Frage zu Baurecht, Mauer auf Grundstücksgrenze

Okay, also anscheinend sind die meisten hier meiner Meinung. Falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, denke Ich dass der Anwalt meines Nachbars schon sehr tief in die Gesetzesbücher schauen müsste, um noch irgendwie ein Hintertürchen zu finden.

Ich werde mich onehin beim hiesigen Bauamt erkundigen.
Aber alleine schon Artikel 14 GG und Paragraph 1004 BGB sprechen für mich eine deutliche Sprache. Ohne meine Zustimmung keine L-Steine auf meinem Grundstück.

Leute, vielen vielen Dank für eure Antworten!
 
cool:D
hab halt das was du geschrieben hast, versucht umzusetzen ^^

halt uns auf dem laufenden
 
So wie ich das sehe bleibt dir nur, dich mit deinem Nachbarn zu einigen.

Im Grunde kannst du deinem Nachbarn diese L-Steine verbieten. Nur wird es darauf hinaus laufen, das du deine geplante Mauer auch vergessen kannst. Denn so wie ich es sehe müßtest du dafür, ohne die Erlaubnis deines Nachbarn, wohl oder übel über 2 Meter Abstand von der Grenze halten. Je nach Maßstab deiner Zeichnung sogar noch mehr. Denn dein Nachbar muß so eine Mauer zu dicht an der Grenze so ohne weiteres auch nicht dulden.

Es kann aber auch sein, das eine Ausnahme greift. Wenn diese Mauer zur Sicherung seines Grundstücks erforderlich ist und es anders nicht machbar ist. Dies dürfte aber nicht unbedingt der Fall sein. Eine Feste Betonmauer mit tiefen Fundament könnte es auch tun. Nur, da ja dein Grundstück abgefangen werden muß, und es sich um eine Grenzbebauung handelt, mußt du vermutlich sogar die Hälfte der Kosten mit tragen. Auch wenn er den Hauptnutzen hat. Somit könnten die L-Steine für dich günstiger sein. Insbesondere wenn der Nachbar dafür alle Kosten alleine über nimmt.

Ansonsten, weiß dein Nachbar was von deinen Plänen. Dann wäre es sicher jetzt besser, wenn Ihr Gemeinschaftlich die Grenzmauer so baut, das der Nachbar zufrieden ist, du aber Gleichzeitig für deine späteren Pläne den Nutzen hast. Zum Beispiel, indem du später die Mauer an der Grenze auf deine gewünschte Höhe erhöhst.

Wichtig dabei, dies Schriftlich fest halten. Und am besten, wenn Ihr euch einig seit, dies per Notarvertrag sichern und wenn möglich im Grundbuch eintragen lassen. Wenn es im Grundbuch steht, bist du später auch sicher, zum Beispiel Besitzwechsel des Nachbarhauses, das du deine Pläne aus führen kannst.
 
@Bionten-Scout

Schwere Kost?

"Landfriedensbruch" und das im Zeitalter von google. Auch die Uniformierten, wie Du sie nennst, dürfen das Grundstück nicht ohne weiteres betreten.

@all

Kann mal jemand darlegen, wie nach dem viel zitierten §1004 BGB eine Entziehung bzw. Vorenthaltung des Eigentums des TS bei der baulichen Maßnahme zustandekommt?

@TS

Nach den hier doch sehr durchwachsenen und nicht belegten Meinungen ist es wohl angebracht, einen Anwalt im Baurecht zu befragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@DocFoster

Die "andere Weise" ist mir gestern wohl entgangen. Danke für den Hinweis.
 
Ich bin jetzt kein Rechtsexperte, aber zumindest mal Immobilien/Grundstückbesitzer.

Dein Nachbar darf zunächst mal ohne deine Einwilligung (Schriftlich) bzw. Genehmigung
an der Grenze (wenn ein vorgeschriebener Abstand unterschritten werden soll) gar nichts so einfach hinbauen.

Er darf auch die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Er darf somit nicht einfach auf deinem Grundstück bauen.

