Handyvertrag per email Kündigen ?

A

alffrommars

Gast
Hallo,

ich habe ein Vertrag bei MoWoTel den ich Kündigen möchte bzw. eigentlich schon habe, per email.
MoWoTel biete per Fax, email und per Post aber nur Postfach an.

Normalerweise würde ich per Einschreiben mit Rückschein kündigen aber bei nem Postfach fast sinnlos.
Wird das nicht entleert kommt es nach einiger Zeit wieder zurück an mich.


Also habe ich per email gekündigt und auch ne automatische Rückantwort bekommen (mit meinem Betreff drin) das die Mail angekommen ist und das viel viel noch viel mehr Arbeit ist und es länger dauert.


Ist die Kündigung nun korrekt erfolgt? Kann sich MoWoTel da rausreden?

Gruss
alffrommars
 
es Zählt das Datum der Eingang der Küdigung, und du hast ja eine Bestätigung, das die Mail bei denen eingegangen ist.
von daher passt alles
 
Leider nein - nicht in unserem Rechtssystem.
Mail ist nicht "gerichtsfest".
Entweder per Fax oder per Einwurf-Einschreiben, und das dann an die hinterlegte Impressumanschrift.
Einwurf-Einschreiben gilt als zugestellt, wenn der Briefträger es in den Briefkasten wirft.
Besser und billiger als mit Rückschein.
 
Also habe ich per email gekündigt und auch ne automatische Rückantwort bekommen (mit meinem Betreff drin) das die Mail angekommen ist..
Leider nein - nicht in unserem Rechtssystem.
Mail ist nicht "gerichtsfest".
Für solch einen vergleichbaren Fall hätte ich gerne ein betreffendes Gerichtsurteil von woodpeaker gesehen.
 
Weil böhse emails mit Mahnungen und co. von Paypal z.b. sind doch auch gültig?

Also besser nochmal extra als Einwurfschreiben. Hab ja noch 4 wochen Zeit ...
 
alffrommars schrieb:
Weil böhse emails mit Mahnungen und co. von Paypal z.b. sind doch auch gültig?

Jein. Das Problem mit Mahnungen ist, dass sie nicht verpflichtend sind. Sprich, man kann ein Inkassobüro oder auch ein Verfahren anfangen ohne eine einzige Mahnung versendet zu haben, wenn der Zahlungsverzug bereits festgestellt wurde. Deswegen interessiert es manche Firmen nicht, ob die Mahnung ankommt oder nicht, sie versuchen einfach die günstige Mail Version und wenn es nicht klappt dann kommt sowieso ein Inkassobüro zum Zug und die übernehmen den Rest.

Bei Firmen die dir die initiale Rechnung postealisch oder per Mail zukommen lassen, ist eine Mahnung per Einschreiben beispielsweise notwendig um den Zahlungsverzug festzustellen, da ja die Rechnung nie ankommen hätte können. Wenn PayPal versucht dein Konto via Lastschrift auszugleichen und das klappt nicht, ist da bereits ein Zahlungsverzug. Da braucht es dann keine Mahnung mehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
http://meine-kuendigung.de/kuendigung-per-email-wann-ist-sie-wirksam/
Ein aktueller Beschluss des OLG München (23 U 3798/11) hat festgestellt, dass eine Kündigung per EMail der Schriftform genügen kann. Sollte die Schriftform durch den Vertrag vorgegeben werden und nicht durch eine gesetzliche Regelung, greift §127 BGB, der die elektronische Kündigung also auch die Kündigung per EMail ermöglicht, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist.

Es muss allerdings klar erkennbar sein, dass die Vertragspartei die Erklärung abgegeben hat. Dies gilt allerdings nur, wenn keine höheren Formvorschriften verlangt werden

Dementsprechend ist die Kündigung über EMail nur in gewissen Fällen möglich und im Streitfall wird je nach Fall und Gericht unterschiedlich entschieden
Eine Kündigung per Fax oder Brief ist empfehlenswerter.
 
