Frage zum Umtauschrecht bei geöffneter Ware

Chibi88

Lt. Commander
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Hallo,

kommen wir gleich zur Sache:

Ich habe mir ein Wlan-Stick aus dem Saturn gekauft. Jetzt habe ich mich entschlossen, den wieder umzutauschen und mein Geld zurückzuholen. Grund ist einfach, dass ich den aufgrund eines spontan eingetroffenen Ereignisses nicht mehr brauche. Das Teil funktioniert also noch.

Jetzt weiß ich nicht wie die aktuell Rechtliche Lage ist. Kann man den Stick umtauschen? Ich habe den Kassenbon sowie die Verpackung, CD und den mitgelieferten Kabel. Jedoch habe ich den Karton schon geöffnet. Weiß nicht, ob das Recht dann so noch wirksam ist, denn ich habs ja sogenommen schon in Gebrauch genommen.

Freu mich über eure Antworten :)

Liebe Grüße

Chibi88
 
na n Recht zum Umtausch hast du sowieso nicht... Saturn ist ja kein Fernabsatz.
Du bist also auf die Kulanz seitens Saturn angewiesen, wenn die Packung aber nicht groß beschädigt ist sollte das aber kein Problem sei.
Bei ner aufgeschnittenen Blisterpackung ggf aber schon...
 
Frage an TE.
Würdest du dir eine Ware kaufen, die eine aufgerissene Verpackung hat. Was soll denn Saturn dann damit anfangen.
 
@engine
einfach wieder ins regal stellen.... Des is leider die bittere Wahrheit, hab schon öfters gesehen, dass bei saturn/mediamarkt schon geöffnete ware wieder verkauft wurde....
 
Was soll man denn auch sonst damit machen?
Wenn die Ware technisch und optisch einwandfrei ist kann man sie ja kaum an den Hersteller zurück schicken und ihn bitten sie wieder einzuschweißen :-)
 
Neulich kam im Fernsehen so ein Rückgabetest. Saturn hat da einen LCD-Fernseher ohne OVP zurückgenommen. Der Reporter hat den einfach unter den Arm geklemmt und vorbeigebracht und die haben den anstandslos zurückgenommen. Ich war selbst ganz erstaunt.
Eine PS2 mit Singstarmikrofonen, verpackt in einer Plastiktüte haben sie allerdings nicht ohne die OVP zurückgenommen. Die konnte er dann aber am Tag darauf mitsamt der Packung doch noch zurückbringen.

Du kannst dich also auf deren Kulanz verlassen. Die halten was sie versprechen bei ihrem 14-Tage-Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Bei einem Wlan-Stick kann ohnehin nichts kaputt gehen und wenn du ihn mitsamt der Treiber-CD wieder in die Verpackung legst, wird's schon passen.

Edit: Ich entschuldige mich für die irreführende Verwendung des Begriffes "Rückgaberecht" seitens den großen Elektronikdiscountern. Ich habe den Begriff automatisch als Synonym für "Freiwillig angebotene Möglichkeit Waren innerhalb 14 Tagen zurück zu geben" verwendet, obwohl es kein Recht im eigentlichen Sinne ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich arbeite als Aushilfe in einer größeren Kette aus der Computer Branche. Habe zwar keine Ahnung von den genauen Gesetzen, aber ansich gibt es keine gesetzliche Reglung, dass der Laden die Ware zurücknehmen muss.
Das Rückgabe"recht" bieten einige Händler an, jedoch ist diese i.d.r. darauf begrenzt, dass eine gewisse Zeit (>14 Tage z.b.) nicht überschritten ist und die Ware ungeöffnet ist. Wenn die Siegel vorhanden sind, können die Händler es zurücknehmen und als Neu verkaufen. Ansonsten wird es als Retourware verkauft, falls es kulanterweise zurückgenommen wird.

Mein Tipp: Sag einfach, dass du falsch beraten wurdest und du deswegen das Gerät nicht benutzen kannst. (Beim Auspacken bemerkt, dass du garkein USB hast :D)
 
Okay, danke für die vielen hilfreichen Antworten.

Also gesetzlich ist das nicht geregelt, soweit ich das verstanden habe.

Was ist aber, wenn das Gerät z.B noch GARNICHT ausgepackt worden ist und man den Kassenbon bzw einen gkaubwürdigen Zeugen dabei hat? Das ist doch Gesetzlich geregelt, richtig? Irgendwie war da nämlich was ^^....
 