Wenn beide Parteien vorhaben, in Grenznähe eine Mauer zu bauen, würde ich erst mal gemeinsamm die geplanten Arbeiten besprechen.
Unter Umständen macht es auch Sinn, zusammen beim Baurechtsamt die Möglichkeiten zu klären.
 
Mit dem Art. 14 GG würde ich mal nicht argumentieren, da das GG nicht für Streitigkeiten unter Bürgern gilt, sondern den Bürgern Handhabe gegen das Handeln des Staates geben soll.
Wegen ner Mauer die ein Privatmann, hinbaut kann man nicht das GG zücken ;)
 
rolandm1 schrieb:
Er darf auch die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Er darf somit nicht einfach auf deinem Grundstück bauen.

Das stimmt so nicht ganz. Ein Nachbar hat bei Berechtigten Interessen schon das Recht das Grundstück des Nachbarn zu betreten. Zum Beispiel um die Grenzbebauung auf Schäden zu prüfen. Oder auch zur Reparatur. Natürlich muß er, außer im Notfall, seinen Nachbarn vorher einen Termin vereinbaren. Auch muß er Schäden die dabei Entstehen beheben.

Hier beim TS darf man nicht vergessen, die Grenzmauer des Nachbarn, dient unter anderen auch dazu, das Grundstück des TS vor dem Abrutschen auf das Nachbargrundstück zu schützen. Genau Einzelheiten muß man vor Ort klären. Die Zeichnung des TS ist ja vermutlich nur Pi mal Daumen gezeichnet worden.

Und im übrigen, wenn bei Grenzbebauung Energetisch Saniert wird, dann hat der Besitzer in einigen Bundesländern sogar das Recht, wenn Erforderlich, über die Grenze per Überbauung zu Isolieren.

§ 23a NachbG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenWärmedämmung und Grenzständige Gebäude

(1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexso...ocument&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=167190,57
 
Es sei denn, dass ein Verfassungsgericht entscheidet, dass dieses lustige Gesetz die Eigentumsfreiheit verletzt.
 
Dem Nachbar ist es völlig egal, ob das Haus des Threadstarters den Hang runterrutscht, oder nicht.
Er will mit den Steinen nur erreichen, dass der Hang zurückgehalten wird und damit eine ebene Fläche geschaffen wird.
Für die Sicherung des Hanggrundstücks ist der Threadstarter zuständig und nicht sein Nachbar.
Der Nachbar darf auch nicht auf dem Grundstück des Threadstarters bauen. Das wurde aber bereits gesagt.

Es gibt jetzt mehrere Möglichkeiten:
- Threadstarter und Nachbar diskutieren aus, was passieren soll:
--- L-Steine auf dem Grundstück des Threadstarters erlauben
--- gemeinsame Wand hochziehen
- der Threadstarter will das alles nicht, der Nachbar muss dann alleine sehen, wo er bleibt



Btw. ich finde es deutlich besser, wenn man Pähle in den Hang rammt und da was vorbaut. Da kann man dann später an der Optik auch reichlich etwas verändern, wenn es einem nicht mehr gefällt. Einfach was anderes vor die Pfähle bauen. Bei den L-Steinen hat man das Problem, dass man immer den Hang sichern muss, wenn man sie irgendwann mal wegnehmen will.
 
1. es gilt die bauordnung des jeweiligen bundeslandes
2. untergeordnete baulichkeiten bedüfen idr keiner genehmigung, evtl. braucht er nur eine bauanzeige machen -> siehe 1.
3. bei jedweder grenzverletzung braucht er das einverständnis des jeweiligen grundstücksbesitzers -> siehe 1.

welche vorschriften für dich gelten, kannst du in der besagten bauordnung deines bundeslandes nachlesen. alternativ: bauamt

man kann natürlich auch mit bgb, gg und sonstwas ankommen, aber warum die sache unnötig verkomplizieren?

falls du die bauordnungen online nachlesen willst, statt dir die (teilweise recht teuren, aber auch gut erläuterten) printausgaben zu kaufen: http://www.bauordnungen.de/

zur beruhigung: es ist mir keine (deutsche) bauordnung bekannt, nach der irgendein nachbar dein grundstück mitbenutzen darf ;)
 
Was mich vielmehr interessiert ist, wie die bisherige Mauer gebaut wurde und warum der Nachbar die neue Mauer nicht nach dem gleichen Prinzip bauen will.
 
