Was gibt es denn an der Präzision der EULA seitens MS denn nicht zu verstehen bzw. denn überhaupt zu beanstanden?
Auszug aus der EULA von Windows 10 (Quelle: Microsoft Windows 10 EULA)
Laut 2a) ist also ausdrücklich nur der Betrieb einer einzelnen Kopie (Installation) auf einem einzelnen Gerät (PC, Tablet oder Laptop) erlaubt. Das bezieht sich explizit auf die Installation und schließt somit eine Parallel-Installation auf einer 2. Partition (Dual-Boot) oder in einer Virtuellen Maschine von vornherein komplett aus, da dies ja eben doch eine 2. Kopie (Installation/Instanz) darstellt. Wo fehlt es da denn bitteschön an Präzision?
In der Folge stellt sich also die Frage, ob die zwei installierten OS eventuell überhaupt nicht zeitgleich betrieben werden könnten also gar nicht erst, weil eben nur eine Installation der Software (Windows) pro Rechner/Gerät überhaupt erlaubt ist.
Unter 2b) definiert MS den Begriff "Gerät" halt noch enger, indem es neben einem physischen Hardware-System auch ein virtuelles Hardware-System (Virtuelle Maschine) als ein eigenständiges Gerät erklärt. Für Betreiber von Servern führt MS den Begriff "Gerät" noch weiter aus, wenn sogenannte Hardwarepartitionen und Blades auch für autonome Geräte erklärt werden und somit auch diese nur mit einer eigenständigen Lizenz betrieben werden dürfen. Auch wenn der letzte Teil von 2b sich nicht an Privatanwender richtet, gilt der 1. Teil von 2b für alle Anwender.
Diese ganzen halbseidigen "Interpretationen" á la "Da ja beide OS auf einem Rechner installiert worden sind und deshalb ja auch nicht zeitgleich ausgeführt werden -> Dual-Boot = OK" fallen damit komplett aus dem legalen Raster.
Und nur weil etwas technisch möglich ist, bedeutet das im Umkehrschluss noch lange nicht, dass es auch rechtlich legitim wäre!
Fazit: Für die Dauer der Nutzung ein und derselben Lizenz von Windows 7/Windows 10 (Upgrade) ist der Parallel-Betrieb von Windows 7,8,8.1 und W10 (Upgrade) sowohl auf ein und denselben Gerät (Dual-Boot), in einer VM als auch auf einem Zweitrechner nicht legal.
Erst mit dem Einsatz einer 2. Lizenz wird ein solcher Dual-Boot lizenztechnisch legitimiert.
@Wilhelm14
Du zitierst die EULA von Windows 7 um zu rechtfertigen, dass ein Dual-Boot von W7 + W10 nicht den Lizenzbestimmungen widerspricht?
Mal abgesehen davon, dass in dem vorliegenden Fall die EULA von W10 (s.o.) gilt, da die bestehende W7 Lizenz bereits durch das Upgrade auf W10 in eine identische W10-Lizenz fortgeschrieben wurde und somit die EULA von W10 sofort in Kraft getreten ist, interpretierst Du die Kernaussage des zitierten Paragrafen aus der W7 EULA auch noch falsch bzw. extremst Anwender-freundlich ^^
Der Fokus liegt hier nämlich nicht auf "ein Computer" sondern auf "Installation 1x Kopie auf 1x Computer". Ergo ist eine 2. Kopie (Installation) der selben Lizenz (Windows 7 <-> Windows 10 (Upgrade)) auf dem selben Computer schon nicht mehr durch die zitierten Lizenzbestimmungen gedeckt und somit ist auch ein Dual-Boot (W7/W7; W7/W10; W10/W10) nicht legal! Solange es sich bei W10 um das kostenlose Upgrade handelt.
Das kostenlose W10-Upgrade stellt nämlich gar keine eigenständige Lizenz dar, die einen solchen Dual-Boot ansonsten legitimieren würde, sondern führt lediglich die bereits bestehende W7-Lizenz für die Dauer der Nutzung von W10 (Upgrade) in eine W10-Lizenz über!
