Garantie: Muss Austausch akzeptiert werden, wenn Hersteller?

poolzero schrieb:
das verhalten des verkäufers ist (fast) korrekt. er kann den zeitwert berechnen, aber eine gutschrift hättest du ablehnen können und dürfen. das hätte er dir auszahlen müssen, da er von Leadtek eine gegenrechnung erhält. naja, da du dich eingelasen hast auf eine gutschrift, kannste nichts mehr machen. aber für die 215€ solltest du doch sogar eine bessere bekommen als die 7800gt.

zudem scheint mir der händler doch recht zuvorkommend zu sein. es gibt fälle da stellen die sich aufn kopf und zahlen erst, wenn man mit dem anwalt kommt. er kann ja auch nichts dafür das die karte kaputt genagen ist und das es recht lange gedauert hat ( hoffe habe soweit auch nichts überlesen). vllt. kommt er dir ja sogar noch zsätzlich entgegen, wenn du dir ne neue graka kaufst.

Sagt mal Leute, woher habt Ihr bitte alle den Schwachsinn mit dem Zeitwert? Wir sind hier bei schuldrechtlichen Ansprüchen und nicht im Deliktsrecht. Im Schuldrecht gibt es keinen Zeitwert. Wenn hier ein Vetrag rückabgewickelt wird, dann müssen beide Parteien die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückgewähren. Er hat Anspruch auf den vollen Kaufpreis, also hört doch mal auf, solchen Schwachsinn zu verzapfen, wenn Ihr anscheinend von der rechtlichen Situation keine Ahnung habt. Er hat Anspruch auf den vollen Kaufpreis und zwar in bar und nicht als Gutschrift.

Natürlich kann der Verküfer nichts dafür, wenn die Karte kaputt geht, trotzdem ist er im Gewährleistungsfall der Ansprechpartner und Verantwortliche. Er ist nach § 433 BGB verpflichtet dem Käufer die Sache mangelfrei gem § 434 ff BGB zu übereignen.
 
Zuletzt bearbeitet:
also ich besitze auch eine karte von xfx ist zwar eine 7800gtx aber ich hab hier nix mit laut und xfx karten sind meist ( so wie meine) mit garantie übertacktet.
 
sav schrieb:
also ich besitze auch eine karte von xfx ist zwar eine 7800gtx aber ich hab hier nix mit laut

Hmm, also so, wie es auch im Internet bei den Tests etc. stand.

Hat der Händler die Karte wohl schon irgendwann mal zurückbekommen...
 
kynologe schrieb:
Sagt mal Leute, woher habt Ihr bitte alle den Schwachsinn mit dem Zeitwert? Wir sind hier bei schuldrechtlichen Ansprüchen und nicht im Deliktsrecht. Im Schuldrecht gibt es keinen Zeitwert. Wenn hier ein Vetrag rückabgewickelt wird, dann müssen beide Parteien die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückgewähren. Er hat Anspruch auf den vollen Kaufpreis, also hört doch mal auf, solchen Schwachsinn zu verzapfen, wenn Ihr anscheinend von der rechtlichen Situation keine Ahnung habt. Er hat Anspruch auf den vollen Kaufpreis und zwar in bar und nicht als Gutschrift.

Schau mal in §§346, 347 I BGB, dort ist es geregelt. Wäre ja noch schöner, wenn jemand eine Sache über Monate oder Jahre nutzen könnte. Dann einfach vom Vertrag zurück tritt und für die gezogene Nutzung aus der Sache noch "belohnt" wird, indem der volle Kaufpreis zu erstatten wäre.
 
@kynologe

Ruhig mit den jungen Pferden! Es ist völlig in Ordnung, nur den Zeitwert zu erstatten, der Grund wurde von meinem Vorredner ja bereits geschrieben.

Der Händler hat alles korrekt erledigt, die Klauseln die in den AGB's stehen werden mit dem Kaufvertrag unterschrieben und akzeptiert und sind somit ebenfalls rechtens.

