Fiktiver Diebstahl und daraus erzeugter Gewinn

Skaiy

Commander
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Moin,

vielleicht ist die Antwort völlig banal und offensichtlich, aber immer mal wieder stelle ich mir Fragen, worüber ich mich dann kaputt denke.

Heute: Person A stiehlt 10.000 € von Person B.

Person A betreibt mit den 10.000 € Glücksspiel und gewinnt 1.000.000 €.

Person B zeigt Person A wegen Diebstahl an.

Was passiert mit den 10.000 €? Klar, die bekommt Person B zurück, aber wer bekommt die 990.000 €?

Gefühl vor ChatGPT: Hm, schwierig. Einerseits kann ich mir kaum vorstellen, dass Person B Anspruch auf den kompletten Gewinn hat, andererseits fühlt es sich auch komisch an, dass Person B nur die 10.000 € zurückbekommen würde und Person A darf die 990.000 € behalten.

ChatGPT dazu:
Frage: Person A klaut Person B 10.000 €. Person A betreibt mit den 10.000 € Glücksspiel und gewinnt 1.000.000 €.

Person B zeigt Person A wegen Diebstahl an.

Wie wird der Fall in Deutschland geklärt?


Antwort: In Deutschland wird der Fall folgendermaßen rechtlich bewertet:

1. Diebstahl und Rückerstattung: Person A hat einen Diebstahl begangen, indem sie Person B 10.000 € entwendet hat. Das ist ein Straftatbestand nach § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB). Person B hat also Anspruch auf Rückerstattung des gestohlenen Betrags.


2. Vermögenszuwachs durch Glücksspiel: In der Regel wird davon ausgegangen, dass der durch Glücksspiel erzielte Gewinn zum Vermögen von Person A gehört. Jedoch wird in der Rechtsprechung ein Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem erzielten Gewinn oft als problematisch bewertet. Es ist entscheidend, ob ein "innerer wirtschaftlicher Zusammenhang" zwischen dem gestohlenen Geld und dem Gewinn besteht.

In der Praxis wird dabei folgendermaßen argumentiert:

Trennungsprinzip: Nach dem sogenannten Trennungsprinzip gehört der Gewinn (hier: 1.000.000 €) grundsätzlich Person A. Person B hat lediglich Anspruch auf Rückgabe des ursprünglichen Betrages (10.000 €), da das Glücksspiel als eigenständige Handlung angesehen wird, die nicht zwangsläufig als direkte Folge des Diebstahls interpretiert wird.

Ausnahmefall: Kausalität: Sollte jedoch ein Gericht der Auffassung sein, dass der Gewinn vollständig auf dem gestohlenen Geld basiert, kann es sein, dass ein Anspruch auf Herausgabe des gesamten Gewinns geltend gemacht wird. Solche Fälle sind allerdings selten und werden im Einzelfall bewertet.



3. Unterschlagung oder ungerechtfertigte Bereicherung: Person B könnte unter Umständen auch versuchen, zivilrechtlich den Gewinn (ganz oder teilweise) als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzufordern. Auch hier ist die Argumentation schwierig, da die Rechtsprechung dazu neigt, Glücksspielgewinne als eigenständige Vermögenswerte anzusehen, die unabhängig vom ursprünglichen Diebstahl sind.



Wahrscheinliches Urteil: In der Regel wird Person A dazu verpflichtet, die gestohlenen 10.000 € zurückzuzahlen. Der Gewinn aus dem Glücksspiel (1.000.000 €) bleibt jedoch Person A, da er als eigenständiger Vermögenszuwachs betrachtet wird, der nicht direkt durch den Diebstahl bedingt ist.

Strafrechtliche Konsequenzen: Zusätzlich zur Rückzahlung des Betrags kann Person A mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, die sich nach dem Strafmaß für Diebstahl richten.

"Innerer wirtschaftlicher Zusammenhang" und "ungerechtfertigte Bereicherung" hören sich schon mal interessant an. Es scheint auch zumindest so, als wenn es hier keine glasklare Entscheidung gibt, sondern je nach Ansicht des Gerichtes entschieden wird. Die Tendenz von ChatGPT ist aber am Ende, dass Person A den Gewinn behalten darf.

Was für ein mieses Gefühl für Person B. Sie wird beklaut, der Dieb macht sich damit sage ich mal zum "Millionär" und am Ende sieht sie zwar wieder ihre 10k, aber der Dieb ist durch ihr gestohlenes Geld reich geworden. 😁

Was meint ihr dazu?
 
Aus Straftaten generierte Gewinne zieht der Staat ein. Person B hat nur Anspruch auf die Rückerstattung des ihm entwendeten Betrages.
 