So "großzügig" ist MS dann eben auch wieder nicht, dass sie uns quasi eine zweite Lizenz schenken würden
Und Sicherheitsimages (Backups) gelten im Sinne der EULA eben gar nicht als laufende Instanzen oder installierte Kopien der Software, da sie zumeist ja auf externen Speichermedien, die sich der Bezeichnung nach ja gerade eben nicht im jeweiligen PC/Gerät verbaut sind oder sich auch nicht parallel im laufendem Betrieb befinden, weil sie in der Regel komprimiert abgespeichert und vor allem auch nicht bootfähig sind. Denn ein laufender Betrieb würde dem Naturell eines Backups ja komplett zuwiderlaufen.
Diese Backups finden also tatsächlich nur dann Anwendung, falls sich das eigentlich im Betrieb befindliche Windows des jeweiligen Geräts nicht mehr lauffähig ist und/oder neu aufgesetzt werden soll. Das wird von MS aber natürlich auch ausdrücklich erlaubt, da es sich eben um ein ruhendes System-Abbild handelt. Das hat rein gar nichts mit der Lizenz als solche zu tun. Ansonsten würde MS ja selbst überhaupt keine Backup-Lösung mit den eigenen Bordmitteln anbieten. Es besteht in dem Fall also auch absolut kein Widerspruch zu den zitierten Lizenzbestimmungen.
Gruß St. Clair
@ CN8
Die Windows 7 Lizenz wird auch nicht von der W10-Lizenz "aufgefressen", weil sich in diesem Punkt nämlich beide Lizenzen (siehe oben) komplett einig sind. Es ist die Rede von 1 Kopie/Instanz (Installation) pro Computer/Gerät. Das schließt in beiden Lizenzbeschreibungen eine zweite Installation und somit deren Betrieb (Dual-Boot) auf dem identischen Rechner komplett aus.
MS hat ja seine Bestimmungen von W7 in der EULA von W10 also nochmals wortwörtlich präzisiert, wie dem Zitat oben ja schon zu entnehmen ist.
Der Begriff "Parallelbetrieb" bezieht sich aber eben nicht nur auf die zeitgleiche Nutzung der selben Lizenz (PC1 + PC2/VM) sondern darunter fällt auch der regelmäßige Betrieb der selben Lizenz auf ein und dem selben Gerät (PC, Tablet oder Laptop). Der Logik und der Praxis nach können auf einem Gerät natürlich keine zwei Instanzen von Windows parallel (zeitgleich) betrieben werden, aber sie können sich sehr wohl in einem zeitlichen Rahmen (z.B. 24h) parallel im Einsatz befinden (zeitversetzt). Genau diese Vorgehensweise (Dual-Boot) schiebt MS mit ihren Lizenzbestimmungen natürlich ebenfalls kategorisch einen Riegel vor, indem sie ja bereits die Installation einer 2. Instanz (Installation) auf ein und dem selben Rechner/Gerät schon von Beginn an untersagen.
Gruß St. Clair
@Hommie / @ west0015:
Tatsächlich bleibt der Lizenzschlüssel für Windows 7/8 oder 8.1 auch nach der Verwendung für Windows 10, das was er immer war und auch zukünftig bleiben wird: Ein Lizenzschlüssel für W7/8 oder 8.1. Er wandelt sich nicht in einen W10-Lizenzschlüssel um, denn die Vorgänger-Lizenz bleibt ja nach wie vor gültig und kann mit deren Lizenzschlüssel natürlich auch wieder aktiviert werden.
Der Lizenzschlüssel dient bei der Aktivierung von Windows 10 1511 (Upgrade) lediglich als Nachweis, dass man im Besitz einer bereits lizenzierten und aktivierten Windows-Version ist, die zum Wahrnehmen und Betrieb des kostenlosen W10-Upgrades berechtigt ist.
Gruß St. Clair
@ Silentnewbe:
1) Wie andere Miforisten bzw. Moderator AdoK schon angeführt haben: NEIN! -> entweder setzt Du Windows 10 oder Windows 7 auf dem Rechner ein. Ein Dual-Boot ist anhand deiner Schilderung lizenztechnisch nicht möglich.