Die 2 Jahre Garantie, die auf den Produkten ist, wird in aller Regel durch den Hersteller gewährt und nicht durch den Händler. Wenn der Hersteller nun das entsprechende Produkt nicht mehr liefern kann aber reparieren, dann muss der Kunde das akzeptieren. Kann der Hersteller nicht reparieren, dann KANN er ein höherwertiges Produkt schicken, MUSS aber nicht.

Gängige Praxis ist es den Zeitwert zu überweisen und dann eben mit Aufpreis ein neues, wie in diesem Fall eine Graphikkarte zu erwerben.

In diesem Fall bekommt man für die über 200 EUR eine bessere Graphikkarte als die 7800 GT, daher verstehe ich das ganze hickhack sowieso nicht.
 
Microarchitekt schrieb:
Schau mal in §§346, 347 I BGB, dort ist es geregelt. Wäre ja noch schöner, wenn jemand eine Sache über Monate oder Jahre nutzen könnte. Dann einfach vom Vertrag zurück tritt und für die gezogene Nutzung aus der Sache noch "belohnt" wird, indem der volle Kaufpreis zu erstatten wäre.

Nein, es ist kein Vertragsrücktritt sondern eine Nichterfüllung.

Übrigens hat Computerbase diesen Sachverhalte in ihrem Artikel zu AGP stirbt aus auch erwähnt:

"Leider betrifft das Thema nicht nur die Neuanschaffungen. Wenn derzeit eine Grafikkarte vom Typ 6800 GT mit AGP-Steckplatz das Zeitliche segnet, bekommt man in diversen Shops bereits sein Geld zurück, denn eine neue, alte Karte gibt es in vielen Fällen nicht mehr. Daran können die Shops natürlich auch nichts ändern. Und so müssen sie für eine rund ein Jahr alte Grafikkarte, die mit dem kompletten Lieferumfang aufgrund eines Defektes eingeschickt wird, knapp 400 Euro an den Kunden zurückzahlen – ein Austauschmodell ist schlichtweg nicht mehr zu bekommen. Das wurmt den Händler genauso wie den Kunden."

Wie gesagt, man kann den Vollwert zurückbekommen, bei einem Defekt.
 
Leon schrieb:
@kynologe

Ruhig mit den jungen Pferden! Es ist völlig in Ordnung, nur den Zeitwert zu erstatten, der Grund wurde von meinem Vorredner ja bereits geschrieben.

Der Händler hat alles korrekt erledigt, die Klauseln die in den AGB's stehen werden mit dem Kaufvertrag unterschrieben und akzeptiert und sind somit ebenfalls rechtens.

Die 2 Jahre Garantie, die auf den Produkten ist, wird in aller Regel durch den Hersteller gewährt und nicht durch den Händler. Wenn der Hersteller nun das entsprechende Produkt nicht mehr liefern kann aber reparieren, dann muss der Kunde das akzeptieren. Kann der Hersteller nicht reparieren, dann KANN er ein höherwertiges Produkt schicken, MUSS aber nicht.

Gängige Praxis ist es den Zeitwert zu überweisen und dann eben mit Aufpreis ein neues, wie in diesem Fall eine Graphikkarte zu erwerben.

In diesem Fall bekommt man für die über 200 EUR eine bessere Graphikkarte als die 7800 GT, daher verstehe ich das ganze hickhack sowieso nicht.

Sorry, aber da kann ich nicht ruhig bleiben, weil Ihr hier auf Deutsch gesagt Unsinn verzapft und sich andere Leute womöglich dann nach dem richten was ihr sagt und dabei dann um ihr gutes Recht gebracht werden.

Ich muß Dir leider in eigentlich allen Punkten widersprechen, also wo fang ich am besten an?


