Es ist bereits alles 100x geschrieben und erklärt worden:
Der Händler muss über die technischen Spezifikationen hinaus, die zum Zeitpunkt der Drucklegung gelten und die ihm selbst durch seinen Lieferanten oder den Hersteller zur Verfügung gestellt werden, keine weiteren Angaben machen.
Im Falle eines Mainboards kann kein Händler oder sogar Hersteller die Entwicklung sämtlicher CPUs und deren Kompatibiltäten voraussehen. Deshalb ist es nicht Aufgabe des Händlers, seinen Lagerbestand auf aktuellste Hardware- oder BIOS-Versionen zu überprüfen, wenn die Kompatibilität GRUNDSÄTZLICH wie angegeben erfüllt ist. Auch wenn diese erst durch ein späteres BIOS-Update zu erreichen ist.
Übrigens hat sich der Händler in diesem Fall auch gar nicht geweigert, das Mainboard wegen CPU-Inkompatibilität zu tauschen und entsprechend nachzubessern. Ganz im Gegenteil. Der TE hätte, wenn er sich diesbezüglich im Recht fühlte, eine weitere Nachbesserung verlangen können. Hat er aber nicht. Stattdessen widerrief er den Kaufvertrag, was der Händler mit dem Hinweis auf das beschädigte Mainboard ablehnte.
Den hier zu Diskussion gestellten Mangel, nämlich die verbogenen Pins, hat er nicht gerügt und auch keinen entsprechenden Gewährleistungsanspruch geltend gemacht. Er beschränkte sich bisher auf die Bestreitung des Vorwurfs, er sei für den Schaden verantwortlich.
Das sind juristisch zwei völlig verschiedene Schuhe. Und die hier umstrittene Frage, ob eine falsche BIOS-Version einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch begründet, ist für den Sachverhalt der verbogenen Pins völlig unerheblich.