2) Im Worst Case-Szenaro (Siehe Quelle -> Hinweis zu Multi-Boot) könnte MS deine vorhandene W7-Lizenz tatsächlich für ungültig erklären. Somit hättest Du dann weder eine gültige W7- noch eine W10 (Upgrade)-Lizenz die Du dann legal nutzen könntest und wärst somit gezwungen Dir eine neue Lizenz zu kaufen. Der Worst Case muss natürlich nicht eintreten, aber warum solltest Du das Risiko überhaupt eingehen wollen? Empfehlenswert ist dein Vorhaben auf keinen Fall!
Mit der Installation des W10-Upgrades, das durch die Aktivierung erfolgreich abgeschlossen worden ist, gelten für Dich nämlich schon die Lizenzbestimmungen von Windows 10, wie sie oben im Zitat angeführt wurden.
Bei der weiteren Nutzung der W10 (Upgrade) Lizenz ist übrigens auch der Verkauf der ursprünglichen Lizenz (W7) nicht mehr möglich, da nur der Besitz der Vorgänger-Lizenz die legale Nutzung von Windows 10 (Upgrade) erlaubt. Ohne die ursprüngliche Lizenz wäre der Einsatz von W10 (Upgrade) dann also auch nicht mehr legal.
Gruß St. Clair
@Terrier:
Schön, das Du so vehement darauf hinweist, dass man eigene Interpretationen der EULA nicht nur dazu nutzt, möglicherweise das eigene Handeln zu legitimieren, sondern nicht auch noch andere Leser eventuell zu falschen Handlungen animiert bzw. im falschen Glauben bestärkt.
Dein Fazit in Bezug auf "Märchenverbreitung" kann ich also uneingeschränkt unterschreiben.
Gruß St. Clair
Auszug aus der EULA von Windows 10 (Quelle: Microsoft Windows 10 EULA)
2. Rechte zur Installation und Nutzung.
a) Lizenz: Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Unter diesem Vertrag gewähren wir Ihnen das Recht, eine Instanz der Software auf Ihrem Gerät (dem lizenzierten Gerät) zur Verwendung durch jeweils eine Person zu installieren und auszuführen, solange Sie alle Bestimmungen dieses Vertrags einhalten. Durch Updates bzw. Upgrades von nicht originaler Software mit Software von Microsoft oder autorisierten Quellen wird aus Ihrer ursprünglichen Version oder der upgedateten/upgegradeten Version keine Originalversion, und in diesem Fall verfügen Sie über keine Lizenz zur Nutzung der Software.
b) Gerät: In diesem Vertrag ist „Gerät“ ein Hardwaresystem (sowohl physisch als auch virtuell) mit einer internen Speichervorrichtung, das fähig ist, die Software auszuführen. Eine Hardwarepartition oder ein Blade wird als Gerät betrachtet.
Laut 2a) ist also ausdrücklich nur der Betrieb einer einzelnen Kopie (Installation) auf einem einzelnen Gerät (PC, Tablet oder Laptop) erlaubt. Das bezieht sich explizit auf die Installation und schließt somit eine Parallel-Installation auf einer 2. Partition (Dual-Boot) oder in einer Virtuellen Maschine von vornherein komplett aus, da dies ja eben doch eine 2. Kopie (Installation/Instanz) darstellt. Wo fehlt es da denn bitteschön an Präzision?
In der Folge stellt sich also die Frage, ob die zwei installierten OS eventuell überhaupt nicht zeitgleich betrieben werden könnten also gar nicht erst, weil eben nur eine Installation der Software (Windows) pro Rechner/Gerät überhaupt erlaubt ist.
Unter 2b) definiert MS den Begriff "Gerät" halt noch enger, indem es neben einem physischen Hardware-System auch ein virtuelles Hardware-System (Virtuelle Maschine) als ein eigenständiges Gerät erklärt. Für Betreiber von Servern führt MS den Begriff "Gerät" noch weiter aus, wenn sogenannte Hardwarepartitionen und Blades auch für autonome Geräte erklärt werden und somit auch diese nur mit einer eigenständigen Lizenz betrieben werden dürfen. Auch wenn der letzte Teil von 2b sich nicht an Privatanwender richtet, gilt der 1. Teil von 2b für alle Anwender.
Diese ganzen halbseidigen "Interpretationen" á la "Da ja beide OS auf einem Rechner installiert worden sind und deshalb ja auch nicht zeitgleich ausgeführt werden -> Dual-Boot = OK" fallen damit komplett aus dem legalen Raster.
