Future-X verweigert Rückzahlung, da Artikel angeblich beschädigt wurde

@BlubbsDE
Hast du gesehen wo und wie die Pins verbogen waren? Selbst wenn die Schutzkappe beim Aufsetzen etwas abgerutscht wäre (was eh schon schwer ist), wären sie nicht so und nicht dort verbogen worden.
Sieht für mich eher so aus, als ob die jemand mit Absicht verbogen hätte.
 
Also zumindest ist nun geklärt, dass die CPU (Intel i5-4690) offiziell vom Mainboard (Gigabyte G1.Sniper B5) unterstützt wird.

Damit handelte es sich bei dem ersten Tausch tatsächlich um einen Gewährleistungsfall.

Da du jedoch auf eine zweite Nachbesserung verzichtet hast und stattdessen den Kaufvertrag widerrufen hast, greift obiger Gewährleistungsfall jedoch nicht, wie bereits beschrieben.

@death:

Wer sollte so etwas absichtlich tun?
 
Supermoto schrieb:
Sorry, aber das ist ja nun mal Unsinn.

Völlig unabhängig davon, ob die ausgelieferte BIOS-Version die gewünschte CPU unterstützt oder nicht, ist lediglich entscheidend, ob die CPU als unterstützt auch in den Produkteigenschaften aufgeführt ist. Der Käufer hat keinen Anspruch auf die Unterstützung einer CPU, die nach Release des Mainboards auf den Markt gekommen ist, wenn dies nicht ausdrücklich vom Hersteller/Händler ausgewiesen wurde. Dann handelt es sich nicht um einen Produktmangel und ist kein Gewährleistungsfall.

... na jetzt ich bin mal gespannt:

gem. Produktbeschreibung Verkäufer: "...CPU: Sockel 1150 für Intel Core i3/i5/i7-4xxx (4th Gen)..."

Ab Bios Version F8 wird aber erst die 4th Generation unterstützt.


Immer noch Unsinn?


Edith:: Ah... also doch nicht... aber grundsätzlich erst mal unterstellen... klar hätte es auch anders sein können, aber wie schon gesagt ist das nicht unüblich und Produktbeschreibungen werden angepasst, wenn der VK ein altes Board aus dem Lager mit nicht aktuellem Softwarestand verkauft, dann hätte er sorgfältiger sein müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Supermoto
Falsch. Erst ab der BIOS Version F6 wird der 4690(k) unterstützt und nicht in der "Grundversion". Der Käufer hat die Pflich sich zu informieren, ob die beiden Teilen a) kompatibel sind und b)ob es dafür Hürden gibt. Auf der Gigabyte Seite ist doch nicht umsonst eine Kompatibilitätsliste zu finden. Deshalb wäre er in der Pflicht gewesen vorher den Support anzuschreiben, ob die aktuelle Version drauf ist.

Wer sowas tut? Überlasse ich deiner Fantasie.
 
So bewirbt Future-X das Board.

CPU: Sockel 1150 für Intel Core i3/i5/i7-4xxx (4th Gen)

Nichts explizit zu sehen vom Hasewell Refresh zu lesen. Da muss sich der Kunde selbst informieren.

Und wenn man sich als Kunde unsicher ist, dann muss man sich informieren oder aktuelle Hardware kaufen, die per Definition sofort kompatibel sind.
 
@moto

Steht doch im #1 Post, hatte ich Dir im Zitat #13 aber auch noch mal fett markiert und mit Beitrag #14 gehst du darauf auch ein?!
Naja...


@blubbs

Ohoh... der Verkäufer ist verpflichtet ein mangelfreies Produkt zu liefern und wenn er angibt, dass der "Intel Core i3/i5/i7-4xxx" damit läuft, dann sollte auch der 4650 damit laufen und der VK hat in diesem Fall vorher sicherzustellen, dass er auch das Board auch so ausliefert, dass die CPU läuft, nämlich mit dem richtigen Bios!
 
@blackraven:

Im ganzen Thread wurde keine explizite BIOS-Version genannt (F5 oder F6). Also what?

Wie auch immer, die Meinungen gehen bei der CPU-Unterstützung offensichtlich auseinander. Allerdings sollte die Beschreibung des Händlers 'Intel Core i3/i5/i7-4xxx' den i5-4690 eigentlich ohne Einschränkungen mit einschließen. Damit wäre der Händler in der Pflicht.

Der offizielle Herstellerhinweis, dass die CPU erst ab BIOS-Version F6 unterstützt wird, wurde seitens des Händlers nicht erwähnt.

Was ist nun entscheidend?

