hallo Sagas,
könntest Du zwischendurch was erreichen?
Setze den Shop auf jeden fall einem Frist, also bis zum.
Nach 30 Tagen sind sie im Verzug, dann kannst Du ein Mahnverfahren gegen sie einleiten.
Ich habe auch mit denen Stress. Erstattet haben mir nach 28 Tagen nur den Kaufpreis aber keine Versandkosten. Daraufhin habe ich sie einer E-Mail geschickt mit Frist und werde ich einen Anwalt aufsuchen. Beim Laden werde ich nie wieder was kaufen.
Gruß
6 Tipps zum Widerrufsrecht im Internet:
http://www.versandhandelsrecht.de/i...ht/6-tipps-zum-widerrufsrecht-im-internet.php
6 Tipps zum Widerrufsrecht im Internet
1. Ausübung Widerrufsrecht:
Ein Verbraucher kann bei Internetbestellungen Vertrag binnen 2 Wochen ab Warenerhalt und Belehrung widerrufen. Gründe brauchen Sie nicht. Ihr Widerruf kann durch Erklärung per E-Mail oder Fax erfolgen oder durch Rücksendung der Sache. Sie beweisen im Zweifel die rechtzeitige Absendung. Das Versandrisiko (Beschädigung / Verlust) trägt der Verkäufer.
2. Folgen des Widerrufs:
Der Händler muss spätestens 30 Tage nach Widerruf Ihr Geld erstatten – auch früher, wenn Sie ihm mit dem Widerruf eine angemessene Frist (10 Tage) setzen. Sie müssen die Ware ordentlich verpackt und vollständig zurücksenden.
3. Widerruf Versandkosten Rücksendekosten:
Sie erhalten in jedem Fall den Kaufpreis und die Rücksendekosten. Diese Versandkosten müssen Sie ausnahmsweise nur dann tragen, wenn in den AGB des Verkäufers diese Kosten auf Sie abgewälzt werden und die AGB auch bei der Bestellung klar gelten sollten. Der Verkäufer darf die Versandkosten nur für Rücksendewerte unter 40 Euro dem Kunden auferlegen. Bei höheren Rücksendewerten geht das nur, wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht ganz oder teilweise gezahlt haben. Jede Ware wird einzeln betrachtet.
4. Widerruf Versandkosten Hinsendekosten
Die Kosten für die Hinsendung der Ware trägt der Händler immer. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Musterklage entschieden, die die Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH als Musterverfahren geführt hatte (Aktenzeichen C-511/08). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage den Europarichtern vorlegt und dann mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 268/07) ebenfalls entschieden, dass Online-Händler Kunden nach einem Widerruf keine Kosten für die Hinsendung der Ware in Rechnung stellen dürfen. Erfolgt also ein Widerruf, muss der Händler die beim Kauf eventuell angefallenen Versandgebühren zusammen mit dem Kaufpreis erstatten.
5. Widerruf Prüfungsrecht und Wertersatz
Hier gibt es die meisten Irrtümer und falschen AGB-Klauseln. Der Kunde darf auch innerhalb der Widerrufsfrist – bis auf wenige Ausnahmen – die Sachen auspacken und benutzen. Er kann trotzdem immer noch widerrufen, egal wie die Sache aussieht! Widerrufsklauseln, die nur ungeöffnete Ware oder nicht benutzte Ware akzeptieren sind unwirksam. Die Frist für den Widerruf läuft dann auch nicht. Der Kunde darf die Ware in jedem Fall so prüfen, wie es im Ladengeschäft möglich wäre. Bei vielen Produkten bedeutet dies, dass man die Packung öffnen und ein Gerät einmal testweise anschließen und einschalten kann. Wenn Sie die Ware aber richtig in Gebrauch nehmen, hat der Händler unter Umständen einen Schadensersatzanspruch, da er die Ware nicht mehr als neu verkaufen kann. Tipp: Prüfen Sie die Ware nur so, dass Sie selbst diese Ware noch zum Neupreis kaufen würden (Verkaufsverpackung nur sorgfältig öffnen und nicht verschmutzen). Der Händler bekommt ansonsten aber auch nur dann Geld, wenn er Sie vorher darauf hingewiesen hat, dass ein Schadensersatzanspruch entstehen kann und wie Sie diesen Anspruch vermeiden können.
