Frage zum Umtauschrecht bei geöffneter Ware

Oh je, da wird teils lebhaft im Trüben gefischt; reduzieren kann man es schlichtweg darauf, dass es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gibt - wie schon darauf eingegangen wurde, müsste Abweichendes bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden.

Die MSH handhabt es allerdings so, dass binnen 14 Tagen nach dem Kauf, sofern die Ware mit Originalverpackung, Rechnung - also in einem wieder verkaufsfähigen Zustand - zurückgegeben wird, dem Kunden großzügig entgegen gekommen werden soll.

Als ich 2006 noch bei Media Markt gearbeitet habe, nahmen wird auch großzügig Ware zurück, die teils nicht mit OVP, Handbuch usw. zurückgegeben - oder sogar Gebrauchsspuren aufwies. Und soweit mir bekannt ist, hat sich die großzügige Auslegung der 14-tägigen Kulanz-Rücknahme nicht geändert.

Ob eine Barauszahlung erfolgt, das mag durchaus von Markt zu Markt unterschiedlich sein - im Großteil der Fälle wird das aber anstandlos vorgenommen.

Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

MfG.
 
Zuletzt bearbeitet:
t3chn0 schrieb:
Du weisst schon, das es hierbei um den Verbraucherschutz und um die Vermeidung einer Benachteiligung des Verbrauchers geht, oder?
Was hat der Verbraucherschutz damit zu tun? Welche normierten Verbraucherschutzrichtlinien siehst du hier denn verletzt?

Steht in den AGB des Saturn drin, dass die Ware, sobald sie geöffnet wurde vom Umtausch ausgeschlossen ist, kann es hierbei um eine Benachteiligung des Verbrauchers handeln.
Worauf beziehst du dich denn hier? Mir ist schleierhaft, was du meinen könntest...

Er schließt den KV gemäß §433 BGB ab, nach §929 BGB erfolgt Einigung und Übergabe. Bei Vertragsschluss wurde der Kunde nicht darauf hingewiesen, dass sich aus den AGB ergibt, das Waren nach Öffnung vom Umtausch ausgeschlossen sind.

Somit ergibt sich eine Benachteiligung des Verbrauchers durch eine Abweichung vom Gesetz. Die AGB wären dadurch unwirksam und der Kaufvertrag nichtig.
1. Wo steht, dass AGB bei Benachteilligung des Verbrauchers nichtig seien?
2. Wenn man seinem Vertragspartner die AGB vollständig vorlesen müsste, damit diese Vertragsbestandteil werden, wären 99% aller verwendeten AGB in Deutschland nichtig. Das ist nicht nur spekulativ, sondern schlicht falsch.
3. Und was hat das Sachenrecht damit zu tun?

Wenn es darum nicht geht, um was geht es dann?
Wie wäre es, wenn du deine komischen Thesen mal mit einem Gesetz begründest? Verbraucherschutz ist kein juristisches Argument, erst recht keine Rechtsquelle, sondern höchstens Beweggrund für den Gesetzgeber.
 
Mittlerweile hat man ja ein Gefühl für sowas und ich glaube weniger, dass von t3chn0 irgendwas erhellendes kommt. Wer x-beliebige Paragrafen einfach so in den Raum wirft ohne jeglichen Zusammenhang und mit absolut unpassenden Erklärungen, dem fehlen einfach die Basics.

Nix für ungut...
 
Umtauschservice

Umtausch ohne wenn und aber. Geben Sie uns die komplette und unbenutzte Ware innerhalb von 14 Tagen zurück. Kassenbon reicht.



So ist es der Saturn Homepage zu entnehmen.
Haben aber in meinem Fall selbst geöffnete Software (Assasins Creed 2 letztens) zurückgenommen.
 
Spraadhans, kein Problem ;). Da du ja anscheinend Jurist bist und so eine Aussage äußerst "Die Wirksamkeit von Verträgen hängt nicht von der wirksamen Einbeziehung von AGB ab" , kannst du ja jetzt übernehmen ;).


