Geld zurück nach 2 gescheiterten Reparaturversuchen?

s3rl

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Schönen guten Tag,

Da mich die Google-Suche bei der Suche nach der Lösung meines Problems auf euer Forum in passende Threads verwiesen hat, die Sache bei mir aber etwas anders ist, möchte ich die Situation hier gern schildern und darauf hoffen, dass mir jemand helfen kann.

Am 05.11.2011 habe ich meinen Dell XPS 15 online bei Dell bestellt. Nach 2 Wochen ca kam er dann auch an und hatte direkt 2 Fehler: Die Tastatur hat nicht richtig funktioniert (Tasten waren verbunden, wenn man eine gedrückt hat wurde auch noch eine andere aktiviert) und der Display hatte einen Pixelfehler. Aus Kulanz wurde dann ein Techniker zu mir geschickt, der mir beides vor Ort ausgetauscht hätte.

Dann lief das Gerät eine Weile ganz gut, nur mit der Zeit haben alle Spiele ständig geruckelt, selbst die, die anfangs liefen und selbst Spiele, die schon 10 Jahre alt waren. Bei einem "gaming-laptop" natürlich merkwürdig. Daraufhin rief ich an, den nächsten Tag wurde mein Laptop abgeholt. Es hieß es würde ca. 10 - 14 Tage dauern. Nach ca. 17 Tagen ohne, dass der Postbote mich besucht hat rief ich hinterher und mir wurde mitgeteilt: Ein Teil sei defekt, das Teil welches auf Lager war wurde verbaut und war auch defekt und nachdem man das Teil erneut bestellt hat war das auch wieder defekt. Klingt für mich eher nach: Scheiße, wir haben das Gerät vergessen, sollten dem das aber nicht auf die Nase binden. Nachdem ich noch 2 mal hinterhertelefonieren musste bekam ich fast 2 Monate nachdem mein alter XPS abgeholt wurde ein Neugerät.

Nun habe ich seit ein paar Tagen das Problem, dass der Subwoofer stark brummt und plörrt. Treiberneuinstallationen und Tests via Ubuntu Live CD lassen darauf schließen, dass es die Hardware ist.

Also rief ich eben an, meinte, dass ich gern das Geld zurück hätte, da ich laut §437 2 BGB in Verbindung mit §440 BGB nach 2 Reparaturversuchen, die gescheitert sind das Recht darauf habe und auch nicht wirklich Lust habe wieder 2 Monate darauf zu warten, bis das reparierte Gerät zurückkommt.

Der Mitarbeiter sagte das ginge nicht und er könne eine Abholung und Reparatur in der Werkstatt für lau oder eine kostenpflichtige Reparatur vor Ort für 35€ veranlassen. Auf meinen Einwand hin meinte er, dass auf das Austauschgerät nun wieder 2 Jahre Gewährleistung seien und da dies ein neues Gerät sei liege hier nun der erste Schaden vor, nicht bereits der Dritte. Ich bin der Meinung, dass ob das Alte repariert oder ausgetauscht wird die Historie davon nicht beeinflusst wird. Ich sagte, dass ich später noch einmal anrufen werde.

Nun wäre es schön von einer fachkundigen Person gesagt zu bekommen, dass ich sehr wohl das Recht auf Rücktritt habe. Ansonsten belehrt mich bitte eines Besseren. ;)

Vielen Dank!
 
Ein Recht drauf hast Du nicht.

Auch wenn Du mit dem BGB herum wedelst.

Was Du da zitierst, das bezieht sich auf ein und demselben Fehler. Nicht bei drei unterschiedlichen Fehlern.

Also bleibt Dir nur der Kontakt zum Dell Support und dort eine Lösung gemeinsam finden. Ohne den BGB. Oder zumindest, wenn BGB dann auch richtig anwenden. Support Leute reagieren auf solche Schüsse in den Ofen eher zurück haltend.
 
