Sehr geehrter Herr pcw,
der Rundfunkgebührenstaatsvertrag knüpft die Rundfunkgebührenpflicht
nicht daran, dass die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Vielmehr begründet
allein das bloße Bereithalten eines empfangstauglichen Rundfunkgeräts
(Radio oder Fernsehgerät) die Gebührenpflicht, und zwar
- unabhängig davon, auf welche Art der Empfang der Sendungen
zustande kommt (Antennenanlage, Zimmerantenne, Kabel,
Satellit oder DVB-T) und
- auch unabhängig davon, welche Programmleistungen
(öffentlich-rechtlich oder privat) genutzt werden.
Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der Gesetzgeber auch eine
Regelung über die Gebührenpflicht für so genannte neuartige Rundfunkgeräte
ab 01.01.2007 getroffen.
Unter dem Begriff „neuartige Rundfunkgeräte“ sind Geräte zu verstehen, mit
denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, ohne dass sie über ein
Rundfunkempfangsteil verfügen (zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem
Internet wiedergegeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder
Internetanbindung).
Auch nach der Neuregelung bleibt weiterhin ein umfassender Gerätebegriff
Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht. Grundsätzlich ist im nicht
ausschließlich privaten Bereich jedes Gerät gebührenpflichtig. Abweichend
von diesem Grundsatz besteht für neuartige Rundfunkgeräte im nicht
ausschließlich privaten Bereich ab 01.01.2007 eine Zweitgerätefreiheit.
Auf die konkrete Konfiguration oder Ausgestaltung des Rechners kommt es
nicht an.
Grundsätzlich ist nahezu jeder PC mit entsprechenden Mitteln ohne
besonderen technischen Aufwand so
herzurichten, dass der Rechner in kurzer Zeit Rundfunkprogramme empfangen
kann.
Daher gilt folgende Regelung:
1. Im nicht ausschließlich privaten Bereich sind neuartige Rundfunkgeräte
nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte
auf demselben Grundstück angemeldet sind. Sollten keine
herkömmlichen Geräte vorhanden sein, aber neuartige Rundfunkgeräte, so
ist für diese lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen, und zwar unabhängig
von der Anzahl dieser Geräte.
2. In Privathaushalten, in denen Radios und Fernsehgeräte angemeldet sind,
müssen für neuartige Rundfunkgeräte auch über den 01.01.2007 hinaus im
Rahmen der so genannten Zweitgerätefreiheit keine
Rundfunkgebühren gezahlt werden.
Da in fast allen Haushalten Radio- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden,
kommt eine Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte im
Privathaushalt nur in Ausnahmefällen zum Tragen.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist an den im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgegebenen rechtlichen Rahmen für die
Erhebung von Rundfunkgebühren gebunden. Die Landesrundfunkanstalten/die GEZ
haben diese gesetzlichen Vorgaben zu vollziehen.