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areiland schrieb:
Aus Straftaten generierte Gewinne zieht der Staat ein
Hab' ChatGPT damit konfrontiert, aber ganz annehmen will er das nicht auf mein Beispiel.

Grundsätzlich stimmt die Aussage: Gewinne, die aus Straftaten generiert wurden, können vom Staat eingezogen werden. Die Anwendung auf indirekte Gewinne wie Glücksspielerträge ist jedoch oft komplex und wird im Einzelfall entschieden.

Werden/können Glückspiele da irgendwie anders behandelt (werden) oder ist ChatGPT hier auf dem Holzweg?
 
Hmm im Juraforum wird allerdings folgendes zitiert aus der tatsächlichen Rechtssprechung (BGH)

Hier Geld auch aus einer Straftat stammend und auch nicht fiktiv sondern ein realer Fall

"Die Angeklagten erwarben 2009 mit aus Steuerhinterziehungen stammenden 1.120.000 € 18 Teileigentumseinheiten an einem Büro- und Wohngebäudekomplex; der Verkehrswert der Miteigentumsanteile wurde im Sommer 2015 mit 3.816.000 € bewertet."

Was passiert nun mit dem Gewinn?

BGH: den dürfen die Steuerhinterzieher behalten; sie müssen nur die hinterzogenen Steuern wieder hergeben.

Klug investiert lohnen sich Verbrechen und Straftaten evtl also schon :D
 
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Sorry, hier die komplette Antwort auf den Einwurf der Einbeziehung des Staates.

Der Satz "Aus Straftaten generierte Gewinne zieht der Staat ein." trifft in Deutschland weitgehend zu und entspricht der Rechtslage. Hierzu gibt es im deutschen Strafrecht konkrete Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Täter nicht von Straftaten finanziell profitieren. Die Einziehung von Gewinnen aus Straftaten ist ein wichtiges Instrument, um das "Tatprovien" (also aus der Tat stammendes Vermögen) dem Täter zu entziehen.

Rechtsgrundlage: Einziehung nach §§ 73 ff. StGB

Im Strafgesetzbuch (StGB) ist die Einziehung von Vermögenswerten geregelt, die durch oder für eine Straftat erlangt wurden:

1. § 73 StGB – Einziehung von Taterträgen: Wenn jemand durch eine Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (zum Beispiel Geld oder Vermögenswerte), kann dieser Vorteil eingezogen werden. Das umfasst sowohl direkt durch die Straftat erlangtes Geld als auch "Surrogate", also Gewinne, die mit den erlangten Mitteln erzielt wurden. In der Theorie könnte das auch Gewinne aus Glücksspielen umfassen, wenn sie mit gestohlenem Geld erzielt wurden.


2. Anwendung auf den Fall Glücksspielgewinne: Ob Glücksspielgewinne, die aus gestohlenem Geld erzielt wurden, tatsächlich eingezogen werden, hängt stark von den Umständen ab:

Direkter Zusammenhang: Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Gewinn direkt auf dem gestohlenen Geld beruht, wie in Ihrem Beispiel, könnte dieser als "Tatertrag" betrachtet und eingezogen werden.

Gewinn als eigenständiges Vermögen: Oft wird in der Praxis jedoch argumentiert, dass Glücksspielgewinne ein eigenständiges Vermögen darstellen, das sich vom ursprünglichen Diebesgut unterscheidet. Das sogenannte "Trennungsprinzip" könnte zur Anwendung kommen, wodurch nur der ursprüngliche Betrag eingezogen wird und nicht der Gewinn.



3. Erweiterte Einziehung: In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz eine erweiterte Einziehung, wenn eine Vermögensmehrung aus kriminellen Handlungen hervorgegangen ist. Dies kann den Gewinn einschließen, insbesondere wenn der Zusammenhang zwischen Tat und Gewinn als stark genug betrachtet wird.



Fazit

Grundsätzlich stimmt die Aussage: Gewinne, die aus Straftaten generiert wurden, können vom Staat eingezogen werden. Die Anwendung auf indirekte Gewinne wie Glücksspielerträge ist jedoch oft komplex und wird im E
inzelfall entschieden.

Nur als Ergänzung.

Interessant finde ich Folgendes:
Oft wird in der Praxis jedoch argumentiert, dass Glücksspielgewinne ein eigenständiges Vermögen darstellen, das sich vom ursprünglichen Diebesgut unterscheidet. Das sogenannte "Trennungsprinzip" könnte zur Anwendung kommen, wodurch nur der ursprüngliche Betrag eingezogen wird und nicht der Gewinn.
 
ChatGPT ist ein LLM, keine Auskunftmaschine. ChatGPT ist auch vorrangig mit Common Law trainiert, hat also entsprechend wenig Ahnung von deutschem Recht oder Civil Law insgesamt.
 