BlubbsDE schrieb:
Was Du da zitierst, das bezieht sich auf ein und demselben Fehler. Nicht bei drei unterschiedlichen Fehlern.

Schade.

In dem Fall muss ich mich also mit dem zufriedengeben, was er mir offeriert? Und auch ggf. dulden, dass ich 2 Monate auf mein Gerät verzichten muss?!
 
Du musst gar nichts. 2 Monate sind schon lang.

Deine Frage war, Geld zurück. Und da gibts eben ein ganz klares Nein.

Du hast doch das BGB zitiert. Dann solltest Du Deine rechte doch kennen...

Setze Dell eine angemessene Frist. Mehr kannst Du nicht machen. Lassen sie diese verstreichen, kannst Du andere Mittel ergreifen.

Aber 4 Wochen sind schon angemessen.
 
BlubbsDE schrieb:
Du musst gar nichts. 2 Monate sind schon lang.

[...]

Setze Dell eine angemessene Frist. Mehr kannst Du nicht machen. Lassen sie diese verstreichen, kannst Du andere Mittel ergreifen.

Aber 4 Wochen sind schon angemessen.

Und was kann ich dann verlangen, falls sie diese Frist nicht einhalten?

Das, was ich aus dem BGB genannt habe schwirrte mir noch im Kopf herum, nachdem wir das damals in der Schule besprochen haben. Genauer kenne ich mich damit aber leider nicht aus, sonst hätte ich mich ja nicht hilfesuchend an euch hier gewandt. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei Mängeln, die 6 Monate nach Übergabe und später auftreten, muss der Käufer schon beweisen, dass diese bereits bei der Übergabe vorhanden waren.

Die gesetzliche Sachmängelhaftung ist keine Haltbarkeitsgarantie.
 
@ Doc:

Völlig zutreffend, jedoch lässt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen, wann die Ersatzlieferung erfolgte und ob ggf sogar Garantieansprüche in Anspruch genommen wurden (bekanntlich werden Gewährleistung und Garantie ja liebend gerne verwechselt).

s3rl schrieb:
Und was kann ich dann verlangen, falls sie diese Frist nicht einhalten?

In diesem Falle musst Du zunächst noch eine zweite (Nach-) Frist setzen. Zwei Wochen sind als Nachfrist angemessen. Danach wäre ggf ein Rücktritt möglich (bei dem Du allerdings nicht den damals bezahlten Neupreis ansetzen kannst, sondern Deinen Nutzenvorteil abzuziehen hast [vorliegend: etwa 1/3 des Kaufpreises Abzug, ausgehend von regulärer Abschreibung vergleichbarer Geräte]).

Beachte bitte ferner, was Doc Foster gesagt hat: Ist die Ersatzlieferung mehr als sechs Monate her, musst Du beweisen, dass der Defekt am Subwoofer bereits bei Übergabe vorlag. Dies dürfte Dir unmöglich sein, es sei denn, Du findest eine ausreichende Anzahl an Leidensgenossen mit exakt demselben Problem im Netz (und sicherst diese Anscheinsbeweise).


Noch kurz zu den Einlassungen des Mitarbeiters:


s3rl schrieb:
Auf meinen Einwand hin meinte er, dass auf das Austauschgerät nun wieder 2 Jahre Gewährleistung seien

soweit korrekt

und da dies ein neues Gerät sei liege hier nun der erste Schaden vor, nicht bereits der Dritte.

Das ist falsch. Die Ersatzlieferung negiert nicht zuvor am ausgetauschten Gerät beanstandete Mängel. Die Ersatzlieferung ist lediglich ein Nacherfüllungsversuch. Zeigt sich, worauf BlubbsDE völlig zutreffend verwiesen hat, derselbe Mangel am als Ersatz gelieferten Gerät erneut und unterliegt dies daher einem erneuten Nacherfüllungsversuch, so ist dies der zweite Versuch und nicht etwa wie behauptet der erste aufgrund einer Ersatzlieferung.