Wieso sprecht ihr euch nicht aus, dass ihr z.b. gemeinsam diese Mauer baut.;)

Ist doch idiotisch zuerst er, dann 1.5 Jahre später du. Gemeinsam könnt ihr euch auch die Baukosten sparen. Wenn du jetzt gleich mit dem Anwalt etc. aufkeuzt hilft dir das bei möglichen Einsprachen nicht.

Aus den Proportionen deiner Skizze ist ersichtlich, dass der hang ja Vertikal ca. 3m Hoch ist. So eine Mauer direkt an der Grenze? ka. Ahnung ob das ohne weiters machbar ist. Bei uns (CH) gibt es einen mindestabstand zu Grenzen.
Ausnahmen gibt es nur im Einverständins mit dem Nachbar.:)

Edit: Die L Mauer benötigen kein Betonfundament mehr. Das sind sogenannte Fertigelemente. Wäre ja blöd zuest ein Fundament und dann nochmals den Schenkel darüber. Es wird nur eine 5cm Magerbeton/Ausgleichsschicht benötigt.
Desweiteren kann ist der Bau bei diesem Hang nicht ungefährlich. Dein Nachbar müsste gewährleisten, dass dieser nicht einstürzt. Würde heissen eine Böschung welche sicher weiter als 1.5m zu euch ins Grundstück läuft.
 
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Wenn ich das richtig verstanden habe geht es dabei um die Sicherung des Grundstückes vor Abrutsch des Erdreichs. Ich denke nicht dass Dir hier jemand rechtlich so versiert ist um dir eine befriedigende Antwort geben zu können. Das zitieren entsprechender Paragraphen ändert daran auch nichts.
Letztendlich kann man dir wirklich nur den Rat geben, dies mit dem Verwalter noch einmal zu besprechen. Eventuell wird Dir auch das zuständige Bauamt nähere Auskünfte geben könne. Ansonsten wäre es das beste, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Denn das ganze lässt sich nicht so ohne weiteres pauschal beantworten. Schau Dir z.B. nur einmal folgendes Urteil an. http://www.jusmeum.de/urteile/vg_sa...40445c7b9158e9dd3cb9e18d7c288d00aff706fbed2a8

Das dürfte dir letztendlich deutlich machen, dass Dir hier niemand eine auskunft geben kann, ob dies nun zulässig ist oder nicht.
 
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@heiner.hemken

...Auch die Uniformierten, wie Du sie nennst, dürfen das Grundstück nicht ohne weiteres betreten....

Da bist du auf dem Holzweg. Weder das Betretten noch das schießen ist illegal.
Betretten werden sie das Grundstück mit der Behauptung "Gefahr in Verzug" oder "Nothilfe"
Erschießen können sie dich mit der Behauptung "Notwehr" (da können sogar 2 Grüne ihr ganzes Magazin leer schießen) Der Richter wird es abnicken zu 100%. Ergo ist es defakto legal.

Und ob der Begriff "Landfriedensbruch" nun etwas laienhaft ausfällt oder nicht, Fakt ist das es Gefühlt darauf hinausläuft. Der Nachbar darf nicht auf sein Grundstück.

(es sei den im Grundbuch sind Baulasten eingetragen wie Wegerecht oder anderweitige Nutzungen die , dies gestatten) Diese sollten im aber dann schon bekannt sein.

:)
 
Was für ein selten schwachsinniger Beitrag, ein Wunder, dass wir nicht alle schon von der schießwütigen Polizei abgeknallt wurden.
 
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