Forderung allerdings einmal ihre Umsetzung finden wird, wage ich anhand des starken Lobbydrucks der Industrie doch sehr zu bezweifeln. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.


MfG,
Dominion.
 
Es wäre die Frage, ob es für die Industrie zwingend sinnvoll ist, minderwertige Komponenten zu verbauen.

Viele Hersteller bieten ja bereits eine Garantie, manche für mehr als zwei Jahre. Das kommt nicht von ungefähr. Mittlerweile gibt es ja, Internet sei Dank, sehr wohl die Möglichkeit, einfach und schnell die Vorzüge und Nachteile diverser Produkte (und Hersteller!) herauszufinden.

Jemand, der absichtlich Dreck auf den Markt wirft, muss billiger anbieten. Siehe LC-Power, die kosten ja deutlich weniger als Marken-Netzteile, und selbst die Jungs bieten zwei Jahre Garantie. Weiß ich, hab' ich schon für meinen Vater in Anspruch genommen.

Ganz so schwarz sehe ich diese Angelegenheit nicht.
 
@ DDM_Reaper20:

Zum einen wäre ich mit Garantien vorsichtig.
Garantien sind freiwillig vom Hersteller gewährte Sonderrechte. Somit ist der Hersteller frei in der Wahl der Bedingungen, die er stellt.
ZB könnte LC-Power bestimmen, dass die Garantie nur für Totalausfälle gilt, nicht aber für Leistungsabfall (das tun sie zZt nicht, doch sie könnten). Eine plötzliche Änderung der Garantiebedingungen fällt zudem nicht auf. Natürlich gilt immer der Umfang der Garantie, der bei Vertragsschluss vereinbart wurde, nachträgliches Ändern ist nicht möglich. Aber auf diese Weise kann zunächst ein guter Ruf erarbeitet und sodann davon gezehrt werden.

Zum anderen werden auch Anbieter mit schlechtem Ruf über den Preis immer genügend Absatz finden.

Darüber hinaus ist meine Befürchtung hinsichtlich der Billig-Produktion ja nur ein winziger Teil meiner Argumentation.

MfG,
Dominion.
 
@ dominion1

Keine Sorge, ich weiß sehr gut um den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie Bescheid . . .

Sicherlich finden auch schlechte Anbieter über den Preis ihre Kunden. Eben! Viele wollen ja nur was Billiges, haben gar kein Geld, etwas bedeutend Teuereres zu kaufen.

Gesetzlich festgeschriebene Garantie (ja, ich meine Garantie) mit einem genau definierten Leistungsumfang, festgesetzt auf mindestens zwei Jahre -- da werden die Preise in die Höhe gehen, und natürlich wird dann wahrscheinlich auch bei bestimmten Produkten mal genauer hingeschaut, was mit diesen gemacht wurde (z.B. Kühlertausch bei hochpreisigen Grafikkarten).
 
DDM_Reaper20 schrieb:
Eben! Viele wollen ja nur was Billiges, haben gar kein Geld, etwas bedeutend Teuereres zu kaufen.

Und genau darum geht es ja.
Gerade diese Menschen müssen vor der Gefahr eines Ausfalls bereits nach sechs Monaten geschützt werden. Sie können nach solch kurzer Zeit keine Rücklagen für einen Ersatz bilden.

Zudem gilt in vielen Fällen: Wer billig kauft, kauft zweimal. ;)

MfG,
Dominion.
 
@Nachbar und ThomasK7

Wie ich heute gesehen habe, ist die Urteilsbegründung veröffentlicht worden. Der BGH hat die Streitfrage im Ergebnis nicht entschieden. Insbesondere hat er sich nicht für eine generelle Inbetriebnahme ausgesprochen, die über eine Prüfung wie im Laden hinausgeht. Er stellt vielmehr darauf ab, ob eine Prüfung eines Musterstückes möglich ist, entscheidet aber darüber hinausgehend nicht. Es wird also weiter ungeklärt bleiben, ob CPUs getestet werden dürfen (ein Musterstück im Laden existiert ja typischerweise nicht). Nach den hiernach vom BGH formulierten Bedingungen unter Beachtung Medicus' Meinung bestehen hieran doch erhebliche Zweifel. Also genau anders als hier im Thread spontan gedeutet.

Die Urteilsbegründung findet ihr unter http://juris.bundesgerichtshof.de/c...387b76e9dc5234b913938c05&nr=54033&pos=0&anz=1

Besonders interessant werden die Rz. 20 bis 26, wobei in Rz. 23 der BGH auf Medicus' Meinung eingeht. Er lehnt sie zumindest insoweit ab, als darauf abgestellt werden soll, ob die Prüfung einer konkreten Kaufsache möglich ist. Er weitet es aber ausdrücklich nicht darauf aus, wenn überhaupt keine Prüfmöglichkeit bspw. durch Musterstücke besteht.
 
Nero Atreides schrieb:
Trotzdem ist es m.E. grotesk, dass man beim Fernabsatz so weitreichende Möglichkeiten hat und vor Ort de facto nicht.

Das wäre die interessante Frage. Bei den Auflagen für den Versandhandel, kauft ja jeder bevorzugt im Versand, wenn er die wahl hat. Man müsste nun noch juristisch klären, ob Käufer im stationären Handel, also etwa Ladengeschäften, nicht unangemessen benachteiligt werden.

Das Urteil nutzt dem Versandhandel mehr als den Ladenbesitzern. Die Prüfbarkeit der Ware ist ja deren großer Vorteil, der immer mehr ad absurdum geführt wird.
 
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