Frage zur robots.txt

User007 schrieb:
Die deutliche Definierung ist "gewerblicher Hintergrund" - das ist völlig ausreichend, um alles andere ausschließen zu können!
Die steht wo?

User007 schrieb:
Ha, also übrigens keine Impressumsplicht. 😉
Aus deinem Wiki-Artikel geht sehr wohl eine Impressumspflicht hervor... § 18 Abs. 2 MStV

Und das ist nämlich die Frage. Wann gilt § 5 TMG (hier sind vor allem gewerbliche Anbieter gemeint) und wann § 18 Abs. 2 MStV (hier geht es dann um "redaktionelle" Inhalte)

Wenn ich Gott und der Welt Linux auf meiner "privaten" nicht "gewerbsmäßigen" Webseite erkläre, ist das sehr wohl (aus meiner Sicht) redaktioneller Inhalt...

Vgl. auch
https://dr-dsgvo.de/18-mstv-informationspflichten-und-auskunftsrechte/

Und hier kommt man zum Schluss: Alles was öffentlich im Netz erreichbar ist, fällt fast unweigerlich in eine Impressumspflicht.
 
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kachiri schrieb:
Aus deinem Wiki-Artikel geht sehr wohl eine Impressumspflicht hervor... § 18 Abs. 2 MStV
Oh man... ich hab' doch nicht behauptet, dass es gar keine Impressumspflicht gibt - nur ist die halt nur für bestimmte "Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" verpflichtend, nicht für Privatangebote - und Du hast auch schon gelesen unter welchem Absatz das steht, oder?​
Ab und zu sollte man doch dem Lesen mehr Aufmerksamkeit widmen.
kachiri schrieb:
Und das ist nämlich die Frage. Wann gilt § 5 TMG (hier sind vor allem gewerbliche Anbieter gemeint) und wann § 18 Abs. 2 MStV (hier geht es dann um "redaktionelle" Inhalte)
Nein, da gibt's keine Frage, weil Beides eben nicht dem klar definierten Privatstatus entspricht und ergo nicht dafür gilt.​
kachiri schrieb:
[...] (aus meiner Sicht) [...]
Sorry, aber das ist Dein exklusiv-subjektives Ding - woher nimmst Du den Anspruch das für den Rest (der Welt) einordnen zu müssen? Das tut doch bereits der Gesetzgeber...​
kachiri schrieb:
Alles was öffentlich im Netz erreichbar ist, fällt fast unweigerlich in eine Impressumspflicht.
Also doch nicht Alles!
kachiri schrieb:
Danke - genau darin steht's ebenso DEUTLICH:
Dieser Teil des Medienstaatsvertrags ist für Webseiten von besonderer Bedeutung. Er regelt zusammen mit § 5 TMG die Impressumspflicht. Während das Telemediengesetz eine Anbieterkennzeichnung für gewerbliche Inhalte definiert, tut dies der Medienstaatsvertrag für redaktionelle Inhalte.
und
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, [...]
sind Impressums- bzw. Anbieterkennzeichnungspflichtig - also sind im Umkehrschluß demnach logisch Angebote zum ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck (gemeinhin als "privat" bezeichnet) von einer Kennzeichnungsverpflichtung befreit.
Und dazu abschließend:
Der Absatz "Bemerkungen" auf jener Seite beschreibt lediglich "Empfehlungen", jedoch keinesfalls Verpflichtendes.
Dahingehend sind diese meiner (ausdrücklich) nicht maßgeblichen Erfahrung nach jedoch nicht nötig sowie völlig überflüssig.​
 
So. Und das dein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, musst du erstmal entsprechend begründen. Es hat schon seinen Grund, warum quasi überall empfohlen wird, ein Impressum zur Verfügung zu stellen, wenn die Webseite öffentlich(!) erreichbar ist.

Niemand will sich da ins Nest setzen und später als "Quelle" genannt werden, wenn es tatsächlich mal zu einen Verfahren kommt. :)
Eine RECHTSSICHERE Auskunft können weder wir noch irgendwelche Internetseiten geben, sondern maximal ein Anwalt.

Wie bereits gesagt: Bei einer "privaten Fotosammlung" lässt sich das noch argumentieren. Bei einem Blog, den man als "Tagebuch" verstehen kann, vermutlich auch noch (wobei es da auch sehr stark auf den Inhalt ankommt). Auch kann man sich hier dann immer noch die Frage stellen , warum solch eine Seite dann öffentlich ohne jeglichen Schutz erreichbar ist. Aber das ist eine anderes Thema.

DU hast davon angefangen, dass es eindeutig definiert ist. Im TMG ja. Das TMG spricht von GEWERBLICH. Der MStV allerdings nicht. Hier ist nur schwammig beschrieben, dass Webseiten, die "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen" davon ausgenommen sind. WAS darunter zu verstehen ist, ist NIRGENDWO realdefiniert. DAS ist dann Auslegungssache.

Aber wir sind hier schon wieder sehr weit von der ursprünglichen Frage abgekommen. Nämlich dem Verhindern der Indexierung von Suchmaschinen über die robots.txt (ergänzt um den Hinweis, auch den entsprechenden meta-Tag (noindex) zu verwenden)
 
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Vielen Dank!

Ich hab die alte Robots.txt mit irgendeinem Online-Tool erstellen lassen, aber wollte es nun anders machen.

Die Infos haben mir schon geholfen, danke! :)
 
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