Leon schrieb:
@kynologe
Ruhig mit den jungen Pferden! Es ist völlig in Ordnung, nur den Zeitwert zu erstatten, der Grund wurde von meinem Vorredner ja bereits geschrieben.
Der Händler hat alles korrekt erledigt, die Klauseln die in den AGB's stehen werden mit dem Kaufvertrag unterschrieben und akzeptiert und sind somit ebenfalls rechtens.
Die 2 Jahre Garantie, die auf den Produkten ist, wird in aller Regel durch den Hersteller gewährt und nicht durch den Händler. Wenn der Hersteller nun das entsprechende Produkt nicht mehr liefern kann aber reparieren, dann muss der Kunde das akzeptieren. Kann der Hersteller nicht reparieren, dann KANN er ein höherwertiges Produkt schicken, MUSS aber nicht.
Gängige Praxis ist es den Zeitwert zu überweisen und dann eben mit Aufpreis ein neues, wie in diesem Fall eine Graphikkarte zu erwerben.
In diesem Fall bekommt man für die über 200 EUR eine bessere Graphikkarte als die 7800 GT, daher verstehe ich das ganze hickhack sowieso nicht.
Sorry, aber da kann ich nicht ruhig bleiben, weil Ihr hier auf Deutsch gesagt Unsinn verzapft und sich andere Leute womöglich dann nach dem richten was ihr sagt und dabei dann um ihr gutes Recht gebracht werden.
Ich muß Dir leider in eigentlich allen Punkten widersprechen, also wo fang ich am besten an?
Garantie - Gewährleistung
Es ist nicht in Ordnung, nur den Zeitwert zu erstatten. Das scheint Euch hier wohl nicht einzuleuchten, deswegen machen wir mal einen kleinen Ausflug in die formale Rechtslehre.
Fangen wir einmal an mit dem Unterschied Garantie - Gewährleistung. Garantie ist ein Versprechen des Garantiegebers die garantiebehaftete Sache bei Verlust, Zerstörung, Untergang, Diebstahl zu ersetzen. Der Grund für hierfür spielt keine Rolle. Deshalb kann der Garantiegeber die Garantie auch einschränken - z.B. der Ausschluß von Gewalt Ich mache das gerne immer am Beispiel der Zippo Feuerzeuge klar: Auf diese Dinger bekommst Du eine lebenslange, uneingeschränkte Garantie. D.h. Du kannst mit nem Panzer drüberfahren, schickst es ein und bekommst ein neues. Davon unterscheidet sich die gesetzliche Gewährleistung. Sie soll einfach gesagt sicherstellen, daß ein Käufer nicht mit minderwertiger Ware übers Ohr gehauen wird. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht dauert 2 Jahre, kann nicht eingeschränkt werden und der Ansprechpartner ist
immer der Vertragspartner des Kaufvertrages, also der Verkäufer, da es sich um einen
schuldrechtlichen Anspruch handelt. Wann eine Sache mit einem Mangel behaftet ist, kannst Du selber nachlesen, in den §§ 433 ff BGB. Entscheidend hierbei ist, daß der Mangel
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Übergabe an den Käufer, bereits vorhanden war. Das kann ein offensichtlicher Mangel sein oder aber auch ein verdeckter, z.B. schlechte Verarbeitung oder ein Materialfehler, also Fehler, die bereits bei Übergabe vorhanden sind, sich aber erst später bemerkbar machen. Das ist der entscheidende Punkt, denn die
Pflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer
die Sache frei von Mängeln zu übereignen. Haben wir also einen Fall, der unter das
Gewährleistungsrecht fällt ( und damit per definitionem einen Mangel der bereits bei Übergabe vorhanden war ), hat der Verkäufer rein rechtlich gesehen
noch nicht geleistet, denn er hat
keine mangelfreie Sache geliefert. Der Verkäufer hat allerdings das Recht der Nacherfüllung, § 439 BGB, und kann damit den Kaufvertrag nachträglich heilen. Kann er das nicht, weil er z.B., wegen Produktionseinstellung diese Sache nicht mangelfrei nachliefern kann, tritt der sog. Fall der
Unmöglichkeit ein, § 275 BGB, und das gibt dem Käufer das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, § 437 Nr2 i.V.m. § 326 I,1 1.HS BGB. Als Konsequenz daraus sind die
gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren --> der Käufer hat Anspruch auf Erstattung des
vollen Kaufpreises, da auf diese Weise das Verfügungsgeschäft des Kaufvertrages nie wirksam vollzogen wurde ( Abstraktionsprinzip ) Und wenn der Schaden erst nach einem Jahr, 11 Monaten und 30 Tagen auftritt - wenn es ein Gewährleistungsfall ist, bekommt der Käufer den vollen Kaufpreis zurück. Ob Euch das hier passt oder nicht. Die einzige Hürde dabei ist die Beweislast. In den ersten 6 Monaten wird per gesetzlicher, widerlegbarer Vermutung davon ausgegangen, daß jeder Defekt bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. In diesem Fall muß der Händler beweisen, daß dem nicht so ist und er eine mangelfreie Sache geliefert hat. Nach 6 Monaten hat man eine sog. Beweislastumkehr. Dann muß der Käufer nachweisen, daß der Defekt bereits bei Gefahrübergang versteckt vorhanden war.