Aber es deckt sich doch mit dem Urteil des BGHs.

Auch das BGH hat doch (höchstrichterlich) in dem verhandelten Fall geurteilt Gewinne aus Vermögen, das aus einer Straftat stammt gehören trotzdem den Straftätern.
 
@Avatoma Alles gut. Ich nehme das eigentlich nur, um weiter manuell zu recherchieren.

Solche Fragen interessieren mich halt. Keine Ahnung warum. ^^
 
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Nun das ja auch ein interessanter Sachverhalt. tatsächlich finde ich das BGH Urteil schon irgendwo nachvollziehbar. das "poisonous tree" Prinzip gibt es halt eher in USA und Co.

In D wird alles eher "unabhänig" voneinander betrachtet und mittelbare Sachverhalte gibt es doch fast nie.

in D gilt halt eher ist ein Lottoloskauf NUR ausschliesslich mit gestohlenem Geld möglich - also gibt es einen unmittelbaren Bezug der den Diebstahl immer zwingend voraussetzt - oder ist ein Lottoscheinkauf auch mit nicht gestohlenem Geld möglich ( was sicher der Fall ist :D ) - dann ist der Zusammenhang nur mittelbar.
 
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Zu den oben genannten gibt es noch die Vermögensabschöpfung.

Das ist eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit (Verwaltungsakt?) und stellt keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch dar.
Daher schützt selbst eine Verjährung der ursprünglichen Tat nicht vor der Maßnahme.
Erst nach 30 Jahren kann das Vermögen nicht mehr abgeschöpft werden, allerdings sollte die Regelung zur Vermögensabschöpfung selbst verschärft werden, gilt mangels strafrechtlichem Charakter keinerlei Rückwirkungsverbot.

Auf gut Deutsch:
Wird die Person A innerhalb 30 Jahren gefunden, dann sind die 990.000 € weg.
Nach 30 Jahren kann Person A sie offiziell einsetzen, ohne dass man Person A es wegnimmt.
Setzt Person A nach 31 Jahren das Geld offiziell ein und der Gesetzesgeber sagt nun plötzlich, wir erhöhen auf 50 Jahre, wird das Geld von nun an einkassiert.

Das ist das, was ich noch im Kopf habe, da ich mal vor einem Jahr eine ähnliche Konstellation recherchiert habe. Googelt mal nach dem Begriff "Vermögensabschöpfung".
 
Naja aber wie oft passiert das denn in der Realität?

Im Gesetz stehen halt nur Möglichkeiten und Strafrahmen.

Ich hab mal nachgeschaut weil ich das jetzt auch interessant fand - in NRW wurden bei Delikten und Straftaten in denen Vermögensabschöpfung vorgesehen ist das in ca 0,6% der Fälle auch gemacht - in 99,4% der Fälle nicht. Das waren halt die ersten Zahlen eines Bundeslandes, die ich dazu gefunden habe.

Das also nicht wirklich etwas das auch real gemacht wird. - sondern extreme Ausnahmefälle sind.
 
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vandenus schrieb:
Naja aber wie oft passiert das denn in der Realität?
Im Bereich der Cryptowährungen dürften solche Fälle häufig sein, gerade da wird wie wild geklaut, außerdem sind da auch krasse Wertsteigerungen möglich.
 
Die Wahrscheinlichkeit, dass Person A durch Glückspiel 1 000 000 € Gewinn macht ist ja nun aber auch nicht besonders hoch.
Was ist denn jetzt, wenn Person A sich von den gestohlenen 10 000 € 694 Lottoscheine zu je 14,40 € gekauft hat und einer davon die Million gewinnt? Was ist dann mit dem Argument, dass man sich gerade den von nicht gestohlenem Geld gekauft hat? Oder was ist, wenn Person A noch zwei Lottoscheine extra kauft?

Noch extremer, was ist, wenn Person A 20 € klaut und einen Lottoschein kauft und gewinnt? Was ist eigentlich, wenn sich Person A die 20 € leiht, nicht klaut?

Glückspiel ist eben vor allem auch mit Glück verbunden. Und das Glück ist ja mal nicht direkt mit dem Diebstahl in Zusammenhang.
Da finde ich den Kauf von Wertanlagen/-papieren und daraus resultierende Gewinne insgesamt deutlich einfacher in Zusammenhang zu bringen.

