Gewerbe anmelden?

Weiß gar nicht, wo hier das Problem liegen soll, ob Gewerbe oder nicht. Der Gewerbeschein kostet doch nicht viel. Also dann lieber anmelden. Entscheidender ist die Überlegung, ob ein Eintrag ins Handelsregister notwendig ist. Da geht der Spaß (bspw. Zwangsabgaben an die Kammer etc.) dann erst los...

Fraglich ist für mich eher die Unternehmensidee. Habt ihr mal einen Businessplan erstellt? Würde nämlich fast vermuten, dass die ganze Idee wirtschaftlich nicht besonders lukrativ ist.
 
Ich sage nicht das man generell ein Gewerbe anmelden muss!

habe ich schließlich auch gemacht.

Das mit der Firma ahst du recht aber mir ging es Hauptsächlich darum ob hier was eigen Produktives oder eine Dienstleistung geboten / ausgeübt wird !

Hätte ich bisschen was anderes gemacht, was eher einer Dienstleistung entspricht, muss er ein Gewerbe anmelden ;)
 
Wenn ein Gewerbe ausgeübt wird, dann muss es der zuständigen Behörde angezeigt werden, § 14 GewO.

Unterbleibt dies, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit, § 146 II Nr. 2 GewO.

Nach der Schilderung liegt ein Gewerbe i.S.d. Ordnungsrechtes hier relativ sicher vor.
 
Also hier muss mal ein bisschen Ordnung in die Begrifflichkeiten, denn es gibt nicht das "Gewerbe".

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe nach der Gewerbeordnung entscheidend.
"Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens" (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 57. Ergänzungslieferung 2010).

Daneben das Handelsrecht, kann man aber bei geringem Umfang außen vorlassen (vgl. § 1 Abs. 2 HGB).

Zum Steuerrecht:
1. Einkommensteuer
Wenn dies von 2 Personen gemeinsam gemacht wird und nicht eine UG oder ähnliches gegründet wird, liegt eine sog. Mitunternehmerschaft vorliegen. Macht die Besteuerung etwas komplizierter, zum Einstieg: http://de.wikipedia.org/wiki/Mitunternehmerschaft
Einkünfte aus einer Serververmietung sind - relativ einleuchtend - keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Angesprochen wurden hier Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Mit Verlaub: Quatsch, aber detailerter:

a) Freiberufler
Dann müsste die Tätigkeit einer der dort genannten Berufe ähnlich sein. Das ist für mich erstmal nicht ersichtlich. Daneben müsste aber auch die persönliche Leistungserbringung im Vordergrund stehen, auch dies sehe ich bei Serververmietung nicht. Ebenso wenig sehe ich eine vergleichbare Qualifikation, Tätigkeit oder ähnliches. Freiberufler ist mir schleierhaft

b) sonstige selbständige Tätigkeit
"Andererseits werden die Kriterien [der Rechtsprechung bis Juni 2010] der Gelegentlichkeit und Vermögensverwaltung abgelehnt, da eine solche Gruppenähnlichkeit weiter zu verstehen sei. Dies sei anzunehmen bei einer fremdnützigen und selbständigen Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis." (eigene Seminararbeit, Quellen: Vgl. FG Thüringen, Az. IV 1485/98 unter 1. b); Hilbertz, EStB 2005, 98.; Arens, DStR 2010, 33, 36.)
Auch hier muss die persönliche Tätigkeit im Vordergrund stehen. Auch dies vermag ich hier nicht zu erkennen.

c) Gewerbe
Der Begriff ist legaldefiniert in § 15 Abs. 2 S. 1EStG: "Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist." Nach allgemeiner Ansicht darf es sich auch nicht um eine bloße private Vermögensverwaltung handeln. Die Gewinnerzielungsabsicht wird nach äußeren Umständen bestimmt, d.h. sobald eine konkrete Eignung der Tätigkeit zur Erzielung von Gewinnen besteht (gerechnet über die Lebenszeit des Gewerbes).
Sehe ich bei einer Serververmietung unproblematisch als gegeben an.


Einkommensteuerlich bestünde also bei einem fiktiven Fall - konkret kann jeder Fall anders liegen - Steuerpflicht.

2. Gewerbesteuer
Je nach Umfang kann dies unbeachtet bleiben, Steuererklärungspflicht besteht erst ab 24.500 Euro nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV.

3. Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen in subjektiver Hinsicht Unternehmer nach § 2 UStG. Legaldefiniert in § 2 Abs. 1 UstG:
"Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.".
Interessant ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bei Umsätzen von weniger als 17.500 Euro.

Mehr scheint mir spontan nicht relevant. Wie gesagt, alles auf eine normale Serververmietung gemünzt, zum Einzelfall keinerlei Auskunft!
 
