Frage zum Widerruf

Ach weist, wenn keiner nix von Inhalten beweisen könnte, könntest ja alle REchnungen und Mahnungen ignorieren, ja ok, Händler hat geschrieben, 3 mal, aber den Inhalt beweisen, da waren keine REchnungen drin, hey sowas geht vor Gericht auch net auf, halte ich nach wie vor für wenig nötig, Inhalte beweisen zu müssen
 
Servus.

Mir ist es ja egal - ist dann schließlich nicht mein Problem.
Dieses Problem hab ich mir von zwei unterschiedlichen Anwälten im Rahmen der Rechtslehre im Meisterkurs schildern und erklären lassen.

Grüßle ~Shar~
 
Gem. 357 I BGB und dem dortigen Verweis auf 286 III BGB gerät der Verkäufer ohne weiteres erst 30 Tage nach Zugang des Widerrufes in Verzug.

Vorher Aufwand zu betreiben lohnt also eher nicht, auch wenn die Forderung nach meinem Verständnis durchaus mit Zugang des Widerrufes fällig ist.
 
Und wie wäre es anstatt mit einem Einschreiben mit einem Fax?

Ein Fax kannst du in nem Shop wegschicken, deinen Otto drunter und bekommst eine Bestätigung des Eingangs beim Shop (wenn er eine Faxnummer hat).
 
Der Punkt ist doch, wenn ich als Anbieter in den AGB schreibe, Geld zurück innerhalb von 30 Tagen, warum sollte ich dann schon nach 2 Wochen das Geld anweisen???
Das wäre nicht entgegenkommend, sondern schlicht blöd vom Anbieter, schließlich machen Rücknahmen mittlerweile einen ansehnlichen zweistelligen Prozentsatz aus am Umsatz im Online-Geschäft.

Wer zahlt denn freiwillig schon Mitte März für die April-Miete im Voraus, wenn im Mietvertrag "zahlbar bis zum 3. des Monats" steht?
 
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