Wenn du eine FritzBox hast kannst du damit ein Fax verschicken, ansonsten gibt es auch online Moeglichkeiten wie z.B. Aboalarm oder so. Nur auf eine Email wuerde ich nicht vertrauen.
 
woodpeaker schrieb:
Einwurf-Einschreiben gilt als zugestellt, wenn der Briefträger es in den Briefkasten wirft.
Und auch da kann es Probleme geben wie dieser Fall beweist:
http://www.pcwelt.de/ratgeber/Einwurfeinschreiben-sind-nicht-immer-rechtssicher-6113602.html
Eine hunderprozentige Sicherheit hat man nur bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher:
http://rechtsanwalt-behrens.com/zustellung-per-gerichtsvollzieher/
Doch was soll bzw. kann der Rückschein eigentlich beweisen? Doch nur, dass überhaupt irgendein Schriftstück zugestellt wurde, nicht aber, welchen Inhalt das Schreiben hatte
Anders als die Post beurkundet ein Gerichtsvollzieher aber nicht nur die Zustellung eines Briefes beliebigen Inhalts, sondern die Zustellung genau des Schreibens (bestimmten Inhalts), mit dessen Zustellung er beauftragt wurde
Es empfiehlt sich auch zusätzlich zum Einwurf-Einschreiben ein Fax zu schicken, wenn dann noch der Empfänger behauptet es ist nichts gekommen ist das unglaubwürdig und es lässt sich leicht widerlegen.
 
Auch ein fax ist nicht "rechtssicher" allerdings weitesgehend bei den Unternehmen akzeptiert. Ich versende kündigungen auch immer via fax mit aboalarm.
 
=BGB § 126}(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Das sind mir die fachkundigsten Ratgeber, die sich die selber geposteten Gesetze anscheinend nicht einmal selber durchlesen oder nicht verstanden haben.

Da es außer für Wohnungsmietverträge keine Schriftformerfordernis für Kündigungen aus dem Gesetz (=BGB) gibt und die Gegenseite den Erhalt der Mail sogar bestätigt hat, sehe ich keinen Grund, weshalb die Kündigung des TE als nicht zugegangen gelten soll. Da spielt es meines Erachtens auch keine Rolle, das die Bestätigung nur maschinell erfolgte.
Die Mail ist in den Verfügungsbereich der Vertragspartei gelangt, das zählt.
 
Und ich hab ja noch die originale mail mit datum und allem im postausgang.

Normalerweise sollte das reichen als kündigung bzw. beweis dafür.
Da sollte sich mowotel nicht rausreden können zumal sie es ja per email anbieten.

Wenn sie es aber nicht mal schaffen nach 5 tagen auf die mail mal zu antworten ...
 
Mann oh Mann muss man denn alles vorkauen? :rolleyes:
Dann lies doch mal genauer, oder weißt du nicht, das bei Gesetzestexten meistens noch was danach kommt?
Da gehört noch eine Menge mehr dazu.

http://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html - und folgende!!!! :hammer_alt:

Und nein, ich habe keine Lust die AGBs des Anbieters vom TE komplett durchzulesen, um zu sehen welche Form verinbart wurde - Text- oder Schriftform. Da sind nämlich auch noch mal Unterschiede.

@TE
Wirst du sehen, wenn es schriftlich bestätigt wird. Vielleicht ist dein Anbeiter so kulant und nimmt es an.
Wie oben beschrieben, du wirst am besten wissen was im Vertrag steht zum Thema Kündigung.
Dort ist in der Regel auch beschrieben wie die Kündigung zu erfolgen hat.
 
Im nie unterschriebenen Vertrag steht nur das Postfach.
Auf der Seite im Kundenkonto in den FAQ steht per Post, Fax und email.

Warum kulant? Ich hab eine der verfügbaren Formen genutzt und da is nichts mit Kulanz sondern MUSS ?
 