Es gibt im Gewährleistungsrecht keinen Zeitwert !!!
Zu den AGBs.
Liest Du bei jedem Vertrag, den Du unterschreibst, die AGBs durch? Sicher nicht, das macht so gut wie niemand. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat deswegen etwas erlassen, daß man "AGB-Kontrolle" nennt, zu finden in den §§ 305 ff BGB. War früher übrigens ein vollkommen eigenständiges Gesetz. Dieses schreibt als erstes mal vor, daß jegliche überraschenden Klauseln verboten und damit nichtig sind. Nichtige Klauseln werden, obwohl unterschrieben, nicht Bestandteil des Vetrages. Und dann gibts da einen wundervollen Paragraphen, den § 308 BGB und da ganz speziell die Nr.4:
"In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
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4. die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;"
Das ganze ist inoffiziell überschrieben mit dem Titel Änderungsvorbehalt. Und genau darunter würde es fallen, wenn ein Händler sich im Gewährleistungsfalle das Recht herausnehmen möchte, eine andere Sache zu liefern. Warum? Ganz einfach, führen wir uns nocheinmal das obige vor Augen. Im Gewährleistungsfall hat der Händler
noch nicht geleistet. Er muß aber die versprochene Leistung erbringen, also Lieferung der bestellten Sache X, denn das ist vertraglich vereinbart. Eine andere Sache Y anstelle der bestellten X zu liefern wäre aber ein Recht des Verwenders ( des AGB-Verwenders, also des Verkäufers ), die versprochene Leistung ( Lieferung der speziellen, vereinbarten Sache X ) zu ändern oder von ihr abzuweichen. Und da sagt der Gesetzgeber zu recht: So nicht! Deswegen kann der das 1000 mal in seinen AGBs drin stehen haben, es wird nicht Bestandteil des Vetrages. Basta. Bei fraglichen Formulierungen gilt per Defintion immer der Grundsatz der verbraucherfreundlichsten Auslegung.
Generell gilt im Gewährleistungsfall:
Der Käufer hat das Recht auf eine mangelfreie Sache und kann wählen, ob er eine neue mangelfreie Sache geliefert bekommen will oder ob er den Verkäufer nachbessern lässt. Lieferung oder Nachbesserung nennt man dann Nacherfüllung. In einigen Fällen, in denen das eine oder andere unverhältnismässig wäre, kann das Wahlrecht des Käufers zu Gunsten des Verkäufers eingeschränkt werden, § 439 II BGB.
Die Wahl, ob neu geliefert werden oder repariert werden soll liegt also bis auf wenige Ausnahmen beim Käufer und nicht beim Verkäufer! ( Bsp.: Ihr habt Euch ein hochpreisiges Elektrogerät gekauft und das Kabel ist defekt. In diesem Fall wäre es unverhältnismäßig, eine Neulieferung zu verlangen, da diese im Verhältnis zum Austausch des Kables für den Verkäufer extrem unverhältnismäßig wäre und Euch ein ausgetauschtes kabel zuzumuten ist. ) Kann der Verkäufer nicht nachliefern weil die die Sache nicht mehr lieferbar ist, oder verweigert er die Nacherfüllung ganz, könnt Ihr vom Kaufvertrag zurücktreten und der Vetrag wird rückabgewickelt ( § 437 Nr2 BGB ). Wichtig ist es noch, daß Ihr dem Verkäufer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist mit der Androhung des Rücktritts setzt. Diese erübrigt sich bei Weigerung des Verkäufers zur Nacherfüllung. Das gleiche gilt nach dem 2. Versuch der erfolglosen Nacherfüllung. Habt Ihr Euer Gerät z.B. 2 mal in Reparatur gegeben und es funktioniert immer noch nicht oder Ihr habt nach der ersten Reklamation 2 mal wieder ein defektes Gerät bekommen, könnt Ihr ebenfalls zurücktreten ( Auch wenn dies für den Verkäufer unverhältnismäßig wäre, weil er z.B. 2 mal nicht in der Lage war, das Kabel ordnungsgemäß zu ersetzen ).
Ich denke, daß hier einige Leute lieber nichts schreiben sollten, bevor sie hier falsches juristisches Halbwissen verbreiten und damit andere nur verunsichern. Ich bin Wirtschaftsjurist, das ist mein tägliches Brot und ich weiß, wovon ich hier schreibe.
Und mit einem normalen Rücktritt vom Vertrag, wie in den §§ 346 ff BGB geregelt, hat eine Rückabwicklung nach § 437 BGB überhaupt nichts zu tun, die §§ 346 ff BGB sind hier nicht einschlägig. Man sollte, wenn man schon mit Paragraphen um sich wirft, darauf achten, daß man die Richtigen wählt *hmpf*