JurChris schrieb:
Interessant ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bei Umsätzen von weniger als 17.500 Euro.
Wobei man sich hier vorher überlegen sollte, ob man nicht davon ausgenommen werden möchte. Denn ansonsten ist bspw. die Umsatzsteuer, die man für erkaufte Dienstleistungen bezahlt, nicht in vollem Umfang absetzbar (sprich: nur als Ausgabe zu verrechnen). Hängt von der Kundenklientel und den zu erwartenden Kosten ab. Ich gehe mal nicht davon aus, dass der Threadersteller sich einen Server in den Keller stellen will...

Habe aber eher so den Eindruck, dass KingJoshiii sich einfach mal gedacht hat: hey, ich mache mit nem Kumpel mal schön eine Serververmietung auf ohne wirklich einen Businessplan o.ä. zu haben. Das soll jetzt in keinem Fall böse gemeint sein (ist eher der Alltag bei Unternehmensgründungen).
 
Also einen Businessplan haben wir nicht vollständig erstellt das soll heißen wir wissen was wir machen wollen und wie wir das anstellen wollen.

Jetzt wollte ich halt mal vom Rechtlichen her nachfragen wie es denn da aussieht ;)
mfg
 
Richtig, bei der Umsatzsteuer sollte man es sich genau überlegen.

Aber ertragsteuerrechtlich, also Einkommensteuer und ähnliches, ist es irrelevant. Man ist wirtschaftlich nicht belastet (Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird auf den Endverbraucher überwälzt und von diesem getragen - in der Theorie).

Sonst ist es eine Vereinfachungsvorschrift. Denn wie gesagt, optimalerweise ist man in beiden Fällen (also als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug und ohne Steuerausweis oder "normaler" Unternehmer mit Vorsteuerabzug und Steuerausweis) mit der Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht belastet. Gegenüber Geschäftskunden mit Vorsteuerabzugsrecht ist die Überwälzung eher problemlos, bei Endverbrauchern wird es in der Praxis wohl auf die Marktstruktur ankommen. Aber auch hier dürfte gelten: Überwiegend gelingt die Überwälzung, sodass es unerheblich ist.

Aber auch hier gilt: Eine Einzelfallbetrachtung ist angebracht und je nach Marktsituation gilt es zu entscheiden - ist beispielsweise das Angebot verstreut und die Nachfrage konzentriert, so wird der Anbieter wohl den Preis als exogen - also gesetzt - ansehen müssen. Dann ist der Vorsteuerabzug sinnvoller, weil eine vollständige Überwälzung nicht gelingen wird. Wie es so oft heißt: Es kommt drauf an.

PS:
Volkwirtschaftliche Kollegen - sofern anwesend - dürfen mich gerne widerlegen, über wissenschaftliche Quellen und Studien freue ich mich auf jeden Fall (gern per PN).

@kingJoshii
Wenn ihr wisst, was ihr machen wollt, bereitet doch schnell einen Businessplan vor. So schwer ist das nicht und man hat was vorzuweisen - insbesondere, wenn das Finanzamt bei Verlusten zu Beginn nicht überzeugt ist ;) (dann wird ein Abzug der Verluste verweigert).
 
JurChris schrieb:
Aber ertragsteuerrechtlich, also Einkommensteuer und ähnliches, ist es irrelevant. Man ist wirtschaftlich nicht belastet (Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird auf den Endverbraucher überwälzt und von diesem getragen - in der Theorie).

Aber auch hier gilt: Eine Einzelfallbetrachtung ist angebracht und je nach Marktsituation gilt es zu entscheiden - ist beispielsweise das Angebot verstreut und die Nachfrage konzentriert, so wird der Anbieter wohl den Preis als exogen - also gesetzt - ansehen müssen. Dann ist der Vorsteuerabzug sinnvoller, weil eine vollständige Überwälzung nicht gelingen wird.
Und ich denke, dass das gerade in diesem Fall so ist. Es gibt genug andere Anbieter für Teamspeakserver und ich glaube der Markt dafür ist nun nicht soooo riesig. Mitunter ist es sogar günstiger, sich selber einen VPS zu mieten und Teamspeak darauf zu installieren als sich einen Komplettanbieter zu suchen, der einem quasi nur die Slots für TS bereit stellt.

Aber das alles ist Joshii's Aufgabe, dies vorab zu analysieren bevor er sein Business startet. Ich wünsche ihm auf jeden Fall viel Erfolg, da ich es immer noch für besser finde, ein Business zu starten als dem Staat auf der Tasche zu liegen. Also: Go for it, Joschiiii - aber erst alles gründlich vorbereiten! (Vielleicht stellst Du uns den Businessplan mal kurz vor).
 
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