6. Sonderfall Rückgaberecht für Verbraucher
Der Händler darf das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen. Viele Händler verstehen den Unterschied selbst nicht richtig und belehren falsch. Ein Rückgaberecht unterscheidet sich vom Widerrufsrecht allein dadurch, dass Sie als Kunde die Sache rechtzeitig innerhalb der Rückgabefrist von 2 Wochen zurücksenden müssen. Der Händler muss nicht – wie beim Widerrufsrecht – der Ware hinterherlaufen. Dafür darf der Händler Ihnen beim Rückgaberecht niemals die Rücksendekosten auferlegen, auch nicht für Rücksendewerte unter 40 Euro.
Ist die Ware so schwer oder groß, dass sie nicht mehr per Paket versandt werden kann, könne Sie innerhalb der zwei Wochen ein Rücknahmeverlangen an den Händler richten. Das geht in diesen Fällen auch beim Widerrufsrecht, so dass sich hier der Unterschied auf die Rücksendekostenerstattung beschränkt.
7.Widerrufsrecht Was wenn Verkäufer nicht reagiert
Wenn Sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, lassen manche Verkäufer lange nichts von sich hören. In diesen Fällen sollten Sie ihm nachweisbar (Einschreiben oder zumindest Fax plus Brief) eine Frist (7-10 Tage sind angemessen) zur Rückzahlung setzen und ankündigen, dass Sie im Fall der Nichtzahlung einen Anwalt aufsuchen. Den sollten Sie sich am Sitz des Verkäufers suchen, denn dieser Gerichtsstand besteht immer und es lassen sich problematische Reisekosten des Anwalts vermeiden. Wenn Sie nichts tun, hat der Verkäufer 30 Tage Zeit. Werden Ihnen generell Rechte verwehrt, kann Ihnen auch eine Verbraucherzentrale weiter helfen. Diese können zumindest Händler abmahnen. Das kann oft Wunder wirken.
(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten
könntest Du zwischendurch was erreichen?
Setze den Shop auf jeden fall einem Frist, also bis zum.
Nach 30 Tagen sind sie im Verzug, dann kannst Du ein Mahnverfahren gegen sie einleiten.
Ich habe auch mit denen Stress. Erstattet haben mir nach 28 Tagen nur den Kaufpreis aber keine Versandkosten. Daraufhin habe ich sie einer E-Mail geschickt mit Frist und werde ich einen Anwalt aufsuchen. Beim Laden werde ich nie wieder was kaufen.
Gruß
Ergänzung ()
6 Tipps zum Widerrufsrecht im Internet:
http://www.versandhandelsrecht.de/i...ht/6-tipps-zum-widerrufsrecht-im-internet.php
6 Tipps zum Widerrufsrecht im Internet
1. Ausübung Widerrufsrecht:
Ein Verbraucher kann bei Internetbestellungen Vertrag binnen 2 Wochen ab Warenerhalt und Belehrung widerrufen. Gründe brauchen Sie nicht. Ihr Widerruf kann durch Erklärung per E-Mail oder Fax erfolgen oder durch Rücksendung der Sache. Sie beweisen im Zweifel die rechtzeitige Absendung. Das Versandrisiko (Beschädigung / Verlust) trägt der Verkäufer.
2. Folgen des Widerrufs:
Der Händler muss spätestens 30 Tage nach Widerruf Ihr Geld erstatten – auch früher, wenn Sie ihm mit dem Widerruf eine angemessene Frist (10 Tage) setzen. Sie müssen die Ware ordentlich verpackt und vollständig zurücksenden.
3. Widerruf Versandkosten Rücksendekosten:
Sie erhalten in jedem Fall den Kaufpreis und die Rücksendekosten. Diese Versandkosten müssen Sie ausnahmsweise nur dann tragen, wenn in den AGB des Verkäufers diese Kosten auf Sie abgewälzt werden und die AGB auch bei der Bestellung klar gelten sollten. Der Verkäufer darf die Versandkosten nur für Rücksendewerte unter 40 Euro dem Kunden auferlegen. Bei höheren Rücksendewerten geht das nur, wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht ganz oder teilweise gezahlt haben. Jede Ware wird einzeln betrachtet.
