Grafikkarte Defekt - Hersteller verweigert Reperatur trotz Garantie

So hier mal Wikipedia
Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen.

Von daher, hat er wohl keine chance.
 
AlexX2 schrieb:
stimmt aber m und m hat die karte absolut genau untersucht als ich denen das gegeben habe und die haben nix gesagt von beschädigung sondern nur das die halt technisch im arsch is

Das ist doch aber eindeutig, wenn die sie sich angeschaut haben und nichts festgestellt haben. Jetzt würde ich zu denen gehen und denen sagen das die die Karte selbst untersucht haben und nichts festgestellt haben. Wie kann es da sein das auf einmal eine Schramme drann ist?
 
Der kratzer scheint ja sehr klein zu sein, von daher kann es doch auch gut sein dass sie ihn einfach übersehen haben. Und selbst wenn er nochmal hingeht. Freiwillig werden die nichts zugeben.
 
Tja, dann müssen sie halt richtig schauen...

Hm, das M und M kulant ist bezweifle ich eher...

edit: Update, er hat einen Reperaturschein bekommen als er die defekte Grafikkarte abgegeben hat auf dem lediglich draufsteht das die Grafikkarte Fehler im Bild hat, nichts von Kratzer o.ä....
 
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Weisst du denn ob die verpflichtet sind die Karte vorher auf optische Mängel zu prüfen?

Ich sehs ja genauso wie du. Mann soll ruhig für sein Recht kämpfen, doch ist die Frage inwiefern hier hoffnung auf erfolg besteht ?!

Ich persönlich sehe hier keine großen chancen.
 
Als ob Deiner besser ist... :rolleyes:

Ok, Danke Euch allen, wir werden es nochmal versuchen, mit dem Argument das doch bei der Abnahme keine äußerlichen Mängel erkannt wurden und wie es denn sein kann das es plötzlich welche gibt... :D
 
Was ist denn das für eine billige Ausrede seitens des Herstellers? Eine kleine Schramme. Davon würde ich gerne mal ein Foto sehen, was der Grund sein soll, für die Abweisung der Ansprüche.
 
Informier dich doch mal bei einer Verbraucherzentrale, die sollten dir afaik sagen können, wie die Rechtslage ist und welche Möglichkeiten du hast.

So wie du es dargestellt hast, versucht sich der Hersteller da wohl wirklich aus der Affäre zu ziehen. Versuch am besten nochmal eine einvernehmliche Lösung zu finden (sprich eine Lösung mit dem Hersteller/Händler finden), wenn das nicht klappt, informier dich wie es rechtlich aussieht (siehe oben).
Falls das Verhalten des Herstellers dann wirklich gegen deine Rechte als Kunde verstösst, würde ich einen Anwalt hinzuziehen.

Oftmals hilft auch schon die blosse Drohung, dass man den Rechtsweg beschreiten will, um solche unwilligen Kameraden zur Einsicht zu bringen.
Aber klär vorher ab, ob da Erfolgschancen bestehen. Ansonsten wäre es sinnlos und dazu noch enorm kostspielig für dich.

Von einem großen Unternehmen wie PoV ist es doch wohl zu erwarten, dass sie kulant sind. Vor allem bei dem geringen Streiwert. :rolleyes:
 
is ne garantie ni eig was andres als ne reperatur? eig wollte ichne ersatzkarte haben was m und m mir auch erst gesagt hat das ich eine kriege......
 
Point of View hat damit im Prinzip überhaupt nichts zu tun. Point of View gibt dem Handel Gewährleistung, und der Handel dem Endverbraucher.

Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen. Das BGH-Urteil vom 2. Juni 2004 Az: VIII ZR 329/03 legt diese Vorschrift sehr eng aus.

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
 
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