Alles in allem wirst Du Dich wohl auf eine erneute Reparatur einlassen müssen und hast - das sind angemessene Fristen - vier Wochen Hauptfrist und zwei Wochen Nachfrist abzuwarten. Vorausgesetzt, der Anspruch besteht überhaupt (siehe Doc Foster).

Vielleicht gibt es eine Garantie, die Dir weitergehende Ansprüche beschert und / oder Deine bislang geltend gemachten zumindest sichert?

MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
Das ist falsch. Die Ersatzlieferung negiert nicht zuvor am ausgetauschten Gerät beanstandete Mängel. Die Ersatzlieferung ist lediglich ein Nacherfüllungsversuch. Zeigt sich, worauf BlubbsDE völlig zutreffend verwiesen hat, derselbe Mangel am als Ersatz gelieferten Gerät erneut und unterliegt dies daher einem erneuten Nacherfüllungsversuch, so ist dies der zweite Versuch und nicht etwa wie behauptet der erste aufgrund einer Ersatzlieferung.



MfG,
Dominion.

Das ist nicht ganz richtig, bei einer Ersatzlieferung kann der Verbraucher bei einem wiederholten Defekt am Ersatzprodukt vom Kaufvertrag zurücktreten.

Aber grundsätzlich mussten wir wissen, wann die Ersatzlieferung stattgefunden hat und ob es ein Gewährleistungsfall war!
 
@ Ribery:

Bitte hilf mir auf die Sprünge, verstehe Deine Einlassung nicht.

Was genau war nicht richtig?


Von mir angesprochen war folgendes:
Der Mitarbeiter behauptete, mit einer Ersatzlieferung würden vorherige Mängel am ausgetauschten Gerät quasi nicht mehr zählen, da der Kunde jetzt ein neues Gerät erhalten habe. Sämtliche vorhergehenden Mängel würden somit auf Null gesetzt.

Das ist unzutreffend. Auch wenn sich am neu gelieferten Gerät derselbe Mangel zeigt, welcher bereits am alten Gerät gerügt wurde, gilt der erste Nacherfüllungsversuch einschränkungslos und zählt somit mit. Die Rüge des als Ersatz gelieferten Gerätes und der darauf erfolgende Nacherfüllungsversuch wären also der zweite Versuch, nicht der erste. (Voraussetzung: selbiger Mangel)


Hast Du mich also nur falsch verstanden? Denn Du sagst mit Deiner Einlassung nichts anderes als das, was ich oben bereits ausgeführt habe.


MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich meine dies so:

Kunde kauft ein Sony Laptop:
20.10.12
Am 27.10.2012 verabschiedet sich die HDD
KD bekommt eine Ersatzlieferung am 30.10.2012
Am 4.02.2013 verabschiedet sich wieder die HDD vom Ersatzprodukt,
der Kunde kann jetzt schon vom Kaufvertrag zurücktreten und muss nicht den
Händler noch den zweiten Nacherfüllungsversuch geben
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@ Ribery:

Vielleicht bin ich heute ja besonders begriffsstutzig, jedoch kann ich noch immer keinen Zusammenhang zu meiner obigen Aussage herstellen. ;)

Wie auch immer, muss ich Dich darauf hinweisen, dass Deine letzte Aussage falsch ist:

§ 440 S2 BGB verlangt explizit, so auch in Rspr und Kommentierung, zwei gescheiterte Nachbesserungsversuche. Das bedeutet, der Händler darf zweimal versuchen zu reparieren.

Er darf in Deinem Bsp somit auch ein zweites Mal die Festplatte tauschen, ohne dass dem Kunden dadurch das Sekundärrecht des Rücktritts zusteht. Erst dann, wenn das wiederum misslingt, sich derselbe Mangel also erneut zeigt, kann der Kunde seine Sekundärrechte (so etwa der Rücktritt) in Anspruch nehmen.

