Frage zum Widerruf und oder Garantieanspruch

BiberXXX

Ensign
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Jan. 2004
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214
Hi,
Habe mir einen Digital Reveiver im Internet bestellt und eingehend geprüft, aktuelle Software
aufgespielt und festgestellt , er entspricht nicht meinen Vorstellungen.
Gerät zurück geschickt innerhalb der gewährten 2 Wochenfrist.
Rückgabe wurde mir verweigert wegen aufspielen von Emulatoren Software.
Soweit so gut. Receiver wurde von mir wieder in den originalen Zustand gebracht und wieder
zurück geschickt. Trotzdem gewährt mir der Onlinehändler keine Rückgabe.
Ich muss dazu sagen, in den AGPs steht bei einer Manipulation an CI Module, Recievern sowie
Smartcards durch Softwareupdate oder ähnliches, entfallen sämtliche Garantieansprüche.

Ist ein Garantieanspruch gleich zusetzten mit einem Widerruf innerhalb der 2 Wochenfrist!!!


Danke für Eure Unterstützung.
 
Naja, die Garantieansprüche entfallen ja auch seitens des Herstellers und nicht nur seitens des Lieferanten. Wieso sollte sich der Lieferant also ein quasi durch Manipulation unbrauchbar gemachtes Gerät ans Bein binden?
 
Der Widerruf ist meines Wissens nicht gleichzustellen mit der Garantie. Den Widerruf kannst du innerhalb der 14 Tage nach Kauf tätigen und Garantie ist etwas, was Dir der Hersteller mit dazu gibt.

Das ist echt dumm gelaufen, wie du hier schreibst. Obwohl ich nicht verstehe, warum die, wenn es sich um eine Orig. Firmware handelt, den up2date Receiver nicht zurück nehmen wollen...

Wenn ich sehe wie großzügig wir in der Retoure arbeiten, dann lach ich über diesen Händler! So hält man sich keine Kunden
 
Offensichtlich hat es sich ja eben nicht um eine originale Firmware gehandelt. Wüsste nicht, dass Hersteller mitlerweile Softcams anbieten! ;-)
 
Bas-t!
Gerät ist nicht unbrauchbar funktioniert einwandfrei.
Firmware ist original und kann auf der Homepage runter geladen werden.
 
BiberXXX schrieb:
Hi,
Habe mir einen Digital Reveiver im Internet bestellt und eingehend geprüft, aktuelle Software
aufgespielt und festgestellt , er entspricht nicht meinen Vorstellungen.


Das ist wie mit dem Denken und Reden, auch hier die falsche Reihenfolge. Prüfen, sicher sein, dass er den Vorstellungen enspricht und erst DANN damit machen, was man will.

Durch die unsachgemäße Nutzung bzw in dem Fall mehr als nur "prüfung, wie es im Laden möglich wäre", hast du aber nicht dein Widerrufsrecht verloren! Händler anschreiben und sagen, Widerruf wurde frist- und sachgemäß in der First von dir gemacht. Der Verkäufer kann aber durch die Manipulation entstandenen Schaden / Wertverfall gegen dich geltend machen. Der Widerruf ist aber nicht abdingbar bei Verbraucherverträgen, auch nicht unter Bedingungen stellbar.

wie schon erwähnt wurde, ist die Garantie eine freiwillige Leistung und hat nichts mit dem gesetzlichen Wideruf zu tun. Insofern kann er sich auch bzgl. der Widerrufs nicht auf eine Garantieklausel berufen, das wäre eine unsachgemäße Interpretation.

Wie hoch der Schaden aber beim Händler ist, ist leider subjektiv und wird wohl zwischen dir un dem Händler verhandelt werden müssen.

LG
 
Ja das mit dem Widerruf ist natürlich eine tolle Sache bei Interneteinkäufen, aber neben dem umfangreichen Verbraucherschutz sollte der Käufer auch an die Rechte des Händlers an dem Gerät berücksichtigen. Wenn ich mir ein Auto kaufe und eine andere Chipsoftware aufspiele um Chiptuning zu betreiben, kann ich vom Händler auch nicht erwarten, dass er das Fahrzeug zurücknimmt, selbst wenn man die Originalsoftware wieder aufspielt. Immerhin wurden hier umfangreiche Änderungen an dem Gerät vorgenommen, die Garantieansprüche des Händlers gegenüber dem Hersteller zunichte machen können.

Das ist nur meine Meinung zu deinem Verhalten, auch wenn die Rechtslage auf Grund des umfangreichen Verbraucherschutzes eher auf deiner Seite stehen sollte. Ich würde dir empfehlen mit dem Kundenservice noch einmal zu telefonieren und versuchen, dass die das Gerät zurücknehmen und den Kaufpreis nur zu 90 % erstatten oder so.
 
Wurde dir denn zu unrecht das Aufspielen von Emulatoren vorgeworfen?

Ich hatte dass so verstanden, als wenn du zuerst mehr Änderungen vorgenommen hast, als nur die Firmware zu aktualisieren. Eine Aktualisierung der offiziellen Firmware sollte die Garantie nicht beinträchtigen und somit auch das Rückgaberecht nicht ausschließen.
 
steeefaaaN schrieb:
Wenn ich mir ein Auto kaufe und eine andere Chipsoftware aufspiele um Chiptuning zu betreiben, kann ich vom Händler auch nicht erwarten, dass er das Fahrzeug zurücknimmt, selbst wenn man die Originalsoftware wieder aufspielt.

Das ist nur meine Meinung zu deinem Verhalten, auch wenn die Rechtslage auf Grund des umfangreichen Verbraucherschutzes eher auf deiner Seite stehen sollte.