In erster Linie die Beschreibung des Händlers, die des Herstellers ist nachrangig. Allerdings darf man bei einem PC-Schrauber wohl voraussetzen, dass er IM ZWEIFELSFALL beim Kauf eines Mainboards nachfragt, welche BIOS-Version geliefert wird. Er kann sich NICHT darauf verlassen, dass in jedem Fall die aktuellste oder die wirklich benötigte Version aufgespielt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Bios auf dem Board ist zu alt. Ich habe Version F3 drauf (laut SN), laut Hersteller könnte es aber auch Version F5 sein.
Und wie death schon geschrieben hat, wird mindestens Version F6 benötigt, um mit meiner CPU kompatibel zu sein.
 
Supermoto schrieb:
@blackraven:

Im ganzen Thread wurde keine explizite BIOS-Version genannt (F5 oder F6). Also what?

Ich würds dir ja gerne aus den Beiträgen extrahieren, ist mir aber zu müßig und den Mods wird's auch nicht gefallen, kannst ja selbst zurückblättern und noch mal lesen.

Die explizite Nennung erfolgte nicht, aber die muss auch nicht, denn der ursprüngliche Satz impliziert ja schon eine Nachfolgeversion welche die Funktion mit seiner CPU gewährleistet. Ob das nun F2, F5 oder F17 ist, ist völlig unerheblich.

In erster Linie die Beschreibung des Händlers, die des Herstellers ist nachrangig.

Zumindest hier sind wir uns da ja einig, denn das sind die Vertragsparteien, nicht der Hersteller. Der Verkäufer muss einhalten was er im Kaufvertrag verspricht. Und die Sorgfaltspflicht hat da immer noch der Händler und wenn nicht, muss er eben nachbessern. und heir sind wir wieder beim text von #13

Der erste Tausch beruhte also sehr wohl auf der Gewährleistung.
Die letztendliche Rücksendung war dem Widerruf geschuldet, denn gem. Gewährleistung hätte der Verkäufer noch 1x nachbessern dürfen. Das der VK nun bei der Rücksendung die verbogenen Pins entdeckt hat, ist unglücklich aber das der Käufer dafür Ursächlich sein muss, sehe ich nicht als bewiesen an geschweige denn die gänzliche Funktionsfähigkeit daran fest zu machen.

Und gem. Beweislast zum Mangel, ist der VK in der Pflicht das nachzuweisen. Genauso gut hätte er das bei der Eignungsprüfung verursachen können, oder etwa nicht?
 
Es ist bereits alles 100x geschrieben und erklärt worden:

Der Händler muss über die technischen Spezifikationen hinaus, die zum Zeitpunkt der Drucklegung gelten und die ihm selbst durch seinen Lieferanten oder den Hersteller zur Verfügung gestellt werden, keine weiteren Angaben machen.

Im Falle eines Mainboards kann kein Händler oder sogar Hersteller die Entwicklung sämtlicher CPUs und deren Kompatibiltäten voraussehen. Deshalb ist es nicht Aufgabe des Händlers, seinen Lagerbestand auf aktuellste Hardware- oder BIOS-Versionen zu überprüfen, wenn die Kompatibilität GRUNDSÄTZLICH wie angegeben erfüllt ist. Auch wenn diese erst durch ein späteres BIOS-Update zu erreichen ist.

Übrigens hat sich der Händler in diesem Fall auch gar nicht geweigert, das Mainboard wegen CPU-Inkompatibilität zu tauschen und entsprechend nachzubessern. Ganz im Gegenteil. Der TE hätte, wenn er sich diesbezüglich im Recht fühlte, eine weitere Nachbesserung verlangen können. Hat er aber nicht. Stattdessen widerrief er den Kaufvertrag, was der Händler mit dem Hinweis auf das beschädigte Mainboard ablehnte.

Den hier zu Diskussion gestellten Mangel, nämlich die verbogenen Pins, hat er nicht gerügt und auch keinen entsprechenden Gewährleistungsanspruch geltend gemacht. Er beschränkte sich bisher auf die Bestreitung des Vorwurfs, er sei für den Schaden verantwortlich.

Das sind juristisch zwei völlig verschiedene Schuhe. Und die hier umstrittene Frage, ob eine falsche BIOS-Version einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch begründet, ist für den Sachverhalt der verbogenen Pins völlig unerheblich.
 
Zuletzt bearbeitet:
blackraven schrieb:
I
Und gem. Beweislast zum Mangel, ist der VK in der Pflicht das nachzuweisen. Genauso gut hätte er das bei der Eignungsprüfung verursachen können, oder etwa nicht?
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Genau hier liegt das Problem beim Käufer, den Nachweis, dass der Schaden schon vor der Auslieferung vorgelegen hat...
Schließlich hat er ja das Mainboard noch einmal getestet und mit der Begründung nicht kompatibel zurückgeschickt....und
so einen Schaden MUSS man vorher erkennen können.

