Nitram
Lt. Junior Grade
- Registriert
- März 2004
- Beiträge
- 318
habe im sommer angefangen zu studieren, dort gibt es unter anderem das fach staatsrecht. dieses hat mich schon in der schule (sowi) nie wirklich interessiert und jetzt stehe ich da
also wenn ich mal zusammenfassen darf:
es gibt die erst und die zweitstimme. mit der ersten wähle ich direkt abgeordnete ins parlament, mit der zweiten eine "partei".
ins parlament kommen alle 299 direkt (erste stimme) gewählten vertreter und nochmals 299 über die landeslisten. diejenigen die über die landeslisten ins parlament einziehen, werden jedoch nach einem bundesweiten mehrheitswahlprinzip bestimmt. soll heißen nicht die stärkste partei bekommt den ganzen wahlkreis (wie in england), sondern das wird prozentual aufs ganze bundesgebiet ausgelegt.
hat nun eine partei nur zwei leute über die landesliste ins parlament gebracht, aber drei direkt gewählte, sp hat die partei ein überhangmandat. hat sie hingegen nur einen direkt gewählten aber vier über die landesliste, so zieht der direkt gewählte ins parlament und die ersten drei der landesliste.
eine partei braucht min 5% oder drei direkt mandate um leute über die landesliste ins parlament zu bekommen.
nun zu meiner FRAGE:
1. obiges stimmt so doch - oder?
2. was passiert mit den sitzen, die durch die 5%klausel wegfallen? sagen wir parteiA bekommt 45% ParteiB 25% ParteiC 10% und die restlichen 20%. das parlament soll hier nun nur 100sitze haben. fallen dann die 20% der restlichen weg, oder werden diese irgendwie % aufgerechnet (soll heißen: Partei A+B+C nimmt man an haben 100% bekommen und richtet danach die sitzverteilung aus? oder wird dies mit den direktmandaten verrechnet?)
klärt mich bitte auf....
mfg
Nitram
also wenn ich mal zusammenfassen darf:
es gibt die erst und die zweitstimme. mit der ersten wähle ich direkt abgeordnete ins parlament, mit der zweiten eine "partei".
ins parlament kommen alle 299 direkt (erste stimme) gewählten vertreter und nochmals 299 über die landeslisten. diejenigen die über die landeslisten ins parlament einziehen, werden jedoch nach einem bundesweiten mehrheitswahlprinzip bestimmt. soll heißen nicht die stärkste partei bekommt den ganzen wahlkreis (wie in england), sondern das wird prozentual aufs ganze bundesgebiet ausgelegt.
hat nun eine partei nur zwei leute über die landesliste ins parlament gebracht, aber drei direkt gewählte, sp hat die partei ein überhangmandat. hat sie hingegen nur einen direkt gewählten aber vier über die landesliste, so zieht der direkt gewählte ins parlament und die ersten drei der landesliste.
eine partei braucht min 5% oder drei direkt mandate um leute über die landesliste ins parlament zu bekommen.
nun zu meiner FRAGE:
1. obiges stimmt so doch - oder?
2. was passiert mit den sitzen, die durch die 5%klausel wegfallen? sagen wir parteiA bekommt 45% ParteiB 25% ParteiC 10% und die restlichen 20%. das parlament soll hier nun nur 100sitze haben. fallen dann die 20% der restlichen weg, oder werden diese irgendwie % aufgerechnet (soll heißen: Partei A+B+C nimmt man an haben 100% bekommen und richtet danach die sitzverteilung aus? oder wird dies mit den direktmandaten verrechnet?)
klärt mich bitte auf....
mfg
Nitram