1. Beim Wagen hast du den Händler vor Ort, d.h. du kannst die Ware vpr Übergabe inspizieren.
2. Chiptuning fördert verschleiß bzw. die Gefahr, die Hardware zu schädigen. Das Ist eher mit Overclocking zu vergleichen und nicht mit firmwareänderung. Das ist als wärde Asus sagen, die nehmen mein Mainboard incht zurück, weil Linux statt windows installiert war auf dem Rechner... ;).

Und der Verbraucherschutz ist in der EU schon ne feine Sache, sonst würden viele VKer zu viel Schabernack treiben. Immerhin ist hier der (meist) unwissende Verbraucher schützenswerter als jemand, der vom Fach (Kaufmann) ist. Zwischen Kaufmännern gibts sowas schließlich auch nicht (wenn auch z.T. aus anderen Gründen).

LG

und viel glück an den TO
 
Vielen dank für Eure Antworten.
Werde wohl meinen Anwalt einschalten.
 
badfallenangel schrieb:
Das ist als wärde Asus sagen, die nehmen mein Mainboard incht zurück, weil Linux statt windows installiert war auf dem Rechner... ;).

Und wie wäre es, wenn du ein gehacktes BIOS flashed?

Die Frage ist immernoch offen, ob er vor der ersten Rücksendung tatsächlich nur die offizielle Firmware aktualisiert hat, oder eine alternative Firmware mit Softcam installiert hat.
 
Bas-t! schrieb:
...
Die Frage ist immernoch offen, ob er vor der ersten Rücksendung tatsächlich nur die offizielle Firmware aktualisiert hat, oder eine alternative Firmware mit Softcam installiert hat.

Trotz des Posts #5?
 
Ja das ist mir schon klar, dass das Widerrufsrecht bei nem Kauf vor Ort nicht anwendbar ist. Es sollte nur ein übertragenes Beispiel sein. Durch Softwareupades kann es trotzdem zu ungewollten Beanspruchungen an dem Gerät kommen, die der Hersteller vertreten hat, weil er das Updatre anbietet, aber nicht der Verkäufer. Im Zweifel müsste der Verkäufer dies ja gegenüber dem Kunden nachweisen und bleibt selber erstmal auf einen im Zweifel nicht mehr voll funktionstüchtigen Gerät sitzen.

Aber ich bin innerlich auch irgendwie auf dem Aufpsielen von Emulatoren hängen geblieben :D

Daher bin ich auch der Meinung, dass die Klausel, selbst darauf reduziert werden muss, dass ein Garantieanspruch nur entfallen kann, wenn man Dritt-Firmware aufspielt. Das Firmwareupate seitens des Herstellers kann eigentlich keinen Garantieausschluss darstellen bzw. auch das Mängelgewährleistungsrecht nicht ausschließen.

Nach §§ 355, 357 BGB ergibt sich das Recht den Vertrag zu Widerrufen und die Rechtsfolge. In dem Fall findet § 346 BGB Anwendung, der die Rückabwicklung nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag regelt. Du bist also verpflichtet dem Verkäufer den Receiver zu erstatten.

Im Gegenzug kann es sein das du Wertersatz zu leisten hast, weil sich die Sache verschlechtert haben könnte. Eine Verschlechterung der Sache durch Bestimmungsgemäßte Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Eine Verschlechtung ist jede nachteilige Veränderung der Substanz oder der Funktionstauglichkeit der zurückzugewährenden Sache. Dadurch das du die unsprüngliche Firmware wieder aufgespielt hast, sollte keine Veränderung bzgl. der Funktionstauglichkeit vorliegen. Mithin wäre auch kein Wertersatzu zu leisten.

Von daher würde ich das Gerät noch einmal zurückschicken und dem Verkäufer unter Fristsetzung zur Herausgabe des Kaufpreises auffordern und darauf hinweisen, dass er bei nicht fristgemäßer Leistung in Verzug kommt. Wenn Verzug eintritt hat er auch die Kosten eines durch dich beauftragten Anwalts einzustehen.

Würde aber im Schlusssatz nochmal anmerken, dass du an einer außergerichtlichen Beilegung der Differenzen interessiert bist.

Da ich kein Anwalt bin, ist dies lediglich eine Interpretation der Rechtslage durch einen Laien und deshalb bin ich nicht haftbar für Schäden etc. die durch die Befolgung meines Rates entstehen.
 
steeefaaaN schrieb:
...
Daher bin ich auch der Meinung, dass die Klausel, selbst darauf reduziert werden muss, dass ein Garantieanspruch nur entfallen kann, wenn man Dritt-Firmware aufspielt. Das Firmwareupate seitens des Herstellers kann eigentlich keinen Garantieausschluss darstellen bzw. auch das Mängelgewährleistungsrecht nicht ausschließen.
...

Da der Hersteller die Bedingungen der Garantie festlegt, kann er ohne weiteres auch die Erbringung von Garantieleistungen nach dem Aufbringen einer vom Hersteller selbst zur Verfügung gestellten Firmware, verweigern. Er muß das nur in den Garantiebedingungen festlegen.

steeefaaaN schrieb:
...
Von daher würde ich das Gerät noch einmal zurückschicken und dem Verkäufer unter Fristsetzung zur Herausgabe des Kaufpreises auffordern und darauf hinweisen, dass er bei nicht fristgemäßer Leistung in Verzug kommt. Wenn Verzug eintritt hat er auch die Kosten eines durch dich beauftragten Anwalts einzustehen.
...

Dann fällt die Wertminderung bestimmt in den Bereich, in dem es sich eher für den Käufer lohnt, den Kaufgegenstand direkt zu verkaufen.
 
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