Internet Abzocke Antassia GmbH Mahnung per Mail

PR3D4TOR

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Hallo,

Habe gerade folgendes bekommen per Mail:

Aktenzeichen: AKF 128497302/13
Bitte geben sie das Aktenzeichen bei jeglichem Schriftverkehr und Zahlungen immer an.

Antassia GmbH, Rhabanusstraße 10, D 55118 Mainz
Forderung aus Dienstleistungsvertrag
gem. Rechnung RE4958887362 GEZ

Sehr geehrte Damen und Herren,

Trotz Fälligkeit und mehrerer Mahnungen, haben sie die oben genannte Forderung bisher nicht ausgeglichen.
Namens und in Vollmacht der Antassia GmbH habe ich sie daher letztmalig aufzufordern,
den nachstehend bezifferten Gesamtbetrag bis zum 30.11.2013 auszugleichen.

Eine Kopie des Schreibens vom 22.04.2010 finden sie noch einmal hier zum herunterladen.

Der von Ihnen zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich derzeit auf 144,50 EUR.


Die durch meine Beauftragung entstandenen Kosten sind gemäss §§ 256 BGB zu tragen. Sollten sie die ihnen
gesetzte Frist erneut fruchtlos verstreichen lassen, habe ich von meiner Mandantschaft den Auftrag zur
Einleitung gerichtlicher Schritte bereits vorleigen.

Ich möchte darauf hinweisen, dass Zahlungen, die auf Grund fehlender Angaben nicht zugeordnet werden können,
als nicht geleistet gelten. Ich bitte sie daher unbedingt bei jeder Zahlung ihr Aktenzeichen (AKF 128497302/13)
als Verwendungszweck anzugeben.

Mit freundlichen Grüssen

[Name entfernt, um falschen Eindruck in Google zu vermeiden (Jan, Chefredakteur ComputerBase)]


Kann mich nicht erinnern, ob ich mich dort jemals angemeldet habe und etwas gedownloadet habe, aber so etwas ist nicht ernst zu nehmen, oder? Lt. Google sind diese Antassia GmbH bekannte Betrüger.
 
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Haben mich nicht angeschrieben 2010.

Sniffel1975:

Gleiche E-Mail von ***n im Auftrag von Antassia?

EDIT:
Die E-Mail Adresse scheint gar nicht auf der Seite von *** auf
***@secure-mail.cc
 
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Nicht schlecht der link ;-)

Persönliche Beratung erhalten Sie in*unseren Beratungsstellen*und am*Verbrauchertelefon*unter der Rufnummer 0900-1-89 7xxx9 (1,86 €/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend
 
Touch-Knie schrieb:
Nicht schlecht der link ;-)

Wo ist dein Problem?

Verbraucherzentralen kosten Geld das ist nix neues.

Außerdem ging es nur um den Text und nicht um einen Anruf!.
 
Danke an Alle.

Frechheit sowas.

Was ist, wenn eine schriftliche Mahnung kommt per Brief? Meine genaue Adresse sollten die ja nicht haben, aber was wenn doch?

EDIT:

Hat sich nun endgültig erledigt. Die angebliche Mahnung vom 22.4.2010 existiert in der .rar Datei nur als Mahnung.exe

untitled171sv2.jpg
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, die Rufnumnmer sind natürlich durch den Dreck gezogen worden, aber in diesen Fall ist es eine Rufnummer die Ausnahmsweise Serös genutzt wird.

Viel schlimmer finde ich die 0180 Nummern, wo man als Kunde eine Firma Geld bezahlen muss um zb. eine Störung zu melden
Das ist Abzocke!
 
Solcherlei Schreiben immer gleich löschen und den Absender im Emailprogramm sperren; hinter der angehängten .exe Datei könnte ich auch ein Schadprogramm verbergen und unbedarfte Internetnutzer wegen der Drohung in der Email natürlich in besonderem Maße dazu verleiten, die Datei zu öffnen.

Per normaler Email kann übrigens keine rechtswirksame Zustellung erfolgen; also imm ganz cool bleibenund ab damit in den Papierkorb!
 
Mahnungen bedarf es keiner besonderen Form, somit können sie auch problemlos per Mail überbracht werden. Soviel weiß ich :) Zumindest in Österreich ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Eben das ist auch in Deutschland so, even more, in Zahlungsverzug kommt man durch gesetztliche Vorschrift automatisch, Mahnungen sind im Grunde rechtlich völlig belanglos und lediglich ein Versuch des Kreditors, den Zahlungspflichtigen nochmal besonders darauf aufmerksam zu machen, dass er doch bitte jetzt zahlen möge oder ihn darauf hinzuweisen, dass und wann ansonsten weitere, ggfls. gerichtliche Schritte folgen werden.