Und nur weil etwas technisch möglich ist, bedeutet das im Umkehrschluss noch lange nicht, dass es auch rechtlich legitim wäre!
Fazit: Für die Dauer der Nutzung ein und derselben Lizenz von Windows 7/Windows 10 (Upgrade) ist der Parallel-Betrieb von Windows 7,8,8.1 und W10 (Upgrade) sowohl auf ein und denselben Gerät (Dual-Boot), in einer VM als auch auf einem Zweitrechner nicht legal.
Erst mit dem Einsatz einer 2. Lizenz wird ein solcher Dual-Boot lizenztechnisch legitimiert.
@Wilhelm14
2. RECHTE ZUR INSTALLATION UND NUTZUNG. a. Eine Kopie pro Computer. Außer wie in Ziffer 2 (b) weiter unten erlaubt, sind Sie berechtigt, eine Kopie der Software auf einem Computer zu installieren. Dieser Computer ist der „lizenzierte Computer“.
Du zitierst die EULA von Windows 7 um zu rechtfertigen, dass ein Dual-Boot von W7 + W10 nicht den Lizenzbestimmungen widerspricht?
Mal abgesehen davon, dass in dem vorliegenden Fall die EULA von W10 (s.o.) gilt, da die bestehende W7 Lizenz bereits durch das Upgrade auf W10 in eine identische W10-Lizenz fortgeschrieben wurde und somit die EULA von W10 sofort in Kraft getreten ist, interpretierst Du die Kernaussage des zitierten Paragrafen aus der W7 EULA auch noch falsch bzw. extremst Anwender-freundlich ^^
Der Fokus liegt hier nämlich nicht auf "ein Computer" sondern auf "Installation 1x Kopie auf 1x Computer". Ergo ist eine 2. Kopie (Installation) der selben Lizenz (Windows 7 <-> Windows 10 (Upgrade)) auf dem selben Computer schon nicht mehr durch die zitierten Lizenzbestimmungen gedeckt und somit ist auch ein Dual-Boot (W7/W7; W7/W10; W10/W10) nicht legal! Solange es sich bei W10 um das kostenlose Upgrade handelt.
Das kostenlose W10-Upgrade stellt nämlich gar keine eigenständige Lizenz dar, die einen solchen Dual-Boot ansonsten legitimieren würde, sondern führt lediglich die bereits bestehende W7-Lizenz für die Dauer der Nutzung von W10 (Upgrade) in eine W10-Lizenz über!
So "großzügig" ist MS dann eben auch wieder nicht, dass sie uns quasi eine zweite Lizenz schenken würden
Und Sicherheitsimages (Backups) gelten im Sinne der EULA eben gar nicht als laufende Instanzen oder installierte Kopien der Software, da sie zumeist ja auf externen Speichermedien, die sich der Bezeichnung nach ja gerade eben nicht im jeweiligen PC/Gerät verbaut sind oder sich auch nicht parallel im laufendem Betrieb befinden, weil sie in der Regel komprimiert abgespeichert und vor allem auch nicht bootfähig sind. Denn ein laufender Betrieb würde dem Naturell eines Backups ja komplett zuwiderlaufen.
Diese Backups finden also tatsächlich nur dann Anwendung, falls sich das eigentlich im Betrieb befindliche Windows des jeweiligen Geräts nicht mehr lauffähig ist und/oder neu aufgesetzt werden soll. Das wird von MS aber natürlich auch ausdrücklich erlaubt, da es sich eben um ein ruhendes System-Abbild handelt. Das hat rein gar nichts mit der Lizenz als solche zu tun. Ansonsten würde MS ja selbst überhaupt keine Backup-Lösung mit den eigenen Bordmitteln anbieten. Es besteht in dem Fall also auch absolut kein Widerspruch zu den zitierten Lizenzbestimmungen.
Gruß St. Clair
@ CN8
Die Windows 7 Lizenz wird auch nicht von der W10-Lizenz "aufgefressen", weil sich in diesem Punkt nämlich beide Lizenzen (siehe oben) komplett einig sind. Es ist die Rede von 1 Kopie/Instanz (Installation) pro Computer/Gerät. Das schließt in beiden Lizenzbeschreibungen eine zweite Installation und somit deren Betrieb (Dual-Boot) auf dem identischen Rechner komplett aus.
