areiland
Admiral
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@hallo7
Der eigentliche Gewinn entsteht ja nicht als Folge der Steuerhinterziehung, sondern schon davor. Die Steuerhinterziehung ist ja hier der Versuch, von diesem Gewinn möglichst wenig an den Fiskus abzuführen. Als Folge wird der ungerechtfertigt erlangte Vorteil plus einem saftigen Aufschlag in Form einer Strafsteuer abgeschöpft. Die Steuerhinterziehung als Straftatbestand wird dann zusätzlich noch verfolgt. Hier muss man also wohl ein klein wenig trennen.
Auch was die Einziehung nach §73 StGB angeht, wird letztlich nach Abwägung aller Fakten vom Gericht entschieden, in welchem Rahmen diese Einziehung zu erfolgen hat. §73 StGB gibt nur den Rahmen vor, damit eine Einziehung überhaupt erfolgen kann, denn ohne vorhandene gesetzliche Vorschrift geht sowas nicht. Immer nach dem Prinzip "ohne Gesetz keine Strafe".
Der eigentliche Gewinn entsteht ja nicht als Folge der Steuerhinterziehung, sondern schon davor. Die Steuerhinterziehung ist ja hier der Versuch, von diesem Gewinn möglichst wenig an den Fiskus abzuführen. Als Folge wird der ungerechtfertigt erlangte Vorteil plus einem saftigen Aufschlag in Form einer Strafsteuer abgeschöpft. Die Steuerhinterziehung als Straftatbestand wird dann zusätzlich noch verfolgt. Hier muss man also wohl ein klein wenig trennen.
Auch was die Einziehung nach §73 StGB angeht, wird letztlich nach Abwägung aller Fakten vom Gericht entschieden, in welchem Rahmen diese Einziehung zu erfolgen hat. §73 StGB gibt nur den Rahmen vor, damit eine Einziehung überhaupt erfolgen kann, denn ohne vorhandene gesetzliche Vorschrift geht sowas nicht. Immer nach dem Prinzip "ohne Gesetz keine Strafe".