§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Fakt ist, beim Kauf der Ware akzeptierst du die AGB von Saturn.

Was meinst du denn, passiert, wenn er die Ware umtauschen möchte und die ihm sagen : A:"Sorry, mein Lieber, die Ware nehmen wir geöffnet nicht zurück." ... B:"Warum das denn nicht?", A:"Das steht so in unseren AGB, die du beim Kauf akzeptiert hast."

Na, dann klär die Sache doch jetzt mal auf. Also bei dir käme dann raus, Saturn gibt keine Kulanz, Perch für den Käufer, richtig?
 
haha, das ist ja mal was, klappt das auch?

Spraadhans hat aber meines Erachtens recht, aber alles der Reihe nach:
BGB steht über AGB. Die AGBs sind ergänzende Angaben, alles was gegen BGB verstößt ist in AGB unwirksam und wird durch das Gesetz entsprechend ersetzt.

In den Paragraph auf den du dich beruhst, steht gem. §305 II Nr..2 BGB "in zumutbarer Weise", da steht nichts von "direkten Sichtfeld".

Die Klausel des Umtausches ist ein Hinweis, es gibt wie von allen anderen schon erwähnt keine gesetzliche Grundlage für den Umtausch von erworbenen Güter über der Ladentheke.

Es ist ein vollständiger Kaufvertrag gem. §433 BGB zustande gekommen, es gab auch keine Sachmängel im Sinne von §434 BGB. Bei nicht gefallen ist das die Schuld des Schuldners (Käufers), deswegen sollte er sich grundsätzlich vor dem Kauf darüber im klaren sein, was und warum er es kauft...

Warum sollte der KV schwebend unwirksam sein, ich glaube sogar die Bezeichnung gibt es nicht einmal im Recht... nur schwebend wirksam? Mal angenommen t3chn0's Situation trifft ein und er besteht darauf, dass die Verletztung der AGB und die mangelnde Einsicht in die AGB deswegen der KV unwirksam ist. Auf welche Grundelage soll sich das beziehen? Das was er bisher gebracht hatte sagt doch schon gem. §306 Nr.1 Sind AGB teilweise unwirksam (Umtausch ausgeschlossen wenn Ware geöffnet, demnach verfällt dieser Punkt), so bleibt der Vertrag im Übrigen (was auch heißt: darüber hinaus) WIRKSAM.

Insofern wenn Saturn keine Kulanz gibt oder es versprochen hat (durch Werbung) dann ist das Pech für den Käufer.

@Chibi88 Verwechsele nicht Garantie mit Gewährleistung, Gewährleistung gibt es gesetzlich vorgeschrieben 2 Jahre. Die Beweislast des Händlers gilt in den ersten 6 Monaten nach dem Erwerb, er muss beweisen, dass der Mangel nicht bei Auslieferung bestand, danach gibt es ne Beweislastumkehr und der Käufer darf beweisen. Alles darüber hinaus gilt auch als Kulanz.

Garantie gibt ein Hersteller freiwillig und nicht der Händler, du schickst das Gerät dann bei ihm dem Hersteller ein und er repariert es. Der Händler verfährt kaum anders in den ersten 6 Monaten. Alles andere geschieht wieder aus Kulanz. Es sei den es wurde anders vereinbart.

Insofern gilt für dich, meines Erachtens, "keine Chance" es in Geld umzutauschen ohne Einwirkung von Kulanz. Na
 
https://www.computerbase.de/forum/members/t3chn0.7881/@t3chn0
Sorry, aber Du solltest wirklich zur Kenntnis nehmen, dass es nach h. M. keinen generellen Anspruch auf Umtausch (sofern frei von Mängeln!) gibt. Anders wäre es, wenn im Verkaufsgespräch oder ausdrücklich (schriftlich) Abweichendes vereinbart wurde.