4. Widerruf Versandkosten Hinsendekosten
Die Kosten für die Hinsendung der Ware trägt der Händler immer. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Musterklage entschieden, die die Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH als Musterverfahren geführt hatte (Aktenzeichen C-511/08). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage den Europarichtern vorlegt und dann mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 268/07) ebenfalls entschieden, dass Online-Händler Kunden nach einem Widerruf keine Kosten für die Hinsendung der Ware in Rechnung stellen dürfen. Erfolgt also ein Widerruf, muss der Händler die beim Kauf eventuell angefallenen Versandgebühren zusammen mit dem Kaufpreis erstatten.
5. Widerruf Prüfungsrecht und Wertersatz
Hier gibt es die meisten Irrtümer und falschen AGB-Klauseln. Der Kunde darf auch innerhalb der Widerrufsfrist – bis auf wenige Ausnahmen – die Sachen auspacken und benutzen. Er kann trotzdem immer noch widerrufen, egal wie die Sache aussieht! Widerrufsklauseln, die nur ungeöffnete Ware oder nicht benutzte Ware akzeptieren sind unwirksam. Die Frist für den Widerruf läuft dann auch nicht. Der Kunde darf die Ware in jedem Fall so prüfen, wie es im Ladengeschäft möglich wäre. Bei vielen Produkten bedeutet dies, dass man die Packung öffnen und ein Gerät einmal testweise anschließen und einschalten kann. Wenn Sie die Ware aber richtig in Gebrauch nehmen, hat der Händler unter Umständen einen Schadensersatzanspruch, da er die Ware nicht mehr als neu verkaufen kann. Tipp: Prüfen Sie die Ware nur so, dass Sie selbst diese Ware noch zum Neupreis kaufen würden (Verkaufsverpackung nur sorgfältig öffnen und nicht verschmutzen). Der Händler bekommt ansonsten aber auch nur dann Geld, wenn er Sie vorher darauf hingewiesen hat, dass ein Schadensersatzanspruch entstehen kann und wie Sie diesen Anspruch vermeiden können.
6. Sonderfall Rückgaberecht für Verbraucher
Der Händler darf das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen. Viele Händler verstehen den Unterschied selbst nicht richtig und belehren falsch. Ein Rückgaberecht unterscheidet sich vom Widerrufsrecht allein dadurch, dass Sie als Kunde die Sache rechtzeitig innerhalb der Rückgabefrist von 2 Wochen zurücksenden müssen. Der Händler muss nicht – wie beim Widerrufsrecht – der Ware hinterherlaufen. Dafür darf der Händler Ihnen beim Rückgaberecht niemals die Rücksendekosten auferlegen, auch nicht für Rücksendewerte unter 40 Euro.
Ist die Ware so schwer oder groß, dass sie nicht mehr per Paket versandt werden kann, könne Sie innerhalb der zwei Wochen ein Rücknahmeverlangen an den Händler richten. Das geht in diesen Fällen auch beim Widerrufsrecht, so dass sich hier der Unterschied auf die Rücksendekostenerstattung beschränkt.
7.Widerrufsrecht Was wenn Verkäufer nicht reagiert
Wenn Sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, lassen manche Verkäufer lange nichts von sich hören. In diesen Fällen sollten Sie ihm nachweisbar (Einschreiben oder zumindest Fax plus Brief) eine Frist (7-10 Tage sind angemessen) zur Rückzahlung setzen und ankündigen, dass Sie im Fall der Nichtzahlung einen Anwalt aufsuchen. Den sollten Sie sich am Sitz des Verkäufers suchen, denn dieser Gerichtsstand besteht immer und es lassen sich problematische Reisekosten des Anwalts vermeiden. Wenn Sie nichts tun, hat der Verkäufer 30 Tage Zeit. Werden Ihnen generell Rechte verwehrt, kann Ihnen auch eine Verbraucherzentrale weiter helfen. Diese können zumindest Händler abmahnen. Das kann oft Wunder wirken.
(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten