Graka defekt - Gutschrift nach Abzug Gebrauchsvorteil

Ekkel

Lt. Junior Grade
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Hallo Leute,

habe ein kleines Verständnisproblem - vlt kann mir jemand auf die Sprünge helfen.

Habe eine EVGA GTX970 FTW.
Diese ist defekt.
Habe sie zum Verkäufer zurückgeschickt.
Dieser wiederum weiter zu EVGA - RMA-Nr. habe ich erhalten.

Die Karte ist 1,5Jahre alt. Garantie-Verlängerung bei EVGA auf 5 Jahre habe ich in Anspruch genommen.

Nach nunmehr 3 Wochen schreibt mir mein Online-Händler, dass die Karte weder ausgetauscht noch repariert werden kann und sie mir eine "Gutschrift nach Abzug des Gebrauchvorteils in Höhe 230€ (Kaufpreis 378€)" anbieten wollen.
oder "Alternativ können sie auch die Herstellerabwicklung abwarten"

Frage: Habe ich nicht sowieso Anspruch auf den vollen Ersatz innerhalb der 5 Jahre?

Gruß
Ekkel
 
ob du anspruch auf vollen ersatz hast ka.
aber das was der händler dir anbietet richtet sich nach seiner gewährleistung, bei dem hast du auch nur anspruch auf gewährleistung. (2 jahre)
die garantie (deine 5 jahre) hast du gegenüber dem hersteller, bei dem wirst wohl noch warten müssen aber evtl. auch "mehr" in form einer neuen graka vllt. rausbekommen.
wie der das letztlich handhabt steht bestimmt auch iwo bei seinen garantiebestimmungen, nur wird der sich sicher nich x grakas jeden typs auf halde legen bis die letzten garantien ausgelaufen sind
 
Deswegen ja auch der Hinweis, dass du abwarten kannst, was der Hersteller sagt. Die Garantie ist eine Leistung des Herstellers, nicht des Verkaeufers; ersterer hatte dir geantwortet, nicht letzterer.

Notfalls einfach mal bei EVGA persoenlich (und freundlich) nachfragen & dem Haendler ausdrueckclich erklaeren, dass du das ueber EVGA laufen laesst.

Edit: damn, damn80 war schneller als ich. ;)
 
Danke erstmal.

Also ist in diesem Fall eher davon auszugehen, dass der Online-Händler das Prozedere beschleunigen will?!

Naja, das warte ich lieber auf das Feedback von EVGA.
für 230€ gibt´s nix adäquates.

Und falls EVGA dieses Modell auch nicht mehr auf Halde hat, kann man sich sicher auch anders einigen.
 
Herstellergarantie sollte man immer direkt vom Hersteller einfordern. Da wo wo geht. Und bei EVGA geht es. Sie haben eine deutsche Niederlassung, die man auch als Endkunde aufsuchen kann.

In solchen Fällen, Abwicklung über den Händler passiert es nicht selten, dass sich der Händler da noch Geld von der Herstellergutschrift abzweigt.

Der Händler ist ja nicht zuständig für die erweiterte Herstellergarantie. Das ist der Hersteller.

Ist die Karte bei EVGA? Ich würde sie zurück fordern und mich selber an EVGA wenden.

Was die Sache an sich angeht. Das ist schon OK so mit dem Restwert. Du hast die Karte 1.5 Jahre genutzt. Und sie ist heute neu nur noch unter 300€ Wert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast trotz allem einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler, somit muss er dir quasi auch etwas anbieten (vor allem da es ja schon recht lange dauert wird hier der Händler das übliche angeboten haben).

Was beim Hersteller mit der Garantie rauskommt, hat damit nichts zu tun. Ich würd aber auch mal beim Hersteller nachfragen wie es aussieht, hoffentlich hast du die Seriennummer aufgeschrieben.
 
hallo7 schrieb:
Du hast trotz allem einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler

Nur greift da nach 6 Monaten die Beweislastumkehr. Und bezieht sich der Händler darauf, dann wird es schwierig den Defekt geltend zu machen.

Daher, gerade bei GPUs und da wo es überhaupt geht, direkt an den Hersteller wenden. Das würde ich nicht generell raten, aber bei GPUs schon und speziell bei EVGA, auf jeden Fall.

Frage: Habe ich nicht sowieso Anspruch auf den vollen Ersatz innerhalb der 5 Jahre?

So pauschal, nicht wirklich. Der Hersteller kann ganz alleine bestimmen, wie er bei einem Defekt innerhalb der Garantie handelt. Das kann alles sein. Und wie er reagiert, das kann man in seinen Garantiebestimmungen nach lesen.

Ergänzung:

Du hast schon die EVGA RMA Nummer. Dann würde ich direkt bei EVGA Rücksprache halten. Nicht über den Händler. Um eben so was zu unterbinden, dass sich der Händler da noch einen Vorteil von verschafft.

http://de.evga.com/about/contactus/

Zu erreichen über einer Münchener Festnetznummer.
 
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Hat der Händler aber nicht gemacht, sonst hätten sie ihm nichts angeboten. Somit ist der Händler seiner Pflicht nachgegangen und das muss er eben auch in gewissen Zeiträumen machen.
Deswegen gibt es das Angebot des Händlers. Das wollte ich nur erklären.

Ob jetzt der Händler das Teil zum Hersteller schickt oder der Kunde sollte egal sein, aber wie gesagt nachfragen. Vor allem wenn man die erweiterte Garantie hat, damit der Hersteller das auch zuordnen kann.
 
Genau das sagte ich ja. Aufpassen, dass der Händler an dem Defekt nicht noch verdient.

Und das würde er. Würde der TE das Angebot des Händlers annehmen. Es handelt sich hier um ein EVGA Produkt und auch das weiß der Händler genau und zeigt sich kulant mit der von ihm angebotenen Gutschrift. Sie ist aber nicht kulant.
 
Naja, ich mach dem Online-Händler jetzt keinen Vorwurf.
Schätze er verhält sich richtig.

Ich möchte ja auch kein Geld von ihm haben, sondern ausschließlich eine Karte für die ich bezahlt habe, und das (aus Online-Händler-Sicht) mindestens 2 Jahre (Gewährleistung), aus Hersteller-Sicht natürlich länger.

Dann werde ich dankend ablehnen und das über EVGA arrangieren.
Bei der RMA-Nr weiß ich nicht ob es die vom Händler ist, oder vom Hersteller. Werde ich aber in Erfahrung bringen.

Ich hätte aber dennoch erwartet, dass es innerhalb dieses Gewährleistungszeitraums eine Art "Wiederbeschaffungswert" gibt.
Die Karte war übrigens letzte Woche dort noch gelistet ;)
Bei anderen Online-Händlern kostet sie nach wie vor 330€ aufwärts.

Egal, ich mach das denn über EVGA - danke euch allen :cool_alt:
 
Ja, so würde ich es auch machen. Aber mit Gewissheit. Bei 230€ Gutschrift für Dich würde der Händler an diesem Defekt mit verdienen.

2 Jahre Gewährleistung bedeutet bei weitem nicht, du hast 2 Jahre Recht auf eine funktionierende Karte. Einfach mal ins Thema Gewährleistung und Garantie grob einlesen.
 
hallo7 schrieb:
Du hast trotz allem einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler
Im Prinzip richtig (2Jahre), aber nach Ablauf der ersten 6 Monaten der Gewährleistung muss der Verbbraucher nachweisen das die Karte bereits bei der Übergabe defekt war, und das ist praktisch unmöglich. Also bleibt nur mehr die Herstellergarantie. Hier muß man die Herstellergarantie in Anspruch nehmen. Es gibt Händler die die Postwege aus Kulanz übernehmen da einmal nachfragen oder gleich direkt an den Hersteller schicken.
 
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EVGA tauscht erfahrungsgemäß dann gegen ein höherwertiges Modell, falls der Typ der defekten Karte nicht mehr auf Lager ist.
 
Kronos, auf deinen Einwand hat hallo7 doch bereits korrekt reagiert - der Händler wird nun Probleme haben, sich auf die Beweislastverteilung zu berufen.
 
Droitteur schrieb:
der Händler wird nun Probleme haben, sich auf die Beweislastverteilung zu berufen.
Nach Ablauf der ersten sechs Monate der Gewährleistung muss der Verbraucher beweisen das die Karte bei Übergabe defekt war und nicht umgekehrt, und das wird der Händler auch tun deswegen bleibt nur die Herstellergarantie. hallo7 hat den TO auf die Gewährleistung verwiesen deswegen habe ich korrigiert.
 
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Die Gewährleistung erscheint mir, wo immer durchsetzbar, allgemein vorzugswürdig. So ist der Hinweis von hallo7 gut angebracht.

Die Beweisführung ist nicht unmöglich und der Verkäufer hat sich nun ohnehin schon in bezeichnenderweise auf die Sache eingelassen. Im Übrigen würde auch die Bejahung einer Garantieleistung durch den Hersteller pro Käufer sprechen - nicht zuletzt deshalb, weil der Verkäufer sich die Beurteilung der Sachlage durch den Hersteller wird zurechnen lassen müssen, nachdem er sich dessen als Drittem bedient hat.
 
Droitteur schrieb:
Die Beweisführung ist nicht unmöglich und der Verkäufer hat sich nun ohnehin schon in bezeichnenderweise auf die Sache eingelassen.
Na dann viel Spaß, wie willst du nach eineinhalb Jahren nachweisen das die Karte schon bei der Übergabe defekt war denn genau dieser Nachweis ist zwingend notwendig und wie schon gesagt wird ihn jeder Händler verlangen. Da braucht man einen Gutachter den man im voraus bezahlen muß und auch nach dieses Gutachten kann der Händler bezweifeln also muß man klagen, das Gericht wird auch einen Sachverständigen beauftragen und wenn man dann verliert bleibt man auf allen Kosten sitzen (2 x Gutachten, 2 x die Anwälte, 1 x Gerichtsgebühren).
Willst du diese Vorgehensweise im Ernst unserem TO zumuten???

Dein Ratschlag ist höchst fahrlässig!
 
So ganz verstehe ich nicht, was diese ganze Diskussion hier soll. Man muss nur mal alles lesen, was im ersten Thread steht.

Ekkel hat seine Grafikkarte reklamiert, und zwar beim Händler.
Dieser hat Ekkel eine RMA-Nummer gegeben, unter der die Karte bei EVGA reklamiert wurde und bietet ihm nun zwei Alternativen zur Wahl:
- Wenns schnell gehen soll, kann er eine Gutschrift erhalten, abzüglich eines Teils, weil die Karte schon mehr als ein Jahr in Gebrauch war
- Er kann die RMA-Bearbeitung von EVGA und deren Angebot abwarten

Er hat also die freie Wahl, und ich verstehe nicht, was hier für ein Fass aufgemacht wird. EVGA braucht eben mehr Zeit als der Händler.
 
@Kronos: Dass mein Ratschlag höchst fahrlässig ist, liegt allein daran, dass Käufer entsprechend Einschätzungen wie den deinen eingeschüchtert sind und Verkäufer genau das wissen. Andersherum kann es so sein, dass Verkäufer derart erfolgreich darin sind, Ansprüche abzuwehren, dass sie bei einem standfesten Käufer nicht darauf angewiesen sind, das Prozessrisiko einzugehen, so dass sie statt dessen auch mal einlenken könnten, zumal sie prinzipiell durch wiederum den Hersteller ja Ersatz erlangen.

Weder braucht es zwingend ein Gutachten, noch wird das zwingend verlieren - das Risiko trägt der Verkäufer nicht minder -, noch berücksichtigt dein Beitrag die Besonderheit der vorliegenden Konstellation. Zu einem Ratschlag gehört auch, dem individuellen Käufer das Verlierensrisiko aufzuzeigen, aber das tust du - natürlich zu Recht - ua doch bereits, dafür braucht es nicht mich.

@Bernard: der TE hat eben darum gebeten, das Händlerverhalten aus objektiver Sicht zu erklären. Der Händler selbst ist eben recht subjektiv..
 
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@Droitteur
Ich werde mich nicht wiederholen das was ich gepostet habe ist Gesetz, und mir ist kein Fall bekannt wo jemand nach sechs Monaten erfolgreich die Gewährleistung in Anspruch genommen hat. Glaube es frag einen Anwalt oder den Verbraucherschutz die werden dir meine Sichtweise bestätigen oder glaube es auch nicht das bleibt dir überlassen.
Es läuft so ab: in den ersten sechs Monaten nimmt man die Gewährleistung in Anspruch sie bietet viele Vorteile (Austausch, Rücktritt) und nach den ersten sechs Monaten bleibt dann nur mehr die Herstellergarantie.
das Risiko trägt der Verkäufer nicht minder
Das ist Unsinn, nach den ersten sechs Monaten trägt der Händler überhaupt kein Risiko sondern umgekehrt der Verbraucher und auch der Verbraucher muß klagen.
Und wie schon gesagt nach der Frist wird jeder Händler einen Nachweis verlangen wenn man die Gewährleistung in Anspruch nehmen will.
http://www.finanztip.de/garantie-gewaehrleistung/
Nach Ablauf von sechs Monaten kehrt sich die Beweislast allerdings um: Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Da auch das schwierig ist, sind Sie nach Ablauf von sechs Monaten meist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Und in den ersten sechs Monaten gilt das:
Wenn der Verkäufer der Ansicht ist, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, muss er das in den ersten sechs Monaten beweisen. Das ist schwierig bis unmöglich

In den ersten sechs Monaten wird das Gericht annehmen das der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

Ich hoffe jetzt sind alle Klarheiten beseitigt.:)
 
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