Insofern muss über die AGB grundsätzlich keine Regelung zum Umtausch eingebracht werden ...

Gerade bei der Media-Saturn-Holding dürfte man i. d. R. keine Probleme mit einem Umtausch (wegen Nichtgefallen) haben ... vorausgesetzt, die Ware ist noch in einem verkaufsfähigen Zustand; die großzügigen (öffentlichen) Werbeversprechen respektive die interne Regelung (Umtausch ohne Wenn und Aber, binnen 14 Tagen ab Kauf), sind aus Verbrauchersicht durchaus positiv zu bewerten.

MfG.
 
Also bei dir käme dann raus, Saturn gibt keine Kulanz, Perch für den Käufer, richtig?

Genauso ist es.

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn mit einem Umtauschrecht geworben wird und in die AGB dann die Verpflichtung des Käufers enthalten ist, 400 Liegestütze mit dem Filialleiter auf dem Rücken zu machen. Das wäre ziemlich sicher eine unangemessene Benachteiligung der Gegenseite und somit unwirksam.
Den Begriff der schwebenden Unwirksamkeit gibt es im Recht zwar (bspw. bei Geschäften Minderjähriger) aber nicht im Zusammenhang mit der Verwendung von AGB.

Ich erwarte ja nicht, dass jeder sich im Recht auskennt (denn dann müsste ich nicht mehr studieren), aber einfach Aussagen aufzustellen und damit den Eindruck zu erwecken, man kennt sich aus, halte ich insbesondere ggü. den Fragestellern für unehrlich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du sagst ja folgendes:

"Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn mit einem Umtauschrecht geworben wird und in die AGB dann die Verpflichtung des Käufers enthalten ist, 400 Liegestütze mit dem Filialleiter auf dem Rücken zu machen. Das wäre ziemlich sicher eine unangemessene Benachteiligung der Gegenseite und somit unwirksam."

Auf der Seite des Saturn findet sich folgende Aussage:

" Umtauschservice

Umtausch ohne wenn und aber. Geben Sie uns die komplette und unbenutzte Ware innerhalb von 14 Tagen zurück. Kassenbon reicht. "

Hälst du das nicht für einen unangemesse, bzw. einseitige Benachteiligung für den Verbraucher, wenn er die Ware nur ungeöffnet zurückbringen darf?

Natürlich nimmt der Saturn und andere Märkte die Waren nahezu ausnahmslos zurück. Aber es geht doch um den Grundsatz dieser Aussage.
 
@ t4chn0

Hälst du das nicht für einen unangemesse, bzw. einseitige Benachteiligung für den Verbraucher, wenn er die Ware nur ungeöffnet zurückbringen darf?

Nochmal:
Der deutsche Gesetzgeber hat sich bewusst gegen ein allgemeines Rücktrittsrecht entschieden. Auch wenn zunehmend aufgeweicht (z.B. bei Fernabsatzverträgen etc.) gilt nach wie vor der Grundsatz der Vertragstreue, dem pacta sunt servanda-Prinzip (Verträge sind einzuhalten).

Wenn Saturn dem Kunden nun eine freiwillige Leistung anbietet, die ihn eindeutig besser stellt als der Gesetzgeber es vorschreibt, dann sehe ich keine Benachteiligung für den Verbraucher, selbst wenn dieser die Ware unbenutzt zurückgeben soll.
Bei welchem Fall siehst du den Verbraucher denn stärker benachteiligt: wenn ihm gar kein Rücktrittsrecht (gemeint ist jetzt die spezielle Fallkonstellation) oder wenn ihm wie bei Saturn ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Bedingungen zugestanden wird.
P.S. Aus der Saturn-Aussage geht mE. auch nicht hervor, dass der Kunde die Ware nur ungeöffnet zurückbringen darf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man hier schon im Klein-Klein ist.
In der Werbebotschaft steht ausdrücklich "Umtausch" und damit ist ansich nicht der tausch des Produktes gegen Geld gemeint. Darin liegt auch der grund, dass einige Märkte inzwischen übergehen, Gutscheine heruaszugeben und kein Bargeld mehr.
Ansonsten habe ich hier im Forum feststellen können, dass man spreadhans durchaus glauben schenken darf. Seine Aussagen sind fundiert, kompetent und nachvollziehbar.
 