Und nein, ich habe keine Lust die AGBs des Anbieters vom TE komplett durchzulesen, um zu sehen welche Form verinbart wurde - Text- oder Schriftform. Da sind nämlich auch noch mal Unterschiede.
Was laut AGB vereinbart wurde ist hier irrelevant, da keine gesetzlich vorgeschriebene Form (Textform/Schriftform) beachtet werden muss bzw. zwingend zur Anwendung kommen muss.
 
@alffrommars

Im nie unterschriebenen Vertrag steht nur das Postfach.
Auf der Seite im Kundenkonto in den FAQ steht per Post, Fax und email.

Stimmt so nicht. In den AGBs

https://www.mowotel.de/agb.html

findest du gleich am Anfang folgenden Satz:

1. Vertragsinhalt
1.1 Die Vodafone D2 GmbH („Vodafone“; Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 24644) erbringt Dienstleistungen an Endkunden

Das ist schon mal eine ladungsfähige Anschrift. Muss in Vertragsgeschäften jeder bringen - egal ob Endkunde oder Firma.

Beim Thema Kündigung findest du folgenden Passus:

4. Vertragsdauer, Kündigung
4.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone-Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlauf¬zeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen.
4.2 Prepaid-Verträge können von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Für die Kündigung reicht die Textform.
4.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ich weiß ja nicht was du so als Lesestoff hattest, aber das sind die Original AGBs von MOWOTEL und die gehören zu Vodafone.

So, und da wären wir wieder beim Gesetz. Es ist ausdrücklich die Schriftform angeführt und d.h. es muss eine Unterschrift auf Papier vorhanden sein.

Manchmal könnte man wirklich meinen das Internet ist ein großer Kindergarten. Liest überhaupt noch jemand was oder macht mal in eigener Sache Recherche?
Und dann steigen noch andere mit Halbwissen dazu und fertig ist eine Melange
mit recht schalem Geschmack. :freak:
 
Woher weißt du was in meinem Vertrag steht?

MoWoTel gibt aber nicht die Adresse von Vodafone an ... ist ja auch kein Vertrag mit Vodafone sondern mit MoWoTel.

Schade nur das in dem "Vertrag" ebendalls nur die Postfachadresse zum kündigen steht?
Schade nur das in den FAQ ebenfalls nur die Postfachadresse steht und die möglichkeit per Fax oder email zu kündigen?

Was gilt denn dann nun rechtskräftig?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
woodpeaker schrieb:
Ich weiß ja nicht was du so als Lesestoff hattest, aber das sind die Original AGBs von MOWOTEL und die gehören zu Vodafone.

So, und da wären wir wieder beim Gesetz. Es ist ausdrücklich die Schriftform angeführt und d.h. es muss eine Unterschrift auf Papier vorhanden sein.

Manchmal könnte man wirklich meinen das Internet ist ein großer Kindergarten. Liest überhaupt noch jemand was oder macht mal in eigener Sache Recherche?
Und dann steigen noch andere mit Halbwissen dazu und fertig ist eine Melange
mit recht schalem Geschmack. :freak:

Wie kann man so überheblich sein, wenn man tatsächlich so wenig Ahnung hat?
1. Es gibt einen Unterschied zwischen der gesetzlich erforderlichen und der vertraglich vereinbarten Schriftform - wurde hier auch bereits erwähnt. Hier ist sie durch AGB vertraglich vereinbart.
2. Vertraglich vereinbarte Schriftform bedeutet nicht automatisch, dass da irgendeine Unterschrift auf irgendeinem Papier sein muss.
3. Es gibt den §127 BGB, da steht:
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Ich kann nicht erkennen, das hier irgendwie ein anderer Wille anzunehmen sein sollte, daher sollte auch eine E-Mail reichen.
4. Wer hier den Rechtsexperten raushängen lässt, sollte nicht laufend von AGBs schreiben.

Und um mit der Recherche, der Melange, dem Kindergarten und dem Halbwissen aufzuräumen:
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/olg-muenchen-urteil-kuendigung-email-schriftform/9908/
 
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