Fiktiver Diebstahl und daraus erzeugter Gewinn

@hallo7
Der eigentliche Gewinn entsteht ja nicht als Folge der Steuerhinterziehung, sondern schon davor. Die Steuerhinterziehung ist ja hier der Versuch, von diesem Gewinn möglichst wenig an den Fiskus abzuführen. Als Folge wird der ungerechtfertigt erlangte Vorteil plus einem saftigen Aufschlag in Form einer Strafsteuer abgeschöpft. Die Steuerhinterziehung als Straftatbestand wird dann zusätzlich noch verfolgt. Hier muss man also wohl ein klein wenig trennen.

Auch was die Einziehung nach §73 StGB angeht, wird letztlich nach Abwägung aller Fakten vom Gericht entschieden, in welchem Rahmen diese Einziehung zu erfolgen hat. §73 StGB gibt nur den Rahmen vor, damit eine Einziehung überhaupt erfolgen kann, denn ohne vorhandene gesetzliche Vorschrift geht sowas nicht. Immer nach dem Prinzip "ohne Gesetz keine Strafe".
 
Ne die Immobilien wurden mit Geld aus einer vorausgegangenen Steuerhinterziehung erworben

Deshalb musste der BGH entscheiden was passiert mit dem Gewinn


Siehe Zitat Seite vorher

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Die Angeklagten erwarben 2009 mit aus Steuerhinterziehungen stammenden 1.120.000 € 18 Teileigentumseinheiten an einem Büro- und Wohngebäudekomplex....
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hallo7 schrieb:
ohne das Urteil gelesen zu haben,
Leider wird im Juraforum nicht das Aktenzeichen des BGH-Urteils angegeben.

Die Urteilsgründe hätten mich interessiert.
 
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Die Realität ist immer etwas komplexer als ein konstruierter Sachverhalt und es muss zwischen Strafe und Maßnahme unterschieden werden.

Zieht A dem B 10 Euro aus der Tasche und setzt diese daraufhin sofort auf Rot und gewinnt so 20 Euro, dann könnte ihm der Gewinn / Ertrag aus seiner Tat entsprechend § 73 I StGB entzogen werden. Vor der Reform 2017 wurde dies auch Verfall genannt.

Für den Täter soll sich seine Tat nicht lohnen, da er sich sonst motiviert sehen könnte erneut straffällig zu werden.

Man spricht also von einer Maßnahme die sich direkt auf eine mögliche Belohnung durch die Straftat bezieht. Folglich muss zuerst die rechtswidrige Tat infolge derer ein Gewinn erziehlt wurde festgestellt werden, bevor ein Gericht die Einziehung anordnen kann. Im obrigen Beispiel wäre beides unstrittig.


Anders sieht es aus, wenn der A dem B 10 Euro aus der Tasche zieht und Wochen später im Lotto gewinnt. So müsste nachgewiesen werden, das diese 10 Euro ursächlich für den Gewinn waren.
Das ist praktisch nicht beweisbar, da eine Rückverfolgung der 10 Euro nicht möglich sein dürfte. In diesem Fall, würde der A zwar für seinen Diebstahl bestraft werden können, aber die Einziehung des Gewinnes könnte sich als schwierig oder gar unmöglich erweisen.
 
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