Hintergrund ist der, dass das Gesetz dem Händler zugesteht, bei der ersten Nachbesserung das Problem nicht vollumfänglich zu durchschauen. Erst dann, wenn dem Händler dies auch bei dem zweiten Versuch misslingt, soll der Kunde berechtigt sein, sich vom Vertrag zu lösen. Ansonsten sollen ihm nur Primärrechte (Nacherfüllung) zur Verfügung stehen.

MfG,
Dominion.

EDIT: In Deinem Bsp. meintest Du anfänglich sicherlich das Jahr `11. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache nach, dann ist die Nacherfüllung bereits mit diesem ersten Versuch fehlgeschlagen, was den Käufer grds. zum Rücktritt berechtigt.

Die Frage der Anwendbarkeit der Beweislastumkehr ist mE in diesen Fällen schwieriger.

Dem Wortlaut des Gesetzes folgend gilt diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang, womit lediglich die ursprüngliche Kaufsache erfasst wird.

Ob bei einer Nachlieferung zugleich wiederum sechs Monate zu Gunsten des Käufers vermutet wird, dass diese fehlgeschlagen ist, wenn sich in diesen sechs Monaten ein Mangel zeigt, ist bislang nicht entschieden, gleichwohl aber eine interessante Frage.
 
Zunächst mal ist es hilfreich, wenn wirklich alle relevanten Daten angegeben werden im ersten Post.

Wenn nach einer Ersatzlieferung die Sache einen erneuten Mangel aufweist, der ebenfalls auf einen Produktionsfehler schließen lässt, so wird dem Käufer häufig eine erneute Ersatzlieferung oder Reparatur nicht zuzumuten sein. Das ist zwar bisher nicht entschieden, aber doch allgemeine Kommentarmeinung. Ob es sich jetzt um einen identischen Mangel handelt oder nicht ist insofern nicht relevant. Es kann für den Kunden schlicht keinen Unterschied machen, ob einmal die Grafikkarte, dann der Monitor und dann das Mainboard ausfällt.

Auch ist es nicht relevant, ob der Verkäufer den ersten Mangel (innerhalb der ersten 6 Monate gerügt) als Garantiefall bearbeitet hat. Anderenfalls könnte er, indem er von einem Garantiefall spricht und nicht von einem Gewährleistungsfall, die Verbraucherrechte unzulässigerweise umgehen.
Weiterhin beginnt nach ganz herrschender Meinung auch die Frist des § 476 erneut nach einer Ersatzlieferung.

Ist es nun also so, dass du den ersten Mangel innerhalb von 6 Monaten beanstandet hast, dafür eine Ersatzlieferung erhalten hast und nun weniger als 6 Monate nach Erhalt der Ersatzlieferung ein erneuter Mangel aufgetreten ist, der auf einen Produktionsfehler schließen lässt, so steht dir ein Rücktrittsrecht meiner Meinung nach zu. Ein erneuter Reparaturversuch dürfte dann unzumutbar sein.
 
Zur Vervollständigung:

Kauf am 05.09.2011 (im ersten Post habe ich das um 2 Monate verwechselt)
Geplante Lieferung am 16.09.2011 (kam ungefähr zu der Zeit auch an)
Reparatur in darauffolgender Woche vor Ort (Austausch Bildschirm und Tastatur)
Am 03.11. rief ich Dell an, da mein Ladegerät defekt ging (bisher nicht angegeben da ich dachte es handle sich nicht um das eigentliche Gerät), daraufhin bekam ich kostenlos ein Neues zugesandt
Am 12.06.2012 rief ich den Support an wegen des Ruckelns, woraufhin der Laptop einige Tage später abgeholt wurde
Am 16.07.2012 wurde mir das Neugerät bestätigt (geplantes Lieferdatum war 23.07.2012, kam etwas später)


Canni2k schrieb:
Ist es nun also so, dass du den ersten Mangel innerhalb von 6 Monaten beanstandet hast, dafür eine Ersatzlieferung erhalten hast und nun weniger als 6 Monate nach Erhalt der Ersatzlieferung ein erneuter Mangel aufgetreten ist, der auf einen Produktionsfehler schließen lässt, so steht dir ein Rücktrittsrecht meiner Meinung nach zu. Ein erneuter Reparaturversuch dürfte dann unzumutbar sein.