Garantie - Gewährleistung

Es ist nicht in Ordnung, nur den Zeitwert zu erstatten. Das scheint Euch hier wohl nicht einzuleuchten, deswegen machen wir mal einen kleinen Ausflug in die formale Rechtslehre.
Fangen wir einmal an mit dem Unterschied Garantie - Gewährleistung. Garantie ist ein Versprechen des Garantiegebers die garantiebehaftete Sache bei Verlust, Zerstörung, Untergang, Diebstahl zu ersetzen. Der Grund für hierfür spielt keine Rolle. Deshalb kann der Garantiegeber die Garantie auch einschränken - z.B. der Ausschluß von Gewalt Ich mache das gerne immer am Beispiel der Zippo Feuerzeuge klar: Auf diese Dinger bekommst Du eine lebenslange, uneingeschränkte Garantie. D.h. Du kannst mit nem Panzer drüberfahren, schickst es ein und bekommst ein neues. Davon unterscheidet sich die gesetzliche Gewährleistung. Sie soll einfach gesagt sicherstellen, daß ein Käufer nicht mit minderwertiger Ware übers Ohr gehauen wird. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht dauert 2 Jahre, kann nicht eingeschränkt werden und der Ansprechpartner ist immer der Vertragspartner des Kaufvertrages, also der Verkäufer, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Wann eine Sache mit einem Mangel behaftet ist, kannst Du selber nachlesen, in den §§ 433 ff BGB. Entscheidend hierbei ist, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Übergabe an den Käufer, bereits vorhanden war. Das kann ein offensichtlicher Mangel sein oder aber auch ein verdeckter, z.B. schlechte Verarbeitung oder ein Materialfehler, also Fehler, die bereits bei Übergabe vorhanden sind, sich aber erst später bemerkbar machen. Das ist der entscheidende Punkt, denn die Pflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übereignen. Haben wir also einen Fall, der unter das Gewährleistungsrecht fällt ( und damit per definitionem einen Mangel der bereits bei Übergabe vorhanden war ), hat der Verkäufer rein rechtlich gesehen noch nicht geleistet, denn er hat keine mangelfreie Sache geliefert. Der Verkäufer hat allerdings das Recht der Nacherfüllung, § 439 BGB, und kann damit den Kaufvertrag nachträglich heilen. Kann er das nicht, weil er z.B., wegen Produktionseinstellung diese Sache nicht mangelfrei nachliefern kann, tritt der sog. Fall der Unmöglichkeit ein, § 275 BGB, und das gibt dem Käufer das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, § 437 Nr2 i.V.m. § 326 I,1 1.HS BGB. Als Konsequenz daraus sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren --> der Käufer hat Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises, da auf diese Weise das Verfügungsgeschäft des Kaufvertrages nie wirksam vollzogen wurde ( Abstraktionsprinzip ) Und wenn der Schaden erst nach einem Jahr, 11 Monaten und 30 Tagen auftritt - wenn es ein Gewährleistungsfall ist, bekommt der Käufer den vollen Kaufpreis zurück. Ob Euch das hier passt oder nicht. Die einzige Hürde dabei ist die Beweislast. In den ersten 6 Monaten wird per gesetzlicher, widerlegbarer Vermutung davon ausgegangen, daß jeder Defekt bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. In diesem Fall muß der Händler beweisen, daß dem nicht so ist und er eine mangelfreie Sache geliefert hat. Nach 6 Monaten hat man eine sog. Beweislastumkehr. Dann muß der Käufer nachweisen, daß der Defekt bereits bei Gefahrübergang versteckt vorhanden war. Es gibt im Gewährleistungsrecht keinen Zeitwert !!!



Zu den AGBs.

Liest Du bei jedem Vertrag, den Du unterschreibst, die AGBs durch? Sicher nicht, das macht so gut wie niemand. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat deswegen etwas erlassen, daß man "AGB-Kontrolle" nennt, zu finden in den §§ 305 ff BGB. War früher übrigens ein vollkommen eigenständiges Gesetz. Dieses schreibt als erstes mal vor, daß jegliche überraschenden Klauseln verboten und damit nichtig sind. Nichtige Klauseln werden, obwohl unterschrieben, nicht Bestandteil des Vetrages. Und dann gibts da einen wundervollen Paragraphen, den § 308 BGB und da ganz speziell die Nr.4:

"In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

.
.
.

4. die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;"


Das ganze ist inoffiziell überschrieben mit dem Titel Änderungsvorbehalt. Und genau darunter würde es fallen, wenn ein Händler sich im Gewährleistungsfalle das Recht herausnehmen möchte, eine andere Sache zu liefern. Warum? Ganz einfach, führen wir uns nocheinmal das obige vor Augen. Im Gewährleistungsfall hat der Händler noch nicht geleistet. Er muß aber die versprochene Leistung erbringen, also Lieferung der bestellten Sache X, denn das ist vertraglich vereinbart. Eine andere Sache Y anstelle der bestellten X zu liefern wäre aber ein Recht des Verwenders ( des AGB-Verwenders, also des Verkäufers ), die versprochene Leistung ( Lieferung der speziellen, vereinbarten Sache X ) zu ändern oder von ihr abzuweichen. Und da sagt der Gesetzgeber zu recht: So nicht! Deswegen kann der das 1000 mal in seinen AGBs drin stehen haben, es wird nicht Bestandteil des Vetrages. Basta. Bei fraglichen Formulierungen gilt per Defintion immer der Grundsatz der verbraucherfreundlichsten Auslegung.

Generell gilt im Gewährleistungsfall:

Der Käufer hat das Recht auf eine mangelfreie Sache und kann wählen, ob er eine neue mangelfreie Sache geliefert bekommen will oder ob er den Verkäufer nachbessern lässt. Lieferung oder Nachbesserung nennt man dann Nacherfüllung. In einigen Fällen, in denen das eine oder andere unverhältnismässig wäre, kann das Wahlrecht des Käufers zu Gunsten des Verkäufers eingeschränkt werden, § 439 II BGB. Die Wahl, ob neu geliefert werden oder repariert werden soll liegt also bis auf wenige Ausnahmen beim Käufer und nicht beim Verkäufer! ( Bsp.: Ihr habt Euch ein hochpreisiges Elektrogerät gekauft und das Kabel ist defekt. In diesem Fall wäre es unverhältnismäßig, eine Neulieferung zu verlangen, da diese im Verhältnis zum Austausch des Kables für den Verkäufer extrem unverhältnismäßig wäre und Euch ein ausgetauschtes kabel zuzumuten ist. ) Kann der Verkäufer nicht nachliefern weil die die Sache nicht mehr lieferbar ist, oder verweigert er die Nacherfüllung ganz, könnt Ihr vom Kaufvertrag zurücktreten und der Vetrag wird rückabgewickelt ( § 437 Nr2 BGB ). Wichtig ist es noch, daß Ihr dem Verkäufer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist mit der Androhung des Rücktritts setzt. Diese erübrigt sich bei Weigerung des Verkäufers zur Nacherfüllung. Das gleiche gilt nach dem 2. Versuch der erfolglosen Nacherfüllung. Habt Ihr Euer Gerät z.B. 2 mal in Reparatur gegeben und es funktioniert immer noch nicht oder Ihr habt nach der ersten Reklamation 2 mal wieder ein defektes Gerät bekommen, könnt Ihr ebenfalls zurücktreten ( Auch wenn dies für den Verkäufer unverhältnismäßig wäre, weil er z.B. 2 mal nicht in der Lage war, das Kabel ordnungsgemäß zu ersetzen ).

Ich denke, daß hier einige Leute lieber nichts schreiben sollten, bevor sie hier falsches juristisches Halbwissen verbreiten und damit andere nur verunsichern. Ich bin Wirtschaftsjurist, das ist mein tägliches Brot und ich weiß, wovon ich hier schreibe.

Und mit einem normalen Rücktritt vom Vertrag, wie in den §§ 346 ff BGB geregelt, hat eine Rückabwicklung nach § 437 BGB überhaupt nichts zu tun, die §§ 346 ff BGB sind hier nicht einschlägig. Man sollte, wenn man schon mit Paragraphen um sich wirft, darauf achten, daß man die Richtigen wählt *hmpf*
 
Zuletzt bearbeitet:
@kynologe

Hey, finde ich cool, was Du hier machst. In Deinem Sinne möchte ich hier aber sagen, dass Deine Postings KEINE RECHTSBERATUNG darstellen sondern nur eine allgemein formulierte Einschätzung bzgl. der Rechtslage eines fiktiven Falles darstellt. Oder irre ich mich da ;)?

Was der Threadersteller / die anderen Poster damit anfangen sei ihnen überlassen. Ich finde es auf jeden Fall hochinformativ.

Wo wir schon bei einem theoretischen Fall sind: was ist denn, wenn der Käufer eine vom Verkäufer angebotene Gutschrift annimmt und sogar Geld draufpackt um etwas da zu kaufen, damit sein PC wieder läuft. Ist das dann keine konkludente Handlung durch welche etwaige Rechtsansprüche des Käufers verwirken?
 
conglom-o schrieb:
@kynologe

Hey, finde ich cool, was Du hier machst. In Deinem Sinne möchte ich hier aber sagen, dass Deine Postings KEINE RECHTSBERATUNG darstellen sondern nur eine allgemein formulierte Einschätzung bzgl. der Rechtslage eines fiktiven Falles darstellt. Oder irre ich mich da ;)?

Was der Threadersteller / die anderen Poster damit anfangen sei ihnen überlassen. Ich finde es auf jeden Fall hochinformativ.

Wo wir schon bei einem theoretischen Fall sind: was ist denn, wenn der Käufer eine vom Verkäufer angebotene Gutschrift annimmt und sogar Geld draufpackt um etwas da zu kaufen, damit sein PC wieder läuft. Ist das dann keine konkludente Handlung durch welche etwaige Rechtsansprüche des Käufers verwirken?

Natürlich ist das keine Rechtsberatung für den speziellen Fall, sondern eine Erläuterung unseres Gewährleistungsrechts.

Bei dem hypothetischen Fall, daß ein Käufer einen Anspruch aus dem Gewährleistungsrecht ableitet und eine Gutschrift annimmt wird es schwierig, hier käme aus auf die Aussagen und Handlungen im Detail an. Ob man hier einen konkludenten Verzicht auf seine Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht sehen kann oder nicht ist wirklich eine Einzelfallentscheidung. Da kommt es wirklich darauf an, was die Beteiligten im Detail getan und gesagt haben. Meiner Ansicht nach wird in solchen Fällen aber meist ein konkludenter Verzicht auf weitere Ansprüche zu bejahen sein, da ich nach meinem Rechtsverständis denke, hier müßte ein entsprechender Vorbehalt explizit formuliert werden. Die einzige Möglichkeit wäre dann die Anfechtung der eigenen Willenserklärung nach § 123 BGB, was aber prinzipiell schwer zu beweisen sein wird. Wie heißt es so schön, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, und das gilt abgeleitet auch hier. Es steht jedem frei, sich rechtskundigen Rat zu holen, was bei höheren Streitwerten durchaus sinnvoll sein kann. Für die kleineren Stolperfallen hat der Gesetzgeber ja die AGB-Kontrolle geschaffen. Wer sich aber bereits in einem für seine Begriffe rechtsunsicheren Raum befindet ( also dann, wenn es zum Streit mit dem Händler kommt ) der sollte soviel Engagement zeigen und sich schlau machen, bevor er irgendwelche Entscheidungen trifft. Der Staat kann seine Bürger nicht vor allem beschützen und gewisse Grenzen setzt auch die Privatautonomie. Idealer Ansprechpartner ist in solchen Fällen meist der Verbraucherschutz, die machen tagtäglich nichts anderes. Sich in einem Forum wie hier Rechtsrat zu holen kann böse ins Augen gehen, nämlich dann, wenn Rechtsunkundige ihre juristischen Halbwahrheiten für allgemeingültig und richtig erklären. Die reagieren dann mit einem Achselzucken, wenn der Ratsuchende aufgrund ihres falschen Ratschlages viel Geld kaputt gemacht hat. Die Verbraucherschutzverbände bearbeiten solch eine Anfrage meist schnell und gratis, und eine Rechtsberatung bei einem Anwalt kostet zur Not nur ein paar Euro.

Allerdings denke ich, so Themen wie Gewährleistungsrecht und AGB-Recht betreffen doch jeden von uns, so daß es doch in jedermanns Interesse sein sollte, sich hier ein gewisses Grundwissen anzueignen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Na dann ist ja gut - wollte nur vermeiden, dass Dich später jemand anpissen kann ;).

Also, da haben wir dann ja nahezu die gleiche Ansicht - und da Sami ja den Gutschein angenommen und sogar noch 50 EUR drauf gepackt hat, um dort wieder was zu kaufen würde ich mal sagen: Pech gehabt bzw. (in Unwissenheit) unklug gehandelt.
 
conglom-o schrieb:
Na dann ist ja gut - wollte nur vermeiden, dass Dich später jemand anpissen kann ;).

Also, da haben wir dann ja nahezu die gleiche Ansicht


..die deshalb noch lange nicht richtig sein muss.

Ist die Gutschrift zum Zeitwert zulässig?

Wie oben bereits erwähnt, kommt es hierbei entscheidend darauf an, ob die Gutschrift im Rahmen einer Garantie oder aber im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung erfolgt.

Garantieansprüche ergeben sich grundsätzlich allein aus der Erklärung des Garantiegebers. Da er Art und Umfang der Ansprüche festlegt, kann er in seiner Garantieerklärung die Gutschrift zum Zeitwert (wirksam) festlegen.

Anders liegt es, wenn sich der Anspruch auf eine Gutschrift aus den gesetzlichen Gewährleistungsregeln ergibt. Die Gutschrift erfolgt hier im Rahmen des Rücktritts vom Kaufvertrag. In diesem Fall kann der Kunde das defekte Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wobei er sich jedoch die Zeit der Nutzung anrechnen lassen muß.

Das Problem, wie diese Nutzung zu berechnen ist, wird in der Regel so gelöst, daß man die Zeit der mangelfreien Nutzung analog zur steuerlichen Abschreibung kapitalisiert.

Danach kann die Gutschrift sowohl unter als auch über dem Zeitwert liegen. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls.


Quelle: http://www.computerhaecker.de/index1.php?seite=garantie.htm
 
ohhh man,

im gesetz steht nicht das der kunde den vollen kaufpreis zurückerhält, sondern den wert des gegenstands. daher wird in sochen fällen immer der zeitwert berechnet, was naürlich auch fair ist.
wenn mir das recht jedoch immer innerhalb der garantie den vollen Einkaufswert berechnen würde, dann kann theoretisch jeder kurz vor ende der garantie seine Ware reklamieren. ich glaube nicht das dies irgendein Hersteller überhaupt mitmachen würde. zudem würde bis zum gewissen punkt ja die nacherfüllung greifen.
( eine 9800pro geht kaputt und bekomme nun eine 8800gtx-->geil wärs)
des weiteren könnte sich kaum ein hersteller erlauben 2 jahre oder länger garantie auf ein produkt zu geben, die würden sich höchsten an die 6 monate halten (beweislast...).


gruß
 
kisser schrieb:
..die deshalb noch lange nicht richtig sein muss.