Sorry t3chn0, aber da du nicht auf deine letzten gemachten Aussagen weiter eingehst, besonders über dein "hart auf hart", nehme ich mal an du gibst klein bei und steigerst dich nur in etwas rein mit spraadhans um auf jeden Fall irgendwie was wettzumachen
 
Micha45 schrieb:
1. Jeder Bürger hat bei sämtlichen Warenkäufen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. OHNE ANGABEN VON GRÜNDEN!! MIT DEM RECHT AUF ERSTATTUNG DES VOLLEN VERKAUFSPREISES!!

das ist und bleibt erstmal sowas von falsch...
da brauch ich gar nich weiter lesen

komisch dass du sogar unseren gesetzesverlinkungen nicht traust

ich bin nochmal so nett: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/umtausch/

"Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.

Aber einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda").

Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben."


@serafen666: kann ich nur zustimmen
 
Zuletzt bearbeitet:
es gibt schlichrt und einfach keinen Rechtsanspruch auf Umtausch wegen Nicht-Gerfallens oder Nicht-Benötigens innerhalb von 14 Tagen oder sonst einem Zeitraum im stationären handel.

Gerichtsurteile oder was auch immer beziehen sich zumeist entweder auf den Fernabsatz oder auf Gewährleitungsansprüche, auf haustürgeschäfte auf andere Vertragsformen oder sonstwas.

Also erzähl hier nicht so einen Blödsinn, dass jeder Bürger das recht hätte innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten unabhängig ob Fernabsatz oder stationärer Vertrieb.

Wenn du schon Sachen behauptest, dann poste ebenso etwaige R
HTML:
echtsquellen dazu.
 
Erstens heißt es nicht nach heutiger sodern nach herrschender Meinung ...

Es wurde zwar schon wiederholt und mit Engelsgeduld versucht Dir klarzumachen, dass kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfreien Ware besteht - ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch würde diesbezüglich etwas Licht ins Dunkel bringen: nicht umsonst werden dort ausschließlich Leistungsstörungen sowie Gewährleistungsrechte (Sachmangelfragen) behandelt.

Der reguläre Handel ist nicht ausgenommen, sondern beim Fernabsatz hat der Gesetzgeber die Käuferrechte gestärkt - soviel zum Thema Lernfähigkeit.

Entschuldige bitte, ich bin kein Rechtsanwalt - allerdings war selbst diese grundlegende Thematik in meiner Ausbildung (Justizfachwirt) prüfungsrelevant und wurde umfassend behandelt.

Zudem sollte dem Fragesteller geholfen und keine Grunsatzdiskussion hier geführt werden.

MfG.
 
Wir brauchen hierüber nicht weiter diskutieren, denn wie ich gerade feststellen konnte, wurden meine Beiträge einfach kommentarlos gelöscht. Und das, obwohl sie sich mit dem Thema auseinandersetzten.

Mir reicht es hier mittlerweile. Mit solchen Vorgehensweisen kann ich nicht umgehen. Deshalb verabschiede ich mich aus diesem Forum.

Nichts für ungut an die Diskussionspartner hier. Man kann auch diskutieren, wenn man nicht einer Meinung ist. Das ist hier geschehen, und ist, wie ich finde, völlig in Ordnung.
 
Und hier ist ja eigentlich alles gesagt, bzw. geschrieben.

@Micha45:

Was du geschrieben hast, war so grottenfalsch, dass ich die Verschiebung wirklich nachvollziehen kann.
Die wurde i.Ü. auch kommentiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben