Framing Beschluss EuGH

bubblegumsoldie

Cadet 4th Year
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Hallo Leute,

ich bin mir nicht ganz sicher ob ich hier im richtigen Thread bin. Und zwar geht es um Datenschutz.

Auf verschiedenen Quellen habe ich nun einen EuGH-Beschluss gefunden, der folgendes Erlaubt.

(Ausschnitt)

[...]Der Beschluss betrifft also nicht nur Youtube-Videos, sondern praktisch alle urheberrechtlich geschützten Inhalte im Netz. Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen.[...]
- Quelle: https://www.wbs-law.de/internetrech...legal-facebook-nutzer-koennen-aufatmen-57112/

Die Frage ist nun, was genau das Wort Framing in dem Zusammenhang bedeutet. Meinen die damit so etwas wie iFrame oder ist auch das abrufen der daten per file_get_contents erlaubt. Ist auch ein einfaches Copy Pasten erlaubt? Denn im Prinzip bildet man ja dadurch einen Frame auf seiner Website für den Inhalt einer anderen Seite.

Also welche Framing Technik ist damit gemeint?

Es ist ziemlich wichtig für mich.

Vielen Dank

MfG

Henry

[EDIT] Das hier ist das originale Dokument des Beschlusses:

http://www.new-media-law.net/wp-content/uploads/2014/12/EuGH_C_348_13_Framing.pdf
 
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140179

Also wenn du ein YT Video als YT Video einbettest und es jeder erkennen kann und es die gleiche "Zielgruppe" hat ists legal .
 
xxMuahdibxx schrieb:
...unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, ...

Ich würde sagen dass dies der springende Punkt ist, auch im Hinblick auf deine Frage. In dem Verfahren ging es um die Möglichkeit ein Youtube-Video in die eigene Seite einzubinden unter Verwendung der von Youtube bereitgestellten Links, also iFrames.

xxMuahdibxx schrieb:
... weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Und das würde ich so interpretieren, dass man besser nur die Werkzeuge nutzen sollte, die der urspünglichen Wiedergabe entsprechen. Was also immer die vom Anbieter bereitgestellten Links sein dürften. Copy & Paste oder selbstgeschriebene Grabber bzw. Scripte dürfte da kritischer sein.

Und natürlich, wie schon angesprochen, muss das Publikum das gleiche sein. Also ein Video z. B. aus einem geschützten Bereich einer Webseite öffentlich zugänglich machen dürfte auch keine gute Idee sein.

Aber genaueres kann dir wohl nur ein Rechtsanwalt zu dem Thema sagen. Vielleicht hilft dir ja auch das Script "Internetrecht" der Uni Münster:

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien
 
Hi!

Vielen Dank erstmal für eure Antworten! Dürfte ich nun zum Beispiel einen iFrame mit dem Inhalt eines Spiegel Online Artikels auf meine Seite stellen? Ist das legal? Also grabber wären vmtl. schlecht sagt ihr?
Ergänzung ()

Und folgendes wäre dann auch nicht erlaubt? Auch mit mehrfacher eindeutiger Kennzeichnung?

$('#m').load('http://fiddle.jshell.net/qAa4u/show/light #1');

Siehe beispiel hier http://jsfiddle.net/rn4Gy/
 
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