Und dass eine Email keine rechtswirksame Zustellung einer Willenserklärung ist, liegt doch klar auf der Hand, dafür braucht man keinen Quellennachweis, sondern nur mal logisch nachdenken:

Wenn jemand Rechte aufgrund von zugestellten Dokumenten geltend machen möchte, muss derjenige - notfalls vor Gericht - beweisen können, dass er sein Dokument dem Empfänger zugestellt hat ! Wie soll das via Email geschehen können, außer man nutzt einen der kostenpflichtigen Zustelldienste, wie etwa E-Post von der Telekom, oder ähnlicher Anbieter - um die ging es aber vorliegend nicht, sondern um normale Emails ! Man hat ansonsten keinen Nachweis dafür, dass der Empfänger eine bestimme Email zu einem bestimmten Zeitpunkt auch erhalten hätte; dieser wäre aber unverzichtbar notwendig, um eine Zustellung rechtswirksam nachweisen zu können.

Und weil nach diesem Thema jetzt hier mehrfach gefragt wurde, hier ein Erläuterung zu rechtswirksamen Zustellungen:

Nicht einmal ein Einwurf-Einschreibebrief oder ein Einschreibebrief mit Rückschein genügen als Zustellnachweis für die Zustellung eines Schriftstückes, denn selbst bei einem Einschreibebrief mit Rückschein müsste man notfalls beweisen können, was der tatsächliche Inhalt des Schreibens in dem zugestellten Brief war, und dazu ist ein Einschreibebrief eben untauglich ! Der Empfänger könnte einfach behaupten oder durch eine falschen Zeugen belegen, es sei nur ein leeres Blatt Papier im Umschlag gewesen oder sonst was; der Absender müsse wohl versehentlich etwas Falsches eingetütet haben !

Eine Email taugt als Zustellnachweis auch dann nicht, wenn der Empfänger die Email beantwortet oder den Empfang per Rückmail bestätigt ! Sowohl die Email als auch eine mögliche Antwort darauf stellen im Normalfall nichts anderes als einen Datensatz oder ausgedruckt ein Blatt Papier mit entsprechenden ASCII-Zeichen dar, die man schon mit wenig Geschick auf jedem PC mit Textsystem durch einen einfachen Texteditor beliebig fälschen oder verfälscht darstellen kann ! Der Empfänger muss nur behaupten, er habe weder eine E-Mail erhalten noch eine beantwortet; es gibt kein Register, in welchem Email-Verkehr zu Nachweiszewcken gespeichert würde; und sind Emails erst mal gelöscht, dann sind sie weg !

Ein Telefax ist noch am ehesten als Zustellnachweis tauglich; beim Telefax ist es zwar so, dass Gerichte Telefaxe mit Sendenachweis, ggfls. ergänzt durch einen Einzelverbindungsnachweis des Telefonanbieters, in der Regel als sehr vertrauenswürdig einstufen, aber ganz sicher ist auch ein Telefax keineswegs: erstens könnte man – von technischen oder Leitungs-Problemen bei der Übertragung einmal ganz abgesehen - auch hier beispielsweise versehentlich oder mit Absicht eine leere Seite übertragen oder das Dokument falsch eingelegt haben, womit wieder das Problem bestünde, dass man zwar ggfls. nachweisen können müsste, dass etwas übertragen wurde, aber nicht wirklich nachweisen kann, was da übertragen wurde ! Zum zweiten sind auch Sendeprotokolle von Faxgeräten nur einfache Listen mit ASCII-Zeichen, die ganz leicht durch einen Tipp-Vorgang mit jedem Textsystem gefälscht oder verfälscht werden können ! Von wirklicher Beweiskraft des Zustellvorganges also auch hier keine Spur, insbesondere wenn der Empfänger den Empfang abstreitet ! Zwar verlangen in letzterem Falle die Gerichte oftmals vom Empfänger die Vorlage seines Telefaxprotokolls de Empfängers; im Grunde handelt es sich dabei aber um eine rechtlich nicht zulässige Beweislastumkehr ! Und wie gesagt, das Protokoll lässt sich einfach als ASCII-Datei mit jedem Textsystem beliebig erstellen, also auch risikolos fälschen !

Will man sich auf ein Telefax als rechtswirksame Zustellung verlassen, so sollte man am besten einen Internet-Telefaxdienst (z.B. EURATEL, PAM-Fax, Cofax o.ä.) mit dem Versand des Dokuments beauftragen; von dort erhält man dann eine Kopie des Dokuments zusammen mit dem Versandnachweises, womit man zumindest gleich einen unverdächtigen Zeugen für die korrekte Zustellung des Dokumenteninhaltes vorweisen kann !

Eine wirklich rechtssichere Zustellung von Schriftstücken kann man folgendermaßen erreichen :

Die sicherste Methode ist die förmliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ! Dies ist viel unkomplizierter als es sich anhört ! Man sendet einfach sein zuzustellendes Dokument formlos an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher des für den Empfänger zuständigen Amtsgerichtes mit der Bitte um förmliche Zustellung. Einige Tage später bekommt man vom Gerichtsvollzieher eine Kopie seines Dokumentes mit einem amtlich gesiegelten Zustellnachweis nebst Zustellungsurkunde
zurück, mit dem man rechtssicher nachweisen kann, welches Dokument welchen Inhalts wann, wo und an wen tatsächlich zugestellt worden ist. Der Gerichtsvollzieher legt diesem Zustellnachweis seine Rechnung bei, die aber nur ein paar Euro mehr kostet als ein (untauglicher) Einschreibebrief mit Rückschein der Deutschen Post !

Eine weitere Methode rechtssicher zuzustellen bieten die Deutsche Post (E-Post) und andere Diensteanbieter durch kostenpflichtige Email-Zustellung an ! Mit diesem Dienst ist es möglich, die Zustellung einer Email über Protokolle des Diensteanbieters rechtssicher nachweisen zu können; man muss aber beim jeweiligen Diensteanbieter registriert und auch der Empfänger muss dort registriert sein, was in der Regel häufig nicht der Fall sein dürfte.
 
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Eine Mahnung per E-Mail ist schon gültig, aber alles Weitere dürfte dann scheitern, zumindest wenn der E-Mail-Name
"SevenOfNine@borg.de" oder ähnlich lautet. Niemand kann die genaue Zugehörigkeit nachweisen.

Text einer Rechtsschutzversicherung, Beginn ab hier:

Von einem Handwerker habe ich per E-Mail eine Mahnung bekommen, weil ich versehentlich eine Rechnung nicht beglichen habe. Natürlich habe ich gleich bezahlt. Ich habe mich aber auch gefragt, ob eine Mahnung per E-Mail überhaupt wirksam ist?

Antwort:

Für Mahnungen sieht das Gesetz keine bestimmte Form wie etwa Schriftform vor. Eine Mahnung kann daher theoretisch sogar mündlich oder eben auch per E-Mail erfolgen. Ob dies sinnvoll ist, steht aber auf einem anderen Blatt.

Eine wirksame Mahnung ist häufig die Voraussetzung für einen Verzug des Schuldners, der z.B. einen Anspruch auf Verzugszinsen aber auch auf die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten auslösen kann. Ist der Schuldner in Verzug und Sie müssen sich zur Durchsetzung Ihrer Forderung einen Anwalt nehmen, muss der Schuldner auch die Anwaltkosten als Verzugsschaden zahlen, es sei denn, er hat den Verzug nicht zu vertreten.

Die Mahnung, die auch Zahlungserinnerung o.ä. heißen kann, hat also durchaus eine wichtige Funktion. Daher sollte eine Mahnung den Schuldner eindeutig nennen, eine unmissverständliche Aufforderung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (beispielsweise Zahlung oder Lieferung) enthalten und es sollte eine - am besten taggenaue - Frist zu dieser Erfüllung gesetzt werden (z.B. Zahlung bis zum 28.02.2013). Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist Verzug mit den entsprechenden Folgen eingetreten.

Um im Streitfall diesen Zeitpunkt festlegen zu können, sollte die Mahnung oder auch Zahlungserinnerung so beweissicher wie möglich versandt werden. Eine Versendung per E-Mail birgt die Gefahr, dass der Absender den Zugang des Schreibens nicht nachweisen kann. Das Versenden per Einschreiben ist zumindest ein Indiz für den Zugang. Am sichersten gehen Sie vor, wenn ein Bote das Schreiben prüft, in einen Umschlag und dann dem Schuldner in den Briefkasten steckt. Wird der Zugang vom Schuldner bestritten, kann der Bote als Zeuge aussagen.

Daneben gibt es aber auch Fälle, in denen Mahnungen tatsächlich nur reine Zahlungserinnerungen darstellen und der Verzug bereits durch eine wirksame Fristsetzung etwa in der Rechnung eingetreten ist. Dann ist der Beweis des Zugangs nicht so wichtig.

Ende des Textes.
 
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de la Cruz schrieb:
Eben das ist auch in Deutschland so, even more, in Zahlungsverzug kommt man durch gesetztliche Vorschrift automatisch, Mahnungen sind im Grunde rechtlich völlig belanglos und lediglich ein Versuch des Kreditors, den Zahlungspflichtigen nochmal besonders darauf aufmerksam zu machen, dass er doch bitte jetzt zahlen möge.

So sieht es aus.
Theoretisch könnte man bei Verzug gleich einen Mahnbescheid ankubeln, aber das macht an sich keiner.

Demnach ist es auch völlig egal wie ich die einfachen Mahnungen bzw Zahlungserinnerungen vorher zugestellt habe
 
Unsinn, so ist es nicht ! Verzug tritt seit der letzten Rechtsänderung vor mehr als 10 Jahren automatisch ein; eine Mahnung hat keine rechtliche Funktion mehr und ist nur eine Erinnerunsgschreiben an die Zahlungspflicht !
 
Ähhh ja, und? :freak:

habe ich was anderes Behauptet?
 
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