Nein, ein Umtausch ist eine reine Kulanzhandlung, außer beim Versandhandel.
 
1337 g33k schrieb:
Du kannst dich also auf deren Kulanz verlassen. Die halten was sie versprechen bei ihrem 14-Tage-Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Bei einem Wlan-Stick kann ohnehin nichts kaputt gehen und wenn du ihn mitsamt der Treiber-CD wieder in die Verpackung legst, wird's schon passen.

Es gibt KEIN 14 Tage Umtauschrecht im Laden!

Das gibt es nur und wirklich nur bei Online Händlern. Nicht verwechseln.

Saturn ist nicht immer so kulant. Es gibt auch eine Art Abnutzungsgebühr (z.B. bei Laptops) und die kann verdammt hoch sein!

Ich konnte meinen Laptop daher auch nicht zurückbringen. Beim Umtausch in den 14Tagen und ohne Nutzungsspuren hätten die mir ca. 200€ Nutzungsgebühr abgezogen (NP war ca 1099€). Traurig aber wahr. Seit dem kauf ich sowas nur noch online.
 
Vollkommen richtig. Du kannst höchstens auf die Kulanz Seitens Saturn hoffen. Dies wird allerdings kein Problem darstellen.

Wenn es hart auf hart kommt, könntest du theoretisch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, da dieser eh schwebend unwirksam ist. Grund, du wirst beim Kauf der Ware nicht auf die AGB hingewiesen, des weiteren befinden sich keine AGB im direkten Sichtfeld. Somit sind die AGB nicht wirksam in den Kaufvertrag eingebunden.

Um sich aber diesen Schmerz und Krampf zu ersparen, geh einfach hin und versuch die Sachen umzutauschen, das werden die schon akzeptieren ;).
 
Ex0r schrieb:
Es gibt KEIN 14 Tage Umtauschrecht im Laden!

das hat er auch nirgends behauptet! stimmt alles so wie er es schreibt

t3chn0 schrieb:
Wenn es hart auf hart kommt, könntest du theoretisch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, da dieser eh schwebend unwirksam ist. Grund, du wirst beim Kauf der Ware nicht auf die AGB hingewiesen, des weiteren befinden sich keine AGB im direkten Sichtfeld. Somit sind die AGB nicht wirksam in den Kaufvertrag eingebunden.

hat genau was mit dem thema zu tun? agb < gesetz
 
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.


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§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
 
Ich konnte meinen Laptop daher auch nicht zurückbringen. Beim Umtausch in den 14Tagen und ohne Nutzungsspuren hätten die mir ca. 200€ Nutzungsgebühr abgezogen (NP war ca 1099€). Traurig aber wahr. Seit dem kauf ich sowas nur noch online.

Es ist traurig das man sich etwas kauft, sich dabei nicht sicher ist und es dann anderen zumutet sein evtl. optisch nicht mehr einwandfreies Gerät noch einmal verkaufen zu müssen!

Ich arbeite selbst bei einem großen Computerhandel und verstehe nicht wie man z.b. ein Laptop was aussieht als hätte man mit einem fettiges Schnitzel über den Bildschirm gewischt umtauschen kann!

P.S.: Ist nix gegen dich aber ich denke einfach man sollte sich VORHER überlegen was man kauft! Lieber etwas länger aber dann erspart man sich und vor allem dem Händler eine Menge Ärger!
 
Wenn es hart auf hart kommt, könntest du theoretisch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, da dieser eh schwebend unwirksam ist. Grund, du wirst beim Kauf der Ware nicht auf die AGB hingewiesen, des weiteren befinden sich keine AGB im direkten Sichtfeld. Somit sind die AGB nicht wirksam in den Kaufvertrag eingebunden.

