Frage zu Garantie und Gewährleistungen

"Lost_Byte" wenn ich das von dir lese kann man es ja echt vergessen nach dem 6 Monaten ^^
 
Vergessen:

Bei der Gewährleistung hat der Händler auch 3 Reperaturversuche und du musst ihm auch eine angemessene Zeit einräumen (z. B. 3 Wochen) ohne das er dir ein Austauschgerät zur Verfügung stellt.
Er wenn diese 3 Reperaturversuche fehlgeschlagen sind, kannst du weitere Schritt einleiten: z. B. Rücktritt vom Kaufvertrag. Aber da müsstest du dann mal danach googeln. Das weiß ich auch nicht mehr genau.

Aber will dich nicht verrückt machen, wie du schon sagst, kannst du erst einmal nichts falsch machen, wenn du zum Händler gehst und ihm dein Anliegen und Defekt schielderst. Außerdem sind die Händler ja meist sehr kulant und kommen dir entgegen, 6 Monate hin oder her. Sie wollen dich ja schließlich weiter als Kunden haben.

Grüße

@Lost_Byte:
Da gebe ich dir recht. Meinte nur, dass es so einfacher ist ein "Nichtverschulden" nachzuweisen.
 
@Slopestyle-1: Kann man auch. Als Privatperson braucht man kulante Händler um dann noch was im Rahmen der Gewährleistung zu erreichen. Dafür ist es in den ersten 6 Monaten für den Händler Quasi unmöglich nachzuweisen, dass du etwas verbockt hast.

Interessant sind für die Gewährleistung
der Sachmangel (§434)
die Beweislastumkehr (§476) <- die Beweislastumkehr gilt die ersten 6 Monate und nicht danach, wie oft fälschlich geäußert wird :-/
deine Rechte (§437)
die Nacherfüllung (§439)

dafür ist die Gewährleistung (vom Umfang her) oft wesentlich besser als die Garantie.
 
Da hat sich einer Mühe gemacht :-)

Aber eigentlich ist die Garantie vom Umfang her besser, sonst würden Hersteller diese ja nicht anbieten.
Auf anhieb fällt mir jetzt nur ein, dass der Garantiezeitraum oft länger als der Gewährleistungzeitraum ist.
Nur du musst dich halt an die Vorgaben des Herstellers halten (wenn diese Gesetzeskonform sind) und kannst nicht aufs BGB pochen.

Paragraphen zur Garantie:

http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/443.html
(Die Seite ist wirklich gut ;-))
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok danköööö "Lost_Byte" für die große mühe..


Also habe mir die Gesetzes Texte durch gelesen, wenn man das alles so einfach anwenden kann wie es da steht müsste man auf jedenfall die 2 Jahre Garantie oder halt die 2 Jahre Gewährleistung in Anspruch nehmen können ohne irgend welche mucken vom Händler oder Hersteller.


Einfach ein kleines schreiben auf setzten mit denn Gesetzes Zeichen usw. und dann müsste das laufen... "eigentlich"
 
Zuletzt bearbeitet:
Also wie gesagt, geh erstmal zum Händler und schau wie kulant und entgegenkommend er ist. Im Streitfall kannst du dann im Rahmen der Gewährleistung aufs BGB verweisen.

Achja zu den Siegeln, bei der Gewährleistung ist egal ob sie gebrochen sind (wie Lost_Byte ja schon sagte) aber für die Garantie müssen diese sicherlich ganz sein, musst du mal die AGBs von Samsung durchlesen oder Garantiebestimmungen, wo es halt verankert ist. AGBs sind wieder ein Thema für sich...

Du hast hier schon ein sehr komplexes Thema angeschnitten, vieles wie z. B. die Reperaturzeit ist im BGB nicht klar definiert und wenn es hart auf hart kommt ist ein Anwalt immer die bessere Wahl. Natürlich sollte ein Rechtsschutzversicherung vorhanden sein und der Streitwert entsprechend hoch sein. Bei einer maus für 50€ wäre das nicht die Mühe wert.

Grüße
 
Oki aber man kann ja eh fast alle Hersteller vergessen so was ich hier alles gelesen habe immer mal....^^
 
Wenn man für einen Artikel den Beweis erbringen muss, dass der Fehler schon vorher vorhanden war müssen dann die entstandenen Kosten (z.B. Gutachter) vom Händler übernommen werden?

Beziehungsweise wenn der Defekt innerhalb von 6 Monaten auftritt kann dann ein Händler etwas verrechnen wenn er beweisen kann, dass der Kunde schuld ist?
 
@eigs:

Zu Fall 2: Wenn der Kunde schuld ist, dann muss er alle Kosten tragen, Gutachten, Reperatur etc...Aber in der Praxis wird das sicher nie so einfach zu bestimmen sein, sicher viel mit Teilschuld

Zu Fall 1: Wenn der Hänlder wirklich einen Gutachter beauftragt oder der Kunde und sich herrausstellt, dass der Kunde nicht schuld ist, muss der Händler alle Kosten tragen. Aber oft ist der Händler der wirtschaftlich stärkere z. B. "Alternate GmbH" und die gehen dann vllt in die letzte Instanz, erkennen das gutachten nicht an etc. und dann musst der Kunde das Geld fürn Gutachter vllt vorstrecken oder bekommt es gar nicht wieder. Und es kommt zum Verfahren etc... aber bei PC Hardware sollte das wohl nicht der Fall sein.

Außerdem sind viele Händler ja sehr kulant wenn auf den ersten Blick kein verschulden des Kunden vorliegt.

Grüße

EDIT:

Achja, Schritte wie Gutachter etc. müssen voher aber mit dem Händler abgestimmt werden, wenn er nacher sagt, ne so weit wollte ich es nicht kommen lassen und hätte das auch so repariert bzw. Schuld anerkannt, dann kannst du ihm vllt. nicht für die Kosten verantwortlich machen und trotz seiner Schuld musst du den Gutachter zahlen.

Außerdem lohnt sich zuvor ein Blick in den Kaufvertrag, was vereinbart wurde bzw. in die AGBs von Alternate, falls du diese akzeptiert hast, gelten die im Fall der Fälle auch. Aber ist eine Klausel rechtwidrig gilt an der Stelle das BGB. Also sehr kompliziertes Thema und würde immer nen Anwalt nehmen, aber nicht bei einer Grafikkarte für 200€. Da sollten es schon über 1.000 € sein, um die es geht. Weil man weiß nie, ob gerichte bei so einem Streitwert, wirklcih ein Verfahren eröffnen oder obs eingestellt wird, aufgrund des geringen Wertes... Voher immer Rechtsauskunft einholen, wenn der Händler nicht mehr mit sich reden lässt.


Das war keine Kritik an der Alternate GmbH, nur als Beispiel!
 
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