Also hier muss mal ein bisschen Ordnung in die Begrifflichkeiten, denn es gibt nicht das "Gewerbe".
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbe nach der Gewerbeordnung entscheidend.
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Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens" (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 57. Ergänzungslieferung 2010).
Daneben das Handelsrecht, kann man aber bei geringem Umfang außen vorlassen (vgl. § 1 Abs. 2 HGB).
Zum Steuerrecht:
1. Einkommensteuer
Wenn dies von 2 Personen gemeinsam gemacht wird und nicht eine UG oder ähnliches gegründet wird, liegt eine sog. Mitunternehmerschaft vorliegen. Macht die Besteuerung etwas komplizierter, zum Einstieg:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mitunternehmerschaft
Einkünfte aus einer Serververmietung sind - relativ einleuchtend - keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Angesprochen wurden hier Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Mit Verlaub: Quatsch, aber detailerter:
a) Freiberufler
Dann müsste die Tätigkeit einer der dort genannten Berufe ähnlich sein. Das ist für mich erstmal nicht ersichtlich. Daneben müsste aber auch die persönliche Leistungserbringung im Vordergrund stehen, auch dies sehe ich bei Serververmietung nicht. Ebenso wenig sehe ich eine vergleichbare Qualifikation, Tätigkeit oder ähnliches. Freiberufler ist mir schleierhaft
b) sonstige selbständige Tätigkeit
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Andererseits werden die Kriterien [der Rechtsprechung bis Juni 2010] der Gelegentlichkeit und Vermögensverwaltung abgelehnt, da eine solche Gruppenähnlichkeit weiter zu verstehen sei. Dies sei anzunehmen bei einer fremdnützigen und selbständigen Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis." (eigene Seminararbeit, Quellen: Vgl. FG Thüringen, Az. IV 1485/98 unter 1. b); Hilbertz, EStB 2005, 98.; Arens, DStR 2010, 33, 36.)
Auch hier muss die persönliche Tätigkeit im Vordergrund stehen. Auch dies vermag ich hier nicht zu erkennen.
c) Gewerbe
Der Begriff ist legaldefiniert in § 15 Abs. 2 S. 1EStG: "
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist." Nach allgemeiner Ansicht darf es sich auch nicht um eine bloße private Vermögensverwaltung handeln. Die Gewinnerzielungsabsicht wird nach äußeren Umständen bestimmt, d.h. sobald eine konkrete Eignung der Tätigkeit zur Erzielung von Gewinnen besteht (gerechnet über die Lebenszeit des Gewerbes).
Sehe ich bei einer Serververmietung unproblematisch als gegeben an.
Einkommensteuerlich bestünde also bei einem fiktiven Fall - konkret kann jeder Fall anders liegen - Steuerpflicht.
2. Gewerbesteuer
Je nach Umfang kann dies unbeachtet bleiben, Steuererklärungspflicht besteht erst ab 24.500 Euro nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV.
3. Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen in subjektiver Hinsicht Unternehmer nach § 2 UStG. Legaldefiniert in § 2 Abs. 1 UstG:
"
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.".
Interessant ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bei Umsätzen von weniger als 17.500 Euro.
Mehr scheint mir spontan nicht relevant. Wie gesagt, alles auf eine normale Serververmietung gemünzt, zum Einzelfall keinerlei Auskunft!