Aber habt ihr tatsächlich eine Seite lang über das Mainboard gesprochen, ob dies kompatibel ist???
Das ist doch jetzt wirklich nicht das Thema
 
Zu den Beweisschwierigkeiten will ich nichts sagen; nur zwei folgende Punkte:

1. Der Verkäufer muss sich auch die öffentlichen Herstellerangaben zurechnen lassen.
2. Es steht *nicht* geschrieben, dass der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche hat. Davon abgesehen haben wir vorliegend nicht mal den Fall der Nachbesserung, sondern der Nachlieferung. Eine Rückabwicklung müssen wir also nicht zwingend im Rahmen des Widerrufs sehen, sondern das ist problemlos auch im Rahmen des Rücktritts/der Gewährleistung möglich.
 
zu 1.) Doch, die Nachbesserung gilt in der Regel nach 2 erfolglosen Versuchen als gescheitert:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html

zu 2.) Der TE hat den Widerruf des Kaufvertrages nicht auf die gesetzliche Gewährleistung gestützt.

So, ab hier dreht sich die Diskussion im Kreis. Der TE wird IMHO nach Art des Schadens nachweisen müssen, dass er ihn nicht verursacht hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

= Käufer muss nachweißen, dass er die Pins nicht verbogen hat.
--> kann er nicht --> Pech gehabt.
manchmal ist es eben doch ganz einfach (für den Verkäufer ;))
 
@Supermoto:

Wie du schon sagst und zitierst: es geht nur um eine Vermutung bezüglich Fehlschlagens der Nachbesserung. Daraus einen Anspruch des Verkäufers auf zwei Versuche zu drehen, ist einer der wohl unauslöschbaren Mythen. Wie gesagt haben wir hier aber nicht mal den Fall der Nachbesserung, sonder einer neuen Lieferung.

Ich bezweifle außerdem sehr stark, dass der Käufer sich klar zwischen Rücktritt und Widerruf entschieden hat - welcher Käufer kennt schon die genaue Bedeutung dieser Begriffe?
 
Kossem liegt richtig. Bei einem erneuten Defekt am Ersatzgerät kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ob der TE jetzt im Zuge des Widerrufsrecht oder Rücktritt vom Kaufvertrag gewählt hat, ist in diesem Fall nicht entscheidend, sondern die Beschädigung....
 
Unbestritten ist das Recht auf Nacherfüllung im Falle eines Mangels, wobei der Käufer die Art der Nacherfüllung wählen kann, Nachbesserung oder Neulieferung. Allerdings kann der Verkäufer eine Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unverhältnismäßig ist.

Bei einem Mainboard, bei dem lediglich ein BIOS geflasht werden muss, kann man von einer Unverhältnismäßigkeit ausgehen und einen Neulieferungsanspruch verneinen. Deshalb greift die alternative Nacherfüllungsart Nachbesserung. Übrigens kann die Nacherfüllungsart auch in den AGBs des Verkäufers geregelt sein.

Und um es noch einmal und zum letzten Mal zu formulieren:

Hier geht es darum, WER den Schaden an den CPU-Pins verursacht hat. Ob nun Widerruf oder Rücktritt, der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand in seinem ursprünglichen (normalerweise unbeschädigtem) Zustand zurück zu geben. Der Verkäufer lehnt die Rücknahme des Mainboards mit Verweis auf den Schaden ab.

Hätte der Schaden bereits bestanden, als der Käufer das Mainboard als Ersatzlieferung vom Verkäufer erhalten hatte, wäre ihm dies spätestens bei Montage der CPU aufgefallen. Ist es aber nicht. Die Rücksendung erfolgte auch ohne jeglichen Hinweis auf einen Schaden.

Es gibt also nur zwei Möglichkeiten. Entweder hat der TE den Schaden tatsächlich verursacht und hat das Mainboard trotzdem (ob bewußt oder nicht) zurückgeschickt. Oder der Verkäufer hat den Schaden bei Überprüfung des zurückgesendeten Mainboards selbst verursacht.

Letztere Möglichkeit ist am unwahrscheinlichsten. Was nach Stand der Dinge allerdings auch unerheblich ist. Der Käufer kann sich nicht darauf berufen, dass der Mangel vorher bestand, er hätte ihn bemerken und rügen müssen.

Genau das ist das Dilemma für den TE. Er wird es beweisen müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da habt ihr und Ribery natürlich gleichfalls Recht: Tatsachen festzustellen und das Gericht zu überzeugen, sind ganz eigene Schwierigkeiten. Für diesen Fakt ist recht unerheblich, ob widerrufen oder zurückgetreten wurde.

Was die Beweisfragen im konkreten Fall angeht, will ich wie oben gesagt nichts beitragen; das ist mir zu heikel^^
Ich persönlich neige zu agressivem Auftreten inkl der Klage im letzten Zweifel - aber es ist im Forum wohl schon bekannt, dass das rein auf meinen Prinzipien beruht :D
 
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