Ich finde übrigens, dass man in dem Fall, dass 10 000 € gestohlen wurden und dann für exakt 10 000 € Glückspiel betrieben wurde, man sogar noch relativ einfach einen Zusammenhang konstruieren kann. Insbesondere, wenn der Dieb auf eine Glückspielvariante mit relativ hohem Erwartungswert setzt. Dann aber wäre der Gewinn natürlich auch deutlich niedriger, also nicht das Hundertfache des Einsatzes.
 
simpsonsfan schrieb:
Die Wahrscheinlichkeit, dass Person A durch Glückspiel 1 000 000 € Gewinn macht ist ja nun aber auch nicht besonders hoch.
Nicht auf die Goldwaage legen. Das soll nur ein fiktives theoretisches Beispiel sein.

Froki schrieb:
Über § 73 StGB solltest Du Dir Deine Frage beantworten können.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
Was versteht das Gesetz alles unter "erlangt"?

Muss dafür zwingend das gestohlene Geld (hier: 10k) nachweislich mittelbar für das Glücksspiel verwendet worden sein?

In allen anderen Fällen greift das Gesetz nicht?

2 Beispiele:

1. Person A stiehlt das Geld in Bar, geht nach der Tat direkt zu einer Glücksspielhalle und verwendet dort die 10.000 € und gewinnt 1.000.000 €. Alles nahtlos mit der Kamera gefilmt versteht sich. Theorie und so.

Gesetz greift definitiv. So verstehe ich es zumindest.

2. Person A stiehlt das Geld in Bar, zahlt es auf seinem Girokonto ein auf dem sich zuvor schon 10.000 € aus Gehalt befinden und er somit 20.000 € besitzt. Er geht in die Glücksspielhalle, zahlt 10k per Debitkarte und gewinnt 1 Million.

Greift das Gesetz im zweiten Beispiel? Wäre es mittel- oder unmittelbar?

Geht man hier nach der Bank, welches Geld zuerst gebucht worden ist? Sprich:

01.01.: +10k Gehalt
15.01.: +10k Diebstahl
30.01.: -10k Lastschrift der Glücksspielhalle

Die Bank zahlt die Lastschrift vom ersten Geldeingang, sprich Gehalt (der theoriehalber alles in gleicher Höhe) und somit wäre es vor Gericht nicht mittelbar und das Gesetz greift nicht?

(Auch wenn in deinem genannten § überhaupt nichts von mittel- und unmittelbar steht. ^^)
 
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Skaiy schrieb:
Was versteht das Gesetz alles unter "erlangt"?
Der Begriff "erlangt" im rechtlichen Sinne bezieht sich auf den Erwerb von Vermögenswerten durch illegale Mittel oder Handlungen, wie zum Beispiel Diebstahl.

Im Einzelnen fallen unter "etwas" Tatentgelt, Tatbeute und Tatgewinn, insbesondere Bargeld in Gestalt von Geldscheinen und Geldmünzen z. B. aus Glückspielen.

Dein Beispielfall 1.) ist klar.

Bei Deinem Beispielsfall 2.) kommt es IMO darauf an, ob die Nachweisbarkeit des entwendeten Geldes gelingt.

Es könnte hier schwierig werden, die direkte Verbindung zwischen dem Diebstahl und der Verwendung des Geldes im Glücksspiel nachzuweisen, da es durch andere Geldmittel (Gehalt) vermischt wurde. Der Nachweis der Herkunft des Geldes könnte entscheidend sein, und es könnte als „mittelbare Verwendung“ betrachtet werden.

Die rechtliche Auslegung kann jedoch je nach Gericht und den spezifischen Umständen des Falls variieren.
 
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Die Mittelbarkeit dürfte das Problem sein

Denke deshalb durften auch die Steuerstraftäter ihren Gewinn behalten, da kann man halt argumentieren das gestohlene Geld war eben nicht zwingend - sonst hätte man sich was geliehen.

Und wenn das gestohlene Geld nicht zwingend die einzige Voraussetzung war sondern nur eine bequeme Möglichkeit ist es eigentlich ab diesem Punkt nur mittelbar dann ist die A=>B Kette unterbrochen. Mit => es gibt nur diesen einen Weg der immer Voraussetzung ist für....denn das definiert doch die Unmittelbarkeit rechtlich
 
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@vandenus Beim Steuerhinterziehungsfall: Spielt dort eventuell auch eine Rolle ob es klar war das Hinterzogen wurde, also Vorsatz bestand? Steuerrecht ist ja manchmal recht flexibel, ohne das Urteil gelesen zu haben, könnte ich mir vorstellen das hier vllt kein Vorsatz bestand (bzw. nachweisbar war) und auch deswegen die Gewinne daraus nicht angegriffen wurden.
 
Wie gesagt bei NRW liegen die Daten vor durch eine parlament Anfrage der FDP? nur in ca 0,5% der Fälle in denen Vermögensabschöpfung rechtlich möglich war wurde diese gemacht in 99,5% der Fälle nicht

Das zeigt das ist eben nur ein theoretisches Mittel
 
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