MS hat ja seine Bestimmungen von W7 in der EULA von W10 also nochmals wortwörtlich präzisiert, wie dem Zitat oben ja schon zu entnehmen ist.
Der Begriff "Parallelbetrieb" bezieht sich aber eben nicht nur auf die zeitgleiche Nutzung der selben Lizenz (PC1 + PC2/VM) sondern darunter fällt auch der regelmäßige Betrieb der selben Lizenz auf ein und dem selben Gerät (PC, Tablet oder Laptop). Der Logik und der Praxis nach können auf einem Gerät natürlich keine zwei Instanzen von Windows parallel (zeitgleich) betrieben werden, aber sie können sich sehr wohl in einem zeitlichen Rahmen (z.B. 24h) parallel im Einsatz befinden (zeitversetzt). Genau diese Vorgehensweise (Dual-Boot) schiebt MS mit ihren Lizenzbestimmungen natürlich ebenfalls kategorisch einen Riegel vor, indem sie ja bereits die Installation einer 2. Instanz (Installation) auf ein und dem selben Rechner/Gerät schon von Beginn an untersagen.
Gruß St. Clair
@Hommie / @ west0015:
Tatsächlich bleibt der Lizenzschlüssel für Windows 7/8 oder 8.1 auch nach der Verwendung für Windows 10, das was er immer war und auch zukünftig bleiben wird: Ein Lizenzschlüssel für W7/8 oder 8.1. Er wandelt sich nicht in einen W10-Lizenzschlüssel um, denn die Vorgänger-Lizenz bleibt ja nach wie vor gültig und kann mit deren Lizenzschlüssel natürlich auch wieder aktiviert werden.
Der Lizenzschlüssel dient bei der Aktivierung von Windows 10 1511 (Upgrade) lediglich als Nachweis, dass man im Besitz einer bereits lizenzierten und aktivierten Windows-Version ist, die zum Wahrnehmen und Betrieb des kostenlosen W10-Upgrades berechtigt ist.
Gruß St. Clair
@ Silentnewbe:
1) Wie andere Miforisten bzw. Moderator AdoK schon angeführt haben: NEIN! -> entweder setzt Du Windows 10 oder Windows 7 auf dem Rechner ein. Ein Dual-Boot ist anhand deiner Schilderung lizenztechnisch nicht möglich.
2) Im Worst Case-Szenaro (Siehe Quelle -> Hinweis zu Multi-Boot) könnte MS deine vorhandene W7-Lizenz tatsächlich für ungültig erklären. Somit hättest Du dann weder eine gültige W7- noch eine W10 (Upgrade)-Lizenz die Du dann legal nutzen könntest und wärst somit gezwungen Dir eine neue Lizenz zu kaufen. Der Worst Case muss natürlich nicht eintreten, aber warum solltest Du das Risiko überhaupt eingehen wollen? Empfehlenswert ist dein Vorhaben auf keinen Fall!
Mit der Installation des W10-Upgrades, das durch die Aktivierung erfolgreich abgeschlossen worden ist, gelten für Dich nämlich schon die Lizenzbestimmungen von Windows 10, wie sie oben im Zitat angeführt wurden.
Bei der weiteren Nutzung der W10 (Upgrade) Lizenz ist übrigens auch der Verkauf der ursprünglichen Lizenz (W7) nicht mehr möglich, da nur der Besitz der Vorgänger-Lizenz die legale Nutzung von Windows 10 (Upgrade) erlaubt. Ohne die ursprüngliche Lizenz wäre der Einsatz von W10 (Upgrade) dann also auch nicht mehr legal.
Gruß St. Clair
@Terrier:
Schön, das Du so vehement darauf hinweist, dass man eigene Interpretationen der EULA nicht nur dazu nutzt, möglicherweise das eigene Handeln zu legitimieren, sondern nicht auch noch andere Leser eventuell zu falschen Handlungen animiert bzw. im falschen Glauben bestärkt.
Dein Fazit in Bezug auf "Märchenverbreitung" kann ich also uneingeschränkt unterschreiben.
Gruß St. Clair
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