Ich kann dem am Telefon zwar sagen, dass ich es unzumutbar finde, aber ohne rechtlichen Hintergrund wird er nicht darauf eingehen. Ich finde es auch affig dieses Gesetz nur gelten zu lassen, falls der Defekt immer an gleicher Stelle stattfindet. Für den Kunden ists egal aus welchem Grund das Gerät ständig nicht funktioniert, Fakt ist dann einfach, dass man darauf verzichten muss in seinem vollen Funktionsumfang und für die Zeit der Reparatur gänzlich.
 
Beginnen die Fristen nach einem Umtausch neu?

Die Garantiefrist beginnt neu, wenn Sie einen neuen Garantiezettel bekommen. Ob beim Umtausch im Rahmen der Nachbesserung auch die zweijährige Gewährleistungsfrist neu beginnt, ist umstritten. Zumindest das Oberlandesgericht Köln meint, dass mit dem Austausch bemängelter Ware eine neue Frist beginne.

Quelle Test.de

Denk nur dran um Rechte durchzusetzen ist manchmal ein Anwalt unumgänglich. Auch Recht haben und Recht kriegen ist so eine Sache. Klär ab wie Wert dir das ist. Es war schon großzügig das man dir das ganze Gerät ausgetauscht hatte. Man hatte auch andere Nachbesserungsmöglichkeiten, die für dich schlechter gewesen wären.

So als Tipp zu den anderen 15 Beiträgen die entstanden sind ohne die wirkliche Faktenlage zu kennen. Viele arbeiten als Verkäufer und antworten gerne aus der Sicht solch eines. Schränken dann gerne die Möglichkeiten der Gewährleistung ein (zu unrecht). Sowas solltest du überprüfen besonders dann wenn es keine Quelle/n gibt.
 
@Doc Foster: Palandt 2012, jetzt frag mich bitte nicht nach der Rn., hab zu Hause keinen rumstehen. Ansonsten Beckscher Online Kommentar Rn. 21; MüKo Rn. 12; NK Rn. 3 jeweils zu § 476 BGB.

@s3rl
Damit erfolgt der Umtausch der Ware zumindest nach Ablauf der 6 Monatsfrist. Unabhängig davon, ob diese nun mit Lieferung, Nachbesserung vor Ort oder Lieferung eines neuen Netzteiles begann. Müsste man den bisherigen Schriftverkehr mit Dell mal angucken, ob sie etwas dazu schreiben. Wenn es als Garantiefall behandelt wurde, wird man es jetzt sehr schwer haben außerhalb der Garantie etwas zu erreichen. Wurde es als Gewährleistungsfall umgetauscht, so steht einem die Beweislastumkehr des § 476 BGB ab dem 23.7.2012 (bzw. genaues Lieferdatum) THEORETISCH erneut zu für 6 Monate.
 
Die Frage ist aber wie hats der Kunde eingeschickt. Wenn er es als Gewährleistungsfall eingeschickt hat erübrigt sich die Frage (fast) wie der Hersteller das gehandhabt hat besonders dann wenn er keine Rücksprache bzgl. der Lösung mit dem Kunden gehalten hat.
 
Nein die Frage ist wie der Kunde den Auftrag schriftlich hat, wenn der TE nämlich beim Reparaturbericht als Auftragsart: Garantiereparatur stehen hat und dies nicht gemeldet hat bzw. widersprochen hat, dann hat er ohne weiteres keine Chance! Dann entscheidet Notfalls der Richter, ob der Auftrag ein Gewährleistungsfall ist oder nicht!
 
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