Da stimme ich Dir zu. Obwohl ich hinzufügen muss, dass unsere gemeinsame Ansicht sich nur auf die Tatsache bezieht, dass das Annehmen eines Gutscheins und das Neukaufen als konkludente Handlung zu werten ist, mit der weitere Ansprüche (eventuell) verwirken.

Wenn Du da eine andere Meinung zu hast: her damit :)!

Ob er einen Gutschein annehmen muss oder ihm Bargeld zusteht und in welcher Höhe - darüber lasse ich mich nicht aus (und habe das auch nie). Aber interessant ist es schon ;).
 
Ich mache da nochmal was anderes fett:

kisser schrieb:
Das Problem, wie diese Nutzung zu berechnen ist, wird in der Regel so gelöst, daß man die Zeit der mangelfreien Nutzung analog zur steuerlichen Abschreibung kapitalisiert.

So, nun kommt der Zeitpunkt wo der Elefant das Wasser lässt.

Wann hat er die Karte gekauft?
Über wie viele Jahre schreibt man eine Grafikkarte für gewöhnlich ab? 3 oder 5?

Nehmen wir mal an, er hätte sie vor 2 Jahren gekauft und man schreibt über 5 Jahre ab, dann würden ihm aber 228 EUR zustehen - und nicht nur 215 EUR. Aber das ganze hier ist ja nur im Nebelherumgestochere - ohne nähere Angaben kommen wir da nicht weiter :(.
 
meinste der händler hat sich da keinen rechtliches rat eingeholt? dazu habe ich oben noch was geschrieben.

@conglom-o: rechnungsgrundlage ist der Garantie zeitraum.
Bsp:
neukaufpreis: 200€ ; Garantie: 24monate (nicht gewährleistung), in nutzung gewesen: 20monate.
auszahlungsbetrag =x;

X = (200€/24)*(24-20) ; --> X= 33,34€
 
poolzero schrieb:
meinste der händler hat sich da keinen rechtliches rat eingeholt? dazu habe ich oben noch was geschrieben.

@conglom-o: rechnungsgrundlage ist der Garantie zeitraum.
Bsp:
neukaufpreis: 200€ ; Garantie: 24monate (nicht gewährleistung), in nutzung gewesen: 20monate.
auszahlungsbetrag =x;

X = (200€/24)*(24-20) ; --> X= 33,34€

Also das sehe ich anders. Da steht eindeutig: analog zur steuerlichen Abschreibung - nix mit Garantiezeitraum. Das mach dem Finanzamt mal klar. So nach dem Motto: habe ja nur zwei Jahre Garantie - da schreibe ich eben auch nur über zwei Jahre ab. Und ausserdem reden wir hier von einem Gewährleistungsfall - was soll bitte der Garantiezeitraum damit zu tun haben?

Tut mir leid, aber an Deinem ersten Posting meine ich zu erkennen, dass Dir der Unterschied (und die Rechtsfolgen) von Garantie und Gewährleistung nicht ganz klar ist (zumindest in diesem Fall hier).

poolzero; schrieb:
des weiteren könnte sich kaum ein hersteller erlauben 2 jahre oder länger garantie auf ein produkt zu geben, die würden sich höchsten an die 6 monate halten (beweislast...).

Die Beweislastumkehr bezieht sich nämlich auf den Fall der Gewährleistung und nicht auf die Garantie. Die Garantie ist eine "freiwillige" Leistung seitens des Herstellers! Und da eh 24 Monate Gewährleistungspflicht bestehen, kann man ja auch mal 24 Monate Garantie geben (so ganz salopp gesagt). Das klingt gut und fördert eventuell den Verkauf ;).

Kurz gesagt: Deine Annahme halte ich für falsch und fachlich nicht fundiert - kannst Du erläutern wie Du darauf kommst? Vielleicht habe ich Dich aber nur falsch verstanden.

Irgendwie wird aber dieser ganze Thread ein Kuddelmuddel aus Halbwissen und Annahmen (und da schließe ich mich nicht aus). Es ist aber wahrscheinlich so, dass der Threadersteller hier gar nicht mehr reinschaut sondern glücklich mit seiner neuen Karte rumspielt ;).
 
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JackyCola schrieb:
In so einem Fall würde ich doch eher dem Gesetz trauen als einen PC Händler! ;)
Und das BGB ist meiner Meinung nach eindeutig in dieser Sache! Stimme also kynologe absolut zu!

Das Gesetz sagt imo dasselbe (ich zitiere hier mal von kynologe):

Als Konsequenz daraus sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren -->

Der Kaeufer hat ja Leistungen empfangen (zB. 1-jaehrige Nutzung der Karte) und deshalb muss er sich diese anrechnen lassen.


/edit: noch ein Wort zur Praxis:

ist die HW aelter als 6 Monate (d.h Beweislastumkehr) sollte man auf jeden Fall eine vom Verkaeufer angebotene Zeitwertgutschrift oder Tauschkarte annehmen, der Verkaeufer braucht naemlich gar nichts anzubieten, solange der Kaeufer nicht nachgewiesen hat, dass der Mangel von Anfang an bestand (und das ist quasi unmoeglich).
 
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also ich muss nochmal...
kenne den unterschied zwischen garantie und gewährleistung etc. hatte das zwei semester lang an der uni. ist aber auch schon über ein jahr her.
habe eben mal meine freundin gefragt die beim anwalt als azubi im 3.jahr arbeitet. sind das eben mal verbal durchgegangen.
sie ist der meinung das man den ganzen kaufpreis zurück erhält. grund ist die auflösung des kaufvertrags. will erhlich gesagt dafür auch nicht meine hand ins feuer legen. vllt. werde ich da mal meinen Prof. anfragen ;-)


EDIT: vllt. habe ich mich bzgl der beweislast unglücklich falsch ausgedrückt. meinte damit das der gesetztgeber eine "garantie" von 6 monaten fordert. danach greift die beweislastumkehr, also der käufer muss einen fehler innerhalb der garantie(also 6 monate) nachweisen können.

für mich ist die Gewährleistung fürn A***h. ist nicht einfach da was zu beweisen.
 
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kisser schrieb:
Das Gesetz sagt imo dasselbe (ich zitiere hier mal von kynologe):

Als Konsequenz daraus sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren -->

Der Kaeufer hat ja Leistungen empfangen (zB. 1-jaehrige Nutzung der Karte) und deshalb muss er sich diese anrechnen lassen.


/edit: noch ein Wort zur Praxis:

ist die HW aelter als 6 Monate (d.h Beweislastumkehr) sollte man auf jeden Fall eine vom Verkaeufer angebotene Zeitwertgutschrift oder Tauschkarte annehmen, der Verkaeufer braucht naemlich gar nichts anzubieten, solange der Kaeufer nicht nachgewiesen hat, dass der Mangel von Anfang an bestand (und das ist quasi unmoeglich).

Das ist mit Sicherheit nicht unmöglich, da vor allem die Gerichte hier sehr verbraucherfreundlich sind, und wenn nicht offensichtlich der Defekt durch den Verbraucher entstanden ist, gehen auch Gerichte immer von einem Gewährleistungsfall aus.

Der Verkäufer mag vielleicht eine Leistung erbracht haben, aber nicht die geschuldete, und allein darauf kommt es an. Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers steht in


§ 433 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen


Und da die Sache nicht frei von Mängeln ist, hat der Verkäufer noch nicht geleistet.

Außerdem würd mich mal interessieren, wo im Gesetz die Sache mit dem Zeitwert stehen soll. Hier erzählt jeder die Geschichte vom Bären, aber jeder hat seine Infos von irgendwelchen Freunden, oder vielleicht sogar von Frau Salesch und Herrn Hold?

Mir persönlich wird das hier jetzt zu blöd, werd mich aus dieser Diskussion verabschieden.
 
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