Händler und Hersteller verweigern Gewährleistung / Garantie

Aber dazu muss der Käufer auch beweisen, dass die defekte Ware auch die ist, die tatsächlich gekauft wurde.
Das ist eben ohne Seriennummer schwierig.
Man könnte ja auch ein defektes 2. Board bei ebay kaufen und das dann mit der Rechnung des eigenen Boards reklamieren...
 
Wo steht denn das der Käufer dies nachweisen müsste?
Bzw wo steht das der Verkäufer die Gewährleistung verweigern kann, nur weil er einen betrug vermutet?
 
Der Käufer muss die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, auch beweisen (können).

Dazu gehört auch, dass ein Kaufvertrag vorliegt und die nun gerügte Sache auch tatsächlich die Kaufsache ist. Letzteres natürlich nur, wenn der Verkäufer substantiierte Zweifel vorträgt, was er ja offensichtlich wegen der entfernten SN kann.
 
nik_ schrieb:
vllt sollte man erstmal alles posts lesen, bevor du sowas postest. ...

nik_ schrieb:
der te muss gar nichts beweisen. der händler muss in den ersetn 6 monaten der gewährleistung dem k beweisen, dass er einen fehler gemacht hat

Evtl. mal selbst alles lesen, bevor man postet oder?


blackraven schrieb:
Das sehe ich nicht so.

Die Beweislast des Sachmangels liegt zwar beim VK, allerdings muss K nachweisen, dass er einen Sachmangel ggü. dem VK auch geltend machen kann, sprich der Kaufvertrag mit genau diesem Produkt bei ihm zustandegekommen ist. Der Sachmangel ist ja die Funktionsunfähigkeit des Mainboards, nicht der fehlende Aufkleber. Anhand der Seriennummer auf dem Aufkleber kann das Produkt eindeutig dem Kaufvertrag zugeordnet werden, ansonsten kann das MB ja sonstwoher stammen.
 
Wo im Gesetz steht das der Käufer das vorher nachweisen muss? Meines Wissens muss der Verkäufer einen Nachweis erbringen, wenn er von betrug ausgeht und kann nicht pauschal behaupten das hier ein betrug vorliegen könnte.
 
Wir reden noch gar nicht von Betrug gem. StGB 263, denn dieser wird vom Gericht nachgewiesen, nicht vom Käufer/Verkäufer.

Und um Rechte aus einem Kaufvertrag - hier die Sachmängelhaftung - geltend zu machen, musst du eben diesen ersteinmal nachweisen! Dazu dient in der Regel ein Vertrag. Der kann mündl. sein, aber eben wegen der beweislast empfiehlt es sich immer einen schriftl. zu formulieren. Und um eben noch mal auf das MB und die Seriennummer zurück zu kommen, wie schon geschreiben dient diese Seriebnnummer als Nachweis auf dem Kaufbeleg und dem Mainboard, dass es sich eben um genau dieses Produkt aus dem Kaufvertrag handel. Daher ist der K hier in der beweispflicht und erst dann muss der VK den Sachmangel innerhalb der ersten 6 Monate beweisen!

Reicht Dir das jetzt? Wenn nicht, empfehle ich einen entsprechenden Grundkurs im Kaufvertragsrecht.
 
Der Nachweis ist bereits durch die Rechnung erfolgt.

Der Verkäufer vermutet aber einen betrug. Dies muss aber dann Der Verkäufer nachweisen. Pauschal behaupten das es ein betrug sein könnte und deswegen die Gewährleistung verweigern geht einfach nicht.
 
Der VK vermutet keinen Betrug, er sagt nur das er keine Gewährleistung geben kann, da er nicht prüfen kann ob es das Mainboard aus dem Kaufvertrag ist. Allein die Rechnung zählt hier nicht.

Bspw. könntest Du dir das Gleiche MB defekt kaufen und dann beim VK einschicken um ein funktionsfähiges MB zurück zu bekommen, was du dann wieder teuer verkaufen kannst.

Du solltest meinen Ratschlag annehmen und einen Grundkurs besuchen...
 
Der Vk vermutet natürlich betrug. Denn genau das wäre es wenn der Käufer ein anderes board hinschicken würde.
Der Verkäufer kann aber nicht pauschal von einem betrug ausgehen.

Der Kaufnachweis reicht völlig aus. Sonst könnte ja jeder grundsätzlich die Gewährleistung verweigern indem er die Seriennummer nicht auf die Rechnung schreibt. So einfach ist es zum Glück nicht.
 
So schlaubi Schlumpf, wie willst du denn den Betrug in meinem oberen Beispiel nachweisen? Wenn es nach deiner Meinung nicht Not tut, eine Seriennummer auf dem Mainboard zu haben, die mit der Rechnung/Vertrag übereinstimmt.

Nach ich bin gespannt...
 
Das ist Problem des Verkäufers.
Wenn der das nicht beweisen kann, so muß er eben reprieren lassen
 
Ich ahnte ja schon das so eine lapidare Antwort kommen würde, aber wo soll das Wissen auch herkommen wenn es nicht vorhanden ist. Ninja bleib bei deinem falschen Halbwissen, das is vergebene Mühe dir es vermitteln zu wollen.
 
WhiteShark schrieb:
Der Verkäufer kann aber nicht pauschal von einem betrug ausgehen.

Richtig, die bloße Behauptung ist natürlich nicht ausreichend.
Aber hier kann der Verkäufer ja offensichtlich mehr als nur Behauptungen aufstellen, denn ein entfernter Aufkleber spricht ja aus seiner Sicht zunächst einmal dafür, dass etwas nicht stimmt.

Wie ein Gericht in diesem Fall entscheiden würde, ist gleichwohl offen, mir ist hierzu bislang keine Rechtsprechung bekant.

Eine Analogie könnte man aber sicherlich zur Fahrgestellnummer eines Fahrzeuges schließen, die in irgendeiner Form unkenntlich gemacht wurde.
 
blackraven schrieb:
Ich ahnte ja schon das so eine lapidare Antwort kommen würde, aber wo soll das Wissen auch herkommen wenn es nicht vorhanden ist. Ninja bleib bei deinem falschen Halbwissen, das is vergebene Mühe dir es vermitteln zu wollen.
Wenn der Händler sich nicht absichert gegen Betrüger die ein anderen Mainboard einschicken, so ist er selbst schuld, bzw muss das mit dem Hersteller abklären.
Sonst könnten die Händler ja auch die Seriennummer auf der Rechnung weglassen und einfach sagen, dass es ja ein anderes Board sein könnte.
 
Der Händler sichert sich durch die Seriennummer ab, die auf der Rechnung und auf der Ware angebracht ist. Das ist absolut üblich und nicht zu beanstanden. Würde der Händler keine Seriennummer auf der Rechnung aufführen, so könnte er die Gewährleistung nicht ablehnen. Zum Konflikt kommt es in diesem konkreten Fall deshalb, weil der Händler die Seriennummer vom Mainboardkarton benutzt. Hätte er das Mainboard ausgepackt, wäre der fehlende Aufkleber sofort aufgefallen. Natürlich mag kein Kunde bereits ausgepackte Ware, daher bleiben die Kartons verschlossen. Am Ende steht es Aussage gegen Aussage und eine Klärung ist meines Erachtens nur über ein Gericht möglich. Ob sich das bei diesem geringen Streitwert lohnt, ist eine andere Frage.
 
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