Wie kommst du denn auf diesen Mist? Die Wirksamkeit von Verträgen hängt nicht von der wirksamen Einbeziehung von AGB ab, die zitierten Vorschriften haben weder etwas mit deiner Aussage noch mit der gestellten Frage zum Umtauschrecht zu tun, sind im Ergebnis also sachlich falsch und komplett am Thema vorbeigeschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiß nicht, ob er da nicht so ganz unrecht hat. In BWL haben wir auch über Kaufverträge gesprochen und wenn ichs richtig in Erinnerung habe, kann man Ware halt umtauschen und vom Kaufvertrag zurücktreten. Ich weiß nicht wie es ist, wenn die Ware schon geöffnet wurde, aber wenn man z.B was umtauschen möchte und keinen Kassenbon hat, reicht auch ein glaubwürdiger Zeuge, der bestätigen kann, dass man das Produkt dort gekauft hat. Jedenfalls ist das mit BWL schon eine Weile her und ich weiß es nicht mehr ganz genau. Aber im Kaufvertrag sind solche Sachen halt genau geregelt.

Einem Bekannten hat man im Saturn mal erzählt, er müsse sich selbst um sein kaputten DvD Player kümmern und diesen an den Hersteller schicken. Totaler Blödsinn! Man hat 2 Jahre Garantie und in dem Fall hat sich Saturn um den Player zu kümmern. Nur ein Beispiel.
 
Chibi88 schrieb:
Ich weiß nicht, ob er da nicht so ganz unrecht hat. In BWL haben wir auch über Kaufverträge gesprochen [...]
Einem Bekannten hat man im Saturn mal erzählt, er müsse sich selbst um sein kaputten DvD Player kümmern und diesen an den Hersteller schicken. Totaler Blödsinn! Man hat 2 Jahre Garantie und in dem Fall hat sich Saturn um den Player zu kümmern. Nur ein Beispiel.
Nichts für ungut, aber deine Vorlesungen sind ganz offensichtlich zu lange her, als dass sie dich hier noch irgendwie weiter bringen können. Spraadhans erzählt schon keinen Unsinn, ganz im Gegenteil.

Ex0r schrieb:
Das gibt es nur und wirklich nur bei Online Händlern. Nicht verwechseln.
Falsch. Aber du meinst das Richtige.
 
Hallo chibi,

nahezu alle Vorredner haben ja schon richtig geschrieben, dass es kein gesetzliches Widerrufsrecht im stationären Handel gibt. Ein Umtauschrecht besteht also nur, wenn es vorher vereinbart wurde, ob das alle Saturn gleich handhaben, weiß ich allerdings nicht.
 
Wuschelchen schrieb:
Es ist traurig das man sich etwas kauft, sich dabei nicht sicher ist und es dann anderen zumutet sein evtl. optisch nicht mehr einwandfreies Gerät noch einmal verkaufen zu müssen!

Ich arbeite selbst bei einem großen Computerhandel und verstehe nicht wie man z.b. ein Laptop was aussieht als hätte man mit einem fettiges Schnitzel über den Bildschirm gewischt umtauschen kann!

P.S.: Ist nix gegen dich aber ich denke einfach man sollte sich VORHER überlegen was man kauft! Lieber etwas länger aber dann erspart man sich und vor allem dem Händler eine Menge Ärger!

Aber sonst gehts dir gut? Die komplette Baureihe hatte einen Fehler! Damit rechnet man vorher doch nicht. Wurde jedoch von Fujitsu runter gespielt.

Nix gegen dich aber vorher überlegen was du schreibst.

@FidelZastro: Ja ok "Versandhändler" sorry :D
 
Und da bist du dir 100% sicher,ja?


Du weisst schon, das es hierbei um den Verbraucherschutz und um die Vermeidung einer Benachteiligung des Verbrauchers geht, oder?

Steht in den AGB des Saturn drin, dass die Ware, sobald sie geöffnet wurde vom Umtausch ausgeschlossen ist, kann es hierbei um eine Benachteiligung des Verbrauchers handeln.

Er schließt den KV gemäß §433 BGB ab, nach §929 BGB erfolgt Einigung und Übergabe. Bei Vertragsschluss wurde der Kunde nicht darauf hingewiesen, dass sich aus den AGB ergibt, das Waren nach Öffnung vom Umtausch ausgeschlossen sind.

Somit ergibt sich eine Benachteiligung des Verbrauchers durch eine Abweichung vom Gesetz. Die AGB wären dadurch unwirksam und der Kaufvertrag nichtig.

Wenn es darum nicht geht, um was geht es dann?

Er hat etwas gekauft, die Ware geöffnet, möchte sie zurückgeben und hat jetzt Angst davor, dass der Saturn sagt:" Tut uns leid, wir nehmen bereits geöffnete Ware nicht mehr zurück."
 
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